Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1963, Az.: BVerwG II C 93.60
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 93.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - AZ: 1 S 97/59
- VG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1963
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten für die Durchführung des Revisionsverfahrens wird abgelehnt.
Gründe
Der vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzte Kläger begehrt Unfallruhegehalt mit der Begründung, er habe sich im Dienst der Beklagten in den ersten Monaten des Jahres 1951 eine Tuberkulose zugezogen. Die Klage und die Berufung blieben erfolglos.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, ihm für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen und seinen Bevollmächtigten als Armenanwalt beizuordnen.
Dem Armenrechtsantrag kann nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung).
Die materiellrechtlichen Revisionsrügen gewährleisten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 135 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1337), - BBG - unrichtig angewendet hat.
Ein Dienstunfall i.S. des § 135 Abs. 1 BBG liegt nur dann vor, wenn der Körperschaden durch ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis verursacht worden ist. Entgegen der Ansicht der Revision trägt der Beamte, der Rechte aus dieser Vorschrift geltend macht, die materielle Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen. Diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Mai 1962 (BVerwGE 14, 181 [187]), das sich in erster Linie mit der Frage der Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen einem Dienstunfall und der Dienstunfähigkeit eines Beamten befaßt, im Umkehrschluß aus der Regelung des § 135 Abs. 3 BBG gefolgert. Aus dem Umstand, daß diese Vorschrift dem Dienstherrn die Beweislast dafür aufbürdet, daß ein der Ansteckung an übertragbaren Krankheiten besonders ausgesetzter Beamter sich nicht im Dienst angesteckt hat, hat der VI. Senat seine Auffassung hergeleitet, daß es im übrigen nach dem Willen des Gesetzgebers im Dienstunfallrecht bei der Beweislast des Beamten für die die Unfallfürsorge begründenden Tatsachen verbleibt. Dem schließt sich der beschließende Senat an.
Ob dem VI. Senat auch darin zuzustimmen ist, daß eine Infektion nur dann ein Dienstunfall sein kann, wenn sie sich nach Ort und Zeit konkret bestimmen läßt (BVerwGE 11, 229; Beschluß vom 31. Oktober 1961 - BVerwG VI B 20.61 = ZBR 1962. S. 189; Urteile vom 26. September 1962 - BVerwG VI C 72.60 - und vom 24. Oktober 1962 - BVerwG VI C 18.61-), oder ob es nicht genügt, wenn die zur Erkrankung führende Infektion innerhalb einer Arbeitsschicht an einem bestimmten, wenn auch nicht kalendermäßig genau bestimmbaren Tage eingetreten ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 1961 - Sozialrecht Bd. 2 - Aa 39 - Nr. 46 zu § 542 RVO; vgl. auch Entscheidungssammlung des Reichsversicherungsamts Bd. 16 S. 83, Bd. 18 S. 185), kann offenbleiben, denn auch die minder strengen Anforderungen der Sozialgerichtlichen Rechtsprechung wären im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Bei den Verfahrensrügen handelt es sich teilweise um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Das gilt insbesondere für die Rüge, das Berufungsgericht habe der Aussage des Zeugen S... nur mit größter Vorsicht folgen dürfen. Ein "Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist insoweit nicht ersichtlich.
Ein Teil der Verfahrensrügen ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
Soweit die Revision die Nichtvernehmung von Zeugen rügt, fehlt es an der Benennung der Zeugen, die nach Auffassung des Klägers hätten vernommen werden müssen (BVerwGE 5, 12).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unterlassen, den Arbeitsplan für den Aufsichtsbeamten der Gepäckabteilung Stuttgart-Hauptbahnhof anzufordern und den jetzigen Aufsichtsbeamten: als Sachverständigen über die gesamte Geschäftsentwicklung zu vernehmen, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Zur schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung hätte die Angabe gehört, daß die Unterlassung der beantragten Beweiserhebung bereits in der II. Instanz gerügt worden ist. Diese Angabe ist nur entbehrlich, wenn sich dies schon aus dem Urteil oder den ihm zugrunde liegenden Unterlagen ergibt (BVerwGE 8, 149). Das ist jedoch hier nicht der Fall; insbesondere ist dem Sitzungsprotokoll vom 31. März 1960 hierüber nichts zu entnehmen. Hiernach hat der Vertreter des Klägers nach Vernehmung der Zeugen S... und M... lediglich hilfsweise den Antrag gestellt, den Kläger eidlich als Partei zu vernehmen.
Schließlich ist die Rüge, daß die Möglichkeit einer Ansteckung durch den früheren Bahnarbeiter U... hätte aufgeklärt und daß dieser Zeuge hätte vernommen werden müssen, nicht begründet. Da dem Kläger bekannt war, daß nähere Angaben über die Anschrift dieses Zeugen fehlten, wäre er - im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachaufklärung - verpflichtet gewesen, dem Gericht bei der Ermittlung dieser Anschrift behilflich zu sein.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht auf das im Auftrage der Beklagten vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens erstattete Gutachten von Dr. E... stützen dürfen, und es habe einen gerichtlichen Sachverständigen heranziehen müssen, geht ebenfalls fehl, denn das Berufungsgericht hat nur allgemeine medizinische Erkenntnisse aus dem Gutachten von Dr. E... verwertet, die sich das Gericht auch durch Einholung einer schriftlichen Auskunft hätte verschaffen können.
Letztlich ist auch die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe Feststellungen über den Beginn einer Tuberkuloseinfektion niemals aus eigener Sachkenntnis abgeben können, denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf den von der Revision angegriffenen Ausführungen auf Seite 16 der Urteilsausfertigung.
Nach alledem muß dem Kläger das Armenrecht versagt werden.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel