Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1963, Az.: BVerwG I C 98.62
Bindung der Verwaltungsbehörde durch eine von einem Strafgericht gegen einen Zahnarzt verhängte berufliche Beschränkung; Annahme einer schweren Verfehlung bei dem objektiven Unrechtsgehalt eines Verbrechens; Inhalt des Grundsatz des ne bis in idem; Erteilung eines Berufsverbotes durch die Verwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 98.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 09.05.1962 - AZ: Ia B 22.61
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221)
- § 4 Abs. 4 Nr. 3 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221)
- § 35 Abs. 3 Gewerbeordnung
- § 42 Abs. 1 StGB
- Art. 103 Abs. 3 GG
Fundstellen
- BVerwGE 15, 282 - 289
- AS XV, 283
- BayVBl. 1963, 186
- DVBl 1963, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1963, 642 (amtl. Leitsatz)
- Dt.Apoth.Z. 1963, 1079
- DÖV 1964, 95-97 (Volltext mit amtl. LS)
- Gewerbearchiv 1963, 127
- JZ 1964, 133-135 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1964, 269
- MDR 1963, 525-527 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 875-877 (Volltext mit red. LS)
- Pharm.Z. 1963, 642
Amtlicher Leitsatz
Eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 2 GewO auf das Recht der Heilberufe ist nicht zulässig.
Zur Frage, ob bzw. inwieweit eine von einem Strafgericht gegen einen Zahnarzt gemäß § 42 1 StGB verhängte berufliche Beschränkung unter Berücksichtigung des in dem Grundsatz ne bis in idem enthaltenen Prinzips der Rechtskraft die Verwaltungsbehörde bindet und sie an weiteren darüber hinausgehenden berufsrechtlichen Maßnahmen hindert.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 1962 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 1961 und der Bescheid des Beklagten vom 22. November 1960 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der am 1. Juli 1899 geborene Kläger ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 1959 wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in zwei Fällen unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden, von der er zehn Monate verbüßt hat. Ferner hat die Strafkammer die Berufsausübung des Klägers gemäß § 42 1 StGB dahin eingeschränkt, daß ihm die Ausbildung von zahnärztlichen Helferinnen auf die Dauer von fünf Jahren untersagt wurde. Ein weitergehendes Berufsverbot hielt sie bei der Art der Straftaten und der sich aus ihnen ergebenden begrenzten Gefährdung der Allgemeinheit nicht für erforderlich. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Kläger Ende 1955 bis Ostern 1956 und September 1957 bis Ende 1958 zwei zur Ausbildung als Helferinnen in seiner Praxis beschäftigte, zur Tatzeit 16jährige Lehrmädchen in den Praxisräumen mehrfach zu unzüchtigen Handlungen mißbraucht. Zu einem Geschlechtsverkehr ist es hierbei nicht gekommen. Der Senator für Gesundheitswesen des Beklagten nahm darauf durch Verfügung vom 22. November 1960 die Bestallung des. Klägers auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221) - ZHKG - zurück.
Die vom Kläger auf Aufhebung dieser Verfügung gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sieht die Straftaten des Klägers als schwere Verfehlungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG an. Sie könnten - so führt es aus - nicht als Ausdruck einer sich aus einer besonderen Gelegenheit ergebenden Verirrung gewertet werden. Vielmehr stellten sie nach dem Strafurteil eine fortgesetzte Handlung dar, bei der der Kläger jeweils kurze Zeit nach der Einstellung beiden Helferinnen gegenüber rücksichtslos und planmäßig vorgegangen sei. Außerdem stelle das Verhalten des Klägers auch eine schwere sittliche Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 ZHKG dar, aus der sich seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Zahnheilkunde ergebe. Zwar habe die Strafkammer angenommen, daß der normale Altersabbau eine Gefährdung der Allgemeinheit künftig verringern werde, jedoch habe sie selbst damit nicht vor Ablauf von fünf Jahren gerechnet. Der Altersabbau habe nach der Lebenserfahrung und nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Falle des Vorliegens entsprechender Neigungen keinen mildernden Einfluß auf einen vorhandenen Trieb. Dieser Trieb könne sich auch gegenüber jugendlichen Patientinnen auswirken.
Schließlich könnten auch die Ausführungen des Klägers über eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch den Beklagten der. Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich in den vier vom Kläger genannten Fällen anderer Ärzte um vergleichbare Tatbestände gehandelt habe. Jedenfalls würde eine Unterlassung einer Zurücknahme der Bestallung trotz eines dem vorliegenden Falle vergleichbaren Sachverhalts rechtlich unbeachtlich sein, da nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichts der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern gewähre.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat die Revision zugelassen.
Der Kläger macht mit der Revision geltend, daß nach seiner Ansicht die Vorschrift des § 35 der Gewerbeordnung - GewO - entsprechend anzuwenden sei, nach der bei einer bereits erfolgten Prüfung eines Sachverhalts durch das Strafgericht die Verwaltungsbehörde den gleichen Sachverhalt nicht mehr heranziehen dürfe, um ein Berufsverbot auszusprechen. Die in der Gewerbeordnung verankerten allgemeinen Grundsätze stellten das umfassendere Recht dar und gälten auch für den Fall des Klägers.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er beruft sich auf die zwingende Natur der Entziehungsvorschriften des Zahnheilkundegesetzes. Diese Vorschriften hätten eine andere Struktur und Funktion als das Berufsverbot nach § 42 1 StGB. Die Vorschriften des Zahnheilkundegesetzes würden auch durch Art. 103 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - weder unmittelbar noch mittelbar berührt. § 35 Abs. 3 Satz 1 GewO und § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes zeigten gerade, daß im vorliegenden Fall Art. 103 Abs. 3 GG nicht anzuwenden sei.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist der Ansicht, daß der Grundsatz ne bis in idem nur für den jeweiligen rechtlichen Ordnungsbereich bindende Wirkung habe, jedoch nicht die mehrfache Berücksichtigung des gleichen Sachverhalts bei Maßnahmen aus verschiedenen Ordnungsbereichen mit unterschiedlicher Zwecksetzung verbiete. § 35 Abs. 3 GewO und § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes könnten nicht als Verkörperung eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen werden.
Der Revision war stattzugeben.
Die angefochtene Zurücknahme der Bestallung des Klägers beruht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZHKG. Danach ist die Bestallung zurückzunehmen, wenn ein Zahnarzt wegen schwerer Verfehlungen strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden ist oder wenn sich aus schweren sittlichen Verfehlungen des Zahnarztes seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Zahnheilkunde ergibt. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme der Bestallung wird man zunächst nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als gegeben ansehen können. Der objektive Unrechtsgehalt eines Verbrechens ist stets so erheblich, daß eine derartige Straftat grundsätzlich für das Vorliegen einer schweren Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG spricht (vgl. Beschluß des Senatsvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -). Die Erwägungen, auf Grund deren der Senat in seinem Urteil vom 22. November 1960 (DVBl. 1961 S. 629) das Vorliegen einer schweren Verfehlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 ZHKG trotz rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hat, kommen im vorliegenden Fall nicht zum Zuge. Bei den Straftaten, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegen, handelt es sich nicht um kurze geschlechtliche Abirrungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat vielmehr eine ständige Wiederholung unzüchtiger Handlungen in den Praxisräumen des Klägers stattgefunden, wobei der Kläger beiden Helferinnen gegenüber planmäßig und unter Erschleichung ihres Vertrauens vorgegangen ist. Insoweit ist die Anwendung des § 4 ZHKG im vorliegenden Fall bedenkenfrei.
Der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt jedoch in der Frage, ob die Verwaltungsbehörde die Rücknahme der Bestallung aussprechen durfte, obwohl das Strafgericht das Verhalten des Klägers bereits gemäß § 42 1 StGB gewürdigt und ein Beschäftigungsverbot weiblicher Helferinnen auf die Dauer von fünf Jahren für ausreichend gehalten hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang auf die funktionelle Verschiedenheit der nach § 42 1 StGB getroffenen Maßregeln, die zudem zeitlich beschränkt sind, und der endgültigen Entziehung der Bestallung hingewiesen (siehe auch Urteil des Senats vom 6. August 1959 [NJW 1959 S. 2324]). Der moderne Gesetzgeber hat sich nun allerdings verschiedentlich bemüht, eine solche Zweigleisigkeit zwischen Strafgerichten und Verwaltungsbehörden möglichst einzuschränken. Nach § 4 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) darf die Verwaltungsbehörde in dem Verfahren betreffend Entziehung einer Fahrerlaubnis bei der Berücksichtigung des Sachverhalts, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, soweit nicht zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine entsprechende Bestimmung findet sich in § 15 b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 898). Diese Formulierung hat der Gesetzgeber in dem hier besonders interessierenden § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnungübernommen (daselbst Satz 3). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Abs. 3 Satz 2 ausgesprochen, daß eine Untersagung der Gewerbeausübung nach Abs. 1 nicht wegen Gefährdung der Allgemeinheit ausgesprochen werden darf, wenn das Strafgericht die Untersagung der Gewerbeausübung abgelehnt hat, weil es sie nicht für erforderlich hielt, um die Allgemeinheit vor ihrer Gefährdung zu schützen. Eins Übertragung dieser Vorschriften auf das Gebiet des Zahnheilkundegesetzes ist nach Ansicht des Senats jedoch nicht möglich. § 35 gilt nach seiner Stellung nur für das stehende Gewerbe. Er hat zudem den Wirkungskreis seines Abs. 3 in Abs. 8 selbst dahin eingeschränkt, daß Abs. 3 nicht zur Anwendung gelangt, sofern für einzelne Gewerbe besondere Untersagungsvorschriften oder Vorschriften für die Zurücknahme einer Erlaubnis bestehen. Diese Sonderregelungen gehen also dem § 35 vor. Allerdings soll dies nach der amtlichen Begründung (Drucksachen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Nr. 318 S. 19) nicht ausschließen, daß, soweit diese Sondergesetze hierfür Raum bieten, bei der Durchführung eines Erlaubnis-Rücknahmeverfahrens nach den Grundsätzen des neuen § 35 verfahren werden kann. Jedoch war in dem amtlichen Entwurf des § 35 GewO der Satz 2 des Abs. 3 noch nicht enthalten. Außerdem spricht die angeführte Stelle der Entwurfsbegründung auch nur von gewerberechtlichen Zulassungsgesetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 auf das Recht der Heilberufe, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht als Gewerbe angesehen wissen will (vgl. § 1 Abs. 3 ZHKG), ist danach nicht angängig. Festzuhalten bleibt jedoch, daß sich in der neuen Gesetzgebung in zunehmendem Maße die Tendenz abzeichnet, eine Divergenz zwischen Maßnahmen der Verwaltungsbehörden und den Feststellungen rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen zu vermeiden (vgl. zu den bereits erwähnten Vorschriften noch § 33 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 418]).
Wenn nun auch die Revision mit einer Anwendung des § 35 Abs. 3 GewO im Wege der Gesetzesanalogie nicht begründet werden kann, so darf doch nicht übersehen werden, daß hinter dieser Bestimmung und den anderen oben angeführten Vorschriften ein allgemeines Prinzip steht, das in ihnen jeweils seinen Niederschlag und seine konkrete Ausgestaltung gefunden hat und das kraft seiner rechtsstaatlichen Natur auch in anderen geeigneten Fällen unmittelbar Anspruch auf Beachtung erheben kann. Der Grundsatz ne bis in idem ist in Art. 103 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankert worden. Art. 103 Abs. 3 ordnet allerdings zunächst nur an, daß niemand wegen derselben Tat "auf Grund der allgemeinen Strafgesetze" mehrmals "bestraft" werden kann. Er läßt die Durchführung eines neuen Verfahrens mit einem anderen Ziel als der Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafgesetze zu. So ist es anerkannten Rechts, daß die Verurteilung eines Angeklagten vor den ordentlichen Gerichten die Durchführung eines Dienststrafverfahrens wegen derselben Handlungen, die Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sind, nicht hindert (siehe hierzu besonders Fuhr, Kommentar zur Gewerbeordnung, Anm. 4 zu § 35 GewO; vgl. auch Bonner Kommentar, Anm. 4 zu Art. 103 GG; v. Mangoldt, Kommentar zum Grundgesetz, Anm. 4 zu Art. 103 GG). Die Vorschrift des § 4 ZHKG trägt disziplinarrechtliche Züge. Der in ihr angeordnete Zwang zur Entfernung ungeeigneter oder sittlich unzuverlässiger Berufsangehöriger dient der Reinhaltung des Berufsstandes. Diese administrativen Maßnahmen werden also durch eine vorausgegangene kriminelle Verurteilung nicht berührt. Zum Teil haben sie sie gerade zur Voraussetzung. Im vorliegenden Fall hat sich jedoch die Strafkammer nicht damit begnügt, gegen dem Kläger eine Gefängnisstrafe zu verhängen. Sie hat darüber hinaus nach § 42 1 StGB gegen den Kläger eine Sicherungsmaßregel getroffen und seine Verfehlungen zugleich auch von der berufsrechtlichen Seite aus gewürdigt. Nun ist bereits im Zulassungsbeschluß des Senats ausgeführt worden, daß die Gesichtspunkte, unter denen die Strafgerichte eine Berufsausübung nach § 42 1 StGB untersagen, häufig wesentlich verschieden von den Gründen sind, aus denen heraus die Verwaltungsbehörden ein Berufsverbot aussprechen. Bei den Strafgerichten stehen kriminalpolitische, bei den Verwaltungsbehörden polizeiliche, insbesondere gewerbepolizeiliche Erwägungen im Vordergrund (vgl. die Begründung zur Neufassung des § 35 GewO in Drucksachen des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, Nr. 318 S. 18). Der Senat hat deshalb auch in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß den Verwaltungsbehörden die ihnen eingeräumte Befugnis zur Untersagung eines Berufs auch dann zusteht, wenn der Strafrichter von dieser ihm nach § 42 1 StGB ebenfalls zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Beschlüsse des Senats von11. Oktober 1955 - BVerwG I C 59.55-, vom 17. Januar 1956 - BVerwG I B 194.55-, vom 13. April 1956 - BVerwG I C 177.53 - undvom 14. März 1959 - BVerwG I B 121.58 -). Die häufige Verschiedenheit der von den Strafgerichten und den Verwaltungsbehörden anzustellenden Erwägungen ist aber auch dann zu beachten, wenn das Strafgericht zur Frage der Berufsausübung bereits Stellung genommen hat (vgl. Preuß. OVG, JW 1936 S. 1488). Fälle, in denen die nur begrenzt zulässigen Maßnahmen des § 42 1 StGB den Sachverhalt berufsrechtlich nicht so erschöpfen, wie es den Erfordernissen entspricht, die an den Berufsstand zu stellen sind, und in denen ein disziplinar- bzw. berufsrechtlicher "Überhang" besteht, lassen die Handlungsfreiheit der Verwaltungsbehörden unangetastet. Hätte z.B. die Strafkammer dem Kläger auch die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt und es trotzdem bei dem fünfjährigen Beschäftigungsverbot bewenden lassen, so würde dies für den Beklagten ein Grund gewesen sein, nunmehr gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZHKG wegen dieser vom Strafrichter in berufsrechtlicher Hinsicht nicht gewürdigten Maßnahme und ihrer standesethischen Auswirkung eine Berufsuntersagung gegen den Kläger zu verhängen. Der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch dadurch aus, daß die Strafkammer im Rahmen des § 42 1 StGB alle Gesichtspunkte, die für eine standesrechtliche Ahndung in Betracht zu ziehen waren, bereits geprüft und die maßgebenden berufspolitischen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des § 4 in das Zahnheilkundegesetz vor allem das Vertrauen, das die Öffentlichkeit den Heilberufen entgegenbringen soll, und das hierdurch bedingte öffentliche Ansehen des Berufsstandes schützen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu den §§ 3 bis 5, Drucksache Nr. 2573 des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, S. 5; vgl. Urteil des Senats vom 22. November 1960 [DVBl. 1961 S. 629]). Solche Gesichtspunkte liegen auch den Ausführungen der Strafkammer bei der Anwendung des § 42 1 StGB zugrunde. Sie hat die Gefährdung, die aus der Veranlagung des Klägers für den Personenkreis entsteht, der sich in seine Ausbildung begibt, und darüber hinaus auch die Gefährdung der Allgemeinheit bei der Ausübung seiner zahnärztlichen Praxis gewürdigt und die Maßnahmen zu ihrem Schütze und damit zur Vermeidung jeden weiteren Vertrauensbruchs abgewogen. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Untersagung der Ausbildung zahnärztlicher Helferinnen auf die Dauer von fünf Jahren genügt. Ein darüber hinausgehendes Berufsverbot hat sie bei der Art der Straftaten und der sich aus ihnen ergebenden begrenzten Gefährdung der Allgemeinheit ausdrücklich abgelehnt. Die Strafkammer hatte damit auch hinsichtlich der berufsrechtlichen Folgen, die sich aus den Straftaten des Klägers ergeben, zulässigerweise eine gestaltende Regelung getroffen, sie hatte für sie bestimmte Maßstäbe gesetzt, zugleich aber auch eine Grenze gezogen, die nunmehr auch von den Verwaltungsbehörden respektiert werden mußte und nur dann überschritten werden durfte, wenn bisher unberücksichtigt gebliebene neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgebracht werden konnten. Der oben erwähnte Grundsatz des ne bis in idem enthält über seinen strafrechtlichen Kernbereich hinaus eine Verkörperung des für jeden Rechtsstaat unabdingbaren Prinzips der Rechtskraft. Hat ein Gericht unter allseitiger Würdigung des Sachverhalts neben der Strafe eine berufsrechtliche Maßregelung rechtskräftig verhängt, dann muß der Betroffene darauf vertrauen können, daß damit dem Interesse der Öffentlichkeit in vollem umfange Genüge getan worden ist. Diese Folgerung erscheint bei Maßregeln der Sicherung und Besserung im Rahmen des § 42 1 StGB um so unbedenklicher, als gerade eine Untersagung der Berufsausübung für den Betroffenen in ihrer Wirkung jedenfalls einer Nebenstrafe gleichkommt und häufig sogar noch viel tiefer in sein Leben eingreift als die eigentliche Strafe selbst.
Der angefochtene Verwaltungsakt konnte danach nicht aufrechterhalten werden. Der Vortrag des Beklagten läßt keine tatsächlichen oder rechtlichen Momente erkennen, die nicht bereits von der Strafkammer gewürdigt worden sind. Die vom Beklagten behauptete Gefahr, der Kläger könne sich auch jugendlichen weiblichen Patienten gegenüber unsittlich verhalten, ist durch die Gründe des Strafurteils bereits implizite verneint worden. Diese Behauptung des Beklagten ist zudem in Anbetracht der jahrzehntelangen unbescholtenen Ausübung der Praxis durch den Kläger nicht überzeugend. Der Beklagte ist also auf Grund desselben Sachverhalts, der der Entscheidung der Strafkammer zugrunde lag, gegen den Kläger noch einmal vorgegangen. Er hat die Rechtskraft des Strafurteils überspielt, hat die von diesem getroffene, nur teilweise die Berufsausübung einschränkende Maßnahme illusorisch gemacht und hat gegen den Kläger eine neue und schwerere "Strafe" desselben rechtlichen Ordnungsbereichs verhängt, die bei dem Alter des Klägers dessen berufliche Existenz endgültig auslöschen mußte. Da auch § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ZHKG trotz seines zwingenden Charakters nur unter Wahrung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze angewandt werden darf, ist der angefochtene Verwaltungsakt zu Unrecht ergangen. Er war daher zusammen mit den Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Fischer
Fischer zugleich für den ortsabwesenden Bundesrichter Dr. Böhmer
Dr. Heinrich