Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1963, Az.: BVerwG IV C 1.62
Verpflichtung zur Rückzahlung einer Ausgleichszahlung bei Kenntnis von den Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs seitens des Ausgleichsamtes; Zurechnung der Nichtberücksichtigung des Ruhegeldes als Verschulden des Empfängers; Umfang von Treu und Glauben hinsichtlich der Rückforderung von Ausgleichszahlungen; Erforderlichkeit eines Nachweises des schuldhaften Verhaltens des Empfängers für die Rechtfertigung einer Rückforderung geleisteter Zahlungen; Wirkung der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung für Vergangenheit oder Zukunft; Abgrenzung von Verschulden und Verursachen bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 1.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 07.01.1960 - AZ: 8 KL 211/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1963, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1964, 12
- MDR 1963, 622 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1964, 76
- ZLA 1963, 183
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat das Verwaltungsgericht tatsächliche Feststellungen getroffen obwohl sie für die getroffene Entscheidung nicht erforderlich gewesen wären, so ist das Bundesverwaltungsgericht dennoch an diese Feststellungen gebunden.
- 2.
Vervollständigt der Antragsteller seine im amtlichen Vordruck gemachten Angaben durch Nachmeldung, so liegt es nicht in seinem Verantwortungsbereich, wenn die Behörde gleichwohl einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt und einen fehlerhaften Verwaltungsakt erläßt.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird der Bescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Januar 1960, der Beschluß des Beklagten vom 27. Januar 1958 sowie die Bescheide des Ausgleichsamts der Stadt Köln vom 15. Juni 1957 und vom 29. August 1957 insoweit aufgehoben, als zurückliegende Leistungen von 5.535,50 DM zurückgefordert werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.535,50 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 1. August 1953 bewilligte das Ausgleichsamt der Stadt Köln dem Kläger wegen eines kriegsbedingten Verlustes seiner Existenzgrundlage ab 1. April 1952 Unterhaltshilfe auf Lebenszeit, stellte jedoch mit dem 31. Januar 1956 die Zahlungen ein. Gleichzeitig machte die Behörde mit dem Änderungsbescheid einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 5.535,50 DM geltend, weil nachträglich bekanntgeworden sei, daß der Kläger außer einer Invalidenrente seit Jahren als früherer städtischer Schneider ein Ruhegeld von der Stadt Köln beziehe und die Gesamteinkünfte den Einkommenshöchstbetrag überschritten. Demgegenüber trug der Kläger vor, infolge seiner Gebrechlichkeit und seiner Sehunfähigkeit habe er es seinem Sohne überlassen, die Formulare für seine Ausgleichsansprüche auszufüllen und mit dem Ausgleichsamt zu verhandeln; dieser habe beide Bezüge dem Sachbearbeiter telefonisch mitgeteilt, nachdem eine Rückfrage ergeben habe, beide Einkünfte seien anzugeben. Ausgleichsausschuß und Beschwerdeausschuß hielten den Rückforderungsanspruch für gerechtfertigt. In den Gründen des Beschwerdebeschlusses wird zur Frage des Verschuldens ausgeführt, im Antrag auf Gewährung von Soforthilfe habe der Kläger die Invalidenrente und das Ruhegeld angegeben, was zur Nichtgewährung geführt habe; auch bei Ausfüllung des Vordrucks für den Lastenausgleich hätte er sich alsbald offenbaren müssen; dies sei aber nicht geschehen; zwar enthalte die Spalte 21 e in dem Antragsformular der Ausgleichsakten einen handschriftlichen Nachtrag des Sachbearbeiters über den Bezug von Invalidenrente; die Nichtberücksichtigung des Ruhegeldes sei dem Kläger jedoch als Verschulden zuzurechnen, zumal er bei Empfang des Bewilligungsbescheids hätte merken müssen, daß die Berücksichtigung des Ruhegeldes unterblieben sei; auch später habe er seine Angaben nicht ergänzt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung beruhe auf § 290 Abs. 1 Satz 1 LAG. Es bestehe auch nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch. Die Bewilligung sei zu Unrecht in Höhe des geltend gemachten Anspruchs ausgesprochen worden. Die Rückforderung verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da den Kläger an der Überzahlung ein Verschulden treffe; aus diesem Grunde scheitere der Anspruch auch nicht daran, daß der Kläger, wie er behaupte, nicht mehr bereichert sei. In dem das Armenrecht für den Kläger ablehnenden Armenrechtsbeschluß, auf den im Urteil Bezug genommen wird, heißt es wörtlich: "Bei dieser Beurteilung geht das Gericht von der Darstellung des Klägers, die auch sein Sohn als Zeuge bestätigt hat, aus" und "stellt also zugunsten des Klägers die Bedenken zurück, die sich daraus ergeben, daß der Sohn des Klägers dem Beamten des Ausgleichsamts zwar fernmündlich sowohl die Höhe der Invalidenrente als auch die des Ruhegeldes durchgegeben haben will, daß aber der Beamte trotzdem nur eine der beiden gleichzeitig gemachten Angaben in dem Antragsvordruck eingetragen haben will". Unter diesen Umständen könne auf sich beruhen, welchen Beweiswert die in den Händen des Klägers befindliche und von seinem Sohn vorgelegte Zweitschrift des Antrages, in die beide Angaben eingetragen sind, besitze. Ein Verschulden des Klägers oder seines Sohnes, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse, habe bereits darin gelegen, daß er nicht von Anfang an die Ziffern 21 e und 21 h des Vordrucks vollständig ausgefüllt habe, trotz der bei ihm bestehenden Unklarheit. Wenn der Kläger bei erschöpfender Aufzählung aller maßgeblichen Gesichtspunkte dennoch geglaubt habe, erst einmal fragen zu sollen, ob er nicht doch die Rente und das Ruhegeld, und zwar, wie er hoffte, zu seinem Vorteil weglassen könne, "dann habe er alle Folgen seiner Unterlassung zu tragen". Hinzu komme, daß sich das Verschulden des Klägers noch fortgesetzt habe; er müsse sich zurechnen lassen, daß sein Sohn, der für ihn wegen bestehender Blindheit und Unbeholfenheit handelte, es unterlassen habe, im Bewilligungsbescheid festzustellen, ob die betreffenden Beträge "auch berücksichtigt worden waren". Auch bei späteren Gelegenheiten habe er das Ruhegeld nicht nachgemeldet. Der Einwendung des Klägers, er sei um den Rückforderungsbetrag nicht mehr bereichert, sei mit dem Hinweis zu begegnen, daß er schuldhaft gehandelt habe; auf dem Gebiet des Lastenausgleichs genüge hierzu jede Fahrlässigkeit; Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes sei hier - im Gegensatz zum Bürgerlichen Recht - nicht erforderlich.
Der Kläger hat von der Zulassung der Revision Gebrauch gemacht und sie wie folgt begründet: Selbst wenn man aus den einschlägigen lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften einen Rückforderungsanspruch herleiten wolle, so fehle es an einem Verschulden, dessen Begriff verkannt sei. Zweifellos sei der begünstigende Verwaltungsakt nicht erschlichen worden. Der angefochtene Beschluß erörtere nicht, ob Vorsatz, leichte oder grobe Fahrlässigkeit angenommen werde, aus der Begründung und den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts könne keinesfalls auf Vorsatz geschlossen werden. Das Verhalten des Sohnes sei auch nicht grobfahrlässig gewesen, überhaupt scheide jede Art von Fahrlässigkeit aus. Demgegenüber liege das Verschulden auf selten der Behörde. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus die Gebrechlichkeit des Klägers.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds stellt gegenüber der Revision keinen Antrag. Er habe Bedenken, ob dem Kläger tatsächlich ein Verschulden nachgewiesen werden konnte. Ein solcher Nachweis des schuldhaften Verhaltens des Empfängers müsse aber wohl gefordert werden, um den rückwirkenden Widerruf eines Bewilligungsbescheides und eine Rückforderung der geleisteten Zahlungen zu rechtfertigen.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Für die rechtliche Beurteilung dieses Falles ist von der tatsächlichen Feststellung des Gerichts I. Instanz auszugehen, daß der sehbehinderte und gebrechliche Kläger seinen Sohn mit der Ausfüllung des Antragsformulars für die Gewährung von Kriegsschadenrente und mit dessen Einreichung beim Ausgleichsamt Köln beauftragt hatte, sowie daß dieser mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Behörde verhandelte und ihm den Bezug sowohl einer Invalidenrente als auch, eines Ruhegeldes der Stadt Köln rechtzeitig nachmeldete. Das angefochtene Urteil nimmt insoweit auf die Erhebungen im vorangegangenen Armenrechtsverfahren Bezug, in dessen Verlauf der Sohn des Klägers vernommen wurde. Die Darstellung des Klägers über den Inhalt des Telefongesprächs seines Sohnes mit dem Sachbearbeiter des Amtes wird darin als zutreffend angenommen. Das Verwaltungsgericht gelangt allerdings zu der von ihm getroffenen Entscheidung, ohne daß, von seinem rechtlichen Standpunkt aus gesehen, diese tatsächliche Feststellung notwendig gewesen wäre. Die Bindung des Senats an diesen Tatsachenstoff ist aber hiervon unabhängig, denn der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Urteil der Tatsacheninstanz ersichtlichen Tatsachen, ohne Rücksicht darauf, ob sie von dieser für die Entscheidung verwertet worden sind (vgl. hierzu Stein-Jonas 18. Aufl. § 561 ZPO, Anm. II 1 a und III, sowie RGZ 166, 263).
Zur Kernfrage, ob der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden durfte, ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, daß sich dieser Bescheid als rechtswidrig erwiesen hat. Sein Zustandekommen beruht auf der Annahme eines Sachverhalts, der objektiv unrichtig gewesen ist, weil er nicht den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses entsprach. Der Verwaltungsakt ist damit von Anfang an unrichtig gewesen. Bei Zugrundelegung des wahren Sachverhalts würde sich ergeben haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente an den Kläger nicht vorlagen. Diese Beurteilung richtet sich nach der Erkenntnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung (vgl.Urteil vom 30. August 1961 - BVerwG IV C 86.58 - in NJW 62, 360). Richtig ist weiterhin, daß rechtswidrige Verwaltungsakte auch auf dem Gebiet des Lastenausgleichs trotz der rechtsförmlichen Ausgestaltung seines Verwaltungsverfahrens grundsätzlich rücknehmbar sind. Dabei sind die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts mit heranzuziehen (vgl. u.a. Urteil des Senatsvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 -, abgedr. in "Buchholz" unter 427.3, § 335 a LAG Nr. 1, in BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56] und in NJW 1958 S. 154, mit Anm. von Haueisen NJW 1958 S. 642).
Dagegen ist nicht zutreffend, daß Rückforderungsansprüche für rechtswidrig gewährte Leistungen unmittelbar aus § 290 Abs. 1 Satz 1, § 350 a LAG herzuleiten sind (vgl.Urteile vom 10. November 1955 - BVerwG III C 68.54 -, abgedruckt bei "Buchholz" 427.3, § 290 LAG Nr. 1, vom 2. November 1956 - BVerwG IV C 117.55 - und das bereits zitierte Urteil vom 28. Juni 1957). Vielmehr ist die Erstattungspflicht des Empfängers davon abhängig, ob die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach allgemeinem Verwaltungsrecht nach Lage des zu entscheidenden Falles gerechtfertigt erscheint. Für die Beurteilung ist hierzu die Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate mit heranzuziehen. Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, daß der Rücknahme begünstigender Bescheide im Lastenausgleich dann besonders enge Grenzen gezogen sind, wenn sich die Rücknahme für bereits gewährte Leistungen in der Vergangenheit auswirken soll. Im Urteil vom 28. Juni 1957 (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]) ist ausgesprochen, daß Verwaltungsakte mit Dauerwirkung grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden dürfen, es sei denn, der Verwaltungsakt sei erschlichen oder mit unlauteren Mitteln erwirkt worden (vgl. a. Urteile vom 9. Juni 1961, 8. September 1961 - BVerwG IV C 273.60; IV C 113.61). Daß der hier festgestellte Sachverhalt eine solche Annahme ausschließt, ist offenbar. - Aber selbst wenn für eine Rücknahme mit nachfolgendem Rückforderungsanspruch ein so schweres Verschulden des Begünstigten für das Zustandekommen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht vorausgesetzt würde, ließe sich im vorliegenden Falle die Rücknahme des Verwaltungsaktes nicht rechtfertigen. Denn der festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Zustandekommen des rechtswidrigen Bescheides überhaupt in den "Verantwortungsbereich" des Klägers fällt. Die Einführung dieses Begriffes in die Problematik des Widerrufsrechts dient der Abgrenzung des Pflichtenkreises des Anspruchsberechtigten von demjenigen der Behörde. Der Pflichtenkreis des Bürgers erschöpft sich in seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des wahren Sachverhalts, insbesondere also in der richtigen und vollständigen Angabe aller für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Tatsachen. Die Aufgabe der Behörde ist es dann, auf Grund der Angaben des Antragstellers den Sachverhalt im einzelnen festzustellen und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften den Verwaltungsakt daraufhin zu erlassen. Daß der Staatsbürger seiner Mitwirkungspflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts auch dann genügen kann, wenn er das seinige zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen beiträgt, auch ohne sich eines amtlichen Vordrucks zu bedienen, ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1959 - BVerwG IV C 420.58- vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 405.59 - und Urteil des III. Senatsvom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 53.59 -, abgedr. bei "Buchholz" 427.3, § 234 LAG Nrn. 5, 8 und 6).
Der Kläger ist im Sinne der zitierten Entscheidungen seiner Mitwirkungspflicht dadurch voll nachgekommen, daß er die Angaben in dem amtlichen Antragsformular gegenüber dem Sachbearbeiter der Ausgleichsbehörde - durch seinen Sohn - rechtzeitig vervollständigt hat. Dies geht aus den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der telefonischen Mitteilungen des Sohnes hervor, die es ausdrücklich - unter Zurückstellung gewisser Bedenken - seiner Beurteilung zugrunde gelegt und damit offenbar als tatsächlich festgestellt hat gelten lassen wollen. Kam dennoch ein fehlerhafter Verwaltungsakt zustande, und zwar dadurch, daß die Behörde irrtümlicherweise von einem unrichtigen Sachverhalt ausging, so liegt dieser Umstand ausschließlich im Bereich der Verantwortlichkeit der Behörde. Dabei kann im vorliegenden Falle unerörtert bleiben, ob bei der Frage, welchem Verantwortungsbereich die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes zuzuordnen ist, auf "Verschulden" oder "Verursachen" abzustellen ist. Wenn das Verwaltungsgericht darüber hinaus noch eine Pflicht des Geschädigten annimmt, sich bei Empfang des Bewilligungsbescheides davon zu überzeugen, ob ihm alle nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Einkünfte zu seinen Lasten angerechnet worden sind, so übersteigert es die Verantwortlichkeit des Antragstellers in einem den Lebensverhältnissen nicht gerecht werdenden Maße. Es übersieht hierbei die Schwierigkeit der Vorschriften über die Berechnung des Einkommenshöchstbetrages, die, soweit es sich nicht um bloße Schreib- oder Rechenfehler handelt, Irrtümer der Behörde in der Gesetzesanwendung nur dem Sachkundigen ohne weiteres offenbar werden lassen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der vorliegende Fall dadurch noch besonders gelagert ist, daß der Kläger wegen seiner Gebrechlichkeit auf fremde Hilfe angewiesen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.535,50 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß