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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.11.1956, Az.: BVerwG IV C 117.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 117.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 25.04.1955 - AZ: III/2 - 1133.53

Fundstelle

  • Mtbl. BAA 1957, 70

Verfahrensgegenstand

Unterhaltshilfe (SHG)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. de Chapeaurouge
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 25. April 1955 - III/2 - 1133.53 - aufgehoben. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses für den Lastenausgleich beim Regierungspräsidenten in W. vom 27. November 1953, der Beschluß des Ausgleichsausschusses vom 30. Juni 1953 und der Bescheid des Leiters der Zweigstelle des Ausgleichsamtes K. im T. vom 4. Mai 1953 werden insoweit aufgehoben, als für die Verpflichtung der Klägerin zur Rückerstattung eine Zahlungsfrist von vier Wochen bestimmt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin ist Flüchtling im Sinne des § 31. Ziff. 1 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) - SHG -. Auf ihren Antrag vom 1. August 1950 auf Unterhaltshilfe, nach dem SHG wurde ihr mit Vorbescheid vom 19. August 1950 Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Am 26. Juni 1952 erschien die Klägerin beim Soforthilfeamt und meldete, daß die Zahlung einer Rente an sie ab 1. Juli 1952 durch die Gothaer Lebensversicherung aufgenommen werde. Das Soforthilfeamt stellte daher im Einvernehmen mit der Klägerin die Zahlung der Unterhaltshilfe ab 1. Juli 1952 ein. In einem Schreiben an die Gothaer Lebensversicherung vom 26. Juni 1952 meldete es unter Hinweis auf die §§ 36, 41, 68 SHG Ersatzansprüche hinsichtlich der bereits gezahlten Unterhaltshilfe in Höhe von 2.200,50 DM an. Die Gothaer Lebensversicherung hatte jedoch den Nachzahlungsbetrag bereits an die Klägerin ausgezahlt. Auf eine Aufforderung des Soforthilfeamts, den bisher empfangenen Unterhaltshilfebetrag zurückzuzahlen, erklärte sich die Klägerin zunächst zur Rückerstattung bereit, bat aber, ihr diese in der Weise zu gestatten, daß sie 1.200,50 DM sofort und die restlichen 1.000 DM in monatlichen Raten von 100 DM abdecken dürfe. Das Soforthilfeamt versagte jedoch hierzu sein Einverständnis und forderte die sofortige Rückzahlung.

2

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch an den Soforthilfeausschuß. Sie verneinte nunmehr überhaupt die Verpflichtung zur Rückzahlung und meinte, eine Erstattungspflicht bestehe gemäß der Durchführungsverordnung zu § 41 SHG nur, wenn ein Rentenversicherungsträger rückwirkend einen Anspruch anerkenne. Damit seien aber nur Träger der Sozialversicherung gemeint. Auch liege hier keine Anerkennung einer Rentenverpflichtung vor. Die Zahlungen erklärten sich vielmehr folgendermaßen: Sie sei die Witwe des Geheimrats Dr. L., welcher Hauptgeschäftsführer der ehemaligen Reichsgruppe Versicherungen gewesen sei. Ihr verstorbener Ehemann habe mit der Reichsgruppe einen Pensionsvertrag gehabt, auf Grund dessen diese an seine Frau und Tochter eine Witwenpension von 1.194 RM zahlen sollte. Zur Rückdeckung ihrer Pensionsverpflichtungen habe die Reichsgruppe mit der Gothaer Lebensversicherung eine Versicherung abgeschlossen. Das Vermögen der Reichsgruppe sei unter das Gesetz 52 gefallen und es sei ein Treuhänder eingesetzt. Der "Gesamtverband" der Versicherungswirtschaft e.V. in Köln erkenne eine Rechtsnachfolge nach der Reichsgruppe hinsichtlich der Pensionsverpflichtung nicht an. Zwischen der Gothaer Lebensversicherung und der Klägerin beständen keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen; die Auszahlung der Rente an die Klägerin geschehe daher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Sie sei vielmehr auf Verhandlungen sowie darauf zurückzuführen, daß ehemalige Kollegen ihres verstorbenen Ehemannes mit heutigen Mitgliedern des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft identisch seien. Ein Rückforderungsfall nach der DVO zu § 41 SHG liege daher nicht vor. Auch aus dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 2 SHG könne die Rückzahlung nicht gefordert werden, da die Klägerin nie unrichtige Angaben gemacht habe.

3

Der Soforthilfeausschuß wies den Einspruch zurück. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Beschwerdeausschuß für den Lastenausgleich den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als er eine Rückforderung nach § 68 SHG zum Gegenstand hatte. Nach seiner Ansicht seien nur Renten der öffentlichen Rentenversicherungsträger nach § 41 SHG anzurechnen und auch § 68 Abs. 2 SHG biete keine Handhabe zur Rückforderung. Das Ausgleichsamt müsse vielmehr einen neuen Rückforderungsbescheid nach § 290 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - erlassen.

4

Darauf erließ der Leiter des Ausgleichsamts mit Bescheid vom 4. Mai 1953 eine auf § 290 in Verbindung mit § 343 LAG gestützte Aufforderung, den überzahlten Betrag von 2.200,50 DM innerhalb von vier Wochen zurückzuerstatten.

5

Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Einspruchs und der Beschwerde hatten keinen Erfolg.

6

Die Klägerin erhob Anfechtungsklage und führte neben ihrem bisherigen Vorbringen aus, die Zuwendungen der Gothaer Lebensversicherung seien freiwillige Leistungen karitativer Natur, die nicht angerechnet werden könnten. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, könne nicht Rückzahlung in bar, sondern höchstens Verrechnung mit späteren Lastenausgleichsleistungen, z.B. der Hauptentschädigung, verlangt werden. Der Nachzahlungsbetrag sei von ihr für dringend notwendige Anschaffungen verbraucht worden.

7

Der Beklagte wies darauf hin, daß die Klägerin im Antrag auf Unterhaltshilfe auch falsche Angaben gemacht hätte. Sie habe nämlich angegeben, ihr verstorbener Ehemann sei Beamter bei den Hydrierwerken gewesen und dort 1942 pensioniert worden.

8

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds meinte, die Rente der Gothaer Lebensversicherung werde nicht ohne. Rechtsanspruch gezahlt. Der Rechtsgrund sei in dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Ehemannes zur Reichsgruppe Versicherungen zu erblicken. Es handele sich also um eine Leistung, die auf Grund eines früheren Arbeits- oder Dienstverhältnisses gewährt werde, und diese sei als "eigenes Einkommen" zu berücksichtigen.

9

Die Klägerin antwortete auf das Vorbringen des Beklagten, die falsche Angabe hinsichtlich des Berufs ihres verstorbenen Ehemannes sei auf einen Hörfehler des den Antrag aufnehmenden Beamten zurückzuführen.

10

Das Verwaltungsgericht fragte bei der Gothaer Lebensversicherung an, ob diese auf Grund einer Rechtspflicht zahle. Es erhielt die Antwort, die Rechtspflicht zur Zahlung ergäbe sich aus dem Versicherungsvertrage. Auf eine weitere Anfrage des Gerichts antwortete der Niedersächsische Finanzminister als Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, die Gothaer Lebensversicherung habe für die Versicherungen der Klägerin bzw. der Reichsgruppe für ihren Ehemann Ausgleichsforderungen gemäß § 24 Umst.Ges. erhalten. Damit stehe fest, daß die Aufsichtsbehörde die Gothaer Lebensversicherung zur Zahlung für verpflichtet gehalten habe. Auf Anforderung des Gerichts überreichte die Klägerin einen Verwendungsnachweis bezüglich der von der Gothaer Lebensversicherung erhaltenen Nachzahlung.

11

Mit Urteil vom 25. April 1955 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Nach § 290 Abs. 1 Satz 1 LAG, so führte es aus, sei der Berechtigte verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Unterhaltshilfe nach dem SHG zurückzuerstatten. Entscheidend sei also, ob die nachträgliche Zahlung der Gothaer Lebensversicherung die Voraussetzungen der Gewährung von Unterhaltshilfe zum Fortfall gebracht habe. Dies hänge davon ab, ob die Zahlung gemäß §§ 35, 36 SHG und 267 LAG auf die Unterhaltshilfe anzurechnen gewesen wäre. Die Notwendigkeit der Prüfung nach SHG und LAG ergäbe sich aus § 1 der 1. Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz - 1. LeistungsDV-LA -; denn der dort erwähnten Einstellung und Herabsetzung sei der Fall einer nachträglichen Rückforderung unbedenklich gleichzusetzen. Nach Abs. 2 des § 1 der 1. LeistungsDV-LA sei aber das Lastenausgleichsgesetz heranzuziehen, wenn dies dem Berechtigten günstiger sei, d.h. wenn nach diesem eine Herabsetzung usw. nicht gerechtfertigt erscheine. Die Rückforderung könne also auch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Nachzahlungsbetrag gemäß § 267 Abs. 2 LAG anrechnungsfrei wäre. Im vorliegenden Fall sei die Nachzahlung jedoch sowohl nach SHG wie nach LAG anzurechnen. Die Leistungen der Gothaer Lebensversicherung seien Bezüge aus früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis. Dies könne auch dann angenommen werden, wenn nicht der Dienstherr selbst, sondern ein Dritter die Pension auszahle, wenn diese nur ihre wirtschaftliche Grundlage in dem Dienstverhältnis habe. Somit seien nachträglich die Voraussetzungen der Unterhaltshilfe nach § 35 Abs. 1 Ziff. 2 SHG weggefallen. Es handele sich nicht um eine Leistung eines Dritten ohne rechtliche Verpflichtung.

12

Auch nach dem Lastenausgleichsgesetz könne die Nachzahlung nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sei keine karitative Leistung im Sinne von § 267 Abs. 2 Ziff. 1 LAG. Ebenso scheide die Anwendung des Abs. 2 Ziff. 4 dieser Vorschrift aus, da der Ehemann der Klägerin einen Rechtsanspruch auf die Pension gehabt habe. Demnach sei die. Überzahlung der Unterhaltshilfe nach § 290 LAG zurückzuerstatten.

13

Die Klägerin könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, sie habe notwendige Anschaffungen machen müssen und sei deshalb nicht mehr bereichert. Die Bereicherungsgrundsätze des Zivilrechts könnten im Verwaltungsrecht nicht angewandt werden, wenn, wie hier, in den §§ 290 LAG, 41, 68 SHG ein besonderer Rechtstitel über die Rückerstattung bestehe. Die Beschränkung der Rückerstattungspflicht nach § 290 Abs. 1 Satz 2 LAG käme dann nicht zum Zuge, wenn der Rückerstattungspflichtige nach Entstehung der Erstattungspflicht in deren Kenntnis die finanzielle Leistungsunfähigkeit selbst herbeigeführt habe. Die Klägerin habe trotz des bereits geltend gemachten Erstattungsanspruchs "mit einer an Hast grenzenden Betriebsamkeit die Nachzahlung zu verausgaben" getrachtet und habe im übrigen am 1. September 1952 bei Inkrafttreten des LAG ausweislich der überreichten Rechnungen noch 2.988,87 DM in Besitz gehabt. Dieser Betrag hätte zur Rückerstattung ausgereicht.

14

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision ein. Sie wendet sich dagegen, daß das angefochtene Urteil dem § 290 LAG insoweit rückwirkende Kraft beilege, als es sich um die Rückforderung von nach dem SHG gezahlten Unterhaltshilfebeträgen handele. § 290 Abs. 1 Satz 1 LAG wirke nicht auf die Zeit vor Inkrafttreten des LAG zurück, sondern sei nur auf nach dem 1. September 1952 zuviel bezogene Unterhaltshilfe anzuwenden. Für die Zeit vor dem 1. September 1952 gelte nur das SHG, soweit die Vorschriften des LAG nicht für den. Berechtigten günstiger seien. Das SHG kenne aber nur zwei Fälle der Rückzahlung: § 68 Abs. 2 und die Durchführungsverordnung zu § 41. Der Soforthilfeempfänger habe sich also darauf einrichten können, nur in diesen Fällen zur Rückerstattung verpflichtet zu sein. Dies entspreche auch dem Sinn der Soforthilfe, die die Beseitigung dringender Notstände bezweckt habe. Den verschiedenen Schreiben des Soforthilfeamts, die die Rückzahlung nach SHG verlangt hatten, habe aber die Rechtsgrundlage gefehlt, wie der Beschwerdeausschuß im Beschluß vom 16. April 1953 richtig festgestellt habe. Eine Auslegung des § 290 LAG, der die Rückforderung von vor dem 1. September 1952 gezahlten Beträgen gestatte, sei grundgesetzwidrig. Vorsorglich führt die Klägerin noch weiter aus, daß auch bei Anwendung des LAG ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe und daß die zivilrechtlichen Bereicherungsgrundsätze als allgemeine Rechtsgedanken auch im Verwaltungsrecht Anwendung finden. Demnach sei die Klägerin nicht mehr bereichert. Sie habe auch nicht, wie das Verwaltungsgericht unterstelle, überhastet das Geld ausgegeben. Vielmehr habe sie nur als Flüchtling den jahrelang aufgestauten Nachholbedarf gedeckt, um sich endlich ein menschenwürdiges Dasein zu verschaffen. Sie habe daher mit der Ausgabe auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Sie beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen und die Kosten sämtlicher Rechtszüge dem Beklagten aufzuerlegen.

15

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

16

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht nimmt auf die Urteilsbegründung Bezug und beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

17

Hinsichtlich der Einwände der nicht mehr bestehenden Bereicherung verweist er auf die Rechtsprechung des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der die Zulässigkeit dieser Einwände verneint habe.

18

II.

Die Revision ist nur insoweit begründet, als die angefochtenen Bescheide die Klägerin zur Rückzahlung in bar innerhalb von vier Wochen verpflichten. Dem Grunde nach hat das angefochtene Urteil dagegen den Rückerstattungsanspruch des Ausgleichsfonds im Ergebnis zutreffend bejaht.

19

Gemäß § 290 Abs. 1 LAG ist der Berechtigte verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unterhaltshilfe nach dem SHG zurückzuerstatten, "soweit nach diesen Gesetzen oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht". Mit der Einfügung dieser letzteren Vorbedingung durch Art. I Nr. 45 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) - 4. ÄndG-LAG - ist klargestellt, daß § 290 LAG nicht den Rückforderungsanspruch als solchen begründet, sondern nur die Art der Rückerstattung - in bar oder durch Verrechnung - regelt, während die Anspruchsgrundlage aus dem Gesetz entnommen werden muß, nach dem die Rente gewährt worden ist. Damit entfällt der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe dem § 290 LAG grundgesetzwidrig eine rückwirkende Kraft beigelegt. Wenn die Rückforderung bei Soforthilferente nur nach den Bedingungen des SHG möglich ist, wird der Vertrauensschutz des Soforthilfeempfängers nicht beeinträchtigt.

20

Demnach muß die Klägerin den erhaltenen Soforthilfebetrag zurückerstatten, wenn im SHG ein entsprechender Rückerstattungsanspruch begründet ist. Dies ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeausschusses, wie sie im Beschluß vom 16. April 1953 zum Ausdruck kam - bereits nach § 68 Abs. 2 SHG der Fall. Zwar kann der Anspruch nicht aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Klägerin im Antragsformular den Beruf ihres verstorbenen Ehemannes mit "Beamter bei den Hydrierwerken" angegeben hat; denn diese Angabe hat, wenn sie auch objektiv unrichtig war, die Bewilligung der Soforthilferente nicht herbeigeführt. Im Gegenteil hätte sie, wenn sie nicht rechtzeitig berichtigt worden wäre, dazu führen müssen, nach einem etwa vorhandenen Pensionsanspruch der Klägerin als Witwe eines Beamten zu forschen, und hätte sich somit höchstens ungünstig für die Klägerin auswirken können.

21

Jedoch ergibt sich bei rückschauender Betrachtungsweise, daß die Angaben der Klägerin über ihre Bedürftigkeit unrichtig waren. Nach § 35 Abs. 1 Ziff. 2 SHG erhält ein Geschädigter nur Unterhaltshilfe, wenn er den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Unter "eigenen Mitteln" ist gemäß Ziff. 5 der DVO zu § 35 SHG das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen außer familienrechtlichen Unterhaltsleistungen Angehöriger oder Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung von dritter Seite gewährt werden, zu verstehen. Die Zahlungen, die die Klägerin von der Gothaer Lebensversicherung rückwirkend für die Zeit von 1945 bis 1952 erhalten hat, fallen unter das verwertbare Vermögen der Klägerin. Sie sind keine Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung; denn, wie das Verwaltungsgericht durch Antragen bei der Gothaer Lebensversicherung und dem Niedersächsischen Finanzminister klargestellt hat, besteht ein Rechtsanspruch der Klägerin auf diese Leistungen. Das zeigt einerseits die Antwort der Gothaer Lebensversicherung, wonach sich der Rechtsanspruch aus dem Versicherungsvertrag ergebe und andererseits die Tatsache, daß die Gothaer Lebensversicherung Ausgleichsforderungen gemäß § 24 Umst.Ges. für die Leistungen an die Klägerin erhalten hat. Der Rechtsanspruch der Klägerin ergibt sich also eindeutig aus dem Akteninhalt; daher kann ihn das Bundesverwaltungsgericht, ohne gegen § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zu verstoßen, auch berücksichtigen, wenn der Vorderrichter diesen Umstand in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich festgestellt hat.

22

Die Leistungen der Versicherung in Höhe von 270 DM monatlich liegen bei weitem über den Sätzen der Unterhaltshilfe, welche gemäß Ziff. 4 der DVO zu § 35 SHG für die Errechnung des "notwendigen Lebensbedarfs" im Sinne des § 35 Abs. 1 Ziff. 2 SHG maßgebend sind. Die Klägerin ist daher nicht als bedürftig anzusehen.

23

Gewiß wurde die Rente der Gothaer Lebensversicherung der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gewährt, und möglicherweise hatte die Klägerin den ihr zustehenden Rechtsanspruch infolge der damals noch abschlägigen Bescheide des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft und der Gothaer Lebensversicherung innerlich schon aufgegeben. Sie konnte und brauchte also die jetzt nachgezahlte Rente im Hauptantrag auf Soforthilfe nicht anzugeben, und zunächst mochten die daran gemachten Angaben als zutreffend erscheinen. Aber in Wirklichkeit sind sie es objektiv nicht gewesen, so daß sich nunmehr rückschauend ein Rückerstattungsanspruch aus § 68 Abs. 2 SHG ergibt. Diese Vorschrift erfaßt nicht nur die Fälle, in denen ein Antragsteller wissentlich und vorsätzlich, also in betrügerischer Absicht, falsche Angaben gemacht hat, um eine Leistung zu seinen Gunsten herbeizuführen, sondern auch diejenigen, in denen dem Antragsteller ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last gelegt werden kann. Die Vorschrift hat keinen Strafcharakter und ihre Anwendung soll die Klägerin in keiner Weise diskriminieren; auch wenn, wie hier, nachträglich neue, aber in die Vergangenheit zurückwirkende Umstände eintreten, verwandeln sich die damaligen Angaben der Klägerin, die z.Zt. der Antragstellung "richtig" waren, jetzt in "unrichtige", die zu einem Rückforderungsanspruch nach § 68 SHG führen müssen. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie z.B. in den Urteilen vom 15. Januar 1954 - BVerwG IV A 135.53-, vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV C 116.55.- und vom 10. März 1955 - BVerwG III C 1.54 - zum Ausdruck gekommen ist.

24

Den Ausführungen des angefochtenen Urteils, in erweiterter Anwendung des § 1 der 1. LeistungsDV-LA sei die Rückforderungsmöglichkeit auch nach dem LAG zu prüfen, kann nicht beigetreten werden. Der erkennende Senat hat bereits in BVerwG IV C 77.54 ausgesprochen, daß in sachlich-rechtlicher Hinsicht das SHG anzuwenden ist, sofern nicht nach einzelnen Vorschriften das LAG ausdrücklich etwas anderes bestimmt. In diesem Fall ist nicht nur nichts, anderes bestimmt, sondern aus dem Wortlaut des § 290 LAG in der Fassung des 4. ÄndG-LAG ist sogar zu entnehmen, daß ausschließlich das SHG angewandt werden soll. Der Ausgleichsfonds hätte also den Rückforderungsanspruch nach § 68 Abs. 2 SHG auch dann, wenn ein entsprechender Anspruch im LAG nicht gegeben wäre. Die Untersuchung der Frage im Hinblick auf das LAG kann daher unerörtert bleiben. Der Vorderrichter hat demnach die Rückerstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach richtig festgestellt.

25

Dagegen müssen das Urteil und die zugrundeliegenden Bescheide der Verwaltungsbehörden insoweit aufgehoben werden, als sie die Klägerin zur Rückzahlung innerhalb von vier Wochen verpflichteten. Hinsichtlich der Art der Rückzahlung ist noch nicht hinreichend untersucht worden, ob nicht die Vergünstigung des § 290 Abs. 1 LAG zur Anwendung kommt. Der Leiter des Ausgleichsamts wird insbesondere zu prüfen haben, ob eine Verrechnung des Rückzahlungsbetrages mit einer zu erwartenden Hauptentschädigung stattzufinden hat.

26

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.200 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts auf § 74 BVerwGG.

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. de Chapeaurouge