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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.01.1963, Az.: BVerwG VIII C 12.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 12.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 27.09.1960 - AZ: 3 K 129/59

Fundstellen

  • RiOW 1964, 35
  • ZLA 1963, 286

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. September 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit 1954 Angestellter beim "VEB-Sport-Toto" im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin. Im April 1958 setzte er sich nach Westberlin ab. Nach Bewilligung der Notaufnahme kam er in das Bundesgebiet. Hier stellte er den Antrag, ihm den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge zu erteilen. Zur Begründung gab er an, er sei geflüchtet, weil er sich bedroht gefühlt habe. Im Dezember 1956 habe er sich dem SSD gegenüber zur Leistung von Spitzeldiensten verpflichten müssen. Zuletzt sei ihm der Auftrag erteilt worden, Charakteristiken über bestimmte Personen abzugeben, unter anderem über den Direktor und den Hauptbuchhalter seines Betriebes. Sein Versuch, sich diesem Ansinnen zu widersetzen, sei mit der Drohung beantwortet worden, daß man "auch anders mit ihm verfahren" könne. Er habe befürchtet, daß sein Leben und seine Freiheit gefährdet seien, wenn er den Auftrag nicht ausführe. Ihm sei daher keine andere Wahl als die Flucht geblieben.

2

Die Verwaltungsbehörden lehnten den Antrag ab. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Der Kläger sei durch den ihm zuletzt erteilten Spitzelauftrag in einen schweren Gewissenskonflikt geraten. Seine dadurch hervorgerufene Zwangslage habe er jedoch zu vertreten. Es sei ihm zuzumuten gewesen, dem Ansinnen, sich zur Leistung von Spitzeldiensten zu verpflichten, beharrlichen Widerstand entgegenzusetzen.

4

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

5

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Sachverhalt bedarf noch weiterer Aufklärung, bevor abschließend darüber entschieden werden kann, ob der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), erfüllt.

7

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der rechtlichen Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe die für ihn durch einen schwerer. Gewissenskonflikt hervorgerufene besondere Zwangslage im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten. Der Begriff des Vertretenmüssens einer besonderen Zwangslage im Sinne dieser Vorschrift besagt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59] sowie - mit weiteren Nachweisen - die Urteile vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222, und vom 21. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 459.59 -, DÖV 1962 S. 394 = ZLA 1962 S. 189), daß ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch hat, wenn er die Verfolgung und Bestrafung, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft, im Bewußtsein dieser voraussichtlichen Folgen selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können. Entsprechendes gilt, wenn zu entscheiden ist, ob eine durch einen schweren Gewissenskonflikt hervorgerufene besondere Zwangslage zu vertreten ist.

8

Mit dieser Rechtsprechung steht es im Einklang, daß der Verwaltungsgerichtshof geprüft hat, ob es dem Kläger nach den Umständen seines Falles zugemutet werden konnte, die Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung als Spitzel zu verweigern. Der Kläger mußte bei seinen Verhandlungen mit den SSD-Beauftragten nämlich damit rechnen, daß er die ihm zugedachten Aufträge - auf die Dauer jedenfalls - nicht werde ausführen kennen, ohne dadurch sein Gewissen schwer zu belasten. Auch konnte er vorhersehen, daß ihm Verfolgungsmaßnahmen drohen würden, wenn er sich dann aus Gewissensgründen weigern sollte, die Aufträge des SSD auszuführen.

9

Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dem Kläger sei es unter den von ihm vorgetragenen Umständen zuzumuten gewesen, der Aufforderung des SSD, die Spitzelverpflichtung zu unterschreiben, beharrlichen Widerstand entgegenzusetzen, halten jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10

Es ist allerdings richtig, daß es auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Unsicherheit in der sowjetischen Besatzungszone der dort lebenden Bevölkerung nach rechtsstaatlichen Beurteilungsmaßstäben grundsätzlich zuzumuten ist, Zuträgerdienste für den SSD zu unterlassen und Versuchen des SSD, jemanden zum Spitzeldienst zu verpflichten, bis zur Grenze des subjektiv Möglichen zu widerstehen. Es lassen sich jedoch keine festen Regeln darüber aufstellen, welches Maß an Widerstand im Einzelfalle von einer Person zu erwarten ist, die der SSD zur Leistung von Spitzeldiensten ausersehen hat. Diese Frage läßt sich nur individuell nach Maßgabe der jeweils vorliegenden besonderen Umstände des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit beurteilen. Dabei ist allgemein zu berücksichtigen, daß die mitteldeutsche Bevölkerung schon dann in Angst und Schrecken versetzt wird, wenn sie mit den Funktionären des SSD in dienstliche Berührung gerät. Angst und Schrecken lähmen jedoch vielfach die seelische Widerstandskraft; häufig trüben sie auch die klare Einsicht, nicht selten bewirken sie Ratlosigkeit. Diesen Zustand versuchen die Funktionäre des SSD bewußt für ihre Ziele auszunutzen. Sie versuchen deshalb Personen, die sie für ihre Zwecke einsetzen wollen, durch offene oder verhüllte Drohungen einzuschüchtern und in Angst und Schrecken zu versetzen.

11

Legt man der rechtlichen Beurteilung den Klagevortrag zugrunde, so befand der Kläger sich in einer Lage, in der es ihm nicht zuzumuten war, der Forderung der SSD-Funktionäre, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, beharrlichen Widerstand entgegenzusetzen. Der Kläger hat hierzu, vorgetragen: Etwa Mitte Dezember 1956 habe ihn ein Angehöriger des SSD in seinem Euro aufgesucht. Dieser habe sich zunächst nach betrieblichen Angelegenheiten erkundigt und ihm dann angeboten, ihn zu seiner Wohnung zu fahren. Der SSD-Mann sei jedoch zu einem Dienstgebäude seiner Organisation gefahren. Dort sei er - der Kläger - hinter verschlossener Türe gezwungen worden, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben. Ihre sei erklärt worden, daß man seine Person und sein bisheriges Verhalten genau kenne; er könne deshalb auch "anders angefaßt werden". Schließlich habe man ihm mit der Drohung, daß man mit ihm auch eine "räumliche Veränderung" vornehmen könne, zur Hergabe der Unterschrift gebracht. Man habe ihm dabei vorgehalten, daß er im Jahre 1950 seinem damaligen Arbeitgeber bei der Verlegung seines Gewerbebetriebes in das Bundesgebiet geholfen habe. Darüber habe sich auch ein Bericht in seinen Personalakten befunden.

12

Trifft diese Darstellung zu, so ist mit den Gründen des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß der Kläger einem erheblichen seelischen Druck ausgesetzt war. Die SSD-Funktionäre, die dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, auch offenbar bewaffnet waren, versuchten, den Kläger durch Drohreden einzuschüchtern und ihn in Furcht zu versetzen. Unter Hinweis auf sein Verhalten im Jahre 1950 das in der sowjetischen Besatzungszone - wie in den Gründen des Berufungsurteils festgestellt wird - auch damals schon strafrechtlich verfolgt werden konnte, wurde ihm dem Sinne nach erklärt, daß man ihn auch in Gewahrsam nehmen könne, wenn er seine Unterschrift verweigere. Den Umständen nach mußte er daher davon ausgehen, daß man ihn, wenn auch möglicherweise nur unter einem Vorwand, festsetzen werde, wenn er die Verpflichtungserklärung nicht unterschreibe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der sowjetischen Besatzungszone die Verweigerung einer Spitzelverpflichtung als solche strafrechtlich verfolgt werden kann. Es genügt, daß der Kläger Anlaß zu der Befürchtung hatte, man werde ihn unter einem Verwand festnehmen, wenn er die Unterschrift verweigere.

13

Diese Befürchtung war unter den obwaltenden Umständen weder sinnlos noch offensichtlich unbegründet. Der SSD hat in der sowjetischen Besatzungszone eine fast unbegrenzte Macht inne. Er macht von dieser bei der Verfolgung politischer Ziele auch rücksichtslos Gebrauch. Die Gefahr, durch den SSD oder auf dessen Veranlassung durch eine andere Stelle ohne einen nach rechtsstaatlichen Maßstäben begründeten Anlaß und ohne jede Rechtsgarantie verhaftet zu werden, ist dort sehr groß. Aus diesen Gründen ist der SSD bei der Bevölkerung als Instrument des sowjetzonalen Zwangsregimes besonders gefürchtet. Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn dem Kläger im Berufungsurteil entgegengehalten wird, er habe auch subjektiv keinen hinreichenden Anlaß zu der Befürchtung gehabt, der SSD könnte ihn in Gewahrsam nehmen oder seine Festnahme veranlassen (vgl. dazu auch die Urteile vom 9. November 1961 - BVerwG VIII C 293.59 -, DÖV. 1962 S. 392 = ZLA 1962 S. 171, und vom 21. Dezember 1961 - BVerwG VIII C 459.59 -, a.a.O.).

14

Unzutreffend ist die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, der Kläger hätte auf Grund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz erkennen müssen, daß es zwar zu den Praktiken des SSD gehöre, mit Einschüchterungsversuchen zu arbeiten, um sich jemanden gefügig zu machen, daß aber die bloße Weigerung, Spitzeldienste zu leisten, keine Gefährdung zur Folge habe, weil diese Weigerung keine verbotene Handlung sei. Wenn die Weigerung als solche auch keine strafbare Handlung ist, so hinderte dies allein den SSD noch nicht, den Kläger aus Anlaß dieser Weigerung unter einem anderen Vorwand zu verhaften. Mußte dieser zudem davon ausgehen, daß der SSD mit Einschüchterungsversuchen arbeitet, um sich die als Spitzel ausersehenen Personen gefügig zu machen, so hatte er auch damit zu rechnen, daß der SSD bereit sei, notfalls Zwang anzuwenden, um dieses Ziel zu erreichen. Der Willkür des SSD ist die Bevölkerung in Mitteldeutschland im allgemeinen wehrlos ausgeliefert.

15

In dieser Lage hätte es dem Kläger auch nicht geholfen, wenn er um eine Bedenkzeit gebeten hätte. Selbst wenn ihm diese bewilligt worden wäre, so hätte er nach deren Ablauf mit einem erneuten Versuch des SSD rechnen müssen, ihn als Spitzel zu verpflichten, und er hätte dann der von ihm erwarteten Entscheidung nicht mehr ausweichen können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er unter einem psychischen Druck stand. Man würde die Anforderungen an die geistigen Kräfte eines Menschen überspannen, wenn man von ihm erwarten würde, er hätte sich unter den von ihm geschilderten Umständen trotz des auf ihm lastenden seelischen Drucks auf alle nur denkbaren Möglichkeiten für einen Ausweg aus dieser Lage besinnen sollen, bevor er sich zur Unterschrift entschloß.

16

Der Verwaltungsgerichtshof hält es allerdings nicht für erwiesen, daß dem Kläger vorgehalten wurde, er habe im Jahre 1950 seinem damaligen Arbeitgeber geholfen, sein Unternehmen nach Westdeutschland zu verlagern. Er folgert dies daraus, daß er diesen Umstand im Notaufnahmeverfahren überhaupt nicht erwähnt hatte, obwohl er dort seine Fluchtgründe ausführlich schriftlich dargelegt hatte. Hinzu Komme ferner, wie im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß aus diesem Anlaß gegen ihn nach seinen Angaben bereits im Sommer 1950 Ermittlungen einschließlich einer Hausdurchsuchung durchgeführt worden seien, ohne daß sich dabei irgendeine Belastung für ihn ergeben hätte.

17

Hatte das Berufungsgericht Zweifel, ob die Sachdarstellung des Klägers glaubhaft sei, so hätte es darüber Beweis erheben müssen. Es konnte dabei im Wege des Urkundenbeweises allerdings auch die Akten des Notaufnahmeverfahrens verwerten. Diese ergaben jedoch nur, daß er sich im Notaufnahmeverfahren noch nicht auf jenen Vorhalt der SSD-Funktionäre berufen hatte. Das besagt aber noch nicht ohne weiteres, daß seine später aufgestellte Behauptung nicht der Wahrheit entsprach. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Möglichkeiten, die Wahrheit dieser Behauptung aufzuklären, nicht erschöpft. Zwar ist der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 27. September 1960 in der Berufungsverhandlung zu einzelnen Punkten des Sachverhalts gehört worden. Dies geschah freilich nicht im Vollzug eines Beweisbeschlusses, sondern offenbar in Befolgung der §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO, Die hier vorgeschriebene Anhörung der Beteiligten soll jedoch nur der Ergänzung oder der Berichtigung des Sachvortrages dienen; sie ersetzt daher nicht eine etwa erforderliche Beweisaufnahme. Standen keine anderen Beweismittel zur Verfügung, so hätte notfalls eine Vernehmung des Klägers gemäß § 96 Abs. 1 VwGO in Erwägung gezogen werden müssen. Bei der Beweiswürdigung waren, sodann die Grundsätze zu berücksichtigen, die im Urteil vom 27. September 1957 - BVerwG V C 496.56 -, DÖV 1958 S. 116, für die Beweiswürdigung in Flüchtlingsangelegenheiten dargelegt worden sind. Diesen Grundsätzen zufolge ist es nicht ausgeschlossen, daß das Gericht sich von der Wahrheit einer tatsächlichen Behauptung auch dann überzeugt, wenn der Antragsteller hinsichtlich dieses Umstandes seine Angaben gewechselt hat oder wenn eine andere von ihm aufgestellte tatsächliche Behauptung als unglaubhaft erscheint. Maßgebend für die richterliche Überzeugungsbildung ist das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO). Dabei kann der persönliche Eindruck, den ein Antragsteller in der mündlichen Verhandlung macht, von besonderer Bedeutung sein. Es ist nicht auszuschließen, daß der Verwaltungsgerichtshof zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der vom Kläger behaupteten Tatsache gelangt wäre, wenn er diese Grundsätze beachtet und wenn er den Kläger gemäß § 96 Abs. 1 VwGO vernommen hätte. Auf diesem Mangel kann das angefochtene Urteil beruhen.

18

Die Glaubhaftigkeit der Behauptung des Klägers, die SSD-Funktionäre hätten ihm sein Verhalten im Jahre 1950 vorgehalten, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die aus diesem Anlaß im Jahre 1950 durchgeführten Ermittlungen noch nicht zu einem ihn belastenden Ergebnis geführt hatten. Er konnte jedenfalls, wenn ihm die SSD-Funktionäre sein Verhalten im Jahre 1950 erneut als belastend vorhielten, nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, daß dem SSD darüber in der Zwischenzeit neues Material bekanntgeworden war, zumal es in der sowjetischen Besatzungszone allgemein bekannt ist, daß der SSD durch eine unübersehbare Zahl von Zuträgern mit Nachrichten versorgt wird. Wurden ihm daher dieserhalb Vorhaltungen gemacht, so hatte er keinen Anlaß, diese als bedeutungslos oder als ungefährlich unberücksichtigt zu lassen.

19

Die Frage, ob der Kläger seine durch den später eingetretenen Gewissenskonflikt hervorgerufene besondere Zwangslage zu vertreten hat, bedarf daher in tatsächlicher Beziehung noch weiterer Aufklärung. Das nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz; denn das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

20

Das Berufungsurteil bestünde ungeachtet der unzutreffenden Beurteilung der Frage des Vertretenmüssens im Ergebnis dann zu Recht, wenn bereits das Verbringen des Klägers ergäbe, daß er keiner besonderen Zwangslage ausgesetzt war. Eine solche ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BVFG unter anderem bei einem schweren Gewissenskonflikt gegeben. Die im Berufungsurteil zugunsten des Klägers entschiedene Frage, ob er sich in einem Gewissenskonflikt befunden und ob es sich dabei insbesondere auch um einen schweren Gewissenskonflikt gehandelt hat, kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. die Urteile vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VIII C 169.59 -, DÖV 1961 S. 386 = ROW 1961 S. 117 = ZLA 1961 S. 155, und vom 28. April 1961 - BVerwG VIII C 273.59 -, ROW 1962 S. 35 = ZLA 1961 S. 284) nur beantwortet werden auf Grund einer Würdigung sowohl des Gewichts und der Art des zugemuteten Verhaltens als auch der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen, gemessen an seinem sonstigen Verhalten in ähnlichen Lebenslagen.

21

Daß Spitzelaufträge der Art, wie sie dem Kläger zuletzt erteilt wurden, zu einer schweren Gewissensbelastung führen können, steht außer Frage. Im vorliegenden Falle ist jedoch zu berücksichtigen, daß der Kläger, wie er eingeräumt hat, in der vorhergehenden Zeit die von ihm geforderten Berichte regelmäßig erstattet hatte. War es ihm dabei, wie er behauptet, gelungen, den SSD mit inhaltlich bedeutungslosen Angaben hinzuhalten, so würde dies der Annahme eines schweren Gewissenskonfliktes noch nicht entgegenstehen. Im Berufungsurteil fehlen aber nähere Feststellungen darüber, welchen Inhalt die dem Kläger früher erteilten Aufträge hatten; auch ist bisher noch nicht festgestellt worden, welche Angaben er bei den von ihm mündlich erstatteten Berichten tatsächlich gemacht hat. Erst wenn darüber nähere Feststellungen getroffen worden sind, kann ein Urteil darüber gewonnen, werden, ob diese Berichte, wie er dies behauptet, wirklich nur belanglose Tatsachen betrafen. Dieser Punkt bedarf deshalb noch weiterer Aufklärung, bevor abschließend beurteilt werden kann, ob es sich bei der Gewissensbelastung, in die er seinen Angaben zufolge durch die ihm zuletzt erteilten Aufträge geraten sein will, gemessen an seinem früheren Verhalten in ähnlichen Lebenslagen, um einen schweren Gewissenskonflikt im Sinne des Gesetzes gehandelt hat.

22

Soweit der Kläger sich darüber hinaus wegen seines Verhaltens im Betriebe auf eine Gefahr für seine persönliche Freiheit und für seine berufliche Existenz berufen hat, sind die Voraussetzungen einer besonderen Zwangslage aus den insoweit zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils allerdings nicht gegeben.

23

Es war hiernach, wie geschehen, zu erkennen. Die Entscheidung über die Kosten mußte der Schlußentscheidung vorbehalten bleiben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Baring und Bundesrichter Oppenheimer sind durch Urlaub an der Unterschrift verhindert
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Niesert
gez. Dr. Raschke