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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1962, Az.: BVerwG VI C 27.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 27.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - AZ: VII B 83.58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1957 Wirkungen für die Zeit vor dem 31. Januar 1957 beigelegt hat.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der 1902 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Handwerk eines Elektromonteurs und legte im Jahre 1919 die Prüfung als Elektrotechniker ab.

2

Er trat 1923 als Polizeianwärter in den Dienst der Preußischen Schutzpolizei und schied 1935 als Hauptwachtmeister mit dem Polizeiversorgungsschein aus. Schon vor dem Ausscheiden ließ er sich nach seinen Angaben bei der Vormerkstelle Potsdam für den Dienst in der Kriminalpolizei registrieren. Auf Grund dieser Vormerkung wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1935 der Staatspolizeistelle beim Regierungspräsidenten in F. zugewiesen und als Kriminalassistent auf Probe eingestellt. Ein Jahr später wurde er als Kriminalassistent zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 1. Oktober 1937 zum Kriminaloberassistenten befördert. Er war im Exekutivdienst in den Abteilungen für homosexuelle Verfehlungen, Abtreibung, Blutschande und Abwehr tätig.

3

Im Jahre 1938 bewarb sich der Kläger bei dem Reichsinnenministerium um eine Verwendung im nachrichtentechnischen Dienst. Er wurde daraufhin am 1. April 1939 zum Dienst im Reichssicherheitshauptamt - RSHA - Amt II - als Technischer Obersekretär auf Probe einberufen. Gleichzeitig schied er aus dem Dienst der Staatspolizeistelle beim Regierungspräsidenten in F. aus. Am 1. Oktober 1939 wurde er als Technischer Obersekretär erneut zum Beamten auf Lebenszeit ernannt und am 1. Juni 1942 zum Technischen Inspektor der Besoldungsgruppe A 4 c 2 befördert, nachdem er am 8. Mai 1942 die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bestanden hatte. In dieser Rechtsstellung befand er sich im RSHA - Amt II Referat II C 2 - Fernschreib- und Fernsprechwesen - am 8. Mai 1945.

4

Der Kläger gehörte der NSDAP seit dem 1. Mai 1937 mit der Mitgliedsnummer ... an und war seit März 1936 Mitglied der allgemeinen SS mit der Mitgliedsnummer ..., in der er bis zum Jahre 1942 den Dienstgrad eines Obersturmführers erreichte.

5

Am 22. Oktober 1952 entschied der Beklagte, daß er die Dienstzeit des Klägers beim RSHA - Amt II - vom 1. Oktober 1939 (berichtigt auf den 1. April 1939) bis zum 8. Mai 1945, die Anstellung als Beamter auf Lebenszeit und die Ernennung zum Technischen Inspektor als Eingangsstelle der gehobenen Laufbahn nach § 67 Abs. 1 G 131 als anrechnungsfähig anerkenne. Über die Anrechnung der Dienstzeit vom 1. Oktober 1935 bis zum 30. September 1939 (berichtigt auf den 31. März 1939) könne erst später entschieden werden.

6

Durch Bescheid vom 12. Dezember 1952 setzte der Beklagte die dem Kläger vom 1. Juli 1951 an zu zahlende Überbrückungshilfe auf Grund des am 8. Mai 1945 erdienten ruhegehaltfähigen Diensteinkommens nach den Sätzen der BesGr. A 4 c 2 mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juni 1936 fest. Vom 1. Oktober 1951 an gewährte er dem Kläger ein den vorbezeichneten Besoldungsmerkmalen entsprechendes Übergangsgehalt auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG.

7

Durch Bescheid vom 24. Januar 1957 hob der Beklagte seine Entscheidung vom 22. Oktober 1952 rückwirkend auf und stellte fest, daß der Kläger nach § 67 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 G 131 mit Ablauf des 8. Mai 1945 als durch Widerruf entlassen gelte, da er im Zeitpunkt der Übernahme zur früheren Geheimen Staatspolizei nicht den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit gehabt habe. Die Zuerkennung des nach der Versetzung zur Geheimen Staatspolizei erlangten Rechtsstandes eines Beamten auf Lebenszeit und die Anrechnung der vom 1. Oktober 1935 bis zum 8. Mai 1945 im Dienst der früheren Geheimen Staatspolizei verbrachten Zeit nach § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 sei nicht möglich. Zwar entspreche der berufliche Werdegang des Klägers der normalen Laufbahn. Es fehle jedoch an der weiteren Voraussetzung für die Ausnahmeregelung, wonach der Kläger als ehemaliger Exekutivbeamter angeordnete Gewaltmaßnahmen verhindert oder wesentlich gemildert haben müsse. Zugleich stellte der Beklagte die Zahlung des Übergangsgehaltes mit Ablauf des 31. Januar 1957 ein und behielt sich vor, die in der Zeit vom 1. Juli 1951 bis zum 31. Januar 1957 gezahlten und später mit 17.804,87 DM festgestellten Versorgungsbezüge zurückzufordern.

8

Gegen diesen dem Kläger am 26. Januar 1957 zugestellten Bescheid erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1957 aufzuheben.

9

Das Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 24. März 1958 den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als darin dem Kläger für die Zeit ab 1. September 1953 die Bewilligung von Übergangsbezügen nach der Rechtsstellung eines Polizeihauptwachtmeisters versagt worden war, wies im übrigen aber die Klage ab. Das Verwaltungsgericht war der Auffassung, der Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zwar zutreffend entschieden, daß ein Ausnahmefall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht vorliege, jedoch stehe dem Kläger Anspruch auf Übergangsgehalt nach § 37 a Satz 1 Halbsatz 2 G 131 zu.

10

Gegen dieses Urteil legten der Kläger und der Beklagte Berufung ein. Der Kläger beantragte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage in vollem. Umfange stattzugeben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

11

Der Beklagte beantragte,

die Klage in vollem Umfange abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

12

Durch Urteil vom 11. November 1959 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin die Berufung des Klägers zurück, hob das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten auf und wies die Klage in vollem Umfange ab.

13

Zur Begründung dieses Urteils führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:.

14

Der vom Kläger angefochtene Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 1957 verletze ihn nicht in seinen Rechten.

15

Die Zugehörigkeit des Klägers zur früheren Geheimen Staatspolizei - Gestapo - ergebe sich allerdings nicht ohne weiteres daraus, daß er dem Referat II C 2 des Amtes II des RSHA angehört habe. Es sei vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Amtsstelle, die der Betreffende im Amt II des RSHA innegehabt habe, funktionell mit dem Amt IV des RSHA verbunden gewesen sei. Das RSHA sei Dienststelle der früheren Gestapo für alle Bediensteten des Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten gewesen, die zwar innerhalb der übrigen Ämter des RSHA verwendet worden seien, dort jedoch eine Amtsstelle innegehabt oder versehen hätten, die nach Aufgabenbereich und Herkunft mit dem Amt IV des RSHA oder mit diesem Amt unterstehenden Stellen der Gestapo eng verbunden gewesen sei. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des RSHA vom 1. Oktober 1943 habe dem Referat II C 2 das Fernschreib- und Fernsprechwesen des gesamten RSHA, also auch des Amtes IV, der eigentlichen Gestapo, obgelegen. Diese sei zur Durchführung ihrer rechtswidrigen Maßnahmen auf ein zuverlässig arbeitendes Fernschreib- und Telefonnetz im besonderen Maße angewiesen gewesen, so daß das Referat II C 2 als durch seinen Aufgabenbereich eng mit dem Amt IV des RSHA verbunden angesehen werden müsse. Der Kläger habe auch ausdrücklich erklärt, daß sich die Tätigkeit des Referats II C 2 auf das gesamte RSHA und darüber hinaus auch auf Dienststellen im Reichsgebiet erstreckt habe. Es sprächen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß innerhalb des Referats eine Aufgliederung dergestalt stattgefunden gehabt habe, daß etwa die Amtsstelle des Klägers keine Leistungen für das Amt IV des RSHA, sondern nur für andere Ämter zu erbringen gehabt habe. Vielmehr ergebe sich auch aus den Angaben des Klägers, daß die Aufgliederung innerhalb des Referats II C 2 nach anderen Gesichtspunkten vorgenommen worden sei, nämlich daß das gesamte Aufgabengebiet sachlich und nicht im Hinblick auf die zu betreuenden Dienststellen aufgeteilt worden sei. So habe der Kläger u.a. die Aufstellung über die ermieteten Kabeladern zu prüfen, die tatsächliche Leistung festzustellen und die Kosten und Gebühren für Einrichtung der Fernsprechanschlüsse zu errechnen gehabt, die Anträge über Schaltung und Verlegung von Leitungen bei der Post zu stellen und ähnliche auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Fernsprechdienstes gerichtete Maßnahmen durchzuführen gehabt.

16

Danach könne der Kläger Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur herleiten, wenn die Ausnahmevorschrift des § 67 G 131 auf ihn Anwendung finde. Zwar sei deren Voraussetzung insoweit erfüllt, als der Kläger als Versorgungsanwärter zunächst zur Staatspolizeistelle F. und später zum RSHA einberufen worden sei. Der Beklagte sei jedoch in dem angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß ein Ausnahmefall im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht vorliege.

17

Die in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmefälle könnten nur solche Bediensteten der früheren Gestapo betreffen, die trotz ihrer durch die Versetzung von Amts wegen bewirkten förmlichen Eingliederung in den Dienst dieser Einrichtung deren rechtsstaatswidriger Zweckbestimmung und Arbeitsweise entweder nicht gedient oder sogar widerstanden hätten. Ob dies der Fall gewesen sei, beurteile sich nach den objektiven Merkmalen des beruflichen Werdegangs, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung des einzelnen Bedienstete. Das Wort "Tätigkeit" kennzeichne dabei nicht die Arbeitsweise des Bediensteten, sondern die Art der diesem im Dienst der Gestapo übertragenen Dienstaufgabe und das aus dieser folgende Maß der möglichen Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Gestapo. Nur eine Dienstaufgabe, die eine solche Mitwirkung erfahrungsgemäß ausgeschlossen habe, sei eine "Tätigkeit" gewesen, nach der die Annahme eines Ausnahmefalles im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt erscheine. Hiernach müsse die Annahme eines Ausnahmefalles schon an der von dem Kläger im Referat II C 2 des Amtes II des RSHA ausgeübten Tätigkeit scheitern. Denn seine Tätigkeit, also die Art der ihm im Dienste der Gestapo übertragenen Dienstaufgabe, habe seine Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden nicht ausgeschlossen, sondern habe im Gegenteil eine der Grundlagen für diese rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden gebildet. Indem der Kläger im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben dafür gesorgt habe, daß im gesamten RSHA ein anschlußmäßig ausreichendes und stets einsatzbereites Fernmeldenetz zur Verfügung gestanden habe, habe er die reibungslose Abwicklung der Tätigkeit der Gestapo gesichert und dadurch an deren rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden mitgewirkt.

18

Da schon die dem Kläger übertragene Tätigkeit eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 auf ihn ausschließe, komme es nicht mehr darauf an, ob der berufliche Werdegang und die persönliche Haltung des Klägers eine Anwendung dieser Vorschrift ermöglichten.

19

Der widerrufene Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1952 habe sonach auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesetzes beruht.

20

Der Beklagte sei auch berechtigt gewesen, diesen fehlerhaften Bescheid durch den angefochtenen Bescheid zu widerrufen. Zwar bestehe kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß ein unter falscher Anwendung der Gesetze ergangener Verwaltungsakt grundsätzlich frei widerruflich sei. Vielmehr sei auch in solchen Fällen ein Widerruf nur dann möglich, wenn das öffentliche Interesse an dem Widerruf des fehlerhaften Verwaltungsaktes das Interesse des einzelnen, in seinem Vertrauen auf die Gültigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes geschützt zu werden, überwiege. Auch unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sei jedoch die Behörde zum Widerruf berechtigt gewesen. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit eines gesetzwidrigen Verwaltungsaktes habe eine unterschiedliche Bewertung der Fehler nach ihrer Art und Schwere und ihren Rechtsfolgen stattzufinden. Bei dem Verwaltungsakt vom 22. Oktober 1952 sei dem Beklagten nicht etwa ein formeller Fehler unterlaufen, der nicht erheblich ins Gewicht fiele, sondern die Behörde habe durch diesen Verwaltungsakt einen schweren materiellen Verstoß gegen die im Gesetz zu Art. 131 GG festgelegten Grundsätze begangen. Die rechtswidrige Anwendung des § 67 G 131 auf den Kläger stelle einen so schweren Gesetzesverstoß dar, daß das öffentliche Interesse an der Beseitigung dieses fehlerhaften Verwaltungsaktes bei weitem das Interesse des Klägers an seiner Aufrechterhaltung überwiege. Es seien auch keine Umstände erkennbar, die einen besonderen Vertrauensschutz des Klägers in die Gültigkeit dieses Verwaltungsaktes rechtfertigen und deshalb zu der Annahme führen könnten, der Kläger habe hier eine unwiderrufliche Rechtsposition erlangt.

21

Der Kläger könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch keine Rechte aus § 37 a G 131 herleiten. Diese Vorschrift setze voraus, daß der Betroffene tatsächlich am 8. Mai 1945 Beamter auf Widerruf gewesen sei. Das treffe jedoch auf den Kläger nicht zu.

22

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

23

Gegen dieses ihm am 15. Januar 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Februar 1960 Revision eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 1959 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 1958 den Bescheid des Senators für Inneres vom 24. Januar 1957 aufzuheben.

24

Zur Begründung führt er im wesentlichen folgendes aus:

25

Es sei unrichtig, wenn das Berufungsgericht annehme, der Bescheid vom 22. Oktober 1952 sei deshalb widerruflich gewesen, weil der Beklagte dabei einen schweren Gesetzesverstoß begangen habe. Der Beklagte habe bei diesem Bescheid den ihm damals bereits im vollen Umfang bekannten Sachverhalt dahin gewürdigt, daß die. Voraussetzungen für die Anwendung der Härtemilderungsvorschrift des § 67 G 131 erfüllt seien. Wenn das Berufungsgericht meine, eine Würdigung des Sachverhalts habe zur Verneinung der Voraussetzungen des § 67 G 131 führen müssen, so rechtfertige dies noch nicht die Annahme eines schweren Verstoßes gegen das Gesetz, zumal wenn man hierzu vielleicht auch auf Grund einer anderen Rechtsauffassung gelange, als sie damals vom Beklagten vertreten worden sei. Die Entscheidung des Beklagten durch den Bescheid vom 22. Oktober 1952 sei eine nach dem festgestellten Sachverhalt sehr wohl mögliche Entscheidung gewesen. Wenn sie nach heute herrschender Auffassung nicht mehr als zutreffend erscheine, so könne ein solcher Wechsel der Rechtsauffassung keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung eines mehrere Jahre lang nicht angezweifelten Bescheides darstellen.

26

Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger deshalb der Gestapo zuzurechnen sei, weil seine Amtsstelle dem. Amt IV eng verbunden gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Es treffe zu, daß die unter Mitarbeit des Klägers geplanten und errichteten Fernmeldeeinrichtungen z.T. auch vom Amt IV benutzt worden seien. Das Amt IV habe diese Einrichtungen aber nicht ausschließlich, sondern im Gegenteil nur zu einem Bruchteil mitbenutzt. In einem solchen Fall, in dem die Arbeit eines bestimmten Bediensteten nur zum Teil und auch dann nur in indirekter Verbindung mit der Tätigkeit des Amtes IV gestanden habe, müsse der betreffende Bedienstete nicht als Gestapobeamter angesehen werden. Andernfalls wären alle Bediensteten des RSHA doch als funktionell mit dem Amt IV verbunden anzusehen und mithin als Angehörige der Gestapo zu behandeln. Die Erhaltung der Dienstgebäude, die Beschaffung des Heizungsmaterials, die Unterhaltung und Gestellung der Fahrzeuge, die Beschaffung des Büromaterials, all dies sei von der zuständigen Spezialstelle des RSHA geschehen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, so seien alle diese mit speziellen Aufgaben für den gesamten Geschäftsbereich des RSHA beauftragten Stellen als eng verbunden mit dem Amt IV anzusehen. Dieses Amt IV habe isoliert nicht zu bestehen vermocht. Es müsse deshalb eine Grenze geben, von der an der mittelbare Zusammenhang mit der Arbeit des Amtes IV. nicht mehr zur Zugehörigkeit zur Gestapo führe. Diese Grenze sei hier übeschritten; denn die Verbindung des Klägers mit dem Amt IV habe sich lediglich auf die Benutzung der für alle Ämter geschaffenen technischen Fernmeldeeinrichtungen durch das Amt IV bezogen. Eine entgegengesetzte Auffassung müsse dazu führen, daß auch diejenigen Beamten der Postverwaltung, die an dieser Tätigkeit beteiligt gewesen seien, als Gestapobeamte im materiellen Sinne angesehen werden müßten.

27

Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte die Gestapodienstzeit des Klägers nicht erst von der Versetzung zum RSHA an, sondern bereits vom Beginn des Einsatzes bei der Staatspolizeistelle in F. gerechnet habe. Das Berufungsgericht hätte die unterschiedlichen vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten getrennt daraufhin untersuchen müssen, ob der § 67 G 131 angewendet werden könne oder nicht. Bei einem solchen Vorgehen hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Anwendung des § 67 G 131 auf die Zeit bei der Gestapostelle in F. gerechtfertigt sei, da der Kläger sich dort stets hilfsbereit und korrekt verhalten und sich nie im Sinne der NSDAP politisch betätigt habe und stets erkennbar alle Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen abgelehnt habe.

28

Die Anwendung des § 67 G 131 durch das Berufungsgericht auf die Tätigkeit des Klägers beim Amt II des RSHA sei denkfehlerhaft. Voraussetzung für die Anwendung des § 67 G 131 sei stets, daß der Tatbestand des § 3 Nr. 4 G 131 vorliege. Daraus ergebe sich aber umgekehrt, daß die Zugehörigkeit zur Gestapo kein Grund sein könne, den Kläger von der Anwendung der Härtemilderungsvorschriften des § 67 G 131 auszuschließen. Das Berufungsgericht meine, daß der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nicht eine mögliche Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden ausgeschlossen habe. Dies aber sei gerade der Grund, weshalb der Kläger als Angehöriger des Amtes II überhaupt als Gestapobeamter vom Berufungsgericht klassifiziert worden sei. Es sei nicht möglich, die Anwendung einer Vorschrift mit dem Hinweis auf den Umstand auszuschließen, der überhaupt die erste Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift selbst sei. Es könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, eine Vorschrift zu schaffen, die Überhaupt keine praktische Anwendung finden könne.

29

Auch der Auffassung des Berufungsgerichts zu § 37 a G 131 könne nicht gefolgt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift werde nicht, wie das Berufungsgericht annehme, durch § 67 G 131 ausgeschlossen.

30

Der Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

31

Er hält die Ausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, daß er auf die Rückforderung der bis zum 31. Januar 1957 gezahlten Beträge verzichte.

32

II.

Die Revision des Klägers muß ohne Erfolg bleiben.

33

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum entschieden, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei in einem Dienstverhältnis gestanden hat (§ 3 Nr. 4 G 131). Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, daß es bei einem Angehörigen des Amtes II des RSHA darauf ankommt, ob er dort eine nach Aufgabenbereich oder Herkunft mit dem Amt IV des RSHA eng verbundene Amtsstelle innehatte oder versah (vgl. u.a. BVerwGE 8, 20 [23]; Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57 - und vom 8. Dezember 1959 - BVerwG II C 57.59 -, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht hat weiterhin nicht verkannt, daß diese Frage nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist und insbesondere eine organisatorische Aufteilung der Amtsstelle des Betroffenen möglicherweise dazu führen kann, daß der von ihm ausgefüllte Posten nicht dem Aufgabenbereich der Gestapo zugerechnet werden kann, z.B. wenn er im Rahmen des Amtes II lediglich im Zusammenhang mit Aufgaben des Amtes III (Sicherheitsdienst) oder des Amtes V (Kriminalpolizei) tätig geworden ist (vgl. insbesondere Urteile vom 21. Januar 1959 - BVerwG VI C 333.57-, vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 332.57 - und vom 11. Januar 1961 - BVerwG VI C 33.59 -). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang tatsächlich und für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß innerhalb des Referates II C 2, in dem der Kläger tätig war, das Aufgabengebiet sachlich und nicht im Hinblick auf die zu betreuenden Dienststellen aufgeteilt war, daß diesem Referat das Fernsprech- und Fernschreibwesen des gesamten RSHA, also auch des Amtes IV, der eigentlichen Gestapo, oblag, und daß gerade die Gestapo zur Durchführung ihrer rechtswidrigen Maßnahmen auf ein zuverlässig arbeitendes Fernmeldenetz in besonderem Maße angewiesen war. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger am 8. Mai 1945 bei einer Dienststelle der Gestapo in einem Dienstverhältnis gestanden hat. Es kommt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, daß das Amt IV die vom Kläger geplanten oder miteingerichteten Fernmeldeanlagen nicht ausschließlich, sondern nur zu einem Bruchteil benutzt hat. Die enge Verbindung einer nicht dem Amt IV zugehörenden Amtsstelle innerhalb des RSHA zu der Gestapo wird auch durch die Erledigung eines der Gestapo zuzurechnenden kleinen Teilaufgabenbereichs hergestellt (Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 - mit weiterem Nachweis). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 199.57 - entschieden hat, genügt es bei dem im Amt II vorgenommenen Verwaltungsdienst, "daß der Aufgabenkreis des Beamten in so engem Zusammenhang mit dem Aufgabengebiet des Amtes IV ... stand, daß die Funktionsfähigkeit dieses Amtes ... auch von der Erfüllung der von dem betroffenen Beamten im Amt II wahrgenommenen Verwaltungsaufgabe abhängig war". Unter diesem Gesichtspunkt führt gerade die von der Revision ins Feld geführte Tatsache, daß das Amt IV "isoliert nicht zu bestehen" vermocht habe, zu einer Bejahung der engen Verbindung der Verwaltungsaufgaben des Klägers mit dem Amt IV. Wenn die Revision meint, daß bei einer solchen Auffassung schlechthin alle Bediensteten des RSHA als funktionell mit dem Amt IV verbunden anzusehen seien, so übersieht sie dabei, daß - wie oben ausgeführt - eine organisatorische Aufteilung eines Aufgabengebiets nach zu betreuenden Ämtern denkbar ist, die einer solchen engen Verbindung entgegenstehen könnte. Ein solcher Fall liegt hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

34

Auch bei der Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es darauf abstellt, daß das Merkmal "Tätigkeit" die Art der dem Beamten übertragenen Dienstaufgabe kennzeichnet und daß nur eine Dienstaufgabe, die eine Mitwirkung des Beamten an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der Gestapo erfahrungsgemäß oder in aller Regel ausschloß, als "Tätigkeit" angesehen werden kann, die eine Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt (BVerwGE 8, 26 [28]; Urteile vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56 und 58.59 -; vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 128.58 -; BVerwGE 11, 176 [177]; Beschlüsse vom 26. Juni 1961 - BVerwG VI B 18 und 19.61-; Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 - [in BVerwGE 13, 162 nur teilweise abgedruckt]). Das Berufungsgericht hat hierzu tatsächlich festgestellt, daß die Art der Tätigkeit des Klägers, nämlich im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben dafür zu sorgen, daß dem gesamten RSHA ein anschlußmäßig ausreichendes und stets einsatzbereites Fernmeldenetz zur Verfügung stand, seine Mitwirkung an rechtsstaatswidrigen Arbeitsmethoden der Gestapo nicht ausschloß. Die Ansicht der Revision, daß diese Dienstaufgabe des Klägers bereits der Grund sei, weshalb er unter § 3 Nr. 4 G 131 falle, und daß nicht der gleiche Grund zu einem Ausschluß des § 67 G 131 führen könne, weil dann für diese Vorschrift in derartigen Fällen des § 3 Nr. 4 G 131 überhaupt keine Anwendungsmöglichkeit mehr bleibe, bietet keinen Anlaß zu einer Änderung der oben dargelegten Auffassung über das Merkmal "Tätigkeit". Entgegen der Annahme der Revision sind bei der Ausfüllung dieses Merkmals in § 67 G 131 durchaus Dienstaufgaben vorstellbar, die eine Mitwirkung des Bediensteten an rechtsstaatswidrigen Maßnahmen der Gestapo in aller Regel ausschlossen. Das Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG II C 56.59 - führt dafür Beispiele an. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die weder die Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze verletzen und für das Revisionsgericht mangels zulässiger und begründeter Revisionsangriffe (§ 137 Abs. 2 VwGO) bindend sind, liegt ein solcher Fall hier nicht vor (vgl. zu einem ähnlich liegenden Sachverhalt das Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -).

35

Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Tätigkeit des Klägers vom 1. Oktober 1935 bis 31. März 1939 bei der Staatspolizeistelle in F. und die vom 1. April 1939 bis 8. Mai 1945 beim RSHA nicht gesondert geprüft und gewürdigt, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hätte allerdings die Tätigkeit vom 1. Oktober 1935 bis 31. März 1939 nicht etwa deshalb außer Betracht lassen dürfen, weil sich der (berichtigte) Bescheid vom 22. Oktober 1952 nur auf die Zeit vom 1. April 1939 bis 8. Mai 1945 bezieht; denn der angefochtene Bescheid vom 24. Januar 1957 ist ausdrücklich für die gesamte Dienstzeit vom 1. Oktober 1935 bis 8. Mai 1945 ergangen. Die Gerichte 1. und 2. Instanz haben jedoch - und für die Anwendung des § 67 G 131 mit Recht - diese gesamte Dienstzeit als Einheit angesehen; andernfalls hätten sich auch für das Dienstverhältnis beim RSHA Zweifel an der Versetzung von Amts wegen bzw. der Zuweisung aufdrängen müssen. Hat aber ein ehemaliger Bediensteter der Gestapo auch nur zeitweise eine Tätigkeit ausgeübt, die eine Mitwirkung an der rechtsstaatswidrigen Betätigung der Gestapo nicht ausschloß, so scheidet eine Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 für die gesamte Dienstzeit bei der Gestapo aus (BVerwGE 11, 115; Urteil vom 9. April 1962 - BVerwG VI C 155.60 -). Da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die Tätigkeit des Klägers beim RSHA eine Mitwirkung an den rechtsstaatswidrigen Methoden der Gestapo nicht ausschloß, war demnach eine Prüfung seiner Tätigkeit bei der Staatspolizeistelle F. entbehrlich.

36

Auf das Vorbringen der Revision zur "persönlichen Haltung" des Klägers kommt es hiernach nicht an. Denn § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 ist unanwendbar, wenn auch nur eines der dort für die Kennzeichnung eines Ausnahmefalles genannten Merkmale ("beruflicher Werdegang", "Tätigkeit", "persönliche Haltung") nicht erfüllt ist (BVerwGE 8, 26 [29]). Das Merkmal "Tätigkeit" kann also nicht etwa durch das Merkmal "persönliche Haltung" ersetzt werden mit dem Ergebnis, daß ein Bediensteter trotz Wahrnehmung einer seine Mitwirkung an der rechtsstaatswidrigen Arbeitsweise der früheren Geheimen Staatspolizei nicht erfahrungsgemäß ausschließenden Dienstaufgabe der Härtemilderung des § 67 Abs. 1 Satz 2 G 131 deshalb teilhaftig werden könnte, weil er diese Dienstaufgabe in einer Weise wahrgenommen hat, die der rechtsstaatswidrigen Zweckbestimmung und Arbeitsweise der Geheimen Staatspolizei entweder nicht diente oder sogar widerstrebte.

37

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Vorschrift des § 37 a G 131 als unanwendbar auf den Kläger angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 - (BVerwGE 13, 162) eingehend dargelegt, weshalb § 37 a G 131 auf einen Bediensteten der Gestapo, der nach seiner Versetzung in diesen Dienstzweig den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit erlangt hat, nicht anwendbar ist. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, die in dem vorgenannten Urteil vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen.

38

Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Widerrufs von Verwaltungsakten steht insofern nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, als das Berufungsgericht zwischen der Wirkung des Widerrufs für die vor der Zustellung des Widerrufsbescheids liegende Zeit (Wirkung ex tunc) und für die Zeit danach (Wirkung ex nunc) nicht unterschieden, sondern den Widerruf schlechthin für zulässig erachtet hat, ohne auf die Frage der Rückwirkung einzugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Grundsatz von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes einer Rückwirkung des Widerrufs von Verwaltungsakten mit der Folge der Rückforderung einmal festgesetzter und gezahlter Bezüge regelmäßig entgegen, sofern der Empfänger sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte verlassen durfte (BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]; 9, 251 [253]; 10, 308 [309]; 13, 28). Dies ist hier der Fall: Die Fehler, die zum Widerruf geführt haben, Liegen hier allein im Verantwortungsbereich des Beklagten (vgl. dazu BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [271]). Demnach konnte der Beklagte seinem Widerruf vom 24. Januar 1957 keine rückwirkende Kraft beilegen. Da jedoch der Beklagte auf die Rückforderung der bis zum 31. Januar 1957 gezahlten Beträge verzichtet hat, war der Rechtsstreit in diesem Umfang für erledigt zu erklären. Dies war durch das Urteil auszusprechen mit den Folgen, daß insoweit die Urteile der Vorinstanzen unwirksam geworden sind und mit Rücksicht auf die erhebliche Höhe des bei Rückwirkung des Widerrufs für eine Rückzahlung in Betracht kommenden Betrages eine Aufhebung der Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander (§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) gerechtfertigt erschien, da sich insoweit der Beklagte durch den nunmehr erklärten Verzicht auf die Rückforderung in die Rolle des unterlegenen Beteiligten begeben hat. Obwohl entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt als rechtswidrig anzusehen ist, nicht von dem Grad des Verstoßes abhängig gemacht werden kann (BVerwGE 13, 28), hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend den Widerruf vom 24. Januar 1957 für die Zukunft für zulässig erachtet. Handelt es sich nämlich um einen Widerruf für die Zukunft, so hat bei der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gegenüber dem Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Interesse des Begünstigten dann in der Regel hinter dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zurückzutreten, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (BVerwGE 8, 296 [304]; 9, 251 [254]; Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 131.58 -). Ausnahmen von dieser Regel haben die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts nur in wenigen, besonders liegenden Fällen anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 251 [254] und Urteil vom 9. November 1961 - BVerwG II C 146.59 -). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.300 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert