Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1962, Az.: BVerwG II C 154.60
Beamtenrecht; G 131; Beförderungsschnitt bei einem unmittelbar zum Ministerialrat ernannten preußischen Landrat; Keine regelmäßige Dienstlaufbahn bei Beförderung kraft Ausnahmegenehmigung gem. § 17 RGr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 154.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 31.05.1960 - AZ: II OVG A 121/57
Rechtsgrundlagen
- § 110 BBG
- § 12 Reichsgrundsatz v. 14.10.1936 (RGBl. I S. 893)
- § 17 Reichsgrundsatz v. 14.10.1936 (RGBl. I S. 893)
Fundstellen
- NDBZ 1963, 19
- ZBR 1963, 255
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Schmidt, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1905 geborene Kläger war nach Ablegung der Großen Juristischen Staatsprüfung zunächst zwei Jahre als Rechtsanwalt tätig. Am 25. März 1935 trat er als Assessor in die preußische allgemeine innere Verwaltung über. Er wurde im Dezember 1935 zum Regierungsassessor und am 1. Januar 1938 zum Regierungsrat ernannt. Am 2. August 1938 wurde der Kläger mit der kommissarischen Verwaltung des Landratsamts in Melsungen (Reg.Bez. Kassel) beauftragt, am 15. Februar 1939 zum Landrat ernannt und am 1. März 1939 in die Stelle des Landrats des Kreises Weisungen endgültig eingewiesen. Am 1. April 1941 wurde der Kläger als Hilfsarbeiter in das Reichsministerium des Innern berufen; er wurde am 1. August 1941 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 a des Reichshaushalts des Reichsministeriums des Innern eingewiesen und am 30. August 1941 zum Ministerialrat ernannt. In dieser Stellung verblieb der Kläger bis zum 8. Mai 1945. Seit Juni 1945 wohnt er im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland.
Nachdem der Niedersächsische Minister des Innern die dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt hatte, setzte die Oberfinanzdirektion Hannover durch Bescheid vom 14. November 1955 die dem Kläger nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zustehenden Versorgungsbezüge fest. Sie legte der Berechnung des Ruhegehalts in Anwendung des "Beförderungsschnitts" die Besoldungsgruppe A 2 b zugrunde. Der Beklagte wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 1 a begehrte, durch Bescheid vom 30. Juli 1956 zurück.
Der Klage mit dem Antrag,
- 1.
den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 30. Juli 1956 sowie den diesem zugrunde liegenden Bescheid der Oberfinanzdirektion Hannover vom 14. November 1955 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die am 1. August 1941 erfolgte Beförderung des Klägers zum Ministerialrat der Besoldungsgruppe A 1 a bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen,
hat das Landesverwaltungsgericht Hannover stattgegeben, und zwar dem Verpflichtungsantrag (zu 2) dahin, daß der Beklagte für verpflichtet erklärt wird, die Oberfinanzdirektion Hannover anzuweisen, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers von der Besoldungsgruppe A 1 a RBO auszugehen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 31. Mai 1960 unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Die Anwendung des in § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - geregelten Beförderungsschnitts auf den Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
Nach § 110 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 29 G 131 sei bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die nach Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG zu versorgenden Beamten, denen der Kläger zuzurechnen sei, für je sechs Dienstjahre seit der Anstellung höchstens eine Beförderung zu berücksichtigen, soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht. Keine Beförderung im Sinne dieser Regelung sei zwar für den Kläger die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (Landrat) gewesen (§ 110 Abs. 2 BBG). Jedes Überspringen einer als Beförderungsgruppe geltenden Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Gestaltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen wäre, sei aber nach § 110 Abs. 3 BBG als Beförderung zu rechnen. Der Kläger habe, als er vom Landrat (Besoldungsgruppe A 2 c 1) zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 1 a) befördert wurde, die Besoldungsgruppe A 2 b übersprungen.
Die Einschränkung des § 110 Abs. 1 BBG ("soweit sie der regelmäßigen Dienstlaufbahn entspricht") nötige im Einzelfall zu der Prüfung, welches die regelmäßige Dienstlaufbahn eines Beamten der zu behandelnden Art ist. Die von dem Beamten tatsächlich zurückgelegte Dienstlaufbahn sei mit der regelmäßigen zu vergleichen, und diese sei dem Beförderungsturnus des § 110 BEG zugrunde zu legen. Der Vergleich ergebe, daß es sich bei der Laufbahn des Klägers nicht um eine regelmäßige Dienstlaufbahn handele. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Werdegang des Klägers zwar preußischer Tradition und der ständigen Übung des Ministeriums des Innern entsprochen. In Preußen hätten alle Beamten des höheren Dienstes - Regierungsräte, Oberregierungsräte, Landräte - bei der endgültigen Anstellung in einem Ministerium nur sogleich zum Ministerialrat ernannt werden können. Planstellen für Oberregierungsräte - Besoldungsgruppe A 2 b - seien in preußischen Ministerien kaum vorhanden gewesen. Für Landräte sei es zudem wegen ihrer besonderen Stellung unzumutbar gewesen, zunächst noch zum Oberregierungsrat ernannt zu werden, während es umgekehrt vorgekommen sei, daß sich Oberregierungsräte zu Landräten hätten ernennen lassen. Hierauf könne es jedoch bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine regelmäßige Dienstlaufbahn handele, nicht allein ankommen. Diese Frage sei unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Vorbildung und die Laufbahn sowie für die Einstellung, Anstellung und Beförderungen der Beamten zu beantworten. Nur wenn Vorschriften der vorbezeichneten Art oder entsprechende Verwaltungsanordnungen nicht bestanden haben, seien die Regeln maßgebend, nach denen die Beamten der betreffenden Verwaltung nach ständiger Verwaltungsübung - wie sie für den vorliegenden Fall durch die Beweisaufnahme festgestellt sei - behandelt worden sind. Gemäß § 12 Abs. 1 der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 (RGBl. I S. 893) - RGr. - habe die Beförderung zum Ministerialrat eine Mindestdienstzeit von sechs Jahren als planmäßiger Beamter in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 (oder A 2 c 1) und A 2 b, A 2 a oder darüber, und ferner eine mindestens einjährige Dienstzeit in der obersten Reichsbehörde vorausgesetzt. Die regelmäßige Dienstlaufbahn zum Ministerialrat habe also ausgehend von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 oder A 2 c 1 zur Besoldungsgruppe A 1 a der Ministerialräte über die Besoldungsgruppe A 2 b (Oberregierungsräte) oder darüber geführt. Schon vor Erlaß des § 12 RGr. sei für die Beförderung zum Ministerialrat eine Mindestdienstzeit von je drei Jahren als Regierungsrat und Oberregierungsrat gefordert worden. Durch § 12 RGr. sei diese Mindestdienstzeit einheitlich auf insgesamt sechs Jahre als planmäßiger Beamter festgesetzt worden, wobei es gleichgültig gewesen sei, wie sie sich auf Eingangsstellen oder Beförderungsgruppen verteilte. Die Reichsgrundsätze hätten auch für die Landräte gegolten. Sie hätten keine Bestimmung des Inhalts enthalten, daß für die Beförderung von Landräten zu Ministerialräten abweichend von § 12 RGr. die Verwaltungsübung gilt, wie sie der Kläger darstellt. Das Überspringen einer Besoldungsgruppe - hier das Überspringen der Besoldungsgruppe A 2 b durch den Kläger bei seiner unmittelbaren Beförderung vom Landrat zum Ministerialrat - sei nach den Reichsgrundsätzen laufbahnwidrig (§ 3 Abs. 2 RGr.). Die Reichsgrundsätze hätten zwar in § 17 die Möglichkeit vorgesehen, von einzelnen Vorschriften - darunter § 2 und § 12 Abs. 1 bis 3 - Abweichungen zuzulassen, zu deren Genehmigung die Reichsminister des Innern und der Finanzen ermächtigt waren. Ob hier eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, könne dahingestellt bleiben; denn eine solche Genehmigung rechtfertige es weder nach den Reichsgrundsätzen noch nach § 110 BEG und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, das Durchlaufen der Besoldungsgruppen als nicht vorgeschrieben anzusehen; eine Sprungbeförderung bleibe auch bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung eine Sprungbeförderung.
Die Beförderung aus dem Amt des Landrats (Besoldungsgruppe A 2 c 1) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 b, die der Kläger übersprungen habe, könne auch nicht etwa deshalb außer acht bleiben, weil der Kläger durch die Gewährung der kreiskommunalen Bezüge in Wirklichkeit mehr erhielt als das Gehalt aus der Besoldungsgruppe A 2 c 1. Diese Bezüge seien kein gemäß § 110 Abs. 2 BBG anzurechnender Bestandteil des Grundgehalts, weil der Kläger sie nicht mindestens sechs Jahre lang erhielt, so daß sie - in der nach § 4 der Verordnung über die kreiskommunalen Bezüge der Landräte vom 8. Juni 1938 (RGBl. I S. 620) vorgesehenen Höhe - noch nicht ruhegehaltfähig geworden seien.
Hiernach könne die Beförderung des Klägers zum Ministerialrat nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger - bis zum 8. Mai 1945 - eine nach § 110 BBG anrechnungsfähige Dienstzeit von mindestens zwölf Dienstjahren seit der Anstellung als Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 2 c 2) nachweisen könne. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger könne die zwölf Jahre auch nicht durch Anrechnung der vor der Anstellung als Regierungsrat zurückgelegten Dienstzeit als außerplanmäßiger Beamter (§ 110 Abs. 6 BEG) - soweit sie drei Jahre übersteigt - erreichen.
Er habe auch keinen Rechtsanspruch auf Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Rechtsstand, den er erlangt hätte, wenn er erst nach sechs Jahren vom Landrat zum Ministerialrat befördert worden wäre. Es könne unerörtert bleiben, ob in diesem Zeitpunkt eine Sprungbeförderung nicht mehr vorgelegen hätte, weil die ihm gewährten kreiskommunalen Bezüge alsdann ruhegehaltfähig gewesen wären und als Bestandteil seines Grundgehalts gegolten hätten. Denn ruhegehaltfähige Stellenzulagen könnten bei Anwendung des Beförderungsschnitts nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Beamten im Zeitpunkt der Beförderung zugestanden haben.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Niedersächsischen Ministers des Innern vom 30. Juli 1956 und der Oberfinanzdirektion Hannover vom 14. November 1955 aufzuheben sowie den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Oberfinanzdirektion anzuweisen, bei der Berechnung seiner - des Klägers - Versorgungsbezüge von der Besoldungsgruppe A 1 a RBO auszugehen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision macht geltend:
Da § 110 BBG durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden sei, bestehe auch im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG für die Anwendung des Beförderungsschnitts keine Rechtsgrundlage mehr. Im übrigen sei diese Vorschrift im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG auch dann als nichtig anzusehen, wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich auf die Anwendung des Beförderungsschnitts im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht erstrecken sollte.
§ 110 BBG verletze sowohl Artikel 14 als auch Artikel 33 Abs. 5 GG, insbesondere den zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörigen Leistungsgrundsatz. Gerade das Gesetz zu Artikel 131 GG habe den Zweck, die den Grundsätzen des Berufsbeamtentums widersprechenden Beförderungen auf das zulässige Maß zurückzuführen. Das ergebe sich auch aus § 7 G 131. Durch eine weitergehende Nichtberücksichtigung erlangter Beförderungen werde auch § 7 G 131 verletzt; durch diese Vorschrift sei die Nichtberücksichtigung von Beförderungen erschöpfend und abschließend geregelt worden. Das Berufungsgericht habe ferner denkfehlerhaft und im Widerspruch zu Nr. 3 Abs. 2 Buchst. c der Verwaltungsvorschriften zu § 110 BBG entschieden, daß die Laufbahn des Klägers wegen Abweichung von § 12 RGr. regelwidrig gewesen sei. Es habe nicht berücksichtigt, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Preußen eine regelmäßige Laufbahn der Landräte - unmittelbare Beförderung zum Ministerialrat - gebildet hatte, deren Aufrechterhaltung gerade durch § 17 RGr. habe ermöglicht werden sollen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, für die Zeit ab 1. Oktober 1961 der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers die Besoldungsgruppe A 1 a zugrunde zu legen. Die Parteien begehren insoweit eine gesonderte Kostenentscheidung.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Rechtsirrig ist die Meinung der Revision, die durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1960 (BVerfGE 11, 203 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) für nichtig erklärte Vorschrift des § 110 BBG sei auch im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG trotz der dort enthaltenen Verweisungen auf diese Vorschrift (§§ 19, 29, 53 G 131) nicht anwendbar. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten und diese auch angesichts der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufrechterhalten (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 1961 - BVerwG II C 114.59 - und vom 27. September 1962 - BVerwG II C 124.60 -), zumal da das Bundesverfassungsgericht selbst darin (BVerfGE 11, 217 [BVerfG 14.06.1960 - 2 BvL 7/60]) zum Ausdruck gebracht hat, daß es an seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 110 BBG bei Anwendung auf die von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personen festhält. Im Urteil vom 14. September 1961 hat der Senat ausgeführt:
"Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat nicht dazu geführt, daß § 110 BBG als 'nicht mehr existent' anzusehen ist. § 110 BBG hat infolge des in Rede stehenden Beschlusses lediglich seine Verbindlichkeit für den von dem Bundesbeamtengesetz erfaßten Personenkreis verloren. Durch diesen Beschluß ist nicht zugleich auch die Tatsache aus der Welt geschafft worden, daß diese Vorschrift formell ordnungsgemäß verkündet worden ist. Eine Verweisung auf eine ordnungsgemäß verkündete Vorschrift behält aber ihre Wirksamkeit, wenn sie selbst den formellen Anforderungen entspricht, wenn sie außerdem einschließlich des Rechtssatzes, auf den sie verweist, materiell dem Verfassungsrecht entspricht und wenn der Verweisung selbständige Bedeutung zukommt.
Diese Voraussetzungen erfüllt die hier in Rede stehende Verweisung auf § 110 BBG. Daß sie formell wirksam ist, steht außer Zweifel. Daß sie materiell mit Verfassungsrecht vereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (BVerwGE 3, 226; 5, 39[BVerwG 12.04.1957 - IV C 52/56]; Beschluß vom 22. Januar 1959 - BVerwG VI C 21.58 -). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Auch die letztgenannte Voraussetzung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht zu bejahen (ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. August 1960 - 2 A 4.60 -, ZBR 1960, 328).
Eine unselbständige Verweisung läge vor, wenn § 110 BBG durch die hier in Rede stehende Verweisung als Teilsatz einer Allgemeinregelung, nämlich des allgemeinen Bundesbeamtenrechts, in das Gesetz zu Artikel 131 GG einbezogen wäre; in diesem Falle wäre die Verweisung für die von dem Gesetz zu Artikel 131 GG erfaßten Personen nur so lange verbindlich gewesen wie § 110 BBG für die Bundesbeamten. Die gesetzliche Entwicklung läßt indessen klar erkennen, daß dem Beförderungsschnitt des § 110 BBG im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG Eigenständigkeit zuzuschreiben ist. Der Beförderungsschnitt hat seinen Ursprung gerade im Gesetz zu Artikel 131 GG, und zwar galt er dort von Anbeginn an, nicht nur im Rahmen der Versorgungs-, sondern auch der Unterbringungsvorschriften. Vom Gesetz zu Artikel 131 GG ist er in das Bundesbeamtengesetzübernommen worden, aber dort nur in das Versorgungsrecht (§ 110 BBG). Bei der Neufassung des Gesetzes zu Artikel 131 GG im Jahre 1953 sind dann die den Beförderungsschnitt betreffenden Vorschriften zum größeren Teil durch Verweisungen auf § 110 BBG ersetzt worden, und zwar auch soweit sie die Unterbringung regeln. Diese gesetzliche Entwicklung zeigt klar - worauf schon das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 218) hingewiesen hat -, daß der Bundesgesetzgeber sich der Verweisungen auf § 110 BBG nur aus Gründen der Vereinfachung bedient hat, daß also der Beförderungsschnitt in den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG, die eine Verweisung auf § 110 BBG enthalten, einen selbständigen Geltungsgrund hat.
Dieser Rechtsansicht kann nicht mit Erfolg § 78 G 131 entgegengehalten werden. Zwar bezweckt diese Vorschrift, sicherzustellen, daß die 'versorgungsrechtlichen Grundlagen' der unter Kapitel I des Gesetzes zu Artikel 131 GG fallenden Personen denen der Bundesbeamten angepaßt werden. Die Anpassung ist jedoch Sache des Gesetzgebers. Sie tritt nicht ohne weiteres ein, und sie darf nicht von den Gerichten vorgenommen werden. § 110 BBG ist deshalb im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG jedenfalls anzuwenden, solange der Bundesgesetzgeber die Verweisungen auf § 110 BBG nicht beseitigt hat. Infolgedessen bedarf es nicht der Erörterung, ob der Beförderungsschnitt, der im Gesetz zu Artikel 131 GG nicht nur für das Ruhegehalt, sondern auch für die Unterbringung und das Übergangsgehalt rechtlich bedeutsam ist, zu den versorgungsrechtlichen Grundlagen im Sinne des § 78 G 131 gerechnet werden kann."
Hieran hält der Senat fest.
Auch mit den - von der Revision geltend gemachten - aus Artikel 14 und Artikel 33 Nr. 5 GG hergeleiteten Bedenken hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt auseinandergesetzt (3, 226 [228]; 7, 214 [216]; 9, 345 [346]). Es vertritt in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] [153 ff.]) die Auffassung, daß eine Kürzung öffentlich-rechtlicher Versorgungsansprüche für die Zukunft, wie sie nach der Regelung des Beförderungsschnitts vorzunehmen ist, nicht gegen Artikel 14 Abs. 1 oder 3 GG verstößt. Daß der zeitlich unbegrenzte Beförderungsschnitt des § 110 BBG bei Anwendung im Rahmen des Gesetzes zu Artikel 131 GG mit den Grundsätzen des Artikels 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, hat auch das Bundesverfassungsgericht anerkannt (BVerfGE 3, 288 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52] [336 f., 343 f.]).
Fehl geht ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe durch die Anwendung des Beförderungsschnitts die Vorschrift des § 7 G 131 verletzt, weil diese Vorschrift "die Tatbestände einer Streichung von Beförderungen erschöpfend und ausschließlich regeln wollte". Angesichts der Tatsache, daß der Gesetzgeber durch die - von anderen Voraussetzungen ausgehende und anderen Zwecken dienende - Vorschrift des § 110 BBG eine Nichtberücksichtigung von Beförderungen in gewissem Umfang unabhängig vom Vorliegen der in § 7 G 131 bestimmten Voraussetzungen angeordnet hat, geht diese Ansicht der Revision offensichtlich fehl.
Die Entscheidung über die Revision hängt somit allein von der Beantwortung der Fragen ab, ob das Berufungsgericht den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt und ob es den festgestellten Sachverhalt rechtsfehlerfrei der Vorschrift des § 110 BBG subsumiert hat. Diese Fragen sind zu bejahen.
Zu Unrecht macht die Revision im Zusammenhang mit der erstgenannten Frage geltend, die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beruhten auf denkfehlerhaften Schlüssen. Hierzu bringt die Revision vor, das Berufungsgericht habe angenommen, die regelmäßige Dienstlaufbahn eines Ministerialrats sei "ausschließlich und erschöpfend" in § 12 RGr. geregelt gewesen; damit habe es fehlerhafterweise § 12 aus den Reichsgrundsätzen "herausgesondert", ohne zu berücksichtigen, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Lande Preußen seit Jahrzehnten eine regelmäßige "Laufbahn der Landräte" gebildet hatte, deren Aufrechterhaltung gerade durch § 17 RGr. habe ermöglicht werden sollen. Dieses Revisionsvorbringen kann die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil schon deswegen nicht erschüttern, weil es sich in Wahrheit nicht gegen den festgestellten Sachverhalt, sondern gegen die Rechtsanwendung richtet, nämlich den Vorwurf enthält, das Berufungsgericht habe. § 110 BBG und vor allem die Reichsgrundsätze unzutreffend auf den festgestellten Sachverhalt angewendet. Daß das Berufungsgericht auf Grund der Zeugenaussagen für erwiesen erachtet hat, daß die Landräte (Besoldungsgruppe A 2 c 1) seinerzeit bei endgültigem Übertritt in den Ministerialdienst ausnahmslos unter Übergehung der Besoldungsgruppe A 2 b unmittelbar zu Ministerialräten (Besoldungsgruppe A 1 a) befördert wurden, gleichwohl aber die Übergehung der Besoldungsgruppe A 2 b als Ausnahme von der regelmäßigen Dienst laufbahn der Ministerialräte, nicht als Regel, angesehen hat, ist kein Denkfehler. Denn das Beweisergebnis - nämlich die Feststellung, daß die Landräte bei endgültigem Übertritt in den Ministerialdienst ausnahmslos unter Übergehung der Besoldungsgruppe A 2 b zu Ministerialräten befördert wurden - nötigt nicht aus denkgesetzlich zwingenden Gründen zu dem Schluß, daß die zu Ministerialräten beförderten Beamten unmittelbar vor dieser Beförderung in der Regel Land rate waren, also die Übernahme aus einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 1 (Landrat) in eine solche der Besoldungsgruppe A 1 a (Ministerialrat) die Regel und die Übernahme aus einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 b (Oberregierungsrat) demgegenüber die Ausnahme war. Die Revision übersieht insoweit, ebenso wie bei ihrem Vorbringen gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, daß es hier allein darauf ankommt, was schlechthin unter der regelmäßigen Dienstlaufbahn eines Ministerialrats - nicht also der eines Landrats nach Übertritt in den Ministerialdienst - zu verstehen ist.
Der festgestellte Sachverhalt ist hiernach für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Auch die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts können nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
Bei der Anwendung des § 110 Abs. 1 BBG ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, ob die Dienstlaufbahn des Betroffenen die "regelmäßige" Dienstlaufbahn im Sinne dieser Vorschrift darstellt, in erster Linie nach den zur Zeit der jeweiligen Beförderung geltenden Vorschriften zu beantworten ist und daß nur dann, wenn solche Vorschriften fehlen, die aus Verwaltungsanordnungen (oder anderweitig) ersichtliche Verwaltungsübung maßgebend sein kann. Demgemäß hat das Berufungsgericht mit Recht - in Übereinstimmung auch mit den Verwaltungsvorschriften zu § 110 BBG in der Fassung vom 26. September 1958 (GMBl. S. 415) - die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 herangezogen.
Die Auslegung und Anwendung der Reichsgrundsätze durch das Berufungsgericht ist der Prüfung im Revisionsverfahren entzogen. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, welche die Anwendung auch der nicht dem Bundesrecht zugehörigen beamtenrechtlichen Normen der Prüfung im Revisionsverfahren unterwirft und auf Grund des § 79 G 131 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) auch für die Klagen aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG gilt, ist im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar, weil die Klage schon vor dem Inkrafttreten der eben angeführten Neufassung des § 79 G 131 erhoben worden ist (§ 137 BRRG in Verbindung mit Artikel II Abs. 26 und Artikel IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 - BGBl. I S. 1275 -). Das Revisionsgericht kann infolgedessen nur prüfen, ob das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt hat (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Reichsgrundsätze sind aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Bundesbeamten und daher nicht als Bundesrecht angewendet worden (ebenso BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 4.60 -); sie sind daher in der Auslegung und Anwendung, die sie durch das Berufungsgericht gefunden haben, gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO für das Revisionsgericht bindend. Hiernach muß das Revisionsgericht bei der rechtlichen Prüfung des angefochtenen Urteils davon ausgehen, daß das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die regelmäßige Dienstlaufbahn des Ministerialrats habe von der Besoldungsgruppe A 2 c 2 oder A 2 c 1 zur Besoldungsgruppe A 1 a (Ministerialrat) über die Besoldungsgruppe A 2 b (oder darüber) geführt, die - allerdings ständiger Verwaltungsübung entsprechende - unmittelbare Beförderung vom Landrat (Besoldungsgruppe A 2 c 1) zum Ministerialrat habe also nur auf Grund einer nach Maßgabe des § 17 RGr. erteilten Genehmigung vorgenommen werden können.
Bindend ist für das Revisionsgericht aus den gleichen Gründen auch die in dem angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht, daß die Beförderung eines Landrats zum Ministerialrat sich sogar bei Erteilung einer Genehmigung nach § 17 RGr. als eine Abweichung von der regelmäßigen Dienstlaufbahn darstelle, also nicht im Zuge der regelmäßigen Dienstlaufbahn eines Ministerialrats liege. Diese Ansicht erscheint zudem auch zutreffend. Denn die Vorschrift des § 17 RGr. ist mit dem Wort "Ausnahmen" überschrieben; sie befaßt sich nach ihrem Wortlaut eindeutig mit "Abweichungen", auch solchen von der Vorschrift des § 12 RGr., und macht die Zulässigkeit solcher Abweichungen von der Erteilung einer besonderen Genehmigung abhängig. Der von dem Berufungsgericht gezogene Schluß, daß das Erreichen der Rechtsstellung des Ministerialrats (Besoldungsgruppe A 1 a) durch unmittelbare Beförderung aus der Rechtsstellung des Landrats (Besoldungsgruppe A 2 c 1) eine "Abweichung" von der regelmäßigen Dienstlaufbahn eines Ministerialrats darstelle, steht demnach offensichtlich mit den Reichsgrundsätzen im Einklang auch bei Berücksichtigung des - vom Berufungsgericht als zutreffend anerkannten - Beweisergebnisses, daß Landräte bei endgültigem Übertritt in den Ministerialdienst unmittelbar, d.h. unter Übergehen der Besoldungsgruppe A 2 b, zum Ministerialrat befördert wurden, und sogar bei Unterstellung, daß ihnen die nach § 17 RGr. erforderliche Genehmigung ausnahmslos erteilt wurde. Dadurch, daß die Reichsgrundsätze selbst in § 17 eine von den Voraussetzungen des § 12 RGr. befreite Beförderung zum Ministerialrat zwar zugelassen, aber diese ausdrücklich in § 17 als eine der Genehmigung bedürftige "Abweichung" gekennzeichnet haben, kommt klar zum Ausdruck, daß die Beförderung aus der Rechtsstellung des Landrats unmittelbar in die eines Ministerialrats eine Abweichung von der in § 12 RGr. umschriebenen Dienstlaufbahn des Ministerialrats sein soll; daran kann der Umstand, daß § 17 RGr. möglicherweise den Zweck hatte, gerade Laufbahnen der hier in Rede stehenden Art weiterhin zu ermöglichen, ebensowenig ändern wie die Tatsache, daß in Fällen dieser Art die in § 17 RGu vorgesehene Genehmigung der "Abweichung" von § 12 RGr. in allen Fällen erteilt wurde.
Nicht also das Berufungsgericht, wie die Revision meint, sondern die Reichsgrundsätze selbst weisen durch ihren § 17 den Abweichungen von § 12 ohne Ausnahme, also unabhängig von der Häufigkeit oder gar "Regelmäßigkeit" solcher Abweichungen, den Charakter einer Abweichung von der schlechthin in § 12 bindend festgelegten regelmäßigen Dienstlaufbahn des Ministerialrats zu. Ausschlaggebend war dafür der aus der Einleitung der Reichsgrundsätze zu entnehmende Zweck dieser Regelungen; diese waren bestimmt, "der Erfüllung der Staatsaufgaben durch eine geordnete und gerechte Personalverwaltung zu dienen, die in ihrer finanziellen Auswirkung der Leistungskraft der Nation angepaßt ist". Dieser Zweck deckt sich weitgehend mit der Tendenz des Gesetzes zu Artikel 131 GG, der Versorgung der von diesem Gesetz erfaßten Personen - im Hinblick auf die im Jahre 1945 eingetretene Staatskatastrophe - nur eine der finanziellen Leistungskraft der öffentlichen Dienstherren im Bundesgebiet angepaßte Durchschnittslaufbahn zugrunde zu legen. Dem angefochtenen Urteil könnte daher auch nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden, die in den Reichsgrundsätzen für Ministerialräte enthaltene Regelung der Dienstlaufbahn könne schon wegen ihrer Motivation für die Anwendung des § 110 Abs. 1 BBG nicht maßgeblich sein.
Die Revision hätte hiernach allenfalls dann Erfolg haben können, wenn der Kläger bei der Anwendung des Beförderungsschnitts gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 BEG so zu behandeln wäre, als ob er aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 b zum Ministerialrat befördert worden wäre. Die Anwendung dieser Vorschrift könnte aber nur dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Zeitpunkt seiner Beförderung zum Ministerialrat eine ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellenzulage erhalten hätte, die zusammen mit dem ihm nach der Besoldungsgruppe A 2 c 1 zustehenden Grundgehalt das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 2 b erreicht hätte. Hierzu hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Kläger in dem maßgebenden Zeitpunkt der Beförderung zum Ministerialrat die kreiskommunalen Bezüge noch nicht mindestens sechs Jahre erhalten hatte und daß diese Bezüge daher - in der nach § 4 der Verordnung über die kreiskommunalen Bezüge der Landräte vom 8. Juni 1938 vorgesehenen Höhe - noch nicht ruhegehaltfähig waren. An diese Darlegungen, auch soweit sie auf der Anwendung von - hier nicht revisiblen - Rechtsvorschriften beruhen, ist das Revisionsgericht gebunden.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an macht eine gesonderte Kostenentscheidung nicht erforderlich, weil durch den erledigten Teil des Rechtsstreits besondere Kosten nicht entstanden sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
Schmidt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel