Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: BVerwG V C 143.62
Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die endgültige Behandlung der Reparationsschäden, Restitutionsschäden und Rückerstattungsschäden; Voraussetzungen für die Gewährung von bedingt rückzahlbaren Darlehen an Reparationsgeschädigte, Restitutionsgeschädigte und Rückerstattungsgeschädigte; Inländische und ausländische Zahlungsmittel als Teil des Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG); Schädigendes Ereignis als maßgebender, rechtlich relevanter Zeitpunkt für die Qualifizierung eines Vermögenswertes als Teil des zum Betriebsvermögens; Voraussetzungen für die Qualifizierung von Geld als Teil eines Betriebsvermögens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 143.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 12750
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 20.02.1962 - AZ: X VGL 308/61
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte vom 4. Juni 1960 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. September 1960)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AKG
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 AKG
Fundstellen
- DÖV 1963, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
- IFLA 1964, 94
- Mtbl. BAA 1963, 548
Amtlicher Leitsatz
Die bloße einem Geldbetrag zugedachte Zweckbestimmung, einem noch zu errichtenden Betrieb zu dienen, genügt nicht, dieses Geld als Teil eines Betriebsvermögens anzusehen, auch wenn es aus einem früheren bereits aufgegebenen Betrieb stammte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener aus ... er wurde am 5. Februar 1946 ausgewiesen. Dort betrieb er u.a. einen Lebensmittelgroßhandel und unterhielt im Kriege auch ein Katastrophenlager. Kurz vor der Besetzung Danzigs, als die dortigen Banken schlössen, bewahrte er die in seinem Betrieb eingehenden Gelder, insbesondere die aus der angeordneten und durchgeführten Auflösung des Katastrophenlagers, in bar bei sich auf. Wie der Kläger behauptet, hat er nach Einführung der ... Währung dafür 11.500 ... erhalten und diesen Betrag dann nach und nach in das Gebiet der Bundesrepublik verbracht, wo er auf Grund des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung am 15. März 1948 in Hamburg beschlagnahmt worden ist.
Nachdem der Kläger erklärt hatte, daß er die Schäden aus der Ablieferung der Devisen nicht mehr auf Grund des Feststellungsgesetzes geltend mache, beantragte er am 15. Dezember 1960 die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 5.000 DM nach den Richtlinien der Bundesregierung über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte. Dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 4. Mai 1961 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Oktober 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Zur Begründung führt er aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Standpunkt vertreten, daß die beschlagnahmten Zahlungsmittel nicht zum Betriebsvermögen des Klägers gehört hätten. Auch nach der Vertreibung seien die Zahlungsmittel Bestandteil einer wirtschaftlichen Einheit geblieben, weil der Kläger nicht den Willen gehabt habe, diese Zahlungsmittel aus der wirtschaftlichen Einheit zu lösen und in das Privatvermögen zu überführen. Ein gewerblicher Betrieb ende grundsätzlich nicht schon mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, sondern erst mit seiner Liquidation, also mit der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter und dem Eingang der Forderungen oder der Überführung dieser Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen. Der Kläger habe indessen diese Zahlungsmittel, die in Danzig Bestandteil des Umlaufvermögens gewesen seien, nach ... überstellt, so daß sie auch danach Bestandteil des Umlaufvermögens geblieben seien; zum Umlaufvermögen hätten zudem noch weitere Forderungen gehört. Der Betrieb habe daher mit der Vertreibung des Klägers im Sinne des Bewertungsgesetzes noch nicht zu bestehen aufgehört. Abgesehen hiervon habe der Kläger die Gewerbegenehmigung bereits am 21. März 1947 erhalten, auch sei die Firma bereits am 18. November 1947 im Handelsregister eingetragen worden. Der Kläger habe ebenfalls schon im März 1947 Lieferbeziehungen angeknüpft und um Kunden geworben. Diese Feststellungen seien zwar im Urteil nicht enthalten. Das Gericht habe aber festgestellt, daß der Kläger nach seiner Vertreibung Schritte zur Fortführung seiner kaufmännischen Tätigkeit unternommen habe. Unabhängig von diesen Ausführungen werde die Ansicht vertreten, daß es bei vertriebenen Inhabern eines Unternehmens aus dem Gebiet jenseits der Oder-Neiße-Linie nicht auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme ankomme, sondern allein auf die Tatsache, daß die Zahlungsmittel im Zeitpunkt der Vertreibung zum Betriebsvermögen gehört hätten und nicht in das Privatvermögen überführt worden seien. Wenn - was notwendig sei - das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, das Feststellungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz als eine einheitliche Regelung der Kriegsfolgeschäden betrachtet würden, sei auch hier § 21 FG zu beachten. Danach würden die geretteten Wirtschaftsgüter auch dann noch als Teil des Betriebsvermögens angesehen, wenn eine gewerbliche Tätigkeit nach der Vertreibung nicht mehr ausgeübt werde. Ferner würden auch im Falle eines Kriegssachschadens ausländische Zahlungsmittel als zum Betrieb gehörend angesehen. Dann aber dürfte eine hiervon abweichende Betrachtungsweise im Falle eines Vertreibungsschadens nicht statthaft sein. Das Verwaltungsgericht stelle schließlich zu Unrecht auf den Wortlaut der Richtlinien ab; denn in den DB-Überbrückungsrichtlinien heiße es tatsächlich: "... es sei denn, daß die Zahlungsmittel oder Münzen zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehörten."
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat sich nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzss vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) ist die endgültige Behandlung der Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsschäden einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten. Um den Zeitraum bis zu dieser Regelung zu überbrücken, sind im Bundeshaushaltsplan unter Kap. 6004 Tit. 315 Mittel für die Gewährung von bedingt rückzahlbaren Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte bereitgestellt worden. Zur Gewährung von Darlehen aus diesen Mitteln hat die Bundesregierung am 4. Juni 1960 Richtlinien erlassen (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 24. September 1960 [Nr. 185]). Nach diesen Richtlinien beurteilt sich der vorliegende Fall.
1)
Der Mangel einer gesetzlichen Grundlage für die hier in Rede stehenden Richtlinien ist unschädlich. In ständiger Rechtsprechung vertritt das Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt, daß die leistunggewährende Verwaltung für geldliche Zuwendungen an Private nicht unter allen Umständen der gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn der parlamentarische Wille auf Gewährung solcher Leistungen irgendwie erkennbar ist und demnach die Leistungen kein ungerechtfertigtes Geschenk bedeuten (BVerwGE 6, 282 [BVerwG 21.03.1958 - BVerwG VII C 6/57]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der parlamentarische Wille zur Gewährung von Darlehen an die nach den Richtlinien Begünstigten ergibt sich aus der Bereitstellung von Geldmitteln hierfür im Haushaltsplan des Bundes. Nach Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung hat der Kläger einen Anspruch darauf, daß die zuständige Verwaltungsbehörde diese Richtlinien bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen ermessensfehlerfrei auf ihn anwendet (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1960 [BVerwGE 10, 112]). Demnach muß hier geprüft werden, ob die Richtlinien richtig angewandt worden sind. Das ist der Fall.
2)
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können nach Maßgabe der Richtlinien der Bundesregierung an Personen, die Reparations- oder Restitutionsschäden oder Rückerstattungsschäden erlitten haben, Darlehen gewährt werden (§ 1). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a können Darlehen dagegen nicht gewährt werden bei Verlusten an inländischen und ausländischen Zahlungsmitteln, soweit diese nicht zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören (vgl. auch Ziffer 5 Abs. 4 der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 26. September 1960 [Mtbl. BAA S. 331]).
a)
Als maßgebender Zeitpunkt, zu welchem die Zahlungsmittel zum Betriebsvermögen gehört haben müssen, kann nur der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in Betracht kommen. Die Milderung bestimmter Schäden durch Gewährung von Darlehen ist der Anlaß zu der in den Richtlinien der Bundesregierung getroffenen Regelung gewesen. Demnach kann - wie sonst bei Bestimmungen, die der Abgeltung von Schäden dienen - auch hier nur das jeweilige Schadensereignis der rechtlich relevante Zeitpunkt sein, auf den bei der Beurteilung abzustellen ist, ob ein Vermögenswert zum Betriebsvermögen gehört hat. Demgegenüber spielt der unterschiedliche Wortlaut "gehören" und "gehörten" in den Richtlinien und in den Durchführungsbestimmungen keine entscheidende Rolle. Das für die Regelung in den Richtlinien maßgebende Schadensereignis ist der Verlust der Zahlungsmittel durch Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierung und nicht die Vertreibung des Klägers. Für Vertriebene gilt kein hiervon abweichender Schadenszeitpunkt; weder das Allgemeine Kriegsfolgengesetz noch die Richtlinien der Bundesregierung unterscheiden insoweit zwischen Vertriebenen und anderen Personen. Eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften. Wenn die Lastenausgleichsgesetze bei Vertreibungsschäden auf den Zeitpunkt der Vertreibung abstellen, so hat dies seinen Grund darin, daß dort die Vertreibung das maßgebliche Schadensereignis ist.
b)
Im Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörte der ... Geldbetrag nicht zum Betriebsvermögen des Klägers. Betriebsvermögen hat stets einen Betrieb zur Voraussetzung (Krekelar "Bewertungsgesetz", 6. Aufl., § 54 I). In dem maßgeblichen Zeitpunkt hatte der Kläger nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinen Betrieb. Seinen Betrieb im Vertreibungsgebiet hatte er aufgeben müssen. Sicherlich hatte der Kläger seinen Betrieb nicht aus freiem Entschluß aufgegeben. Darauf kommt es aber auch nicht an. Es genügt zur Aufgabe eines Betriebes auch der auf Grund der gegebenen Umstände - hier insbesondere der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse in Danzig - zwangsläufig herbeigeführte Entschluß. Im Rechtsverkehr ist nur der tatsächlich erklärte Wille maßgebend. Das ganze Verhalten des Klägers läßt aber nur den Schluß zu, daß er seinen Gewerbebetrieb in ... eingestellt hat. Der Kläger hat seinen Betrieb nicht nur tatsächlich und nur vorübergehend stillgelegt, sondern - soweit bei den gegebenen Verhältnissen möglich - auch abgewickelt. Aus dieser Abwicklung stammte der hier in Rede stehende Geldbetrag.
Es kann auch nicht von einer Fortführung des Betriebes an anderer Stelle, von einer Verlegung nach ... gesprochen werden. Insoweit fehlt schon der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Einstellung des Betriebes, als der Kläger aus ... wegging, und der späteren Eröffnung eines Betriebes in ... um diesen Vorgang als einen einheitlichen der Verlegung eines Betriebes ansehen zu können; die Durchführung eines besonderen Genehmigungsverfahrens zur Eröffnung des Betriebes in Hamburg spricht ebenfalls hiergegen.
Die Mitnahme des Geldbetrages kann auch nicht als Verlagerung eines Teils des Umlaufvermögens in den Westen angesehen werden. Wenn - wie das hier nach dem vorher Gesagten der Fall ist - der Betrieb in ... eingestellt werden mußte, besaß auch der Geldbetrag nicht mehr die Eigenschaft, Bestandteil des Umlaufvermögens zu sein. Er hätte diese Eigenschaft nur dadurch erlangen können, daß er tatsächlich einem in Betrieb genommenen Geschäft wieder zugeführt worden wäre, und auch nur von dem Zeitpunkt ab, zu welchem dies geschehen wäre (vgl. dazu auch Krekeler, a.a.O., § 54 III a). Die bloße dem Geldbetrag zugedachte Zweckbestimmung, einem noch zu errichtenden Betrieb zu dienen, genügt nicht, dieses Geld als Teil eines Betriebsvermögens anzusehen, auch wenn es aus dem früheren bereits aufgegebenen Betrieb des Klägers stammte (vgl. Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Januar 1958 - BVerwG IV C 183.56 - [RLA 1958 S. 168]). Zwar hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 4.60 - (RLA 1961 S. 154) entschieden: "Sammelt ein Unternehmer, der seit langem als solcher tätig war, nach seinem Ausscheiden aus einer Unternehmergesellschaft von der dabei erhaltenen Abfindung Maschinen zur Errichtung eines eigenen Betriebes gleichen Geschäftszweiges an, verzögert sich die Betriebseröffnung aus kriegsbedingten Gründen und kommt es infolge eines lastenausgleichsrechtlich erheblichen Schadensereignisses nicht mehr zur Betriebseröffnung, so können die Maschinen als Betriebsvermögen dieses Unternehmens angesehen werden." Hierbei handelt es sich indessen offensichtlich um einen Sonderfall. Daß der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an dem im Urteil vom 24. Januar 1958 aufgestellten Grundsatz nicht mehr festhalten wollte, ist nicht ersichtlich. Abgesehen von anderen Besonderheiten unterscheidet sich der in dem Urteil vom 7. Dezember 1960 entschiedene Fall von dem hier zu entscheidenden schon dadurch, daß es sich dort um Maschinen und hier um Geld handelt. Maschinen sind in aller Regel Gegenstände eines Betriebes; sie tragen daher ihre Eigenschaft, zum Betriebsvermögen zu gehören, auf der Stirn. Geld kann dagegen - von seiner Zweckbestimmung her gesehen - viele Eigenschaften besitzen und seine Eigenschaft schnell verändern. Welchem Zweck es dienen soll, kann niemals aus ihm selbst, sondern immer nur aus anderen Merkmalen, die noch hinzukommen müssen, geschlossen werden. Deshalb erscheint es zwar vertretbar, wenn der IV. Senat für Maschinen, die einmal zu einem Betriebsvermögen gehört haben, die Eigenschaft als Betriebsvermögen ausnahmsweise über die Einstellung des Betriebes hinaus unter bestimmten Voraussetzungen als fortdauernd annimmt. Bei Geld kann diese Ausnahme indessen nicht gemacht werden.
c)
Der Kläger kann seine Revision mit Erfolg auch nicht auf die Behauptung stützen, er habe einen neuen Betrieb bereits vor der Beschlagnahme errichtet. Das Verwaltungsgericht hat das Gegenteil festgestellt. Gegen diese Feststellung hat der Kläger keine begründeten Revisionsrügen vorgebracht. Abgesehen davon machen die Erteilung der Gewerbegenehmigung und die Eintragung einer Firma im Handelsregister sowie das Anknüpfen von Lieferbeziehungen und das Werben um Kunden weder allein noch zusammen einen gewerblichen Betrieb aus. Von einem solchen kann erst dann gesprochen werden, wenn tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Die vom Kläger erwähnten Merkmale betreffen dagegen nur rechtlich unerhebliche Vorbereitungsmaßnahmen zur Eröffnung eines Betriebes.
Gehört der ... Geldbetrag mithin nicht zum Betriebsvermögen des Klägers, so kann ein Darlehen nach den Richtlinien der Bundesregierung nicht gewährt werden, so daß die Ablehnung des Darlehnsantrages nicht rechtswidrig ist. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow