Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1962, Az.: BVerwG IV C 113.62
Erwerbsunfähigkeit; Beweisantrag; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Einverständnis mit schriftlichem; Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 113.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg im Breisgau - 21.02.1962 - AZ: VS I/65/62
Rechtsgrundlagen
- § 265 Abs. 1 LAG
- § 86 Abs. 2 VwGO
- § 101 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 15, 175 - 176
- AS XV, 175
- DVBl 1963, 413 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 442 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1963, 552-553 (Volltext mit amtl. LS)
- Wertpap Mtlg 1963, 151
- ZLA 1963, 78
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden soll, so muß über einen neuen Beweisantrag vorab und so rechtzeitig entschieden werden, daß die Beteiligten sich bei Ablehnung auf die neue Verfahrenslage einstellen, z.B. andere Beweisanträge stellen können (Fortsetzung von BVerwGE 12, 268 [BVerwG 23.06.1961 - BVerwG IV C 308/60]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 21. Februar 1962 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin bekämpft die mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 wegen nunmehr geringeren Grades der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit angeordnete Einstellung ihrer Kriegsschadenrente mit dem Vorbringen, in ihrem Gesundheitszustand sei 1960 keinerlei Besserung, im Gegenteil durch einen im November 1960 erlittenen Verkehrsunfall sogar, eine Verschlechterung eingetreten.
Das Verwaltungsgericht holte ein Obergutachten der Medizinischen Universitäts-Poliklinik Freiburg ein und teilte es den Verfahrensbeteiligten mit der Anfrage mit, ob sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimmten. Nachdem eine derartige Erklärung allseits abgegeben worden war, die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 1961 zu dem Obergutachten Stellung genommen und dabei eine Auskunft des Arbeitsamtes einzuholen beantragt hatte, sowie das Gericht durch Beschluß vom 12. Februar 1962 der Klägerin das Armenrecht, allerdings ohne Beiordnung des gewünschten Anwalts, bewilligt hatte, wies es durch Urteil ohne mündliche Verhandlung die Klage auf Grund des Obergutachtens ab, ohne zu dem Beweisantrag Stellung zu nehmen.
Nachdem der Senat auf Beschwerde eine Revision zugelassen hatte (BVerwG IV B 48.62), hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses des Beschwerdeausschusses, der Anrufungsbescheide und der Einstellungsverfügungen. Sie rügt Verletzung von Verfahrensrecht durch Übergehen ihres Beweisantrages, bei dessen Stattgabe die Entscheidung anders, nämlich in einem ihr günstigen Sinne, ausgefallen wäre, sowie Unvollständigkeit der Gutachten, auf die das Urteil gestützt ist.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision, der er in längeren Ausführungen entgegentritt.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds wendet sich insoweit nicht gegen die Revision, als auf Rückverweisung erkannt werden soll.
Sämtliche Verfahrensbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Es kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.
Die Revision mußte zur Rückverweisung führen.
1.
Das völlige Übergehen des im Schriftsatz der Klägerin vom 5. Dezember 1961 enthaltenen Beweisantrages stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
§ 86 Abs. 2 VwGO spricht zwar - wie früher § 28 Abs. 2 BVerwGG - lediglich von einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, der nur durch einen mit Gründen versehenen Gerichtsbeschluß abgelehnt werden dürfe. Den Gegensatz zu einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag bildet ein in der Klagschrift oder in einem vorbereitenden Schriftsatz enthaltener Beweisantrag (Ule, 2. Aufl. 1962, Anm. II 1; Eyermann-Fröhler, 3. Aufl. 1962, Anm. 17; Schunck-De Clerck, Anm. 2, sämtlich zu § 86 VwGO). Das Gericht soll nicht gezwungen sein, die Akten auf etwa irgendwo an versteckter Stelle angebrachte, vielleicht später fallengelassene Beweisanträge durchzusehen, sondern soll nur gehalten sein, über unmittelbar vor Fällung der Entscheidung gestellte Beweisanträge zu befinden, ist allseits auf mündliche Verhandlung verzichtet und entschließt sich das Gericht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), so ist jedenfalls ein neuer, in Kenntnis des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme schriftsätzlich gestellter (weiterer) Beweisantrag vom Gericht entsprechend einem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu behandeln, d.h. das Gericht darf ihn nicht übergehen, sondern muß über ihn rechtzeitig befinden, bevor es die Sachentscheidung fällt. Ob der Verzicht auf mündliche Verhandlung durch eine im schriftlichen Verfahren ergangene Ablehnung eines Beweisantrages verbraucht ist, so daß die Sachentscheidung dann nur nach mündlicher Verhandlung oder nach weiterem Verzicht auf solche erlassen werden darf (zu vgl. Urteil BVerwG V C 88.61 vom 14. Februar 1962; BVerwGE 14, 17), hat hier dahingestellt zu bleiben, weil dieser Fall hier nicht gegeben ist. Das Gericht hat, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Juni 1961 (BVerwGE 12, 268 [BVerwG 23.06.1961 - BVerwG IV C 308/60]) ausgesprochen hat, jedenfalls in einem Stand des Verfahrens über den Beweisantrag zu befinden und dies den Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, daß es ihnen möglich bleibt, sich auf die durch Ablehnung des Beweisantrages eingetretene Verfahrenslage einzustellen, z.B. durch andere Beweisanträge.
Auf dem Übergehen des Beweisantrages vom 5. Dezember 1961 kann die angefochtene Entscheidung beruhen. Vermittlungsunfähigkeit oder erschwerte Vermittlungsfähigkeit rechtfertigen zwar nicht unbedingt den Schluß auf Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 LAG (Beschluß BVerwG IV C 353.56/IV B 268.58 vom 12. November 1958, ZLA 1959, 102). Daß es dafür zwar nicht auf "konjunkturelle", wohl aber, was im Urteil BVerwG IV C 177.58 vom 30. Januar 1959 (ZLA 1959, 377) noch dahingestellt gelassen war, auf "strukturelle" Verhältnisse des Arbeitsmarktes ankommt, ist im Urteil BVerwG IV C 200.58 vom 8. Juli 1960 (RLA 1960, 314) ausgesprochen. Die vom Anwalt der Klägerin geltend gemachte "soziale Indikation" war also nicht völlig unbeachtlich, sondern konnte, richtig verstanden, die Sachentscheidung beeinflussen.
Schon dies zwingt zur Rückverweisung.
2.
Hinzu kommt, daß das Gericht es unterlassen hat, den im neurologischen Gutachten hervorgehobenen Umstand zu werten, daß die Klägerin rund 15 Jahre lang nicht im Erwerbsleben gestanden hat, was ihre Anpassungsfähigkeit durchaus ungünstig beeinflussen könnte.
Im Falle der Klägerin war eine alles irgendwie Erhebliche berücksichtigende Abwägung um so mehr am Platze, als die Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit offenbar um 50 % herum anzunehmen ist.
Dabei ist im vorliegenden Falle noch folgendes zu bedenken: Da es sich hier nicht um (erstmalige) Gewährung der Kriegsschadenrente handelt, sondern um Einstellung wegen Besserung des Gesundheitszustandes, kann sich Unaufklärbarkeit, ob wirklich eine genügende und nachhaltige, d.h. voraussichtlich wenigstens ein Jahr andauernde (Urteil BVerwG IV C 332.56 vom 27. September 1957, RLA 1957, 366 = ZLA 1958, 39), Besserung eingetreten ist, nicht zu Lasten der Geschädigten auswirken.
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.860 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß