Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1959, Az.: BVerwG IV C 177.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 177.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 21.12.1957 - AZ: XV A 614/56
Rechtsgrundlagen
- § 272 Abs. 2 LAG
- § 285 Abs. 2 LAG
- § 265 Abs. 1 LAG
Fundstellen
- ZLA 1959, 377
- ZLA 1959, 357
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ob es für die Erwerbsunfähigkeit zwar nicht auf den "konjunkturellen" Arbeitsmarkt, wohl aber, weil das Gesetz auch von "derselben Gegend" spricht, auf "strukturelle" Verhältnisse, insbesondere des örtlichen Arbeitsmarktes ankommt, bleibt dahingestellt.
- 2)
Zumutbarkeit gewisser Tätigkeiten für eine Bäuerin.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die 1906 geborene Klägerin erstrebt nach dem am 23. November 1955 eingetretenen Tode ihres Ehemannes, mit dem sie seit langen Jahren verheiratet war und dessen stattlichem ländlichen Anwesen mit Heuhandel sie bereits vor der Vertreibung (1945) als Hausfrau vorgestanden hatte, Weiterbezug der diesem gewährten lebenslänglichen Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente). Die Klägerin hält sich für dauernd erwerbsunfähig.
Das Ausgleichsamt lehnte nach Anhörung des Amtsarztes die Weitergewährung ab, indem es Erwerbsunfähigkeit verneinte.
Der Beschwerdeausschuß wies nach Einholung eines Obergutachtens der Med. Universitätsklinik Berlin, das die durch das Herzleiden der Klägerin verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (= MdEf) auf etwa 30-40 %, die durch ihr Nervenleiden verursachte auf höchstens 10-20 %, insgesamt auf weniger als 50 % schätzte mit der "Einschränkung", daß der Klägerin keine körperlich belastende, sondern nur eine sitzende frauliche Tätigkeit zugemutet werden könne, die Beschwerde als unbegründet zurück. Dabei ging der Beschwerdeausschuß vom 18. Oktober 1953, dem Tage des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes in Berlin, als dem rechtserheblichen Zeitpunkt aus.
Das Verwaltungsgericht gab nach Vernehmung der Sachbearbeiterin des Landesarbeitsamtes Berlin als Sachverständigen über die Aussichten einer Arbeitsvermittlung durch Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und des Ablehnungsbescheides der Klage statt. In dem angefochtenen Urteil ist zunächst klargestellt, daß es, weil es sich lediglich um den Weiterbezug der vom verstorbenen Ehemann bezogenen Kriegsschadenrente handelt, in zeitlicher Hinsicht auf den Todestag des Ehemannes ankommt, also auf den Gesundheitszustand der Klägerin am 23. November 1955. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ist sodann nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zwar die Arbeitsmarktlage nach ständiger Rechtsprechung unberücksichtigt zu lassen; das könne sich aber nur auf die "konjunkturelle" Lage beziehen; weil das Gesetz beim Vergleich des erzielbaren Arbeitsverdienstes auch auf "dieselbe Gegend" abstelle, fielen die "örtlichen, strukturellen Verhältnisse" des Arbeitsmarktes mit ins Gewicht. Das Verwaltungsgericht stellt sich zwar auf den Boden des Obergutachtens, hebt aber hervor, daß dieses zu einer "knapp unter der 50 %-Grenze" liegenden MdEf kommt und auch dies nur mit einer Einschränkung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit. Als Arbeiten, die die Klägerin zu verrichten imstande sei, bezeichnet das Verwaltungsgericht an Hand des Gutachtens der Sachverständigen: Facharbeiten in Schokoladen- und Zigarettenfabriken, Etikettieren von Flaschen in der Getrankeherstellung, Knopfannähen im Bekleidungsgewerbe. Alle diese Arbeiten bezeichnet das Verwaltungsgericht für die Klägerin als unzumutbar, weil darin für sie ein sozialer Abstieg liegen würde. Im übrigen bestehe nach diesem Gutachten insoweit praktisch keine Vermittlungsmöglichkeit, weil die Klägerin noch nie berufstätig gewesen sei, schwerbeschädigte Frauen mit Ausweis bevorzugt einzustellen seien und erfahrungsgemäß solche Arbeitsplätze meist mit nicht mehr voll einsatzfähigen Kräften aus dem eigenen Betrieb besetzt würden. Die Klägerin könne auch nicht auf Führung eines fremden Haushalts verwiesen werden. Die in kleineren und mittleren Haushalten ohne Hilfskraft erforderlichen schweren körperlichen Arbeiten könne sie nicht leisten. Für einen größeren städtischen Haushalt sei sie (nach dem persönlichen Eindruck) zu ungewandt. Einem größeren ländlichen Haushalt könne sie nicht vorstehen, weil damit körperliche Belastung verbunden sei. Halbtagsbeschäftigung gebe es in diesem Beruf nicht. Als Aufsichtsperson in einem Kinderheim oder dergleichen sei die Klägerin wegen ihrer Nervenschwäche ungeeignet. Für einen kaufmännischen Beruf sei die Klägerin unbrauchbar, weil sie, selbst wenn fehlende Kenntnisse durch Ausbildung nachgeholt würden, keine Berufserfahrung und keine Zeugnisse mitbringe. Überdies bestehe an älteren kaufmännischen Angestellten in Berlin ein Überangebot.
Eine Revision ist in dem Urteil zugelassen.
Der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hat Revision mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klageabweisung eingelegt. Er hält ein Aufspalten der Arbeitsmarktlage in strukturelle und konjunkturelle für rechtlich unerheblich, praktisch kaum durchführbar und im vorliegenden Fall für die Klägerin gar nicht einmal erfolgreich. Er meint, das auf den Sommer 1956 abgestellte Obergutachten lasse sich sogar dahin werten, daß die MdEf im maßgeblichen Zeitpunkt - Beginn des Winters 1955 - noch geringer gewesen sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht teilt die rechtlichen Bedenken gegen ein Aufspalten der Arbeitsmarktlage in strukturelle und konjunkturelle, hält aber selbst das, was das Verwaltungsgericht hier unter die strukturellen Verhältnisse einreiht, für konjunkturell. Es komme hier vielmehr nur auf die Zumutbarkeit gewisser Tätigkeiten an. Möchten einige der genannten Tätigkeiten als unzumutbar anzusehen sein, so gebe es doch andere zumutbare, z.B. im Beköstigungsgewerbe. Ob solche Arbeitsplätze verfügbar seien, sei unerheblich.
Der Beklagte tritt dem örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei.
Die Klägerin beantragt
Zurückweisung der Revision.
Sie trägt vor, ihre Leiden hätten sich ständig verschlimmert.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Dem angefochtenen Urteil ist darin beizupflichten, daß die Klägerin wegen Unzumutbarkeit bestehender Arbeitsmöglichkeiten und Nichtvorhandenseins zumutbarer Tätigkeiten in Berlin als im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes erwerbsunfähig anzusehen ist.
In seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in den Urteilen - BVerwG III C 61.54 - vom 22. September 1955, - BVerwG IV C 163.56 - vom 11. Oktober 1957 und - BVerwG IV B 90.57 - vom 23. Mai 1958, hatte das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit dem Einfluß der Arbeitsmarktlage auf die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - beschäftigt. So ist in dem Urteil BVerwG IV C 163.56 ausgeführt, das Gesetz habe mit den Worten "in derselben Gegend" zwar einen Maßstab zur Errechnung des normalen Arbeitsverdienstes aufstellen wollen, ein zuverlässiger Maßstab lasse sich aber nur gewinnen, wenn der Beruf des Geschädigten in dieser Gegend auch tatsächlich vorkomme. Damit ist eine Aufspaltung des Arbeitsmarktes in durch den Wirtschaftsaufbau der Gegend bedingte "strukturelle" Verhältnisse und eine nach Angebot und Nachfrage (zeitlich schwankende) "konjunkturelle" Lage insoweit vorzunehmen, als jegliches Fehlen von Betätigungsmöglichkeiten gewisser Berufe verbunden mit Unzumutbarkeit des Wohnsitzwechsels für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Lastenausgleichsrecht erheblich ist. Daß ländliche Arbeitsplätze, die auszufüllen der Klägerin anzusinnen seien, in der Großstadt Berlin nicht vorhanden seien, und daß der Klägerin nicht anzusinnen sei, aus Berlin wegzuziehen, ist dem angefochtenen Urteil einwandfrei zu entnehmen. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit gewisser Tätigkeiten lassen keinen Rechtsirrtum ersehen. Die Gesetzesworte von der Tätigkeit, die "unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann", zeigen, daß der Gesetzgeber die soziale Stufe, auf der der Geschädigte stand, in vernünftiger Weise berücksichtigt wissen wollte. Wenn das Verwaltungsgericht für die Klägerin als Ehefrau eines mittleren, auch kaufmännisch tätig gewesenen Bauern im Etikettieren von Flaschen u. dergl. einen sozialen Abstieg erblickt, der ihr nicht anzusinnen sei, so ist das rechtlich nicht fehlsam.
Demnach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.440 DM festgesetzt.
gez. Lentz
gez. Dr. Kniesch
gez. Oswald
gez. Dr. Müller