Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1957, Az.: BVerwG IV C 332.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 332.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 17.09.1956 - AZ: 3 KL 100/56
Rechtsgrundlagen
- § 265 LAG
- § 339 LAG
- § 54 BVerwGG
- § 56 BVerwGG
Fundstellen
- MDR 1958, 60 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1957, 366
- ZLA 1958, 39
Verfahrensgegenstand
Unterhaltshilfe
Amtlicher Leitsatz
§ 265 LAG setzt für die Feststellung der dauernden Erwerbsunfähigkeit voraus, daß diese mindestens ein Jahr gegeben sein muß. Dieselbe Zeitspanne muß auch für die Feststellung zugrunde gelegt werden, ob die Erwerbsfähigkeit wiedererlangt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, III. Kammer, vom 17. September 1956 - Az.: 3 KL 100/56 - samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1898 geborene Kläger beantragte Kriegsschadenrente unter Beifügung eines privatärztlichen Attestes, in dem er als Invalide bezeichnet wurde. Von 1949 bis 1952 hatte er bereits Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz erhalten; ab 1. August 1952 war die Unterhaltshilfe aber wegen Besserung seines Zustandes wieder eingestellt worden. Die Verwaltungsbehörden lehnten auch den neuerlichen Antrag des Klägers ab, weil er am 31. August 1953 nicht über 50 % dauernd erwerbsgemindert gewesen sei. Auch die dagegen gerichtete Anfechtungsklage blieb erfolglos, weil die zunehmende Schwerhörigkeit erst ab 4. August 1955, also nicht vom gesetzlichen Stichtag (31. August 1953), eine mehr als 50 %ige dauernde Erwerbsminderung des Klägers nach dem ärztlichen Befund ergeben habe. -
Gegen das ihm am 30. Oktober 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. November 1956 die zugelassene Revision mit dem Antrage eingelegt, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden aufzuheben und nach den in der Schlußverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Anträgen zu erkennen. Mit der gleichzeitig abgegebenen Revisionsbegründung hat der Kläger gerügt, daß das Vordergericht nicht nur die vorliegenden medizinischen Untersuchungsergebnisse nicht ausreichend gewürdigt, sondern auch wegen der unterschiedlichen und unvollständigen Beurteilung der Leiden keine ausreichende Beweiserhebung vorgenommen habe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht - VIA - stellt gegenüber dem Revisionsantrag, soweit er Aufhebung des angefochtenen Urteils zwecks weiterer Sachaufklärung anstrebt, keinen Antrag.
II.
Die zugelassene Revision ist frist- und formgerecht erhoben. Sie ist auch begründet, weil die vom Kläger erhobenen Rügen falscher Beweiswürdigung und nicht genügender Aufklärung des Sachverhalts durchgreifen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist einmal vom Vordergericht nicht hinreichend beachtet worden, daß der Kläger nach den amtsärztlichen Untersuchungsergebnissen zumindest für die Zeit vom 1. April 1949 bis 3. Juli 1952 im damaligen Soforthilfeverfahren mehr als 50 % erwerbsgemindert beurteilt war. Der Kläger litt zu dieser Zeit an Herzmuskelschwäche und Rheuma. Das bei den späteren Untersuchungen festgestellte Ohrenleiden des Klägers ist verschieden beurteilt worden. Es muß der Revision in Übereinstimmung mit dem VIA zugegeben werden, daß bei erheblichen Unterschieden in der Begutachtung der vorliegenden Leiden gegenüber den privatärztlichen Zeugnissen den amtsärztlichen und den Gutachten der Universitätskliniken nicht ohne weiteres der Vorzug gegeben werden darf. Das gilt um so mehr, als die Universitätsklinik den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit als Folge der Taubheit auf den 4. August 1955 "schätzt". Das Vordergericht hätte sich jedoch mit dieser Schätzung des Zeitpunktes nicht begnügen dürfen. Es hätte beachten müssen, daß in den amtsärztlichen Gutachten der Kreisverwaltung Lemgo vom 18. September 1952 und 6. August 1954 von der Schwerhörigkeit des Klägers gesprochen wird, ohne daß diese besonders in ihren Ursachen und ihrer möglichen Entwicklung untersucht worden ist. Der Kläger hat sich am 4. September 1954 bei seiner zuständigen Gemeindeverwaltung über die nur flüchtige Untersuchung durch den Amtsarzt in Lemgo beschwert und eine gründliche Untersuchung durch einen anderen Amtsarzt verlangt, die aber erst ein Jahr später durch die Universitätsklinik in Münster am 14. September 1955 erfolgt ist. Angesichts der "Schätzung" des Termines, zu dem die dauernde Erwerbsminderung als Folge der Taubheit eingetreten sein soll, kann bei Berücksichtigung der vom Kläger behaupteten früheren, nur flüchtigen Untersuchung durch den Amtsarzt in Lemgo - auch bei dem vorgerückten Alter des Klägers - nicht ausgeschlossen werden, daß die dauernde Erwerbsminderung als Folge dieses Leidens bereits am 31. August 1953 vorgelegen hat. Es muß dem Landesverwaltungsgericht überlassen bleiben zu prüfen, ob die noch notwendigen Feststellungen durch Vernehmung des Amtsarztes in Lemgo, Ergänzung des Universitätsgutachtens oder notfalls durch ein Obergutachten nach erneuter Untersuchung des Klägers getroffen werden können.
Das Gericht wird schließlich zu berücksichtigen haben, daß nach feststehender Rechtsprechung des Senats bei Beurteilung des Grades der Erwerbsminderung das Landesverwaltungsgericht nicht an den Prozentsatz gebunden ist, der in den jeweiligen Gutachten angegeben ist. Das Gericht hat vielmehr unter Berücksichtigung des Inhalts der medizinischen Gutachten selbst nach den anerkannten Grundsätzen freier Beweiswürdigung sich darüber ein Urteil zu bilden, ob nach dem Gesundheitszustand des Klägers im Einzelfall der notwendige Grad der Erwerbsminderung, der von § 265 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - verlangt wird, gegeben ist.
Die vorliegenden Streitsache gibt im übrigen Veranlassung, auch noch folgendes auszusprechen. Der Begriff "dauernd" in § 265 Abs. 1 LAG wird in ständiger Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts dahin ausgelegt, daß die über 50 %ige Erwerbsminderung für die Dauer von mindestens einem Jahr gegeben sein muß (vgl. statt vieler BVerwG III B 192.55; BVerwG IV C 260.55). Ebenso muß aber auch bei der Prüfung der Frage, wann die Erwerbsfähigkeit gegebenenfalls wiedererlangt ist, die Besserung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr anhalten. Kurzfristige Veränderungen im Gesundheitszustand sind somit nicht geeignet, die Einstellung und den Entzug der Kriegsschadenrente wegen Änderung des Grades der Erwerbsminderung zu begründen.
Es war daher, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß