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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1962, Az.: BVerwG VIII C 148.60

Flüchtlingsrecht; subjektive Zwangslage; Ausnahme von dem Vertretenmüssen der Folgen leichtfertiger politischer Äußerungen; Spitzelverpflichtung als Ausschließungsgrund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.11.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 148.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 29.01.1959 - AZ: 401 VI 56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war bei einer Reichsbahndirektion in der sowjetischen Besatzungszone als Feinmechaniker und Fernmeldetechniker beschäftigt. Im Jahre 1945 war er der SPD beigetreten; er weigerte sich jedoch, Mitglied der SED zu werden. Am 20. September 1954 setzte er sich mit seiner Frau nach West-B. ab. Dort wurde ihm aus Ermessensgründen die Notaufnahme bewilligt. Dagegen wurde sein Antrag auf Erteilung des Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Seine Klage und seine Berufung hatten keinen Erfolg. Seinen Entschluß, die Heimat zu verlassen, hat er im Berufungsverfahren im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Er sei ein Gegner des politischen Systems in der sowjetischen Besatzungszone gewesen und auch als ein solcher angesehen worden. So habe man ihn im Zusammenhang mit den Ereignissen des 17. Juni 1953 unter der Verdächtigung der Anstiftung zum Streik und der Teilnahme am Aufruhr verhaftet, aber nach 24 Stunden wieder freigelassen, nachdem er sich schriftlich verpflichtet hatte, seine Arbeitskollegen zu bespitzeln und über seine Beobachtungen wöchentlich zu berichten. Einige Male habe er auch Berichte erstattet. Doch seien diese inhaltslos gewesen; sie hätten sich auf die Mitteilung beschränkt, daß er keine Beobachtungen habe machen können, weil seine Kollegen sich wegen der vorangegangenen Verhaftung von ihm fernhielten. In der Folge habe er die Berichterstattung ohne besondere Folgen eingestellt, nur sei er seitdem schärfer überwacht worden.

3

Zur Flucht habe er sich entschlossen, weil seine Freiheit schließlich aus anderen Gründen gefährdet gewesen sei. Er sei "Brigadier" in seinem Betriebe gewesen. Von seinem Abteilungsleiter sei er deshalb zu einem Werbetrupp eingeteilt worden, der die Wahl am 17. Oktober 1954 vorbereiten sollte. Er habe diesen Auftrag jedoch abgelehnt. Deshalb sei er wiederholt von seinem Arbeitskollegen R., einem Funktionär der SED, zur Rede gestellt worden. Er habe dessen Versuche, ihn umzustimmen, aber jedesmal zurückgewiesen und gesagt, man solle ihn in Ruhe lassen, er mache seinen Dienst und lasse sich nicht für "verbrecherische Ziele" einspannen. Schon im August habe R. auf eine solche Antwort erwidert, er - der Kläger - solle derartige Äußerungen unterlassen, anderenfalls müsse er - Reimann - dies melden und der Kläger werde sodann verhaftet. Diese Drohungen Reimanns habe er zunächst aber nicht ernst genommen, weil Reimann schon seit vielen Jahren sein Arbeitskollege gewesen sei. Der letzte Versuch Reimanns, ihn für die Wahlpropaganda zu gewinnen, habe am 17. oder 18. September 1954 stattgefunden. Dabei sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen. Der Vorgang habe sich an diesem Tage vor Zeugen abgespielt. Es sei laut und erregt gesprochen worden. Schließlich habe er, der Kläger, wiederum erklärt, er lasse sich nicht "für verbrecherische Ziele" einspannen. Darauf habe R. gedroht, er werde ihn, den Kläger, melden.

4

Am Samstag vor seiner Flucht habe ihn darauf die Kaderleiterin des Betriebes in ihr Büro gebeten und ihm dort ein von R. unterzeichnetes Schreiben an den Sicherheitsdienst vorgelesen, in dem es gehießen habe, er, der Kläger, habe wiederholt seine Teilnahme an den Wahlvorbereitungen verweigert und dabei mehrmals die Wendung "verbrecherisch" gebraucht. Die Kaderleiterin habe ihm - dem Kläger - gesagt, nach dem Inhalt des Schreibens müsse er mit seiner Verhaftung rechnen, sie könne die Anzeige nur noch bis zum kommenden Montag zurückhalten. Zu Hause sei er darauf mit seiner Frau übereingekommen, sich gemeinsam mit ihr der drohenden Verhaftungsgefahr durch den sofortigen Antritt einer bereits geplanten Urlaubsreise zu entziehen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zurückweisung der Berufung mit folgenden Erwägungen begründet: Auch wenn man die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts unterstelle, könne der Kläger nicht als Sowjetzonenflüchtling anerkannt werden. Daraus, daß in der Anzeige des R. erwähnt werde, der Kläger habe seine Mitarbeit bei der Wahlvorbereitung verweigert, sei ihm noch keine Gefahr erwachsen. Die Nichtbeteiligung an der Wahlpropaganda hätte allenfalls berufliche Nachteile zur Folge haben können. Soweit die Anzeige sich auf die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Weigerung gebrauchten Worte bezogen habe, er lasse sich nicht für verbrecherische Zwecke einspannen, habe der Kläger die Zwangslage zu vertreten, in die er durch diese Redensarten geraten sei oder geraten zu sein glaubte. Diese Worte seien besonders aufreizend und herausfordernd gewesen; Reimann habe das Wort "verbrecherisch" auch nicht provoziert. Der Kläger könne sein Verhalten nicht damit entschuldigen, daß ihm die Nerven durchgegangen seien.

6

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

7

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Abschließend kann in der Sache jedoch nicht entschieden werden, weil es an den dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.

8

Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist von der Sachdarstellung des Klägers auszugehen, da der Verwaltungsgerichtshof deren Richtigkeit unterstellt und seiner rechtlichen Beurteilung den vom Kläger behaupteten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die. Gründe, aus denen der Verwaltungsgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint und die Klage abgewiesen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

9

Sowjetzonenflüchtling ist nach § 3 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone (oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin) hat oder gehabt hat und von dort geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Folgt man dem Vorbringen des Klägers, so treffen diese Voraussetzungen auf ihn zu.

10

Er befand sich in einer besonderen Zwangslage; denn er hat die sowjetische Besatzungszone verlassen, weil er sich einer Gefahr für seine persönliche Freiheit entziehen wollte. Bei einer unmittelbaren Gefahr für die persönliche Freiheit ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVFG stets eine besondere Zwangslage gegeben. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dem Kläger eine solche Gefahr tatsächlich gedroht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 195;Urteil vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 171.59 -, JR 1961 S. 33 = DÖV 1960 S. 906) setzt § 3 BVFG nicht unbedingt voraus, daß der geflüchtete Sowjetzonenbewohner, der sich zur Begründung seiner Flucht auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die persönliche Freiheit beruft, sich auch wirklich in einer solchen befunden hat. Aus dem Gesichtspunkt einer subjektiv bedingten Zwangslage genügt es, wenn er solches irrtümlich angenommen hat, sofern nur seine Befürchtung nicht völlig sinnlos oder offensichtlich unbegründet war. Auch muß die Lage in seiner Person objektiv bereits eine gewisse Verschärfung erfahren und sich in bezug auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt haben. Außerdem ist zu fordern, daß ein besonnener Bewohner der sowjetischen Besatzungszone in der gleichen Lage ebenfalls eine Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr angesehen haben würde.

11

Nach Maßgabe der vom Kläger behaupteten Umstände sind diese Voraussetzungen erfüllt. Seine Befürchtung, er werde verhaftet, war weder sinnlos noch offensichtlich unbegründet. Die Kaderleiterin hatte ihm die Anzeige des Reimann gezeigt und vorgelesen. Dem Kläger wurde von R. ein Verhalten vorgeworfen, das in der sowjetischen Besatzungszone strafrechtlich verfolgt wird. Die Beschuldigungen entsprachen der Wahrheit; der Kläger hätte sich gegen sie nicht mit Erfolg zur Wehr setzen können. Wenn er in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kaderleiterin deshalb zu dem Ergebnis gelangte, seine Verhaftung stehe nunmehr bevor, so entsprach diese seine Befürchtung der gegebenen Sachlage. Durch die Ankündigung der Kaderleiterin, sie könne die Anzeige höchstens noch bis zum kommenden Montag zurückhalten, verschärfte die Lage des Klägers sich in bedrohlicher Weise. Auch ein anderer - besonnen urteilender - Bewohner der sowjetischen Besatzungszone hätte in einer solchen Lage die Flucht als den einzigen zumutbaren Ausweg aus der Gefahr angesehen.

12

Diese Zwangslage hat der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu vertreten. Dem Bundesvertriebenengesetz ist nach dessen Sinn und Zweck, wie das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, der Grundsatz zu entnehmen, daß aus dem Gesichtspunkt des Vertretenmüssens ein geflüchteter Sowjetzonenbewohner auf den Flüchtlingsausweis und die mit seinem Besitz verbundenen Rechte und Vergünstigungen in der Regel dann keinen Anspruch hat, wenn er die Verfolgung und Bestrafung, auf die er sich zur Begründung seiner Flucht beruft, im Bewußtsein dieser Folgen selbst herbeigeführt hat durch ein Verhalten, dessen Unterlassen ihm nach den Umständen seines Falles bei Berücksichtigung der Lage der gesamten Bevölkerung der sowjetischen Besatzungszone hätte zugemutet werden können (vgl. BVerwGE 8, 292 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; ferner dieUrteile vom 12. Oktober 1960 - BVerwG VIII C 127.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 18 = DVBl. 1961 S. 88 = ROW 1961 S. 67 = ZLA 1961 S. 135, und, mit weiteren Nachweisen, vom 22. Februar 1961 - BVerwG VIII C 287.59 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 22 = JR 1961 S. 475 = NJW 1961 S. 1372 = DVBl. 1961 S. 552 = ROW 1961 S. 163 = ZLA 1961 S. 222).

13

Nach diesen Maßstäben ist eine durch besonders leichtsinnige und herausfordernd wirkende Äußerungen provozierte Zwangslage allerdings von dem Flüchtling in der Regel zu vertreten. Davon ist der Verwaltungsgerichtshof an sich zutreffend ausgegangen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Die Zwangslage ist vielmehr ausnahmsweise dann nicht zu vertreten, wenn dem Flüchtling nach den Umständen des Falles ein anderes Verhalten nicht zuzumuten war (vgl. dieUrteile vom 23. September 1959 - BVerwG VIII C 289.59 -, DÖV 1960 S. 188 = DVBl. 1960 S. 210 = ROW 1960 S. 158 = ZLA 1960 S. 55, und - BVerwG VIII C 137.59 -, JR 1960 S. 236 = DÖV 1960 S. 187 = DVBl. 1960 S. 209 = ROW 1960 S. 72 = ZLA 1960 S. 57). Der Kläger fällt unter diese Ausnahme, wenn seine Angaben zutreffen. Er war gegen seinen Willen in ein verfängliches politisches Gespräch verwickelt und durch die Aufdringlichkeit der Forderung, für die kommunistische Politik der SED aus Anlaß der bevorstehenden Wahl zu werben, gereizt worden. Im einzelnen ergibt das Vorbringen des Klägers hierzu folgendes:

14

Der Kläger hatte, wie seine Ehefrau in der Berufungsverhandlung als Zeugin bekundet hat, den R. im Verdacht, ihm im Jahre 1953 bei seiner Festnahme in den Rücken gefallen zu sein. R. sei deshalb, wie der Kläger vorträgt, ein "rotes Tuch" für ihn gewesen. Er, der Kläger, sei als "reaktionär" eingestellt bekannt gewesen, zumal er sich geweigert habe, beim Zusammenschluß von SPD und KPD Mitglied der SED zu werden. Treffen diese Behauptungen zu, so mußte der Kläger es als eine Herausforderung empfinden, daß es gerade R. war, der ihn, der noch im Jahre zuvor unter der Beschuldigung, zu Streik und Aufruhr aufgefordert zu haben, verhaftet worden war, für die Wahlpropaganda gewinnen wollte. Dabei mußte es den Kläger besonders aufbringen, daß R. diese Versuche auch dann nicht aufgab, als der Kläger sie schon wiederholt entschieden zurückgewiesen hatte. Wenn R. den Kläger nach dessen Darstellung zudem am 17. oder 18. September 1954 auch noch in Gegenwart von Betriebsangehörigen, die zu Zeugen der Auseinandersetzung wurden, zur Teilnahme an der Wahlvorbereitung aufforderte, so erscheint es verständlich, daß der nach seinen Angaben leicht erregbare Kläger diesen Versuch mit drastischen Worten zurückwies, zumal Arbeiter bei derartigen Auseinandersetzungen untereinander ohnehin mehr Wert auf eine deutliche als auf eine höfliche und zurückhaltende Meinungsäußerung legen. Dabei kommt es weniger darauf an, ob durch R. der Gebrauch des Wortes "verbrecherisch" provoziert worden ist, als vielmehr auf die Tatsache, daß der Kläger den Umständen nach das Verhalten des Reimann im ganzen als herausfordernd empfinden mußte und hierdurch in Erregung geriet. Angesichts der Gesamtumstände war es ihm - jedenfalls bei dieser letzten Auseinandersetzung am 17. oder 18. September 1954 - nicht zuzumuten, seine Erregung zu zügeln, zumal er in Reimann einen politischen Widersacher sah, der es möglicherweise auch jetzt darauf anlegte, ihn vor Zeugen herauszufordern. Die Gesamtumstände lassen es daher als verständlich erscheinen, daß der Kläger in seiner Erregung auf die Folgen seines Verhaltens keine hinreichende Rücksicht genommen hat.

15

Aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertretenmüssens der Zwangslage läßt das angefochtene Urteil sich daher nicht aufrechterhalten. Es stellt sich im Ergebnis auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies würde unter anderem dann der Fall sein, wenn der Kläger durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hätte (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG). Ein solches Verhalten ist jedoch nicht schon darin zu erblicken, daß ein Bewohner der sowjetischen Besatzungszone sich unter dem Druck einer Haft schriftlich zum Spitzeldienst verpflichtet hat. Ein gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßendes Verhalten wäre allerdings möglicherweise dann gegeben, wenn der Kläger zur Erfüllung des Spitzelauftrages Arbeitskollegen oder andere Personen denunziert hätte in dem Bewußtsein, dadurch ihre Verfolgung zu veranlassen. Hierfür liegt aber nach den Angaben des Klägers nichts vor. Er hat zwar einige Male, wie es ihm aufgegeben war, Berichte an den SSD durchgegeben; doch diese beschränkten sich auf die Mitteilung, daß er keine Beobachtungen habe machen können, weil er seit seiner Verhaftung von den Arbeits kollegen gemieden werde. Es fehlt mithin an einem Angriffsverhalten, das als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit gewertet werden könnte. Wer sich in dieser Weise mit Erfolg der ihm aufgenötigten Spitzelverpflichtung entzieht, erfüllt nicht den Ausschließungstatbestand in § 3 Abs. 2 Nr. 2 BVFG.

16

Es kommt mithin darauf an, ob der vom Kläger behauptete Sachverhalt zutrifft. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen. Aus Rechtsgründen bedarf sie jedoch der Klärung. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Beweise zu erheben und die dem Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

17

Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke