Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.11.1962, Az.: BVerwG VI C 144.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 144.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 13.06.1961 - AZ: 2 A 68/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Bundesverwaltung 1963, 46
- DVBl 1963, 552 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1963, 525 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1963, 141
- DÖV 1964, 32 (amtl. Leitsatz)
- NDBZ 1963, 126
- RiA 1963, 141
- VerwRspr 15, 814
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger bestand im Juni 1951 nach dem Studium der Veterinärmedizin die tierärztliche Prüfung mit dem Prädikat "gut" und erhielt im März 1952 die Approbation als Tierarzt. Schon vor Erteilung der Approbation war er drei Monate lang beim Veterinäramt Ahrweiler beschäftigt gewesen. Nach verschiedenen anderen Tätigkeiten als Tierarzt wurde er auf seine Bewerbung am 27. April 1957 durch den Minister des Innern als Regierungsveterinärassessor in den höheren Dienst der Veterinärverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz berufen und der Bezirksregierung in Koblenz zur Dienstleistung zugewiesen.
In der ersten dienstlichen Beurteilung über den Kläger auf Vordruck vom 4. Juli 1958 heißt es, daß er sich mit Fleiß eingearbeitet habe; unter der Rubrik "Eignung für zukünftige Beschäftigung und Beförderung" steht: "Regierungsveterinärrat in einem Landkreis." Nachdem das Ministerium des Innern im Jahre 1959 eine Beurteilung darüber, ob der Kläger als Leiter eines Veterinäramtes geeignet sei, angefordert hatte, berichtete der Regierungspräsident auf Vorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, des Oberregierungsveterinärrats Dr. E., am 2. November 1959, daß ihm - dem Kläger - die abstrakt-logische Denkqualität abgehe, die es ihm ermöglichen würde, die fallweise angelernte Gesetzeskunde zu einem systematischen Verwaltungsdenken werden zu lassen, ein Mangel, der es ihm schwermachen würde, trotz guter veterinärmedizinischer Fachkenntnisse ein Veterinäramt selbständig mit. Erfolg zu leiten. Auf eine erneute Anfrage des Ministers des Innern berichtete der Regierungspräsident am 30. November 1959, daß der Kläger für die selbständige Leitung eines Veterinäramtes noch nicht qualifiziert sei; es werde vorgeschlagen, den Kläger zunächst noch bei einer anderen Bezirksregierung Dienst tun zu lassen. In einem an den Staatssekretär des Ministeriums des Innern gerichteten Brief vom 6. Februar 1960 bestätigte der Regierungspräsident unter Bezugnahme auf mehrere Unterredungen die letzten Beurteilungen und den Versetzungsvorschlag und teilte mit, der Kläger habe ihm ausdrücklich versichert, daß er den Vorwurf, sachfremde Motive hätten den Beurteilungen zugrunde gelegen, nicht erheben könnte und wollte.
Nachdem der Hauptpersonalrat beim Ministerium des Innern gegen die beabsichtigte Entlassung des Klägers keine Einwände erhoben hatte, widerrief das Ministerium durch Erlaß vom 24. März 1960 das Beamtenverhältnis des Klägers, weil dieser für die Tätigkeit eines beamteten Tierarztes nicht die notwendigen Voraussetzungen erfülle. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Anfechtungsklage, die in zwei Rechtszügen ohne Erfolg blieb.
Das Berufungsgericht hat den Oberregierungsveterinärrat Dr. E. als Zeugen darüber vernommen, ob in der fachlichen Beurteilung des Klägers ein Wechsel stattgefunden habe, und gegebenenfalls auf welche Umstände dies zurückzuführen sei. Den Antrag des Klägers auf Vereidigung des Zeugen hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es sie nach § 391 ZPO nicht für geboten erachtete. Es hat auch als unerheblich den Antrag des Klägers abgelehnt, den früheren Leiter des Veterinäramtes Cochem darüber zu vernehmen, daß die vertretungsweise Leitung des Amts durch den Kläger nicht zu beanstanden gewesen sei, ferner den Antrag, die Veterinärräte Dr. Schott und Heimbüchel darüber zu vernehmen, daß sie nicht - wie der Zeuge Dr. E. bei seiner Vernehmung ausgesagt hatte - diesem gegenüber eine Andeutung gemacht hätten, die gegen die fachliche Qualität des Klägers gesprochen habe.
Das Berufungsgericht hat sodann, die Berufung durch Urteil vom 13. Juni 1961 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe als Beamter auf Widerruf gemäß § 61 des Beamtengesetzes von Rheinland-Pfalz vom 13. Dezember 1949 i.d.F. vom 28. April 1951 (GVBl. S. 114) - LBG - jederzeit entlassen werden können. Die auch einem Beamten auf Widerruf gegenüber obliegende Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 36 LBG) gebiete lediglich, daß das Beamtenverhältnis nicht aus unsachlichen Gründen oder willkürlich widerrufen werde. Demnach rechtfertige jeder sachliche Grund die Entlassung eines Widerrufsbeamten. Die einen Widerruf rechtfertigenden Ermessensgründe unterlägen auch nicht einem um so strengeren Maßstab, je länger das Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits andauere; denn jedes Dienstverhältnis eines Widerrufsbeamten stehe ständig unter dem Vorbehalt seiner Bewährung.
Die Entlassung des Klägers sei nach den Erklärungen des beklagten Landes wegen mangelnder Leistung und Eignung erfolgt. Mangelnde Leistung oder Eignung sei ein sachlicher Entlassungsgrund. Die Feststellungen der obersten Dienstbehörde des Klägers beruhten auf den Beurteilungen, die die unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, Oberregierungsveterinärrat Dr. E. und der Regierungspräsident, abgegeben hätten. Die dienstlichen Beurteilungen des Klägers unterlägen grundsätzlich nicht der Nachprüfung im Verwaltungsstreitverfahren. Ebensowenig könne im Verwaltungsstreitverfahren nachgeprüft werden, ob die festgestellten Mängel den Kläger für die Übernahme auf Lebenszeit ungeeignet erscheinen ließen (so auch BVerwGE 10, 75). Gleichwohl könne der Widerruf des Beamtenverhältnisses ermessensfehlerhaft sein, wenn die ihm zugrunde liegende Beurteilung nur einen äußerlich sachlichen Inhalt hätte, in Wirklichkeit aber infolge persönlicher Abneigung zustande gekommen sei; denn in einem solchen Fall beruhe die Entlassung auf einem unsachlichen Grunde. Der Kläger habe aber keine Tatsachen vorgebracht, die erkennen lassen könnten, daß persönliche Abneigung den wirklichen Anlaß zur Entlassung gegeben hätte. Es bestehe auch keinerlei Grund, die Vorgesetzten des Klägers von vornherein für fähig zu halten, eine sachlich unzutreffende Beurteilung vorzuschieben, um eine persönliche Abneigung zu verdecken. Indessen sei es im Rahmen der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht erforderlich gewesen, dem Wechsel in der Beurteilung des Klägers nachzugehen. Aus der Vernehmung des Zeugen. Dr. E. habe sich die verständliche Erklärung ergeben, daß die gute Beurteilung vom 4. Juli 1958, die nach etwa einjähriger Dienstzeit abgegeben worden sei, auf die Leistung eines Beamten in der Einarbeitung abgestellt sei. Daß der Kläger in einem weiteren Jahr seine Leistungen nicht erwartungsgemäß gesteigert habe, widerspreche nicht den Erfahrungen der Verwaltungspraxis. Der Unterschied zwischen der am 2. und 30. November 1959 abgegebenen Beurteilung und der vorangegangenen könne deshalb für sich allein kein Argument für eine unsachliche Beurteilung sein. Es treffe ferner, wie sich aus der Vernehmung ergeben habe, nicht zu, daß der Kläger durch die schlechte Beurteilung überrascht worden sei. Vielmehr sei er schon vorher mehrmals mündlich auf bestimmte Mängel aufmerksam gemacht worden, so daß man auch nicht aus einer überraschenden schlechten Beurteilung auf persönliche, unsachliche Entlassungsgründe schließen könne. Ferner habe die Aussage des Zeugen ergeben, daß keine Widersprüche zwischen den persönlichen Erklärungen des Zeugen gegenüber dem Kläger und der letzten Beurteilung bestünden. Andere Möglichkeiten, irgendeine sachfremde Erwägung bei der Entlassung des Klägers festzustellen, bestünden nicht. Insbesondere sei es nicht zulässig, zu überprüfen, ob die von dem Kläger geforderte Arbeitsleistung, seine tatsächlich geleistete Arbeit und seine allgemeine Leistung die über ihn abgegebene dienstliche Beurteilung rechtfertige. Würde eine solche Nachprüfung angestellt, so liefe das darauf hinaus, die Beurteilung selbst zu überprüfen; das Verwaltungsgericht müßte dann in unzulässiger Weise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen.
Zu einer weiteren Beweisaufnahme habe der Senat keine Veranlassung gesehen, weil es auf andere Feststellungen als solche, die darauf schließen ließen, daß die Entlassung des Klägers aus unsachlichen Gründen oder willkürlich erfolgt, sei, nicht ankomme.
Gegen das ihm am 4. Juli 1961 zugestellte Urteil vom 13. Juni 1961 hat der Kläger am 3. August 1961 die gemäß § 127 BRRG zugelassene Revision eingelegt und sie - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 4. Oktober 1961 - am 3. Oktober 1961 begründet. Er hat beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und der Anfechtungsklage stattzugeben,
hilfsweise,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensrecht und sachlichem Recht und führt im wesentlichen aus:
Das Berufungsgericht habe sich mit der Erklärung begnügt, daß keine Feststellungen hätten getroffen werden können, die darauf schließen ließen, daß die Entlassung des Klägers aus unsachlichen Gründen oder willkürlich erfolgt sei. Hierzu, habe das Berufungsgericht aber überhaupt keine Feststellungen getroffen, obwohl der Untersuchungsgrundsatz - ohne Rücksicht auf den Vortrag der Parteien - dies von Amts wegen verlangt hätte. Wenn der Kläger in seinem Vortrag zu diesem Punkt, sich größte. Zurückhaltung auferlegt habe, so habe er in den beiden Vorinstanzen, insbesondere in der Berufungsbegründung dieses Verhalten damit erläutert, daß einmal die Beweislast für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs beim Beklagten liege, zum andern durch einen solchen Sachvortrag das notwendige und gerade, wenn die weitere Beschäftigung bei demselben Dienstherrn erstrebt werde, aufrechtzuerhaltende Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten gefährdet werde. Obwohl der Kläger ausdrücklich noch in der Berufungsbegründung um einen Hinweis des Gerichts zur eventuellen Ergänzung seines Sachvortrags gebeten habe für den Fall, daß das Berufungsgericht seine Rechtsansicht, nicht teile, sei dieser Hinweis nicht erfolgt. Die Entscheidung habe daher den Kläger praktisch überrumpelt. Wenn das Berufungsgericht die Beweislast insoweit beim Kläger gesehen habe, so sei es verpflichtet gewesen, ihn darauf hinzuweisen, daß aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden könnten, und ihm Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag zu ergänzen (BVerwGE 8, 29). Das Berufungsgericht habe damit gegen die Bestimmungen der §§ 86 und 104 VwGO verstoßen und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Den Beteiligten sei nach diesen Vorschriften auch in rechtlicher Hinsicht Gehör zu gewähren.
Das Berufungsgericht habe verschiedene Beweisanträge des Klägers als unerheblich abgelehnt. Wenn eine Beweistatsache aber, als unerheblich abgelehnt werde, müsse das Gericht diese Tatsache als wahr unterstellen. Dies habe das Berufungsgericht verkannt.
Der Zeuge Dr. E. habe bei seiner Vernehmung ausgesagt, daß er hinsichtlich der vertretungsweisen Verwaltung von Veterinärämtern durch den Kläger von Dr. S. und Regierungsveterinärrat a.D. H. Andeutungen gehört habe, die nicht für eine besondere Qualität des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich zum Gegenbeweis auf das Zeugnis des Dr. B. berufen, daß dieser bei der Verwaltung des Veterinäramtes Cochem durch den Kläger keine Beanstandungen in der Bearbeitung habe feststellen können, ferner auf das Zeugnis von Dr. S. und Veterinärrat H., daß sie niemals eine Andeutung dem Zeugen gegenüber gemacht hätten, die gegen die fachliche Qualität des Klägers spräche. Hätte das Gericht pflichtgemäß diese Beweisbehauptungen als wahr unterstellt, so wäre damit bereits die Voreingenommenheit des Dienstvorgesetzten Dr. E. dargetan. Weiterhin hätte dann das Berufungsgericht allen Grund gehabt, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen anzuzweifeln.
Das Berufungsgericht hätte ebenso davon ausgehen müssen, daß der Kläger - wie der Beklagte selbst ohne weitere Aufklärung vortrage - einer stärkeren Belastungsprobe ausgesetzt gewesen sei. Das habe der Kläger als Ermessensmißbrauch näher erläutert. Das Berufungsgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, aber auch nicht diese Tatsache unterstellt und Rückschlüsse daraus auf den im Anschluß an diese Belastungsprobe ausgesprochenen Widerruf und seine Rechtmäßigkeit gezogen. Da der Kläger hinsichtlich seiner Arbeitsüberlastung und der mangelnden Organisation seiner Behörde Beweis angetreten habe durch das Zeugnis des Dr. B. und des Dr. R. sei das Berufungsgericht ohne Durchführung der Beweisaufnahme weiter gehalten gewesen, als wahr zu unterstellen, daß der Kläger überlastet gewesen sei und über Gebühr Überstunden gemacht habe. Sei dies aber als wahr zu unterstellen, so habe der Beklagte keine echte Bewährungsmöglichkeit geboten; deshalb sei ein Widerruf des Beamtenverhältnisses zu dieser Zeit ermessensfehlerhaft gewesen. Eine negative Beurteilung des Klägers, die die Dienstgeschäfte während seiner Überbelastung zum Gegenstand habe, sei willkürlich und unsachlich.
Der einzige Zeuge, Dr. E., sei entgegen dem Antrag des Klägers nicht beeidigt worden. Hierin liege ein Verstoß gegen § 391 ZPO. Die Beeidigung des Zeugen, dessen abwertende Beurteilung dem Widerruf des Beamtenverhältnisses zugrunde liege, sei sowohl wegen der Bedeutung der Aussage, als auch - und vor allem - zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten gewesen. Der Zeuge Dr. E. habe vielfach ausweichende Antworten auf klare Fragen gegeben, sich teils angeblich nicht mehr erinnert und teilweise widersprechende Aussagen gemacht.
Der Kläger habe in der Berufungsbegründung dargelegt, daß der Regierungspräsident den Kläger sachlich nicht habe beurteilen können, weil er ihn bis Januar 1960 nicht einmal gekannt habe. Es sei nichts dafür ersichtlich gewesen, auf welche Weise sich gerade der Regierungspräsident sein Urteil gebildet haben könnte. Das Berufungsgericht hätte deshalb auch den Regierungspräsidenten persönlich vernehmen müssen. Das private Schreiben des Regierungspräsidenten vom 6. Februar 1960, in dem er die letzte Beurteilung bestätige, könne die Zeugenvernehmung nicht ersetzen; seine Verwertung sei unstatthaft, weil die Voraussetzungen für eine schriftliche Zeugenaussage nicht vorlägen.
Zu Unrecht habe das Berufungsgericht schließlich von einer Überprüfung der über den Kläger ergangenen dienstlichen Beurteilungen Abstand genommen. Zwar könne nach § 61 LBG ein Widerrufsbeamter jederzeit entlassen werden. Diese Möglichkeit werde aber eingeschränkt durch den allgemeinen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Verbiete die Fürsorgepflicht, daß eine Entlassung aus unsachlichen oder willkürlichen Gründen erfolge, dann könne und dürfe es dem Gericht nicht verwehrt sein, den einer Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt, wozu auch voraufgegangene Beurteilungen zählten, zu überprüfen. Der gerichtsfreie Beurteilungsspielraum bleibe ausreichend gewahrt, wenn das Verwaltungsgericht nachprüfe, ob und welcher Tatbestand vorliege.
Hätte das Berufungsgericht diese Überprüfung vorgenommen, so hätte es die Fehlerhaftigkeit des Widerrufs festgestellt. Der Ermessensfehler liege insbesondere im Zeitpunkt der verfrühten Ausübung des Widerrufs. Der Kläger habe in der Berufungsbegründung unwidersprochen ausgeführt, daß auch der Innenminister dies erkannt und im Falle Kohl das Ermessen anders gehandhabt habe, so daß der Kläger Anspruch auf gleiche Behandlung habe.
Das beklagte Land hat mit dem Antrag,
die Revision zurückzuweisen,
das angefochtene Urteil verteidigt.
Der Kläger hat ferner beantragt,
die durch Verfügung des Innenministeriums in Mainz vom 24. Juni 1960 angeordnete sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 24. März 1960 ganz oder teilweise aufzuheben und anzuordnen, daß dem Kläger nach dem Ermessen des Gerichts ein Teil seiner Dienstbezüge verbleibt.
Das beklagte Land ist auch diesem Antragentgegengetreten.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 127 Abs. 2 BRRG, § 137 Abs. 2 VwGO).
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht für zulässig, aber unbegründet erachtet.
Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 61 LBG, wonach ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann, im Ermessen der Behörde steht, also aus jedem sachlichen Grunde gerechtfertigt ist. Frei von Rechtsfehlern ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die einen Widerruf rechtfertigenden Ermessensgründe nicht deshalb eingeschränkt sind, weil der Kläger schon nahezu drei Jahre im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand (vgl. BVerwGE 10, 75 [78] zu der dem § 61 LBG entsprechenden Vorschrift des § 61 DBG). Ein sachlicher Grund für die Entlassung eines Widerrufsbeamten, der sich für ein bestimmtes Amt bewähren soll, ist schon der berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die fachliche oder persönliche Eignung für das Amt erlangen wird, in dem eine Anstellung auf Lebenszeit in Betracht kommt (BVerwGE 10, 213 [215]). Berechtigt sind solche Zweifel, wenn eine Beurteilung des hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten vorliegt, daß der Beamte innerhalb der üblichen Bewährungszeit die Qualifikation für das in Frage kommende Amt nicht erworben hat. Zwar besagen die Beurteilungen vom 2. und 30. November 1959, daß der Kläger für die selbständige Leitung eines Veterinäramtes "noch nicht" qualifiziert sei, und lassen die Frage offen, ob der Kläger eine solche Qualifikation noch erwerben könnte. Der in den Beurteilungen festgestellte Mangel, daß der Kläger nach zweieinhalb jähriger Einführungszeit für ein in Frage kommendes Amt noch nicht qualifiziert war, bot aber eine sachliche Grundlage für die Annahme der obersten Dienstbehörde, der Kläger werde die Qualifikation nicht mehr erwerben. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebot nicht, dem Kläger eine weitere Zeit der Bewährungsmöglichkeit zuzugestehen. Im Gegenteil entsprach es der Fürsorgepflicht, eine nach Überzeugung des Dienstherrn unvermeidliche Entlassung nicht hinauszuschieben, sondern dem Kläger so früh wie möglich die erforderliche berufliche Umstellung zu ermöglichen (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [141]). Unerheblich ist es auch, ob der Dienstherr - wie der Kläger vorträgt - dessen Fall zum Anlaß nahm, die Ermessensausübung bei der Entlassung von Beamten auf Widerruf für künftige Fälle anders zu regeln. Denn der Gleichheitssatz hindert den Dienstherrn nicht, eine Verwaltungsübung für die Zukunft zu ändern. Eine solche Änderung der Verwaltungsübung beeinträchtigt auch nicht die Rechtmäßigkeit der nach der früheren Übung erfolgten Regelung.
Dem Berufungsgericht wäre allerdings nicht zu folgen, wenn es die der Entlassung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung verwaltungsgerichtlich für überhaupt nicht nachprüfbar erachtet hätte. Dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine beschränkte Nachprüfbarkeit der dienstlichen Beurteilung bejaht. Dem ist zuzustimmen. Die dienstliche Beurteilung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Prüfung im Rahmen des Rechtsstreits über die Entlassung jedenfalls insoweit, als sie zur Begründung der Entlassung herangezogen und damit Bestandteil der Entlassungsverfügung ist. Der Verwaltungsrichter hat aber, wie das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Probe durch die Dienstbehörden bereits dargelegt hat (vgl. u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] und Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 49.59 -), nur zu prüfen, ob die Dienstbehörde den anzuwendenden Begriff der mangelnden Eignung und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Nur mit dieser Maßgabe ist - auch nach dem Landesbeamtengesetz von Rheinland-Pfalz - das dienstliche Urteil als solches, d.h. die Folgerung, welche die Dienstbehörde aus einem bestimmten Sachverhalt oder dem allgemeinen Verhalten des Beamten auf seine Eignung gezogen hat, gerichtlich nachprüfbar, während es der der Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt im vollen Umfang ist. Im Fall des Klägers hat der Dienstvorgesetzte, Oberregierungsveterinärrat Dr. E., die Tatsachen, die der dienstlichen Beurteilung des Klägers vom 2. und 30. November 1959 zugrunde lagen, in seiner Vernehmung als Zeuge näher dargelegt. Er hat insbesondere bekundet, daß der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben im Jahre 1959 nicht so sorgfältig und fristgerecht verrichtet hat, wie es von einem bereits über 2 Jahre lang im amtstierärztlichen Dienst stehenden Veterinärassessor zu erwarten war. Das ist auch vom Kläger nicht bestritten worden. Zu seiner Entschuldigung hat er lediglich Überlastung durch unzweckmäßige Organisation der Veterinärverwaltung im Regierungsbezirk Koblenz behauptet. Zur Bewährung eines Beamten gehört aber die ordnungsmäßige Dienstverrichtung auch unter schwierigen äußeren und inneren Umständen, wie sie jederzeit eintreten können (BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [142]). Es ist also nicht richtig, daß eine etwaige Überlastung des. Klägers auf eine mangelnde Bewährungsmöglichkeit schließen ließe, wie die Revision meint. Das Berufungsgericht hatte daher keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob die Veterinärverwaltung im Regierungsbezirk Koblenz unzweckmäßig organisiert und der Kläger infolgedessen überlastet war. Das wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn ein Anhaltspunkt dafür bestanden hätte, daß die Arbeitsbelastung des Klägers bei der Beurteilung überhaupt nicht berücksichtigt sei. Ein solcher Anhaltspunkt bestand aber nicht.
Auch die übrigen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Eine weitere Aufklärung, ob der von dem Zeugen Dr. Eckerskorr bekundete Sachverhalt zutreffe, mußte sich dem Gericht nicht aufdrängen, insbesondere hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Leiter verschiedener Veterinärämter, die der Kläger vorübergehend vertreten hatte, als Zeugen zu vernehmen, und zwar weder Dr. S. und Veterinärrat a.D. H. die sich zu dem Zeugen Dr. E. nach dessen Bekundung nicht günstig über die Qualifikation des Klägers geäußert haben sollen, noch den weiter vom Kläger benannten Dr. P.. Denn der Zeuge Dr. E. hatte seine Beurteilung nach seiner Bekundung nicht auf das Urteil der von ihm genannten beiden Veterinärräte, sondern auf seine eigene Wahrnehmung, wie der Kläger die ihm vom Zeugen übertragenen Aufgaben erfüllte, gestützt. Für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Dr. E. hatte der Kläger die Veterinärräte Dr. S. und H. nicht benannt; das Berufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, sie von sich aus hierzu zu vernehmen. Denn wenn sie sich zu dem Zeugen Dr. E. über den Kläger nach ihrer Auffassung nicht im ungünstigen Sinne geäußert haben sollten, so wäre die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß Dr. E. sie doch dahin verstanden hat oder aus geäußerten objektiven Tatsachen seinerseits dem Kläger ungünstige Schlüsse gezogen hat. In keinem Fall könnte zwingend auf Unglaubwürdigkeit oder Voreingenommenheit von Dr. E. geschlossen werden. Ob Dr. E. den Kläger günstiger beurteilte, war für die Frage, ob die Beurteilung der Bezirksregierung unsachlich sein könnte, ohne Bedeutung. Im übrigen beruht die Feststellung des Berufungsgerichts, der Wechsel in der Beurteilung des Klägers durch Dr. E. sei hinreichend sachlich motiviert, auf einer tatsächlichen Würdigung des Gerichts, die vom Revisionsgericht nur auf Verstöße gegen die Würdigungsgrundlagen, insbesondere auf Verletzung der Denkgesetze und allgemeiner Erfahrungssätze, überprüft werden kann. Solche Verstöße sind nicht ersichtlich.
Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, das Gericht hätte den Regierungspräsidenten in Koblenz persönlich als Zeugen darüber vernehmen müssen, wie er sich ein Urteil über den Kläger habe bilden können, obwohl er den Kläger persönlich nicht gekannt habe. Der Kläger verkennt, daß eine dienstliche Beurteilung nicht zwingend auf persönlichen Eindrücken beruhen muß, sondern der Beurteilende sich auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann. In den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten dienstlichen Beurteilungen vom 2. und 30. November 1959, die beide von Dr. E. und dem Regierungspräsidenten unterzeichnet sind, ist Dr. E. als "Berichterstatter" genannt; der Zeuge Dr. E. hat bei seiner Vernehmung zudem bekundet, daß er seine Beurteilung des Klägers dem Regierungspräsidenten vorgetragen habe. Es ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Berufungsgericht Zweifel darüber hätten aufdrängen müssen, ob der Regierungspräsident, bei seiner Beurteilung die erforderliche Urteilsgrundlage besessen habe.
Die Ablehnung der Beeidigung des Zeugen Dr. E. durch das Berufungsgericht genügt der Vorschrift des § 391 ZPO. Die Rechtslage ist im Zivilprozeß und im Verwaltungsrechtsstreit (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Februar 1961 - BVerwG VI C 55.59 -) anders als in den in § 62 StPO aufgeführten Strafverfahren; dort ist die Begründung der Ablehnung, warum eine Vereidigung unterbleibt, in § 64 StPO ausdrücklich vorgeschrieben. Selbst wenn aber hier der aus § 64 StPO entwickelten strengeren Auffassung (BGHSt 10, 109 und 14, 374 [376]) gefolgt würde, so läge im vorliegenden Rechtsstreit einer der Fälle vor, in denen die Sachlage so eindeutig war, daß die Parteien ohne weiteres erkennen konnten, von welcher der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ablehnung das Gericht ausging, so daß die Begründung der Ablehnung durch den Hinweis auf die Gesetzesvorschrift ersetzt wird (BGHSt 10, 109 [113]). Daß das Gericht die Aussage des Zeugen Dr. E. nicht für unbedeutend hielt, lag auf der Hand. Der Hinweis auf § 391 ZPO konnte daher nur so verstanden werden, daß das Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht für geboten erachtete.
Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, der Kläger sei von der Auffassung des Berufungsgerichts, er trage die Beweislast für eine Unsachlichkeit der dienstlichen Beurteilung und damit der Entlassung, überrumpelt worden; das Berufungsgericht habe dem Kläger insofern nicht das rechtliche Gehör gewährt und seine Erörterungs- und Aufklärungspflicht verletzt. Dem anwaltlich vertretenen Kläger mußte nach der zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlassung von Widerrufsbeamten (BVerwGE 10, 75 [79] und 10, 213 [215]) klar sein, daß eine ungünstige, dienstliche Beurteilung ein sachlicher Grund für die Entlassung eines Widerrufsbeamten sei und daß der Nachprüfung des Gerichts enge Grenzen gesetzt seien. Da dieselbe Auffassung erkennbar dem Beweisbeschluß des Berufungsgerichts zugrunde lag, mußte der Kläger davon ausgehen, daß die dienstliche Beurteilung nur dann nicht die Entlassung rechtfertige, wenn sie auf unsachlichen Motiven beruhte. Es lag auf der Hand, daß das Gericht - unabhängig von der Beweislast - solche unsachlichen Motive nur werde feststellen können, wenn der Kläger dazu Weiteres vortrüge. Eines zusätzlichen Hinweises des Gerichts in rechtlicher Beziehung hätte es unter diesen Umständen nur bedurft, wenn das Gericht von einer festen Rechtsprechung oder einer zuvor zu erkennen gegebenen Rechtsauffassung hätte abweichen wollen (vgl. Urteile vom 27. Juli 1959 - BVerwG IV C 47.59 - [NJW 1959 S. 2227] und vom 12. Mai 1961 - BVerwG I C 129.60 - [NJW 1961 S. 1549]). Das war nicht der Fall. Daher hat das Berufungsgericht weder den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch die Pflicht zur tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache mit den Beteiligten (§ 104 Abs. 1 VwGO) verletzt.
Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.
Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel war nicht mehr zu entscheiden, weil der Antrag sich durch die nunmehr rechtskräftige Abweisung der Klage erledigt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.500 DM festgesetzt.
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert