Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1962, Az.: BVerwG III C 232.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.09.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 232.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 09.05.1960 - AZ: XIX A 118.59
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 FG
- § 3 8. FeststellungsDV
Amtlicher Leitsatz
Bestätigung von BVerwG III C 218.60vom 9. Januar 1962 und BVerwG III C 58.61 vom 25. Januar 1962.
In der 09.05.1960
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 24. Dezember 1960 verstorbene Rentner G. H., der von seiner Tochter, der Klägerin, allein beerbt worden ist, hatte wegen eines Kriegs Sachschadens an einem Holzwarenlager in Berlin-Lichterfelde, G. Straße 1, die Feststellung eines Verlustes an Betriebsvermögen beantragt.
Die Ausgleichsbehörden bildeten, da weder für den 1. Januar 1942 noch für den 1. April 1949 Einheitswerte des Betriebes festgesetzt worden waren, Ersatzeinheitswerte für beide Zeitpunkte, lehnten jedoch eine Schadensfeststellung mit der Begründung ab, wegen des Fehlens einer finanzamtlichen Feststellung von Einheitswerten dürfe in beiden Fällen nur ein Höchsteinheitswert von 2.900 RM angenommen werden mit der Folge, daß sich bei einem Wertvergleich kein Verlust ergebe. Die Klage führte zur Aufhebung der Behördenentscheidungen. Das Verwaltungsgericht hielt die Ablehnung der Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen deswegen für fehlerhaft, weil keine gesetzliche Grundlage für die Bildung eines Ersatzeinheitswerts für den Endzeitpunkt des Vergleichszeitraums vorhanden sei. Der Schaden sei nach dem Anfangseinheitswert zu bemessen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er bekämpft die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, daß dann, wenn das Finanzamt die Festsetzung eines Einheitswertes zum 1. April 1949 aus steuerlichen Gründen unterlassen habe, der Anfangsvergleichswert für die Schadensfeststellung maßgebend sein müsse. Ob der Endvergleichswert unter dem Anfangsvergleichswert liege, sei noch zu prüfen; daher sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die. Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Während der Beklagte den Ausführungen des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beitritt, tritt die Klägerin innen unter Hinweis auf die Rechtsansicht des angefochtenen Urteils entgegen.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Ermittlung des an dem Betriebsvermögen des Erblassers der Klägerin entstandenen Kriegs Sachschadens sei nur der Anfangsvergleichswert zugrunde zu legen, findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr ist zur Schadensfeststellung an Betriebsvermögen auch für den Endzeitpunkt (in Berlin: 1. April 1949) ein dem Einheitswert entsprechender Wert zu ermitteln, um den vom Gesetz geforderten Wertvergleich zu ermöglichen. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt aus steuerlichen Gründen von der Feststellung eines Einheitswerts für diesen Zeitpunkt abgesehen hat. Auch in diesem Falle ist ein besonderer, dem Einheitswert entsprechender Endvergleichswert zu ermitteln, um durch Vergleich dieses Wertes mit dem Anfangsvergleichswert zu einer Entscheidung über die begehrte Schadensfeststellung zu gelangen. Dabei wird, wenn sich der Einheitswert auf keine Weise, insbesondere auch nicht durch eine Auskunft des Finanzamtes über die Berechnungsunterlagen, ermitteln lassen sollte, zur Ermöglichung des Einheitswertvergleichs auf die Grundsätze für die Bildung von Ersatzeinheitswerten zurückzugreifen sein, wie der erkennende Senat schon in seinemUrteil vom 9. Januar 1962 - BVerwG III C 218.60 - (ZLA 1962 S. 138) ausgesprochen und in seinemUrteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG III C 58.61 - bestätigt hat (vgl. auchUrteil vom 3. Juli 1961 - BVerwG III C 339.58 - [BVerwGE 12, 303]).
Da das angefochtene Urteil zur Höhe der dem Wertvergleich zugrunde liegenden Vergleichswerte bisher nicht Stellung genommen hat, dem erkennenden Senat aber Feststellungen tatsächlicher Art insoweit verwehrt sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird dieses Gericht zu berücksichtigen haben, daß ihm eine bloße Aufhebung der Behördenentscheidungen, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Ausgleichsbehörden gleichkommt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gestattet ist (vgl. BVerwGE 2, 135; 10, 202 [BVerwG 01.03.1960 - I C 150/58]; 11, 95) [BVerwG 17.08.1960 - VI C 371/57].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen