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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1962, Az.: BVerwG II C 118.60

Antrag auf Gewährung von Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); Wiedereinsetzung bei schuldloser Säumnis; Nichteinhaltung der Meldefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 118.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 27.05.1960 - AZ: 45 III 59

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist die Witwe des am 8. Dezember 1946 gestorbenen O. L. (= L.). L. gehörte vom 1. Mai 1892 bis zum 25. Januar 1904 berufsmäßig der kaiserlichen Marine an, zuletzt als Obermaschinist (Oberdeckoffizier). Er wurde mit der gesetzlichen Pension aus dem Dienst der Marine verabschiedet. Am 20. Mai 1920 heiratete L. die Klägerin. Die letzte Pensionszahlung erhielt L. für November/Dezember 1944.

2

L. erhielt neben dieser Pension Versorgungsbezüge aus seiner früheren Tätigkeit als Direktor bei dem technischen Überwachungsverein Köln - Dienststelle Düsseldorf -, die sich in Anlehnung an beamtenrechtliche Grundsätze aus der Besoldungsgruppe A 1 a - Endstufe - der Reichsbesoldungsordnung errechneten.

3

Nach dem Zusammenbruch bemühte L. sich vergeblich, wieder in den Genuß der ihm auf Grund seiner Dienste bei der Marine zugebilligten Pension zu gelangen. Er wandte sich an die Versorgungsämter Bayreuth, Bamberg und Würzburg. In einem Schreiben vom 9. September 1946 an das Versorgungsamt Bamberg bemerkte er, daß er 1904 wegen eines chronischen Magen- und Darmleidens pensioniert worden und seit über einem Jahr wieder an diesem Leiden bettlägerig erkrankt sei. Schließlich teilte ihm die Landesversicherungsanstalt Unterfranken als Abwicklungsstelle des Versorgungsamts Würzburg mit, daß die Rentenakten nicht gefunden worden seien.

4

Nach dem Tode des L. erhielt die Klägerin zunächst nur von dem technischen Überwachungsverein Versorgungsbezüge.

5

Nach einer persönlichen Vorsprache beim Versorgungsamt Bayreuth am 20. Juni 1951 beantragte die Klägerin schriftlich, ihr Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu gewähren. Das Versorgungsamt Bayreuth wies den Antrag durch Bescheid vom 25. September 1952 zurück. Im Verlauf des hiergegen eingeleiteten Verfahrens nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Bayreuth am 4. August 1955 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage gegen den Bescheid vom 25. September 1952 zurück, nachdem ihr die erneute Prüfung ihrer Rentenangelegenheit mit Wirkung vom 1. August 1951 für den Fall zugesagt worden war, daß sie für die Anerkennung einer Dienstbeschädigung ihres Ehemannes Unterlagen beibringe.

6

Am 10. Juni 1957 beantragte die Klägerin bei der Finanzmittelstelle Ansbach, ihr eine Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren. Die Finanzmittelstelle setzte die Versorgungsbezüge durch Bescheid vom 16. Oktober 1957 fest und wies sie für die Zeit vom 1. Juni 1957 zur Zahlung an. Die Klägerin wandte sich gegen diesen Bescheid mit dem Begehren, ihr die Versorgung rückwirkend vom 1. September 1953 an zu gewähren. Dieses Begehren lehnte die Finanzmittelstelle durch Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1958 ab.

7

Hiergegen richtet sich die Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 16. Oktober 1957 aufzuheben,

8

hilfsweise,

diesen Bescheid dahin abzuändern, daß der Klägerin die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG vom 1. September 1953 an zustehen.

9

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat durch Urteil vom 29. Januar 1959 den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 16. Oktober 1957 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1958 insoweit aufgehoben, als darin der Klägerin Versorgungsbezüge ab 1. August 1951 versagt wurden, und die Finanzmittelstelle verpflichtet, der Klägerin diese Bezüge ab 1. August 1951 zu gewähren.

10

Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

11

Zahlungen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG würden nach § 58 Abs. 2 G 131 nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem der Antrag gestellt worden sei. Streitig sei im vorliegenden Fall, ob der Antrag der Klägerin vom 20. Juni 1951 an das Versorgungsamt Bayreuth als Antrag auf Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auszulegen ist. Der schriftliche Antrag, den die Klägerin im Juli 1951 beim Versorgungsamt Bayreuth einreichte, habe auf Gewährung der Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gelautet. Dem habe die Begründung entsprochen. Es sei ein ärztliches Zeugnis beigefügt gewesen, in dem bestätigt wurde, daß der Ehemann der Klägerin wegen eines seinerzeit als Dienstbeschädigungsleiden anerkannten Magengeschwürs ab 1945 dauernd in ärztlicher Behandlung gewesen und daß die anerkannte Dienstbeschädigung für das zum Tode führende Leiden ursächlich gewesen sei. Die Klägerin selbst sei sich also anscheinend trotz der in ihren Händen befindlichen Unterlagen nicht im klaren gewesen, daß es sich bei den früheren Leistungen der Versorgungsämter nicht um eine Beschädigtenversorgung, sondern um eine lebenslängliche Dienstzeitversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131 gehandelt habe. Sie möge irregeführt worden sein durch die Bemerkung ihres Ehemannes in dem Schreiben vom 9. September 1946 an das Versorgungsamt Bamberg, er sei im Jahre 1904 wegen eines chronischen Magen- und Darmleidens pensioniert worden und nun seit über einem Jahre wieder an diesem Leiden erkrankt. Auch nach der Abweisung ihres Antrages durch das Versorgungsamt Bayreuth sei die Klägerin überzeugt gewesen, daß ihr Ehemann an den Folgen eines anerkannten Dienstbeschädigungsleidens verstorben sei. Das ergebe sich daraus, daß sie sich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 4. August 1955 zusagen ließ, ihre Rentenangelegenheit werde mit Wirkung vom 1. April 1951 neu geprüft, wenn sie die Anerkennung der Dienstbeschädigung nachweise. Bei diesem klaren Sachverhalt lasse sich der eindeutige Antrag der Klägerin an das Versorgungsamt Bayreuth nicht dahin auslegen, daß eigentlich Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beantragt werden sollten. Ein diesbezüglicher Wille der Klägerin sei weder in dem Antrag zum Ausdruck gekommen noch in der Folgezeit erkennbar geworden. Die Unterredung, die die Klägerin bei Abholung des Formblattes für einen Antrag nach dem Bundesversorgungsgesetz am 20. Juni 1951 mit einem Bediensteten des Versorgungsamtes Bayreuth hatte, sei, wie die hierzu abgegebene eidesstattliche Erklärung erkennen lasse, lediglich informatorischer Art gewesen; seitens des Versorgungsamtes sei nur die Aushändigung des Antragsformblattes vermerkt worden. Es werde nicht behauptet, daß die Klägerin seinerzeit ursprünglich Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beantragt habe.

12

Einem Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG habe bis zum 31. August 1953 überhaupt entgegengestanden, daß die Klägerin gemäß dem bis dahin maßgeblichen § 101 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - keinen Anspruch auf Witwengeld gehabt und überdies die Ruhensvorschrift des § 33 G 131 F. 1951 eingegriffen habe. Ein Antrag sei daher überhaupt erst nach der am 1. September 1953 erfolgten Änderung der gesetzlichen Vorschriften sinnvoll geworden.

13

Ob das Versorgungsamt verpflichtet war, die ihm vorgelegten Handakten der Klägerin durchzuarbeiten und die Klägerin entsprechend zu beraten, könne dahingestellt bleiben. Die Verletzung einer Pflicht des Versorgungsamtes, die Klägerin über ihre Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG aufzuklären, könne nur einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen, der nicht gegen den Bund als den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Verpflichteten zu richten wäre und für dessen Entscheidung nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig wären.

14

Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 G 131 sei zwingendes Recht. Es handele sich um eine materiell-rechtliche Frist mit haushaltsrechtlicher Bedeutung. Eine Nachsichtgewährung, wie sie in § 81 Abs. 4 G 131 für die Meldefrist vorgesehen ist, räume das Gesetz nicht ein. Es komme daher nicht darauf an, ob die Klägerin eine frühere Antragstellung infolge eines entschuldbaren Irrtums unterließ.

15

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil die zugelassene Revision eingelegt. Mit der Revision wird beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, ferner den Bescheid der Finanzmittelstelle Ansbach vom 16. Oktober 1957 und deren Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1958 insoweit aufzuheben, als darin der Klägerin die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ab 1. August 1951 versagt wird, und

die Finanzmittelstelle Ansbach zu verpflichten, der Klägerin diese Bezüge vom 1. August 1951 an zu zahlen,

16

hilfsweise,

die Finanzmittelstelle Ansbach zu verpflichten,

die Klägerin neu zu bescheiden.

17

Die Revision rügt sinngemäß die Verletzung des § 58 Abs. 2 G 131, unrichtige Würdigung des Sachverhalts und die fehlerhafte Anwendung der Grundsätze über die Auslegung von Willenserklärungen.

18

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

20

II.

Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

21

Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 58 Abs. 2 G 131 rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 29. Mai 1962 - BVerwG II C 215.60 -) davon ausgegangen, daß der Antrag mindestens erkennen lassen muß, daß der Antragsteller Zahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG begehrt. Der bei dem Versorgungsamt Bayreuth im Juli 1951 eingereichte schriftliche Antrag der Klägerin enthält aber keine Angaben, welche die Teilnahme der Klägerin an den durch das Gesetz zu Art. 131 GG eingeräumten Rechten erkennen ließen; die Klägerin rief also nicht mit einem Antrag, dessen Inhalt erkennbar auf die Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gerichtet war, nur eine für Leistungen nach diesem Gesetz unzuständige Stelle an. Ihr Antrag war vielmehr ausdrücklich auf die Gewährung einer Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gerichtet und zudem mit Angaben begründet, welche die Annahme nahelegten, daß der Ehemann der Klägerin ein anerkanntes Dienstbeschädigungsleiden hatte, das für seinen Tod ursächlich war. Die Klägerin wendete sich demnach im Juli 1951 mit einem schriftlichen Antrag, der ausdrücklich auf die Erlangung einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz, gerichtet war, und mit Angaben, die gerade diesen Antrag zu begründen geeignet waren, an die hierfür zuständige Stelle. Daß in einem solchen Fall die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 G 131 nicht erfüllt sind, hat der Senat auf Grund eines vergleichbaren Sachverhalts bereits durch sein schon erwähntes Urteil vom 29. Mai 1962 entschieden. Er hat dazu ausgeführt, daß allenfalls dann, wenn nach dem Gesamtvorbringen des Antragstellers ausschließlich Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG in Betracht kommen können - nicht also auch Ansprüche, für deren Befriedigung die angerufene Stelle zuständig ist -, fraglich werden kann, ob trotz Anrufung einer - insoweit - unzuständigen Stelle den Anforderungen an die Erkennbarkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131 genügt ist. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

22

Schon deshalb kann das angefochtene Urteil nicht darauf beruhen, daß das Berufungsgericht - nach Meinung der Revision - die Rücksprache vom 20. Juni 1951 zwischen der Klägerin und dem Sachbearbeiter des Versorgungsamtes Bayreuth, vor allem die damaligen Erklärungen der Klägerin, unrichtig gewürdigt hat. Die Revision selbst räumt nämlich ein, daß bei dieser Rücksprache nicht ausschließlich von einer "Pension" die Rede war, wobei noch zu ihren Ungunsten ins Gewicht fällt, daß Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und solche nach dem Bundesversorgungsgesetz nebeneinander begründet sein können. Schon aus diesem Grunde geht auch das Vorbringen der Revision fehl, das darauf gerichtet ist, eine fehlerhafte Anwendung von Auslegungsgrundsätzen durch das Berufungsgericht darzutun. Abgesehen hiervon war die Unterredung vom 20. Juni 1951 nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lediglich "informatorischer Art". Damit hat das Berufungsgericht - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) - seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Klägerin während der Unterredung noch keinen Antrag stellte.

23

Fehl geht ferner der Hinweis der Revision darauf, daß die Klägerin in Rechtsunkenntnis handelte und das Versorgungsamt bezüglich ihrer Ansprüche aus dem Gesetz zu Art. 131 GG für die zuständige Behörde hielt. Der erkennende Senat hat bereits in dem schon angeführten Urteil vom 29. Mai 1962 die Auffassung vertreten, § 58 Abs. 2 G 131 gestatte nicht die Wiedereinsetzung bei schuldloser Säumnis, und hierzu ausgeführt:

"Diese Vorschrift (§ 58 Abs. 2 G 131) weicht von der des § 81 Abs. 4 Satz 3 G 131 ab, und diese Abweichung hat einen Sinn, ist also nicht etwa einem Redaktionsfehler des Gesetzgebers zuzuschreiben. § 81 Abs. 4 Satz 1 G 131 bestimmt, daß bei Nichteinhaltung der Meldefrist Rechte nach dem Gesetz - mit Ausnahme der Rechte nach § 72 des Gesetzes - in alle Zukunft nicht zustehen sollen. Diese Regelung wäre ohne die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes unbillig gewesen. Dagegen läßt § 58 Abs. 2 G 131 die Zahlung von Bezügen lediglich für die Zeit vor dem Antragsmonat nicht zu. Die hierdurch etwa entstehenden Härten hat der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen in der Erwägung, daß in der Regel der Unterhalt des Antragstellers in der Vergangenheit auf andere Weise gesichert gewesen ist ("in praeteritum non vivitur"). Infolgedessen kommt - entgegen der Auffassung der Revision - eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 4 Satz 3 G 131 nicht in Betracht."

24

An dieser Auffassung, die von dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts geteilt wird(Urteil vom 17. Mai 1961 - BVerwG VI C 109.60 -), hält der Senat fest.

25

Alles weitere Vorbringen der Revision ist darauf gerichtet darzutun, daß der Sachbearbeiter des Versorgungsamtes Bayreuth, dem die Klägerin ihre Handakten überlassen hatte, seine Sorgfaltspflichten und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt habe. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, die vorliegende Klage zu stützen. Dieses Vorbringen könnte allenfalls bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen schuldhafter Verletzung der Amtspflicht erheblich sein. Für die Geltendmachung eines solchen aus § 839 BGB herzuleitenden Anspruches ist jedoch nach Maßgabe des Art. 34 GG der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.

26

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Nehlert