Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1962, Az.: BVerwG V C 74.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 74.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 07.01.1958 - AZ: 480 I 56
Rechtsgrundlagen
- § 35 Bayer.VGG
- § 85 ff. Bayer.VGG
- § 21 a Fürsorgepflichtverordnung (RFV)
- Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge
Fundstellen
- DÖV 1963, 149 (Volltext mit red. LS)
- FEVS 9, 121
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Januar 1958 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. August 1956 und die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 10. August 1953 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 540 DM zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die 1931 geborene Klägerin wurde 1943 bei einem Fliegerangriff verschüttet und leidet seitdem u.a. an Schwerhörigkeit und Sprachstörungen. Seit 1946 wurde die Klägerin vom beklagten Bezirksfürsorgeverband laufend unterstützt. Durch den Rentenbescheid des Versorgungsamtes Landshut vom 2. Oktober 1953 wurde der Klägerin eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz von 15 DM im Monat rückwirkend ab 1. Oktober 1950 zugesprochen.
Der Beklagte nahm zur Deckung der bis dahin gewährten Fürsorgeunterstützung mit Schreiben vom 10. August 1953 an das Versorgungsamt Landshut die der Klägerin nachzuzahlende Grundrente in Anspruch. Einspruch und Beschwerde der Klägerin gegen diese Überleitung sowie ihr Antrag auf Erstattung der inzwischen an den Beklagten ausgezahlten Rentennachzahlung von 540 DM waren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellte im Einvernehmen mit den Beteiligten die Anfechtungsklage auf eine Parteistreitigkeit um. Der Bezirksfürsorgeverband erklärte, seine ergangenen Bescheide seien als Parteierklärungen zu betrachten. Die Regierung von Niederbayern nahm ihren Beschwerdebescheid durch Bescheid vom 21. Februar 1956 aus formellen Gründen zurück. Das Verwaltungsgericht hat die. Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat, nachdem eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit gescheitert war, die Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und zugleich um Zulassung der Revision gebeten.
Der Senat hat der Beschwerde der Klägerin stattgegeben. und die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat daraufhin Revision eingelegt mit dem Antrage,
- 1.
die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 10. August 1953 aufzuheben
hilfsweise
die Vorbescheide des Spruchausschusses des Bezirksfürsorgeverbandes Grafenau vom 11. März und 13. April 1954, soweit den Anträgen der Revisionsklägerin nicht entsprochen wurde, aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen,
an die Klägerin 540,- DM zu zahlen,
hilfsweise
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hält die Umstellung der Anfechtungsklage auf eine Leistungsklage für unzutreffend. In dem Parteistreitverfahren sei die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige inzidenter zu prüfen. Sie sei auch zu bejahen, denn die Leistungen des Beklagten und die Ansprüche der Klägerin gegen den Dritten hätten sich gleichzeitig und gleichartig gegenübergestanden. Die Voraussetzungen des § 21 a RFV für eine Überleitungsanzeige seien also gegeben.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren, beschränkt seine Stellungnahme aber auf die Frage, inwieweit das Recht der Pürsorgebehörde auf Überleitung eines Anspruchs auf Rentennachzahlung nach dem Bundesversorgungsgesetz durch die §§ 19 ff. der Reichsgrundsätze eingeschränkt werde. Er verneint die Gleichartigkeit der Leistungen.
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.
Wie das Bundesverwaltungsgericht in den Entscheidungen vom 3. Juli 1956 - BVerwG V C 21.54 - (NJW 1957 S. 74) und vom 19. Dezember 1956 (BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]) ausgeführt hat, ist die Überleitungsanzeige nach § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) -RFV- ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage gegeben ist. Begehrt der Unterstützte Erstattung der an den Fürsorgeverband ausbezahlten Rentennachzahlung, so ist außerdem eine. Zahlungsklage gegeben.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von den angeführten Entscheidungen dadurch, daß er im Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsgerichtsgesetzes spielt. Eier konnte an sich die Zahlung einer Geldsumme nach den §§ 85 ff. VGG nur im Parteiverfahren verfolgt werden, da, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme hervorhebt, die Anfechtungsklage (im weiteren Sinne) nach § 35 VGG nur für Anfechtungsklagen (im engeren Sinne) und für Verpflichtungsklagen (Untätigkeits- und Vornahmeklagen) gegeben war. Dies entspricht auch dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1956 in dem es heißt: "Die MRVO Nr. 165 hat in § 22 Abs. 1 die gesetzliche Beschränkung der 'anderen Streitigkeiten des öffentlichen Rechts' auf 'Parteistreitigkeiten' nicht übernommen, wie sie in § 22 Abs. 1 der früher erlassenen Gesetze über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der ehemaligen amerikanischen Zone ausdrücklich bestimmt ist. Daraus ist zu schließen, daß die MRVO Nr. 165 eine solche Begrenzung nicht hat herbeiführen wollen, zumal das ihrem grundsätzlichen Bestreben, den Rechtsschutz auszudehnen, widersprochen hätte."
Nun bestimmt § 93 VGG, daß mehrere bei dem Verwaltungsgericht anhängige, den gleichen Gegenstand betreffende Streitsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden können. Hieraus folgern Eyermann-Fröhler (Anm. A I 3 c zu § 22 VGG), daß eine Verbindung von Anfechtungs- und Parteiklage ausgeschlossen sei. Anfechtungs- und Parteiklage schlössen sich auch für den gleichen rechtlichen Tatbestand begrifflich gegenseitig aus, da in dem einen Falle immer ein Über- und Unterordnungsverhältnis, im anderen Falle immer ein Gleichordnungsverhältnis bestehen müsse (Anm. A I 3 a zu § 22 VGG).
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem zuzustimmen ist. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß in ihm beide Rechtsverhältnisse nur einheitlich entschieden werden können. Die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes wegen des von der Klägerin behaupteten Fehlens der materiellen Voraussetzungen für die Überleitungsanzeige führt zwangsläufig auch dazu, der Zahlungsklage stattzugeben. Andererseits ist eine Verurteilung zur Zahlung nur möglich, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Die Staatsanwaltschaft meint, daß dies in dem Parteistreit inzidenter festgestellt werden könne. Gerade hiergegen bestehen aber stärkere Bedenken als gegen die Verbindung der Anfechtungs- und der Zahlungs klage. Daß die Überleitungsanzeige auf Grund lediglich einer Parteiklage nicht aufgehoben werden kann, ist sicher. Wird aber nur inzidenter die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt, so ergibt sich die unbefriedigende Folge, daß die Überleitungsanzeige zwar als unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt bestehen bleibt, die durch sie herbeigeführte Rechtsgestaltung aber im Wege der Parteiklage beseitigt wird.
Andererseits erscheint es auch nicht angängig, von der Klägerin zu verlangen, daß sie entweder zunächst eine Anfechtungsklage und erst nach deren rechtskräftiger Beendigung eine Zahlungsklage anstrenge oder beide Verfahren gleichzeitig, aber getrennt durchführe. In der oben angeführten Entscheidung BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55] ist bereits hervorgehoben, daß die Regelung dieser Fragen für den Rechtsschutz von Bedeutung ist. Dieser und die Prozeßökonomie lassen es nicht zu, auf Fälle der vorliegenden Art den § 93 VGG in der Auslegung von Eyermann-Fröhler anzuwenden. Sollte diese Auslegung zutreffen, so dürfte anzunehmen sein, daß bei der Abfassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtsgesetzes an Fälle solcher Art nicht gedacht worden ist.
Im übrigen können jetzt nach § 44 VwGO mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Ferner ist nach § 113 Abs. 3 VwGO, wenn neben der Aufhebung eines Verwaltungsaktes eine Leistung verlangt werden kann, im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig. Die jedenfalls für die vorliegende Prozeßsache aus dem hier anzuwendenden Bayerischen Verwaltungsgerichtsgesetz entwickelte Rechtslage entspricht demnach im Ergebnis auch dem nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Recht.
Es ergibt sich also, daß das Verwaltungsgericht die Klägerin mit Recht veranlaßt hat, einen Zahlungsahspruch geltend zu machen. Nur hätte die Klägerin veranlaßt werden sollen, den Zahlungsantrag nicht an Stelle, sondern neben der Anfechtung des Verwaltungsaktes geltend zu machen. Da die Klägerin in dem damaligen Verfahren nicht rechtskundig vertreten war, können ihr aus ihrer Einverständniserklärung keine rechtlichen Nachteile erwachsen. Der Neufassung des Klageantrages in der Revisionsinstanz steht daher auch das Verbot der Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen, weil das Begehren der Klägerin von Anfang an auf beide Ziele, nämlich die Aufhebung des Verwaltungsaktes und den Zahlungsanspruch, gerichtet war.
Die Rücknahme des Beschwerdebescheides durch die Beschwerdebehörde ist unbeachtlich, da die Behörde mangels einer Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes die Klägerin nicht klaglos gestellt hat.
Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Überleitungsanzeige rechtswidrig ist. Die in § 21 a RFV verlangte Gleichzeitigkeit der Leistungen liegt vor. Es fehlt jedoch an deren Gleichartigkeit.
Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. Juli 1956 - BVerwG V C 21.54 - ausgesprochen, daß Ansprüche auf Versorgungsgebührnisse nach dem Bundesversorgungsgesetz Ansprüche, auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs sind. Die Beteiligte irrt jedoch, wenn sie glaubt, daraus auch für den vorliegenden Fall eine Gleichartigkeit der Leistungen herleiten zu können. In dem früher entschiedenen Fall hatte die Fürsorgebehörde zum Ersatz für eine allgemeine Fürsorgeunterstützung die Nachzahlung einer Elternrente auf sich übergeleitet. Damals war also die Gleichartigkeit der Leistungen gegeben, weil die Elternrente ebenso wie die allgemeine Fürsorgeunterstützung dem allgemeinen Lebensunterhalt dient.
Im vorliegenden Fall steht jedoch der allgemeinen Fürsorgeunterstützung eine Körperbeschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber. Diese dient aber nicht dem allgemeinen Lebensunterhalt. Sie ist vielmehr eine besondere Leistung, die den durch den Körperschaden verursachten Mehrbedarf zu decken bestimmt ist. Eine Gleichartigkeit der Leistungen ist also zu verneinen.
Die Nichtanrechenbarkeit der Grundrente ist ausdrücklich allerdings erst durch das Fürsorgeänderungsgesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 967) in § 23 Abs. 3 RGr. bestimmt worden. Wie der Oberbundesanwalt aber zutreffend ausgeführt hat, ist diese gesetzliche Normierung nur als Ausdruck der bereits seit langem bestehenden Erkenntnis zu bewerten, daß jeder Beschädigte, also auch der Minderbeschädigte, auf Grund seiner Schädigung Mehraufwendungen habe. Daß diese Erkenntnis nicht neu ist, sondern schon bei Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1950 bestanden hat, beweisen die folgenden - von dem Oberbundesanwalt zitierten - Ausführungen über "Beschädigtenrenten" in Teil B der Begründung zum Entwurf dieser ersten Fassung des Bundesversorgungsgesetzes:
"... Jedoch haben Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer Schädigung von 25-30 v.H. oder mehr gemindert ist, Mehraufwendungen oder Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat, oder Ausfälle an wirtschaftlichen Vorteilen aus einer Betätigung außerhab des Berufs, die einen gewissen Ausgleich erfordern. Für diesen Ausgleich ist in § 28 Abs. 1 (29) eine neben jedem sonstigen Einkommen zahlbare Grundrente vorgesehen, deren Höhe durch den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, abgestuft von 10: 10 v.H., bestimmt wird ..." (Kommentar Schieckel-Aichberger zum Bundesversorgungsgesetz Teil C - Anhang -).
Mit dem Oberbundesanwalt ist also davon auszugehen, daß bereits vor Inkrafttreten des Fürsorgeänderungsgesetzes auch den leichter Beschädigten für die ihnen durch die Schädigungsfolgen entstehenden Mehraufwendungen ein angemessener Ausgleich zu gewähren war.
Da es demnach an der in § 21 a RFV als Voraussetzung für eine Überleitungsanzeige verlangten Gleichartigkeit der Leistungen fehlt, war der Revision der Klägerin und ihrem Klagebegehren stattzugeben.
Im übrigen beruht die Entscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 540 DM festgesetzt.
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Elsner
Dr. Gützkow