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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1962, Az.: BVerwG III C 142.60

Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen (Gastwirtschaft); Betriebsidentität zwischen zerstörtem und wieder aufgebautem Gastwirtschaftsbetrieb; Erhöhung des Betriebsvermögens durch Darlehnsaufnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.04.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 142.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.02.1960 - AZ: X A 170/59

Fundstellen

  • RLA 1962, 267
  • ZLA 1962, 330

Amtlicher Leitsatz

Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG III C 388.58 und BVerwG III C 338.58.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens an Betriebsvermögen seiner in Berlin-Charlottenburg, G.straße 20, gelegenen, 1943 vollständig zerstörten Gastwirtschaft, für die nach dem Schreiben des Finanzamts Charlottenburg-Ost vom 14. Dezember 1955 zum 1. Januar 1940 ein Einheitswert von 4.110 RM festgesetzt worden war. Seit 1947 betreibt der Kläger wieder eine Gastwirtschaft in Berlin-Charlottenburg, W.straße 37, deren Einheitswert zum 1. April 1949 5.000 DM betrug.

2

Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag des Klägers ab, da der Einheitswertvergleich gemäß § 13 Abs. 4 FG einen Schadensbetrag nicht ergebe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers blieb erfolglos, ebenso seine Klage. Das Verwaltungsgericht führte aus, ein Vergleich der zum 1. Januar 1940 und zum 1. April 1949 festgestellten Einheitswerte sei zulässig. Die Auffassung des Klägers, seine Gastwirtschaft in der W.straße könne, da er sie erst 1947 mit betriebsfremden Mitteln - nämlich mit Hilfe eines Darlehens seines Bruders - erwerben habe, nicht mit dem zerstörten Betrieb in der G.straße verglichen werden, sei unzutreffend. Beide Betriebe seien identisch, denn sie gehörten zu dem gleichen Geschäftszweig und würden unter gleicher Firma geführt. Im wesentlichen sei der Lieferanten- und Kundenkreis unverändert geblieben. Die räumliche Entfernung zwischen dem früheren und gegenwärtigen Betrieb sei nicht so bedeutend, als daß durch sie eine Sachgleichheit ausgeschlossen werde. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger

Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Verwaltungsentscheidungen.

3

Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe den großen zeitlichen Abstand von vier Jahren zwischen der Zerstörung seines früheren Betriebes und der Wiedereröffnung des neuen nicht berücksichtigt. Es sei nicht Beweis darüber erhoben worden, ob der Lieferanten- und Kundenkreis sich inzwischen geändert habe. Es könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger seine neue Gastwirtschaft nur mit Hilfe eines Darlehens seines Bruders habe aufbauen können.

4

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

5

Das Verwaltungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die für den Einheitswertvergleich nach § 13 Abs. 4 FG erforderliche Betriebsidentität zwischen dem im Jahre 1943 zerstörten und 1947 wieder aufgebauten Gastwirtschaftsbetrieb des Klägers bejaht. Wie der erkennende Senat im Anschluß an das Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1959 - BVerwG IV C 88.58 - (BVerwGE 8, 185) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 9. Juli 1959 - BVerwG III C 222.57 - [ZLA 1960 S. 25] und vom 11. Februar 1960 - BVerwG III C 388.58 - [ZLA 1960 S. 169] und vom 17. November 1960 - BVerwG III C 338.58 - [ZLA 1961 S. 74]) ausgesprochen hat, beurteilt sich die Sachgleichheit gewerblicher Betriebe, die für den Wertvergleich Voraussetzung ist, weitgehend nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Dabei kommen eine Reihe von Merkmalen in Frage, wie sie zum Teil jetzt in dem Sammelrundschreiben zur Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz vom 21. März 1962 (Mtbl.BAA 1962 S. 56) - FG-Sammelrundschreiben - Nr. 39 aufgezählt sind, so beispielsweise die Übereinstimmung der Gewerbeart und des Geschäftszweiges, des Lieferanten- und Kundenkreises, der Betriebsräume und ihres Standortes und des Personals, ohne daß eines dieser Merkmale zwingende Schlüsse gebietet. Jedoch ist der Beibehaltung des Geschäftszweiges als dem typischen Merkmal eines Betriebes besondere Bedeutung beizumessen. Das ist hier zu Recht geschehen, ohne daß die vom Kläger erwähnten Umstände einen gegenteiligen Schluß fordern.

6

Bei gleichgebliebenem Geschäftszweig braucht die vollständige Zerstörung der früheren Betriebssubstanz und die Errichtung eines neuen Betriebes an anderer Stelle nicht eine Neugründung zu bedeuten und die Vergleichbarkeit der gewerblichen Betriebe auszuschließen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 127.58 - [ZLA 1961 S. 39]).

7

Der nach dem Kriege in der W.straße errichtete Gastwirtschaftsbetrieb des Klägers befindet sich in der Nähe der früheren in der G.straße gelegenen Gastwirtschaft, so daß eine wesentliche Veränderung in der Struktur des Kundenkreises nicht anzunehmen ist.

8

Auch der zeitliche Zwischenraum von fast vier Jahren zwischen der Zerstörung des früheren Betriebes und dem Wiederaufbau der neuen Gastwirtschaft, dem nach Nr. 39 c Abs. 3 Ziff. 4 des FG-Sammelrundschreibens keine Bedeutung beigemessen wird, wenn es sich um ein kriegsbedingtes Ruhen handelt, braucht der Sachgleichheit der Betriebe nicht entgegenzustehen, zumal es sich hierbei um eine äußerlich bedingte Unterbrechung handelt. Die Kriegsverhältnisse und die allgemeine Notlage nach dem Kriege ließen in der Regel den Wiederaufbau eines zerstörten Betriebes nicht früher zu.

9

Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe seine Gastwirtschaft nach dem Kriege nur mit Hilfe eines Darlehens seines Bruders wieder aufbauen können. Das ist bedeutungslos, da es allein auf den im Einheitswert ausgedrückten Wert des Betriebes ankommt. Dabei sind zwar unter Umständen die einem Betrieb zugeführten Mittel gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zu berücksichtigen. Es kann jedoch offenbleiben, ob und inwieweit das Betriebsvermögen des Klägers sich durch die Darlehnsaufnahme tatsächlich erhöht hat. Dieses Darlehen kann nämlich schon deshalb nicht zur Erhöhung des Anfangsvergleichswertes führen, weil es sich hierbei allenfalls um eine Geldeinlage gehandelt haben würde, die nach § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG nicht zu berücksichtigen wäre. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger möglicherweise mit Hilfe des darlehnsweise aufgenommenen Geldes seinem Betrieb auch neue Sachwerte zugeführt hat, denn auch insoweit würden - wie der erkennende Senat im Urteil vom 6. April 1961 - BVerwG III C 142.59 - ausgeführt hat - diese dem Betrieb zugeführten Mittel auch noch als Geldeinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG anzusehen sein.

10

Die Revision war daher zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17, GVBl. Berlin S. 208).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Dr. Kniesch
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen