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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1962, Az.: BVerwG III C 93.60

Hausratsentschädigung für den Verlust von Hausrat bei der Flucht aus Westpreußen; Antrag auf Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung; Hausratsentschädigung im Falle einer Scheidung der Ehegatten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.02.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 93.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 12.01.1960 - AZ: IV/1-73/58

Fundstelle

  • ZLA 1962, 283

Amtlicher Leitsatz

Bestätigung der Rechtsprechung in BVerwG III B 138.56/III C 182.56, BVerwG IV C 419.57 und BVerwG IV C 20.59.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 12. Januar 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Hälfte der Hausratentschädigung für den Verlust von Hausrat, der von ihr und ihrem beigeladenen Ehemann bei der Flucht aus .../Westpreußen in der gemeinsamen Wohnung zurückgelassen worden war. Die Klägerin war sei September 1943 mit dem Beigeladenen verheiratet, von dem sie am 15. Dezember 1951 geschieden worden ist. Sie stellte am 2. Januar 1953 und der Beigeladene am 26. Januar 1953 Anträge auf Schadensfeststellung und Gewährung von Hausratentschädigung. Die Anträge der Klägerin wurden mit der Begründung abgelehnt, daß der Beigeladene durch Zeugenaussagen sein Alleineigentum an dem Hausrat, insbesondere an den Möbeln für mindestens einen Wohnraum, glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich auch auf einen Umsiedlerschaden an einer in ... im Jahre 1939 zurückgebliebenen Zimmereinrichtung berief, wurde als unbegründet zurückgewiesen, da nicht geklärt und nicht zu klären sei, ob die Klägerin diese Möbel nach ... habe mitnehmen können und nicht möglicherweise eine Umsiedlungsentschädigung gewährt worden sei. Die Klage führte zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden und zur Verpflichtung des Ausgleichsamts, den Hausratschaden für die Klägerin und den Beigeladenen festzustellen und der Klägerin die Hälfte der Hausratsentschädigung zu gewähren.

2

In den Gründen wird ausgeführt, daß der in ... entstandene Schaden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da dieser Schaden vor der Eheschließung entstanden sei. Unstreitig sei die Einrichtung der Wohnung in ... verlorengegangen, in der die Eheleute einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an dem verlorenen Haushalt gälten daher die Klägerin und der Beigeladene als Geschädigte. Daher habe die Klägerin die Feststellung des Schadens beantragen können. Die Klägerin könne auch die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen. Sie brauche nicht das Eigentum von Möbeln für mindestens einen Wohnraum nachzuweisen, sondern es sei Sache des Beigeladenen gewesen, sein Alleineigentum an dem gesamten Hausrat, nicht nur an den Möbeln nachzuweisen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 -, wonach der getrennt lebende Ehegatte, der lediglich die halbe Entschädigung begehre, den Nachweis des Eigentums an Mindestmöbeln führen müsse, sei nicht zu folgen. Diese Auffassung würde dazu führen, von später getrennt lebenden Ehegatten Eigentum an zwei Wohnraumeinrichtungen zu verlangen, während sonst Eheleute nur gemeinsam die Mindestmöbel besessen haben müßten. Daß der Beigeladene allein Eigentümer des gesamten verlorenen Hausrats gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Er habe selbst eingeräumt, daß der Klägerin Garderobe und die Hälfte der Wäsche gehört habe. Im übrigen habe er angegeben, daß von den Sachen, die die Klägerin als von ihr mitgebracht bezeichnet habe, "der größte Teil" aus seiner ersten Ehe stamme. Demnach müßten eine Reihe von den weiterhin aufgeführten Sachen, auch nach der Meinung des Beigeladenen, der Klägerin gehört haben. Die Schwester des ersten geschiedenen Ehemannes der Klägerin habe erklärt, daß diese neben ihrer persönlichen Habe aus ihrem früheren Hausstand in ... eine Reihe von Hausratsachen mitgenommen habe, die vielleicht wertmäßig den geringeren Teil des späteren gemeinsamen Hausrats dargestellt, jedoch sicher, der Klägerin gehört hätten. Danach habe der Beigeladene den Nachweis für sein Alleineigentum an dem gesamten verlorenen Hausrat nicht erbracht. Somit bewende es bei der Regel, daß jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausratentschädigung beanspruchen könne.

3

Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auf Grund vorehelicher Versprechungen des Beigeladenen Miteigentümerin des von diesem in die Ehe mitgebrachten Hausrats geworden sein könne oder nach Treu und Glauben als wirtschaftliche Miteigentümerin im Sinne von § 229 Abs. 2 LAG, § 11 Ziff. 4 des Steueranpassungsgesetzes anzusehen sei. Auch der Vortrag der Klägerin über die in ... verlorene Zimmereinrichtung könne auf sich beruhen,da es sich hier nur um die Entscheidung über den gemeinsamen Verlust während der Ehe in ... handele.

4

Gegen das Urteil hat die Beteiligte die zugelassene Revision eingelegt und mit dieser gerügt, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 - undvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - stehe. Gemäß § 16 Abs. 2 FG gälten bei Hausratverlust die Ehegatten, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse untereinander, gemeinsam als Geschädigte. Für die Anerkennung eines Hausratverlustes sei aber nach § 16 Abs. 4 FG erforderlich, daß der Geschädigte Eigentümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Der Umstand, daß der Klägerin bei Schadenseintritt zwar keine Möbel, jedoch mehrere - möglicherweise recht wertvolle - Hausratgegenstände gehört hätten, verhelfe ihr nicht zur Entschädigungsberechtigung und könne das Alleineigentum des Beigeladenen an dem verlorenen Hausrat nicht ausschließen.

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Die Beteiligte und die Beklagte beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie steht auf dem Standpunkt, daß der Beigeladene nur dann die gesamte Hausratentschädigung für sich in Anspruch nehmen könne, wenn er den Nachweis führe, daß er Eigentümer des gesamten verlorenen Hausrats gewesen sei. Er habe aber lediglich behauptet, daß ihm die Möbeleinrichtung gehört habe, jedoch nicht bestreiten können, daß die Klägerin außerordentlich wertvolle Gebrauchsgegenstände für den gemeinsamen Haushalt mit in die Ehe gebracht habe. Die von der Revision vorgetragene Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stehe im Widerspruch zu dem Sinn des Lastenausgleiehsgesetzes. Die Sonderregelung, daß im Falle der Scheidung die Hausratentschädigung beiden Ehegatten zukommen solle, könne nicht dazu führen, daß nunmehr für jeden Anspruch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 FG gegeben sein müßten. Gerade bei einer Heirat von geschiedenen oder verwitweten Ehepartnern pflege es in der Regel so zu sein, daß der eine die Wohnung mit dem Mobiliar stelle, während der andere - wie im vorliegenden Falle - den bedeutend wertvolleren, nicht aus Möbeln bestehenden Teil des neuen Haushalts mit in die Ehe bringe, weil für sein Mobiliar in der Ehewohnung kein Platz mehr sei.

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Falls der Senat dieser Auffassung nicht folgen könne, so sei die Sache zurückzuverweisen, um den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung des ihr in Reval entstandenen Verlustes zu überprüfen.

9

Der Beigeladene hat ausgeführt, daß die wenigen Gegenstände, die die Klägerin bei der Heirat mitgebracht habe, nicht wertvoller gewesen seien als ein komplett eingerichteter Hausstand.

10

II.

Das Verwaltungsgericht begnügt sich zur Begründung seiner Entscheidung mit der Feststellung, daß der Klägerin ein Teil des ehelichen Hausrats gehört habe, ohne darauf abzustellen, ob sie auch Eigentümerin von Möbeln für mindestens einen Wohnraum gewesen sei. Das haben aber die mit Lastenausgleichssachen betrauten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, der erkennende Senat zuerstim Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 - unter Bezugnahme auf das Urteil vom 12. Mai 1955 (BVerwGE 2, 102), der IV. Senat in den Urteilenvom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (ZLA 1959 S. 345 = NJW 1959 S. 208 = MDR 1959 S. 950) und BVerwG IV C 9.59 undvom 11. November 1960 - BVerwG IV C 20.59 - (RLA 1961 S. 77), als Voraussetzungen dafür gefördert, daß ein Ehegatte das Alleineigentum des anderen Ehegatten bestreitet. Von dieser ständigen, auch in jüngster Zeit noch bestätigten Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß, da Alleineigentum eines Ehegatten kaum jemals vorhanden sein würde, wenn es durch irgendeinen Haushaltsgegenstand von schwer bestimmbarem Wert, und nicht nur durch einen genau bezeichneten Möbelbestand in Frage gestellt werden könnte.

11

Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat es bisher - von seinem Standpunkt aus zu Recht - dahingestellt gelassen, ob die Klägerin etwa Miteigentümerin an den Möbeln des ehelichen Haushalts geworden sei. Darauf kommt es jedoch nunmehr an. Das gleiche gilt für die Frage nach dem Verbleib der Möbel in ... die das Verwaltungsgericht auch auf sich hat beruhen lassen. Auf den Verlust dieser Möbel hat die Klägerin in der Beschwerde ihren Anspruch gestützt; der Beschwerdeausschuß hat insoweit Beweis erhoben, jedoch einen Verlust, aber auch eine mögliche Umsiedlungsentschädigung nicht für glaubhaft angesehen. Durch die gegen den Beschwerdebeschluß gerichtete Klage mit dem weiteren Antrag, den erlittenen Hausratschaden festzustellen und die beantragte Hausratentschädigung zu bewilligen, ist der Anspruch der Klägerin, auch soweit er auf den ... Verlust gestützt ist, zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Das unterliegt für den Fall, daß diese Möbel bei der Eheschließung und Begründung des gemeinsamen Hausstandes noch erhalten gewesen sein sollten, wegen des Grundsatzes der einheitlichen Schadensfeststellung und Entschädigung keinem Zweifel. Die Klägerin würde dann bei Nachweis von Möbeleigentum im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Hälfte an der Hausratentschädigung ihres Ehemannes teilhaben müssen. Sollten die Möbel vor der Eheschließung bereits in Verlust geraten sein, so würde die Klägerin sogar, unabhängig von der ihrem Ehemann zuteil gewordenen Hausratentschädigung, ihrerseits Feststellung und Entschädigung beantragen können (vgl. Entscheidungen des Senats vom 20. März 1958 und 26. Juni 1958 [BVerwGE 6, 279;  7, 151 [BVerwG 26.06.1958 - II C 409/57]]). Auch insoweit muß der Anspruch durch die Beschwerdeentscheidung als in das Verfahren eingeführt angesehen werden.

12

Da dem Revisionsgericht die Nachholung der bisher unterlassenen tatsächlichen Feststellungen versagt ist, war die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen