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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1961, Az.: BVerwG I C 117.59

Anfechtung der Abfindung als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens; Beiladung von Beteiligten in einem Flurbereinigungsverfahren; Nachträgliche Änderung des Flurbereinigungsplans; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verwahrlostes Grundstück als Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 117.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.05.1959 - AZ: OVG IX G 4/56

Fundstellen

  • BBauBl 1962, 401
  • RdL 1962, 706

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der beigeladenen Eheleute M. wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Kläger, Eheleute L., wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 25. Mai 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die beigeladenen Eheleute M. tragen die Kosten ihrer Revision. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Kläger haben als Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ihre Abfindung angefochten. Nach Beiladung des Presbyteriums der evang.-luth. Kirchengemeinde Lahde und der Eheleute M. hat das Flurbereinigungsgericht den Flurbereinigungsplan geändert. In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt: Die Einwendungen der Kläger gegen die Gestaltung der Pläne 64 der Flur 1 und 35 der Flur 3 (am Hofe der Kläger) könnten nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Dagegen seien die Angriffe gegen den Plan 111 der Flur 2 der Gemarkung Bierde begründet. Es sei zweckmäßig, diesen Plan dem Beigeladenen zu 5), der schon früher sein Eigentümer gewesen sei, zurückzugeben. Es müsse ihm allerdings wegen des schlechten Kulturzustandes eine Entschädigung in Höhe von 1.273 DM für die Instandsetzung des Bodens zugebilligt werden. Da die Verminderung des Kulturzustandes zum überwiegenden Teil darauf zurückzuführen sei, daß die Kläger die Bearbeitung dieser Abfindung pflichtwidrig unterlassen hätten, seien Die zur Tragung der Kosten verpflichtet. Wenn die Kläger auch zum vollen Ersatz der Wiederinstandsetzungskosten verpflichtet seien, so könne gleichwohl nur auf den Satz von 525 DM erkannt werden. Es sei zu ihren Gunsten und zu Lasten der Behörde zu berücksichtigen, daß die Kläger auch bei Bewirtschaftung des Planes 111 infolge Minderwertes höhere Aufwendungen für die im Verhältnis zum Altbesitz schwierigere Bewirtschaftung dieses Planes gehabt hätten. Es sei auch erforderlich, den Abfindungsbesitz der Beigeladenen zu 3) und 4) zur Durchführung der notwendigen Planänderungen in Anspruch zu nehmen. Ihre Gesamtabfindung könne auch noch nach derÄnderung gegenüber dem Altbesitz als verbessert angesehen werden. Daß sie nunmehr unmittelbare Nachbarn der Kläger seien, könne nicht berücksichtigt werden.

2

Gegen das Urteil haben die Kläger und die Beigeladenen zu 3.) und 4) Revision eingelegt. Sie konnte nur für die Kläger Erfolg haben.

3

I.

Die von den Revisionsklägern erhobene Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 13. Juli 1961 - BVerwG I C 120.59 - entschieden, daß die Mitwirkung des Oberverwaltungsgerichtsrats a.D. Wachendorf mit dem Flurbereinigungsgesetz in Einklang steht.

4

II.

Die Beigeladenen zu 3) und 4) wenden sich zunächst dagegen, daß das Flurbereinigungsgericht ihrem Antrag auf Beiladung der Beteiligten Rodenbeck nicht entsprochen hat. Ihre Auffassung, daß das Gericht hiermit gegen das Verfahrensrecht verstoßen habe, ist nicht gerechtfertigt.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats muß der an einem Flurbereinigungsverfahren Beteiligte, dessen Abfindung von einer Planänderung möglicherweise oder notwendigerweise betroffen wird, zum gerichtlichen Verfahren beigeladen werden (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 -). Hierdurch soll sichergestellt werden, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, Bedenken und Einwendungen gegen eineÄnderung seiner Abfindung vorzutragen, und daß die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auch auf ihn ausgedehnt wird. Diese Erwägungen spielen aber im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Da das Flurbereinigungsgericht eine Änderung der Abfindung Rodenbeck nicht in Betracht gezogen hat, bestand für das Gericht auch keine Verpflichtung, die Teilnehmerin beizuladen. Allerdings hätte das Flurbereinigungsgericht den von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 1959 gestellten Antrag förmlich zurückweisen sollen. Da aber seine sachliche Entscheidung nicht auf diesem Mangel beruht, ist er unbeachtlich.

6

Zu Unrecht meinen die Beigeladenen, das Flurbereinigungsgericht habe ihre Abfindung nicht ändern dürfen, da sie am Vorverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Das Flurbereinigungsgericht ist nach § 144 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - befugt, den Flurbereinigungsplan zu ändern. Es kann hierbei auch in die Abfindung solcher Teilnehmer eingreifen, die mit ihrer Abfindung zufrieden sind. Erforderlich ist lediglich die förmliche Beiziehung dieser Beteiligten durch Beiladung. Das ist geschehen. Es bestand auch für das Flurbereinigungsgericht keine Verpflichtung, die Streitsache an die Beklagte zurückzuverweisen. Seine gegenüber dem übrigen Verwaltungsprozeß erweiterte Entscheidungszuständigkeit dient der Beschleunigung des Verfahrens. Sofern das Gericht in der Lage ist, die auf Grund einer Klage gebotene Änderung des Flurbereinigungsplanes selbst vorzunehmen, muß es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um den Streit abzuschließen (BVerwGE 8, 65).

7

In sachlicher Hinsicht wenden sich die Beigeladenen zunächst dagegen, daß sie durch die vom Flurbereinigungsgericht vorgenommene Änderung des Planes nunmehr Nachbarn der mit ihnen verfeindeten Kläger werden. Dieser Gesichtspunkt ist deshalb unbeachtlich, weil das Flurbereinigungsgericht weder durch zwingende Vorschriften noch durch Ermessensgrundsätze des Flurbereinigungsgesetzes verpflichtet war, auf solche privaten Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.

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Die Ansicht der Beigeladenen, daß dann, wenn der Flurbereinigungsplan nachträglich geändert werde, die nach § 44 Abs. 2 FlurbG gebotene Interessenabwägung auf der Grundlage des ursprünglichen Besitzstandes erfolgen müsse, verkennt die Wirkung der tatsächlichen Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Durch die Einweisung in den Besitz der neuen Grundstücke ist der alte Zustand beseitigt. Auf ihn kann grundsätzlich nicht mehr zurückgegriffen werden. Es muß daher bei der nachträglichen Planänderung die Prüfung regelmäßig darauf beschränkt bleiben, ob die Änderung den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen der davon Betroffenen unter Berücksichtigung des durch den Plan geschaffenen Zustandes gerecht wird. In welchem Umfang der ursprüngliche Zustand in die erforderlichen Überlegungen einbezogen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Rechts verstoß kann in dieser Richtung in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt werden.

9

Schließlich machen die Beigeladenen geltend, sie seien nicht wertgleich abgefunden. Damit greifen sie, ohne Verfahrensmängel darzutun, die tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts an, die jedoch für das Revisionsgericht maßgebend sind (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

10

Da somit keine der geltend gemachten Rügen durchgreift, war die Revision der Beigeladenen mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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III.

1)

Die Rüge der Kläger, das Flurbereinigungsgericht habe ihnen nicht in ausreichendem Maße das rechtliche Gehör gewährt, ist gerechtfertigt.

12

Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß zur Herstellung eines kulturfähigen Zustandes des Planes 111 ein Betrag von 1.273 DM erforderlich ist. Es hat die Kläger verurteilt, von diesem Betrag einen Teilbetrag von 523 DM an den Beigeladenen zu 5) zu zahlen. Bei dieser Entscheidung hat das Flurbereinigungsgericht den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1955 (BVerwGE 2, 197 [BVerwG 15.09.1955 - BVerwG I B 56.55]) nicht beachtet. Hier hat der Senat entschieden, daß im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht die zu erwartenden möglichen Planänderungen vor der Entscheidung bekanntgegeben und so erläutert werden müssen, daß die Beteiligten hierzu alle von ihrem. Standpunkt aus in Betracht kommenden Gesichtspunkte vortragen können. Die vom Flurbereinigungsgericht getroffene Entscheidung ist eine Planänderung. Das Flurbereinigungsgericht hätte somit den Klägern die Möglichkeit eröffnen müssen, sich auch zu diesem Streitpunkt zu äußern. Das ist nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 19. März 1959 und nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil nicht geschehen. Das Urteil mußte daher aufgehoben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Flurbereinigungsgericht zurückverwiesen werden. Es war die Aufhebung des gesamten Urteils und nicht nur der Ziffern 5 und 6 geboten, weil die übrigen Ziffern Entscheidungen enthalten, welche - wie noch auszuführen ist - die Belange der Teilnehmergemeinschaft berühren, die zum Verfahren hätte beigeladen werden müssen.

13

2)

Bei der erneuten Verhandlung der Streitsache wird folgendes zu berücksichtigen sein:

14

a)

Das Flurbereinigungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es im Rahmen der von ihm ausgesprochenen Planänderungen darüber befinden muß, wer die Kosten der Wiederinstandsetzung des Flurstücks 111 zu tragen hat. Seine sachliche Zuständigkeit ergibt sich aber aus der ersten und nicht aus der zweiten Alternative des § 140 Satz 1 FlurbG. Es handelt sich um eine im Vollzug desFlurbereinigungsgesetzes zu treffende Planfestsetzung. Daher ist das Gericht nach der Vorschrift des § 146 Nr. 1 FlurbG, die nur im Rahmen der ersten Alternative des § 140 Satz 1 FlurbG Anwendung findet, nicht an Anträge der Prozeßparteien gebunden (vgl. hierzu Urteil vom 27. Juni 1961 - BVerwG I C 112.59 -). Die Entscheidungsbefugnis des Flurbereinigungsgerichts folgt nicht aus § 146 Nr. 1 FlurbG, vielmehr aus § 144 FlurbG, der das Flurbereinigungsgericht ermächtigt, den Flurbereinigungsplan zu ändern, wenn es die Klage für begründet hält. Eine Änderung des Flurbereinigungsplanes liegt nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur dann vor, wenn eine Änderung einzelner Festsetzungen, sondern auch wenn eine Ergänzung des Planes erforderlich wird (BVerwGE 8, 65).

15

b)

In der angefochtenen Entscheidung ist ausgeführt, daß sich das Flurstück 111, welches auf Grund der Planänderung dem Beigeladenen zu 5) zurückgegeben wird, in einem schlechten Kulturzustand befindet und daher minderwertig ist. Dieser Mangel berührt aber nach den tatsächlichen Feststellungen nicht seine Schätzung, sondern ist auf eine starke, aber beseitigungsfähige Verunkrautung zurückzuführen. Der Beigeladene zu 5) erleidet somit im Rahmen der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens einen vorübergehenden Nachteil, der nach § 51 Abs. 1 FlurbG ausgeglichen werden muß (Urteil vom 3. Dezember 1959 - BVerwG I 0 95.58 -). Dieser Ausgleichsanspruch richtet sich gegen die Teilnehmergemeinschaft (§§ 18 Abs. 1 Satz 3, 105 FlurbG; vgl. Urteil vom 12. Mai 1959 - BVerwG I C 227.56 -). Die Meinung des Flurbereinigungsgerichts, es könne im Hinblick auf § 146 Nr. 1 FlurbG von sich aus bestimmen, daß die Kläger dem Beigeladenen zu 5) Ersatz zu leisten hätten, trifft nicht zu. Diese Vorschrift enthält lediglich eine für das Flurbereinigungsgericht geltende Verfahrensregelung, die nicht die materiellrechtliche Grundlage für die sachliche Entscheidung bilden kann. Dem Flurbereinigungsgericht stehen im Rahmen der Planänderungsbefugnis nach § 144 FlurbG die gleichen Befugnisse wie der Flurbereinigungsbehörde zu; es muß auch die für diese geltenden materiellrechtlichen Grundsätze beachten.

16

Das Flurbereinigungsgericht wird hiernach die Teilnehmergemeinschaft beiladen müssen. Ihr muß auch imübrigen Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sache zuäußern, da die Planänderungen Mehr- und Minderabfindungen zur Folge haben, die in Geld ausgeglichen werden sollen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG).

17

c)

Wenn hiernach die Teilnehmergemeinschaft die Instandsetzungskosten für das Flurstück 111 zu tragen hat, so führt das nicht zu einer Freistellung der Kläger. Diese haben vielmehr der Teilnehmergemeinschaft einen Teil der erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 51 Abs. 2 FlurbG. Nach dieser Vorschrift hat die Teilnehmergemeinschaft gegen di Kläger einen Erstattungsanspruch, weil diese durch eine Leistung der Teilnehmergemeinschaft insofern einen Vorteil erlangen, als sie von einer öffentlich-rechtlichen Ersatzverpflichtung befreit werden. Diese ergibt sich aus den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die Verunkrautung des Flurstücks 111 sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Kläger das Grundstück nach der Besitzeinweisung bewußt nicht bewirtschaftet haben.

18

Den rechtlichen Erwägungen, mit denen das Flurbereinigungsgericht die Ersatzverpflichtung der Kläger dem Beigeladenen zu 5) gegenüber begründet hat, vermag der Senat allerdings nicht zu folgen. Insbesondere kann nicht anerkannt werden, daß die Kläger verpflichtet gewesen seien, das Grundstück zu bewirtschaften. Eine Vorschrift des Flurbereinigungsrechts, die eine solche Pflicht statuiert, besteht nicht. Die Verpflichtung der Kläger ergibt sich vielmehr aus folgenden Überlegungen: Durch die rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 62 ff. FlurbG) erlangen die am Verfahren Beteiligten Eigentum und Besitz an den ihnen zugeteilten Flächen. Diese Hechtsposition ist für den Teilnehmer grundsätzlich verbindlich (Urteil vom 25. Mai 1961 - BVerwG I C 102.58 -). Ficht er die ihn betreffenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes an, so werden diese nicht unwirksam; es wird jedoch ungewiß, ob und bis wann die eingetretenen Rechtswirkungen fortdauern werden. Sie stehen unter der auflösenden Bedingung, daß die Abfindung nicht geändert wird. Hat die Anfechtung keinen Erfolg, so werden die den Teilnehmer betreffenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplanes mit der Rechtskraft der Entscheidung unbedingt; werden dagegen die Festsetzungen aufgehoben, tritt also die Bedingung ein, so werden die dinglichen Wirkungen ipso jure wieder beseitigt (Urteil vom 13. Juli 1961 - BVerwG I C 27.60 -) und es entsteht eine gesetzliche Herausgabeverpflichtung. Da der Teilnehmer mit der Anfechtung seiner Abfindung erreichen will, daß die ihm im Flurbereinigungsplan eingeräumte Rechtsstellung rückgängig gemacht und durch eine andere ersetzt wird, und er einen Schwebezustand hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen des ausgeführten Planes schafft, muß er alles vermeiden, was ihn hindert, das Grundstück in dem Zustand herauszugeben, in dem er es beim Besitzübergang empfangen hat. Ist der Zustand des Grundstücks während des Schwebezeitraums durch ein Verschulden des Teilnehmers verschlechtert worden, so hat er in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 160 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu leisten. Die Ersatzverpflichtung des Teilnehmers entsteht somit wegen verschuldeter Unmöglichkeit der Erfüllung seiner (gesetzlichen) Herausgabeverpflichtung.

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Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Ersatzpflicht der Kläger liegen nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts vor. Sie haben hinsichtlich des Flurstücks 111 diejenige Sorgfalt außer acht gelassen, die ein verantwortungsbewußter Landwirt in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, und haben damit die Herausgabe der Fläche im ursprünglichen Zustand unmöglich gemacht, Sie sind somit ersatzpflichtig. Von dieser öffentlichrechtlichen Verpflichtung werden die Kläger durch die Leistung der Teilnehmergemeinschaft an die Kirchengemeinde befreit.

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d)

Das Flurbereinigungsgericht hat ausgeführt, daß "die Kläger zum vollen Ersatz der Wiederinstandsetzungskosten verpflichtet" seien. Hierzu muß folgendes bemerkt werden:

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aa)

Der Erstattungsanspruch der Teilnehmergemeinschaft entspricht dem Umfang nach der Ersatzverpflichtung der Kläger. Diese wiederum wird festgelegt durch den Schaden, den die Kläger verursacht haben. Verursacht haben sie nicht den mangelhaften Kulturzustand schlechthin, sondern nur die Verschlechterung gegenüber dem Zustand, in dem sie das Grundstück empfangen haben. Sie müssen daher nach § 249 BGB entweder den Kulturzustand herstellen, den das Grundstück im Zeitpunkt des Besitzüberganges gehabt hat, oder die Teilnehmergemeinschaft so stellen, daß diese den ursprünglichen Zustand wieder herstellen lassen kann. Es kann also nicht der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts gefolgt werden, daß die Kläger verpflichtet seien, für den Betrag aufzukommen, der erforderlich ist, um das Grundstück schlechthin für eine Ackernutzung brauchbar herzurichten.

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bb)

Die Kläger haben geltend gemacht, das Grundstück sei bereits im Zeitpunkt des Besitzüberganges verwahrlost gewesen. Das Flurbereinigungsgericht hat diesen Einwand für unbeachtlich erklärt, da im Flurbereinigungsverfahren "regelmäßig der eine oder andere Plan, der nicht in bestem Zustand ist, den Eigentümer wechselt, ohne daß dafür eine besondere Entschädigung gegeben werden" könne. Das bedeutet bei der hier zur Erörterung stehenden Ersatzverpflichtung der Kläger, daß sie nach der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts für etwas einzustehen haben, das sie nicht verursacht haben. Auf eine Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes kann diese Überlegung nicht gestützt werden. Befindet sich ein Grundstück in einem unterdurchschnittlichen Kulturzustand, der keinen Einfluß auf den Schätzwert hat, so hat der Empfänger regelmäßig einen Ausgleichsanspruch nach § 51 Abs. 1 FlurbG. Ein solcher Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn auch die Grundstücke der Mehrzahl der übrigen Teilnehmer von solchen Mängeln betroffen sind. Das dürfte hinsichtlich einer starken Verunkrautung ein Ausnahmefall sein.

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Ergibt die Prüfung der Streitsache unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Gesichtspunktes, daß die Kläger schon im Zeitpunkt des Besitzüberganges einen Ausgleichsanspruch gehabt hätten, so muß der sich hiernach ergebende Betrag von den heute für die gesamte Instandsetzung erforderlichen Kosten abgesetzt werden. Die Kläger haben nur für die Differenz der beiden Beträge einzustehen.

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cc)

Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger im Falle der Bewirtschaftung des Flurstücks 111 Mindererträge im Werte von 750 DM gehabt hätten. Hierbei ist es davon ausgegangen, daß der Plan zwar richtig eingeschätzt worden ist, daß aber durch die Festlegung der Plangrenzen verschiedenartige Böden zusammentreffen, die einheitlich bewirtschaftet werden müssen. Es hat darin zu Recht eine Verletzung des Grundsatzes der wertgleichen Abfindung erblickt, wenn es auch in diesem Zusammenhang von einem "Minderwert" dieses Planes spricht.

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Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung dieses Sachverhalts ergibt sich ebenfalls aus § 51 Abs. 1 FlurbG, wonach der Teilnehmer einen Ausgleichsanspruch hat, wenn der Wert der Gesamtabfindung vorübergehend nicht dem Wert der Einlage entspricht. Wird durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, daß die einem Beteiligten im Flurbereinigungsplan ausgewiesene Abfindung mit seinem Abfindungsanspruch nicht in Einklang steht, so ist der Schaden, den er von der Besitzeinweisung bis zur Planänderung durch das Flurbereinigungsgericht erleidet, auszugleichen.

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Für die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs ist von folgenden Überlegungen auszugehen: Der vorübergehende Unterschied zwischen Alt- und Neubesitz führt zu einer vorübergehenden Minderabfindung. Der Verlust, den der Beteiligte erleidet, besteht darin, daß er die ihm für die Minderzuteilung zustehende Fläche nicht hat bewirtschaften können und also keinen Ertrag gehabt hat. Durch Errechnung der Fläche, die erforderlich wäre, um die Minderabfindung auszugleichen, läßt sich der Schaden des Beteiligten feststellen. Es kann nicht, wie das Flurbereinigungsgericht am Schluß seiner Entscheidung ausgeführt hat, auf den "erhöhten Wirtschaftsaufwand" oder den "Minderreinertrag" der zugeteilten Fläche abgestellt werden. Zunächst erscheint es - betriebswirtschaftlich gesehen - zweifelhaft, ob die durch eine ungünstige Gestaltung eines Grundstücks eintretende Ertragsminderung durch einen erhöhten Wirtschaftsaufwand ausgeglichen werden kann; jedenfalls entspricht der Betrag für den erhöhten Wirtschaftsaufwand nicht dem durch die Minderabfindung eingetretenen Verlust. Der hiernach unter Berücksichtigung dieser Erwägung sich ergebende Betrag ist bei der Gesamtberechnung zu berücksichtigen.

27

3)

Die Einwendungen der Kläger gegen die Ausweisung des Weges, der zum Sportplatz führt, greifen nicht durch. Nach § 39 Abs. 1 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsgebiet Wege und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Anlagen zu schaffen, soweit das Interesse der allgemeinen Landeskultur und das wirtschaftliche Bedürfnis der Teilnehmer es erfordert. Weiter kann die Behörde nach § 40 FlurbG für Anlagen, die dem Öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, Land in verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren bereitstellen. Hiernach ist die Rüge der Kläger unzutreffend, der Regierungspräsident sei als Enteignungsbehörde für die Ausweisung des Weges zuständig. Es ist auch unrichtig, wenn die Kläger davon ausgehen, daß die Ausweisung von Wegen im Flurbereinigungsverfahren eine Enteignung darstelle. Die Flurbereinigung dient der Neuordnung des Bereinigungsgebietes. Diese Aufgabe ist nicht zweckvoll durchführbar, wenn nicht gleichzeitig die erforderlichen Wege ausgewiesen werden. Die Abzüge für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren stehen mit Art. 14 GG in Einklang, wie der Senat wiederholt entschieden hat.

28

4)

Die Rüge der Kläger, die an der Nordost-Grenze ihres Hofgrundstücks befindliche Hecke dürfe nicht beseitigt werden, weil sie unter Naturschutz stehe, ist nicht gerechtfertigt. Nach den tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung unterliegt die Hecke nicht dem Landschaftsschutz. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Aber selbst wenn das nicht zuträfe, wäre die Flurbereinigungsbehörde nicht gehindert, die Änderung der Hecke anzuordnen. Bach § 37 Abs. 2 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde den Erfordernissen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rechnung zu tragen. Hieraus können die Kläger kein eigenes Recht auf Einhaltung etwaiger Naturschutzvorschriften herleiten; sie können nur geltend machen, durch die Beseitigung der Hecke in ihren Rechten verletzt zu sein. Insoweit wird das Flurbereinigungsgericht bei der erneuten Verhandlung der Streitsache prüfen müssen, ob den Klägern im Hinblick auf ihren Einwand, daß sie einen erheblichen Teil ihres Brennholzes aus der Hecke bezögen, nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 FlurbG eine Entschädigung zu gewähren ist, sofern nicht ein etwaiger Nachteil bereits durch meßbare Vorteile - z.B. eine günstige Gestaltung der Hoflage - ausgeglichen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren der Eheleute M. auf 1.000 DM, für das Revisionsverfahren der Eheleute L. auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer