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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1961, Az.: BVerwG I C 112.59

Änderung der mit Klage angefochtenen Abfindung zum Nachteil des Klägers i.R.d. Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) durch das Flurbereinigungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1961
Aktenzeichen
BVerwG I C 112.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 23.04.1959 - AZ: VGH F III 2/58

Fundstellen

  • DVBl 1962, 232 (Kurzinformation)
  • RdL 1961, 273

Amtlicher Leitsatz

Die Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes ermächtigen das Flurbereinigungsgericht grundsätzlich nicht, die mit Klage angefochtene Abfindung zum Nachteil des Klägers zuändern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1961
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgerichts) vom 23. April 1959 wird insoweit aufgehoben, als es dem Antrag des Beklagten entsprochen hat, daß die nach dem Plannachtrag II auf dem Grundstück Flur 5 Nr. .../2 des Beigeladenen zu 1) einzutragende Dienstbarkeit insofern geändert wird, als der Eigentümer dieses Grundstücks dort nur ein Gebäude von höchstens 3,00 m (nicht 2,50 m) Höhe - gemessen an der Nordgrenze seines Grundstücks - errichten darf. Dieser Antrag wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt er zu 1/4, im übrigen die Klägerin.

Gründe

1

Die Klägerin ist Beteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens. Durch den Flurbereinigungsplan wurden die verwinkelten Grenzen der alten Grundstücke Flur 13 Nrn. 5... und 5... begradigt. Dem südlich an die Hofreite der Klägerin angrenzenden Hofraum des Beigeladenen zu 1) wurde außer einem Dreieck von der alten Parzelle Nr. 5... auch eine etwa 46 qm große Fläche der alten Parzelle Nr. 5... (neue Nr. 5.../2) zugemessen. Diese Fläche wurde von der Klägerin als Garten genutzt. Andererseits wurde das Hofgrundstück der Klägerin in westlicher Richtung bis zum neu angelegten Ortsweg Flur 5 Nr. ... erweitert. Auf ihre Beschwerde hat die Behörde die Fläche von 46 qm der Klägerin zurückgegeben und die alte Grenze wiederhergestellt. Gegen diese im Plannachtrag I vorgenommene Änderung beschwerte sich der Beigeladene zu 1), weil er nun nicht mehr in der Lage sei, seine Wirtschaftsgebäude so zu erweitern, wie es für seinen Betrieb notwendig wäre. Die Spruchstelle gab dieser Beschwerde statt und stellte die Grenzen nach dem Flurbereinigungsplan wieder her. Gleichzeitig ordnete sie für die Flur 5.../2 folgende Dienstbarkeit an: "Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Flur 5 Nr. 5.../2 ist nicht berechtigt, näher als 5 1/2 m an das jetzige Wohnhaus der Hofreite Flur 5 Nr. 5... heranzubauen und das auf der östlichen Restfläche entstehende Gebäude höher als 2,50 m an der äußeren Grenze zu errichten." Der Beigeladene zu 1) hat sich mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Die Änderungen erfolgten durch den Plannachtrag II. Mit ihrer Klage zum Flurbereinigungsgericht begehrte die Klägerin die Herstellung der Grenze, die das Kulturamt durch Plannachtrag I ausgewiesen hatte. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und Änderung des Plannachtrags II dahin, "daß die auf dem Hofreitengrundstück des Beigeladenen zu 1) einzutragende Dienstbarkeit dahin geändert wird, daß der Beigeladene sein Stallgebäude nicht höher als 3 m - gemessen an der Nordgrenze seines Grundstücks - errichten darf". Das Flurbereinigungsgericht wies die Klage mit der Maßgabe ab, "daß die nach dem Plannachtrag II auf dem Grundstück Flur 5 Nr. 5.../2 des Beigeladenen zu 1) einzutragende Dienstbarkeit insofern geändert wird, als der Eigentümer dieses Grundstücks dort nur ein Gebäude von höchstens 3,00 m (nicht 2,50 m) Höhe, gemessen an der Nordgrenze seines Grundstücks, errichten darf". In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt: Die Klägerin sei auch dann noch wertgleich abgefunden, wenn die strittige Fläche Nr. 53/2 dem Beigeladenen zu 1) zugesprochen werde. Bei dieser Fläche handele es sich um einen Hausgarten, der nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes besonders geschützt sei. Ob die strittige Fläche im Sinne dieser Bestimmung als Teil der Hoffläche angesehen werden müsse, könne dahingestellt bleiben, da der Zweck der Flurbereinigung die Zuteilung dieser Fläche an den Beigeladenen zu 1) erfordere. Für diesen bedeute die von der Spruchstelle getroffene Grenzziehung eine wesentliche Verbesserung seiner Hofreite. Durch die Beseitigung des Einsprungs, den die strittige Fläche für das Hofgrundstück des Beigeladenen zu 1) darstelle, erhalte die Hofreite an dieser Stelle eine Breite von 20 m. Vorher habe sie nur etwa 15 m betragen. Darin habe für den Beigeladenen zu 1) eine erhebliche Erschwernis in der Ausnützung des Hofes gelegen. Selbst wenn dieser hier keine Gebäude errichten wolle, sei es angebracht, ihm diese Fläche zu belassen. Die Klägerin verliere zwar 46 qm bisher als Garten genutzter Fläche, dieser Verlust werde aber ausgeglichen durch die Vergrößerung des Hofgrundstücks um 7,26 a. Soweit die Klägerin auf den Ertrag der verlorenen Gartenfläche angewiesen sei, biete der westliche Teil des Hofgrundstücks genügend Möglichkeiten zur Anlegung eines Gartens. Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, durch den beabsichtigten Stallneubau des Beigeladenen zu 1 ) werde ihrem Wohnhaus Licht und Luft entzogen und sie habeüberdies eine besondere Belästigung durch Stallgerüche und Fliegen zu erwarten. Da der Stallneubau nach dem Plannachtrag II einen Abstand von 5,50 m von der Grenze haben müsse und auch in der Höhe einer Beschränkung unterliege, könne er für das Wohnhaus der Klägerin keine nach den örtlichen Verhältnissen unzumutbare Beeinträchtigung herbeiführen. Auf den Antrag des Beklagten und der Beigeladenen habe der Plannachtrag entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag geändert werden müssen. Diese Entscheidung wirke sich zwar zu Ungunsten der Klägerin aus. Sie stelle insofern eine reformatio in peius dar, als der Beigeladene zu 1) das beabsichtigte Stallgebäude um 0,50 m höher errichten könne, als es der Plannachtrag II vorgesehen habe. Entgegen der allgemeinen Bestimmung des § 80 VGG, die dem Gericht eine solche Befugnis nur bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses einräume, seien dem Flurbereinigungsgericht derartige Schranken nicht gesetzt. Das ergebe sich aus § 146 Nrn. 1 und 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

2

Die Änderung des Plannachtrags II sei gerechtfertigt, weil die Beigeladenen die Möglichkeit erhalten müßten, Schweineställe mit einer lichten Höhe von mindestens 2,20 m zu errichten. Um dieses Maß zu erreichen, bedürfe es für das Gebäude auf seiner Nordseite einer Höhe von 3 m. Die Erhöhung der Grenzmauer um 50 cm nehme dem Hofgrundstück der Klägerin zwar etwas mehr Sonne; dieser Nachteil sei aber unerheblich und beeinträchtige den Wert der Abfindung der Klägerin nicht.

3

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt und macht geltend, die Zuteilung der Fläche 5.../2 an den Beigeladenen zu 1) sei rechtswidrig; weiter wendet sie sich dagegen, daß das Flurbereinigungsgericht die Dienstbarkeit zu ihren Ungunsten verändert habe. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält die Abänderung des angefochtenen Flurbereinigungsplanes durch das Flurbereinigungsgericht zum Nachteil der Klägerin für zulässig.

4

Die Revision konnte nur teilweise Erfolg haben.

5

1)

Die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts, daß die Zuteilung des Grundstücks 5.../2 an den Beigeladenen zu 1) Rechtens sei, kann nicht beanstandet werden. Das Flurbereinigungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob die strittige Fläche 5.../2 als Hausgarten den beonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - genießt, da die Zuteilung an den Beigeladenen zu 1) in jedem Fall gerechtfertigt ist. Selbst wenn unterstellt wird, daß es sich bei dieser Fläche um ein Hofgrundstück handelt, wäre seine Veränderung nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes zulässig, da der Zweck der Flurbereinigung die Veränderung des Hofraums der Klägerin erfordert. Zutreffend weist das Flurbereinigungsgericht darauf hin, daß nach§ 37 Abs. 1 FlurbG die Ortslage aufgelockert werden soll und alle Maßnahmen getroffen werden müssen, durch welche die Wirtschaftsbetriebe verbessert werden, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird. Es hat ohne Rechtsirrtum dargelegt, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Insoweit konnte die Revision keinen Erfolg haben.

6

Wenn die Klägerin in der Vorinstanz auch lediglich den Antrag gestellt hat, die Grenze, die das Kulturamt gegen das Grundstück Flur 5 Nr. 5... durch Plannachtrag I ausgewiesen hat, wiederherzustellen, so wendet sie sich doch gleichzeitig dagegen, daß die Beigeladenen in der Nähe ihres Wohnhauses einen Schweinestall errichten wollen. Hierzu hat das Flurbereinigungsgericht in tatsächlicher Richtung und für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -) festgestellt, daß eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht zu erwarten sei. Daß es den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft beurteilt hätte, kann nicht festgestellt werden. Die Revision ist daher auch in dieser Richtung unbegründet.

7

2)

Dagegen kann der Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, daß es auf Antrag des Beklagten die zugunsten der Klägerin bestellte Dienstbarkeit habe nachteilig ändern dürfen, nicht gefolgt werden. Zu Unrecht beruft sich das Flurbereinigungsgericht auf § 146 Nrn. 1 und 2 FlurbG.

8

Nach § 146 Nr. 1 FlurbG ist das Flurbereinigungsgericht in Schätzungs- und Abfindungsstreitigkeiten nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden. Hierbei handelt es sich um eine Ergänzung des § 142 Abs. 4 FlurbG, wonach in Schätzungsstreitigkeiten und Planabfindungsstreitigkeiten der Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht bestimmt zu sein braucht. Damit ist lediglich gesagt, daß das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist. Das Gericht soll ohne Rücksicht auf die formulierten Anträge die beste Lösung treffen können. Die Befugnis, einen Antrag auf Änderung des Planes zu stellen, kommt in gerichtlichen Verfahren aber nur dem Kläger zu. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 142 Abs. 4 FlurbG und der dem Gericht in § 144 FlurbG eingeräumten Entscheidungskompetenz. Das Flurbereinigungsgericht kann den angefochtenen Verwaltungsakt, d.h. im vorliegenden Falle die Abfindung der Klägerin, durch Urteil nur dannändern, wenn es die hiergegen gerichtete Klage für begründet hält. Dagegen kann weder die beklagte Behörde noch ein Beigeladener zu seinen Gunsten einen Antrag auf Änderung des Planes stellen. Die Behörde hat diese Befugnis schon deshalb nicht, weil sie nach§ 60 Abs. 1 Satz 2 und § 64 FlurbG außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Änderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen kann, die sie für erforderlich hält. Andere Beteiligte müssen, wenn sie mit ihrer Abfindung nicht einverstanden sind, mit den ihnen zustehenden Rechtsmitteln vorgehen.

9

§ 146 Nr. 2 FlurbG gibt ebenfalls keine Stütze für die Auffassung in der angefochtenen Entscheidung. Hiernach hat das Flurbereinigungsgericht im Streitfall auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Ist eine Abfindung angefochten, so ist in jedem Fall ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen, und das Gericht ist berechtigt, Änderungen zur zweckmäßigeren Gestaltung der dem Kläger zuteil gewordenen Abfindung vorzunehmen. Aus dieser Vorschrift kann weder ein Antragsrecht anderer Beteiligter noch das Recht des Gerichts hergeleitet werden, unabhängig vom Klagebegehren die Abfindung Dritter auf ihre Zweckmäßigkeit nachzuprüfen und insoweit eine Änderung zu verfügen. Der Umfang der Prüfungsbefugnis nach § 146 Nr. 2 FlurbG wird ebenfalls durch § 144 FlurbG festgelegt.

10

Die Ansicht, diese Auslegung werde dem Beschleunigungsgedanken, der in den besonderen Verfahrensvorschriften des Flurbereinigungsgesetzes zum Ausdruck gekommen ist, nicht gerecht, kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Beigeladene zu 1 ) ausweislich der Beschwerdeunterlagen ausdrücklich erklärt hat, daß er mit der vorgeschlagenen Dienstbarkeit einverstanden sei. Es ist ihm damit verwehrt, im weiteren Verfahren eine Änderung der Planabfindung zu betreiben. Wäre er seinerzeit mit der vorgeschlagenen Lösung nicht einverstanden gewesen, so hätte er dagegen das Flurbereinigungsgericht anrufen können. Es geht nicht an, daß er nun nach Ablauf der Fristen und ohne Kläger zu sein, zu Lasten der Klägerin einen Vorteil erlangt, auf den er keinen Rechtsanspruch hat.

11

Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG kommen im Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergänzend zur Anwendung. Nach § 80 des hier maßgeblichen hessischen Verwaltungsgerichtsgesetzes kann das Gericht auf Antrag des Beklagten den Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Anfechtungsklägers ändern, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt. Hierauf kann die Entscheidung nicht gestützt werden. Die Änderung ist nicht im öffentlichen Interesse, sondern ausschließlich im privaten Interesse des Beigeladenen zu 1) erfolgt.

12

Da es hiernach an einer rechtlichen Grundlage für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts fehlt, mußte das Urteil insoweit, als es eine Änderung der Dienstbarkeit angeordnet hat, aufgehoben werden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

gez. Prof. Dr. Werner
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer