Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1961, Az.: BVerwG I C 120.59
Ordnungsgemäße Besetzung des Flurbereinigungsgerichts; Erforderlickeit der Mitwirkung von Flurbereinigungsingenieuren im Flurbereinigungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.07.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 120.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.05.1959 - AZ: OVG IX G 82/58
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1961
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgerichts) vom 25. Mai 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind Beteiligte eines Umlegungsverfahrens. Sie wandten sich gegen den Umregungsplan, der durch verschiedene Plannachträge geändert wurde. In ihrer Klage zum Flurbereinigungsgericht haben sie u.a. die Veränderung ihres Besitzes am Hofe, den Verlust einer Quelle mit Teich und eines alten Eichenbestandes angefochten. Das Flurbereinigungsgericht hob den Bescheid der Beklagten insoweit auf, als der Hofraum der Kläger verändert worden war. Im übrigen wies es die Klage ab. In den Urteilsgründen ist ausgeführt: Die an den Hofräumen der Kläger und der Beigeladenen vorgenommenen Änderungen seien rechtswidrig, da der Kläger zu 1) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die nach § 49 Abs. 1 RUO erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe und die Veränderung auch nicht zur Durchsetzung der Ziele der Umlegung erforderlich sei. Die Streitsache müsse daher zur Festlegung der neuen Grenzen, zum Ausgleich der Bodenwerte, gegebenenfalls zur Nachprüfung und Richtigstellung der Gesamtabfindung der Beigeladenen an die Beklagte zurückverwiesen werden. Im übrigen könne die Klage keinen Erfolg haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtabfindung seien die Kläger wertgleich abgefunden. Die Gestaltung der unmittelbaren hofnahen Abfindung müsse auch als zweckmäßig angesehen werden. Den Anträgen auf Planänderung könne daher nicht entsprochen werden. Der Verlust des Tümpels mit Quelle, der sich im Altbesitz 542/128 der Kläger befunden habe, könne die Klage ebenfalls nicht rechtfertigen. Zu Fischzuchtzwecken sei der Tümpel bis zur Planvorlage nicht in Gebrauch gewesen. Ob die Kläger eine solche Verwendung für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen hätten, müsse für die Entscheidung als bedeutungslos angesehen werden, da bei der Plangestaltung nur die Verhältnisse berücksichtigt werden könnten, die zu diesem Zeitpunkt vorlägen. Da die Kläger Umstände nicht behauptet, geschweige denn dargetan hätten, die den Anspruch auf Erfüllung ihres Wunsches bezüglich des Wassertümpels stützen könnten, habe die Behörde diesen Wunsch ohne Rechtsbeeinträchtigung übergangen. Daß die Kläger im Zuge der Planänderung einen Eichenbestand abgeben müßten, könne die Planung der Behörden ebenfalls nicht als unrichtig und rechtswidrig erweisen. Sie könnten der Abgabe mit Erfolg nicht widersprechen und seien auf eine noch festzusetzende Entschädigung zu verweisen. Nach allem müsse festgestellt werden, daß der Besitz der Kläger durch die Flurbereinigung verbessert worden sei.
Das Flurbereinigungsgericht hat die Revision "bezüglich der Frage zugelassen, ob die Kläger auf Grund der Erklärung des Ehemann R... vom 10. März 1954 ... die durchgeführte Hofraumänderung hinnehmen" müßten.
Die Kläger haben Revision eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das Flurbereinigungsgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Als Beisitzer habe in gesetzwidriger Weise der Oberverwaltungsgerichtsrat a.D. W... mitgewirkt. Neben den beiden landwirtschaftlichen Beisitzern dürfe die Stelle des dritten Beisitzers nur mit einem Techniker des höheren Flurbereinigungsdienstes besetzt werden. Das Flurbereinigungsgericht habe zu Unrecht die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Frage beschränkt. Der Besitz in Hofnähe sei für den Betrieb von entscheidender Bedeutung gewesen. Eine Notwendigkeit, den Beigeladenen oder dem Teilnehmer Schrage größere Flächen als bisher zuzuweisen, habe in keiner Weise bestanden, da diese hinreichenden Hofraum besäßen. Das Flurbereinigungsgericht habe auch seine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Feststellungen wegen der Quelle verletzt. Es hätte durch Zeugen nachgewiesen werden können, daß die Quelle und der Teich - entgegen den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts - zur Fischzucht und Fischhaltung verwandt worden seien. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ohne jede Aufklärung einseitig zuungunsten der Kläger entschieden worden sei. Auch hinsichtlich des Eichenbestandes habe das Flurbereinigungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Dieses habe nicht darauf hingewiesen, daß auf den Nachweis der wirtschaftlichen Unumgänglichkeit Wert gelegt werde. Jeder Baumbestand mit solch wertvollen Hölzern sei für einen Hof eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Die Feststellungen hinsichtlich der Bodenwerte und der sonstigen landwirtschaftlichen Gesichtspunkte, wie sie im Urteil einen Niederschlag gefunden hätten, seien ohne jede hinreichende Möglichkeit zu einer Stellungnahme praktisch allein von dem Beisitzer Riepe getroffen worden.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten und vertritt die Auffassung, daß der Rechtsstreit nur insoweit durch das Revisionsgericht geprüft werden könne, als das Flurbereinigungsgericht die Revision zugelassen habe. Im übrigen lägen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 54 BVerwGG nicht vor.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hat ausgeführt, daß der aus dem Kreis der Beamten für den höheren Flurbereinigungsdienst zu entnehmende Beisitzer nicht ein Techniker sein müsse.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1)
Die Beschränkung der Zulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht ist für das Bundesverwaltungsgericht unverbindlich. Ist die Revision vom Vorderrichter zulässigerweise zugelassen worden, so hat das Revisionsgericht die Entscheidung hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensmängel und materiellrechtlich voll nachzuprüfen.
Ob die Zulassung der Revision durch das Flurbereinigungsgericht im Hinblick darauf, daß die Frage, die zur Zulassung der Revision geführt hat, einen Einzelfall betrifft, zu Recht erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Revision auch ohne Zulassung nach Maßgabe des hier anzuwendenden § 54 BVerwGG in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG statthaft wäre (§ 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO).
2)
Die Rüge, das Flurbereinigungsgericht sei im Hinblick auf die Mitwirkung des Oberverwaltungsgerichtsrats a.D. W... nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen, greift nicht durch. Nach § 139 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG - verhandelt und entscheidet das Flurbereinigungsgericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern, zwei landwirtschaftlichen Beisitzern und einem dritten Beisitzer, der die Befähigung zum höheren Flurbereinigungsdienst besitzen muß. Die Vorschrift des § 139 kann insoweit zu Zweifeln Anlaß geben, als dem Wortlaut des Gesetzes nicht eindeutig zu entnehmen ist, was es darunter verstanden wissen will, wenn es für einen der Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts fordert, daß er "zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörden befähigt" sein muß. Von den Bedürfnissen der Praxis her gesehen scheint es nahezuliegen, daß neben den beiden Richtern und den beiden Landwirten, die dem Flurbereinigungsgericht angehören, als weiterer Beisitzer ein Vermessungsingenieur bei den Entscheidungen des Flurbereinigungsgerichts mitzuwirken habe, der allerdings nicht im aktiven Flurbereinigungsdienst des Landes tätig sein darf. Für eine solche Zusammensetzung des Flurbereinigungsgerichts würde die Tradition der Arbeit der Kulturämter und der Flurbereinigungsämter sprechen; sie legt darauf Wert, daß Juristen, Landwirte und Vermessungsingenieure zusammenwirken. Es ist auch nicht zu verkennen, daß ein so zusammengesetztes Gremium der besonderen Aufgabe des Flurbereinigungsgerichts in erhöhtem Maße Rechnung tragen kann. Denn das Flurbereinigungsgericht hat gemäß § 146 FlurbG, wenn es um Einwendungen gegen die Schätzungsergebnisse oder um Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan geht, nicht zuletzt auch zu prüfen, ob die Behörde von ihrem Ermessen zweckmäßig Gebrauch gemacht hat. Diese Prüfungsbefugnis, die hier das Gesetz einem Verwaltungsgericht zugesteht, geht über die Ermessensprüfung, die sonst den Gerichten zusteht, hinaus. Nach § 144 FlurbG kann das Flurbereinigungsgericht den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt abändern. Es kann bei seiner Entscheidung auch Zweckmäßigkeitserwägungen Rechnung tragen, d.h. sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß ein solcher durch das Gesetz erteilter Auftrag eine ganz besondere Sachkenntnis voraussetzt, die über juristische Kenntnisse hinausgeht.
Wenn unter diesem Gesichtspunkt der Mitwirkung von Flurbereinigungsingenieuren im Flurbereinigungsgericht eine Bedeutung zukommen mag, so sieht sich der Senat andererseits nicht in der Lage, die für die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts maßgebliche Vorschrift des § 139 dahin auszulegen, es gehöre zu der im Gesetz geforderten Besetzung der Richterbank, daß notwendig ein Vermessungsingenieur als dritter Beisitzer heranzuziehen sei. Hätte diese Lösung dem Gesetzgeber vorgeschwebt, würde er dies nach Auffassung des Senats eindeutig im Gesetz zum Ausdruck gebracht haben. Hinsichtlich der Landwirte, die im Flurbereinigungsgericht mitwirken, hat er eine solche Vorschrift geschaffen, und eine entsprechende Vorschrift wäre auch für den technischen Beisitzer zu finden gewesen. Das ist in § 139 nicht geschehen. Auch die Entstehungsgeschichte des § 139 gibt in dieser Hinsicht nichts her. Zwar sprechen die Beratungen davon, daß für die Beisitzer des Flurbereinigungsgerichts eine besondere Fachkunde vonnöten sei. Jedoch läßt die Entstehungsgeschichte nicht erkennen, daß die gesetzgebenden Körperschaften davon ausgegangen wären, daß notwendig ein Ingenieur im Gericht mitwirken müsse. Es kommt hinzu, daß der im Gesetz verwandte Begriff des "höheren Dienstes der Flurbereinigungsbehörden" nicht bundesrechtlicher Art ist, sondern landesrechtlichen Verschiedenheiten unterworfen ist.
Es muß daher dabei verbleiben, daß derjenige, der zum höheren Dienst bei den Landeskulturbehörden befähigt sein soll, ein Jurist, ein Landwirt oder ein Vermessungsingenieur sein kann. Nach alledem ist der Senat der Auffassung, daß § 139 FlurbG eine Auslegung in der Richtung, daß der weitere Beisitzer nur aus dem Kreise der technisch vorgebildeten Flurbereinigungsingenieure genommen werden dürfe, nicht zuläßt.
Da Oberverwaltungsgerichtsrat a.D. Wachendorf - wie gerichtsbekannt ist - die landesrechtlichen Voraussetzungen für den höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde besitzt, stand seiner Mitwirkung bei der angefochtenen Entscheidung kein gesetzliches Hindernis entgegen.
3)
Die Revisionsangriffe gegen die sachliche Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts sind nicht begründet.
a)
Die Kläger wenden sich zunächst gegen die Veränderung des hofnahen Besitzes, der für sie von entscheidender Bedeutung sei. Hierzu hat das Flurbereinigungsgericht festgestellt, daß die hofnahen Grundstücke nur geringfügig verkleinert seien, daß die mittlere Betriebsentfernung nach Durchführung der Umlegung um 102 m verkürzt werde und die Abfindung unter Abwägung der Interessen der in Betracht kommenden Beteiligten zweckmäßig erfolgt sei. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist der Prüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen. Daß das Flurbereinigungsgericht bei seiner Entscheidung die für die Abfindung in § 48 der Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 (RGBl. I S. 629) - RUO - aufgestellten Rechtsgrundsätze oder Ermessensrichtlinien verkannt hätte, kann der Senat nicht feststellen. Auch die Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt unterliegt keinen Bedenken. Ob eine Notwendigkeit bestand, dem Beteiligten Schrage und den Beigeladenen bestimmte Flächen zuzuteilen, ist für die Frage, ob die Kläger wertgleich und zweckentsprechend abgefunden sind, ohne Belang.
b)
Auch die Entscheidung hinsichtlich des Teiches mit Quelle kann nicht beanstandet werden. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 RUO sind Fischteiche privilegiert. Sie dürfen einem anderen nur mit Zustimmung des Eigentümers - oder wenn die Ziele der Umlegung es erfordern - gegeben werden. Ob ein Fischteich in diesem Sinne vorliegt, bedurfte keiner Prüfung, da das Gewässer nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, wie es sich aus dem Tatbestand des Urteils ergibt, zur Zeit der Planaufstellung nicht für Fischzuchtzwecke verwendet worden ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil haben sich die Kläger beschwert gefühlt, weil ihnen eine Quelle verlorengehe, "die für eine beabsichtigte Fischzucht nötig und wertvoll sei". An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 173 VwGO, § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Hat die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß die Quelle für eine "beabsichtigte" Fischzucht nötig sei, nicht ihrem Vortrag entsprochen, so hätten die Kläger eine Tatbestandsberichtigung beantragen müssen. Unter Zugrundelegung der das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils kam es auf die von den Klägern vermißte Aufklärung und Beweiserhebung für die Entscheidung nicht an. Das angefochtene Urteil beruht insoweit nicht auf dem von den Klägern gerügten Verfahrensmangel.
c)
Auch die Rüge bezüglich der Eichen kann keinen Erfolg haben. Das Flurbereinigungsgericht hat zu diesem Streitpunkt zwar ausgeführt, daß die Kläger in keiner Weise bemüht gewesen seien, den Nachweis zu führen, daß sie wirtschaftlich unumgänglich auf die abzugebenden Elchen angewiesen seien. Sie könnten daher der Abgabe mit Erfolg nicht widersprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Flurbereinigungsgericht die Kläger auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat oder, wenn das nicht geschehen ist, hätte hinweisen müssen. Für die sachliche Entscheidung kam es auf diesen Gesichtspunkt nicht an. Der Verlust der Bäume ist auf die im Verfahren vorgenommene Grenzziehung zurückzuführen, die grundsätzlich im behördlichen Ermessen steht. Die Behörde hat zwar hierbei auf die berechtigten Interessen der Beteiligten Rücksicht zu nehmen. Das darf aber nicht zu einer Gestaltung des Umlegungsgebiets führen, die den Zielen der Umlegung nicht gerecht wird und unzweckmäßig wäre. In dieser Richtung hat das Flurbereinigungsgericht aber eingehend und in einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise dargelegt, daß die Entscheidung der Behörde gerechtfertigt ist. Rechtsverstöße sind insoweit im angefochtenen Urteil nicht festzustellen.
d)
Schließlich kann die Rüge, der Beisitzer Riepe habe Feststellungen über Bodenwerte und sonstige landwirtschaftliche Fragen getroffen, zu denen sich die Kläger nicht hätten äußern können, nicht durchgreifen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob Feststellungen eines landwirtschaftlichen Beisitzers in einem Ortstermin ausdrücklich mit den Parteien erörtert werden müssen. Die Prozeßunterlagen ergeben nämlich, daß den Klägern Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Ergebnis des Ortstermins zu äußern. Nach dem Protokoll vom 18. November 1958 wurden in Gegenwart des Klägers zu 1) und seines damaligen Prozeßbevollmächtigten "zahlreiche Bodenproben ... gezogen und bewertet" und die Grundstücke der Kläger besichtigt (Bl. 13 der Akten). Nach Eröffnung des Besichtigungsergebnisses hat der Vertreter der Kläger nach diesem Protokoll erklärt, "daß er sich schriftlich zu den einzelnen Feststellungen und den daraus sich ergebenden Folgerungen äußern werde". Wenn die Kläger von der in Aussicht gestellten Prüfung keinen Gebrauch gemacht und keine Erklärung abgegeben haben, konnte das Flurbereinigungsgericht die im Ortstermin getroffene Feststellung seiner Entscheidung zugrunde legen.
Nach alledem mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Lullies
gez. Dr. Böhmer