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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1961, Az.: BVerwG III C 345.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 345.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 08.10.1957 - AZ: VI A 132/57

Fundstellen

  • RLA 1962, 110
  • ZLA 1962, 110

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hannover vom 8. Oktober 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Hannover zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger beantragten am 17. Februar 1955 eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495) - ASpG - für 4 %ige Obligationen der B. M. aus den Jahren 1942 und 1943 in Höhe von 3.500 RM und für 4 %ige Obligationen der F. S. AG B. aus dem Jahre 1943 in Höhe von 500 RM. Die Obligationen waren in der Zeit vom 22. Mai 1942 bis zum 25. Oktober 1943 in verschiedenen Abschnitten erworben und im Depot der D. Bank, Filiale N., aufbewahrt worden. Als das Ausgleichsamt ablehnte, erhoben die Kläger nach fruchtloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrage, den Beschluß des Beklagten vom 29. Mai 1957 und den Bescheid des Ausgleichsamtes vom 3. Mai 1956 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Ausgleichsamt anzuweisen, den Klägern Entschädigung zu gewähren. Sie trugen vor, daß sie die Obligationen zwar erst nach dem 1. Januar 1940 "gekauft", aber schon vorher "erworben" hätten; sie hätten jeden Pfennig gespart und das Ersparte in Wertpapieren angelegt, von denen dann auf Drängen der Bank viele kleine Posten nach dem Stichtage gegen einzelne große Stücke, darunter auch die genannten Obligationen, umgetauscht worden seien.

2

Das Landesverwaltungsgericht wies, die Klage ab. Es führte aus, nach § 4 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 190) - 2. ASpG-DV - könne der Nachwels, daß die nach dem 1. Januar 1940 erworbenen Obligationen die Fortsetzung einer früheren Sparanlage seien, nur durch eine Bescheinigung des Geldinstituts geführt werden, das die Sparanlage bei Beginn des 1. Januar 1940 verwahrt habe. Diese Bescheinigung habe die dafür zuständige N. Bank ausweislich ihres Schreibens vom 13. Juli 1956 nicht erteilt, weil ihr Kontounterlagen der D. Bank, Filiale N., nicht zur Verfügung gestanden hätten. Der nach dem Altsparergesetz und § 4 der 2. ASpG-DV erforderliche Urkundenbeweis sei daher nicht zu erbringen.

3

Die Kläger haben die zugelassene Revision eingelegt mit dem aus dem Sachzusammenhang hervorgehenden Antrag, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts entsprechend dem Klagantrag zu ändern; vorsorglich: das Urteil des Landesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie wiederholten ihr bisheriges Vorbringen und machen geltend, es könne nicht auf den zufälligen Umstand ankommen, daß die N. Bank keine Kontounterlagen der D. Bank, Filiale N., besitze; auch ihr Wort müsse Gewicht haben. Im übrigen sei es ihnen inzwischen gelungen, sich die Ablichtung (Fotokopie) einer Seite der Kontokarte ihres Depots zu beschaffen, die erkennen lasse, daß ihnen schon lange vor dem Stichtage Wertpapiere zugestanden hätten.

4

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Der Beteiligte tritt der Revision entgegen, sieht aber insoweit, wie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt worden ist, von einem Antrag ab. Er führt aus, sowohl der Bestand einer Sparanlage zum 1. Januar 1940 als auch die Tatsache ihrer Umwandlung nach diesem Zeitpunkt brauchten zwar nicht nur durch Urkunden nachgewiesen zu werden, die Kläger hätten aber über die. Art der Sparanlage bei Beginn des 1. Januar 1940 keinerlei Tatsachen vorgetragen. Gerade hierauf komme es an, weil nicht jede Kapitalanlage eine "Altsparanlage" sei, deren Umwandlung es ermögliche, eine Sparanlage am Währungsstichtage wie eine schon am 1. Januar 1940 vorhanden gewesene zu behandeln. Die Ablichtung lasse nur erkennen, daß die Kläger zu Beginn des 1. Januar 1940 ein Wertpapierdepot bei der D. Bank, Filiale N., unterhalten hatten und später bestrebt gewesen seien, kleinere Wertpapierposten in größere umzuwandeln, besage aber nichts darüber, daß die angemeldeten Obligationen aus diesen Umwandlungen stammten und daß die Umwandlungsfristen der §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 2. August 1958 (BGBl. I S. 574) - zuletzt in der Fassung vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 470) - 5. ASpG-DV - innegehalten worden seien.

5

Die Beteiligten haben nach § 141 in Verbindung mit den §§ 125 und 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - auf die mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision hat. Erfolg.

7

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ASpG sind Industrie-Obligationen als Sparanlagen anzusehen, wenn sie dem bei der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger schon zu Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben. § 13 ASpG bestimmt dazu in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der 5. ASpG-DV, daß eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende und nach dem Beginn des 1. Januar 1940 begründete Sparanlage bei Anwendung des § 2 des Gesetzes als Fortsetzung einer früheren Sparanlage des im Zeitpunkt der Einführung der. Deutschen Mark berechtigten Gläubigers anerkannt wird, sofern sie binnen drei Monaten nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage begründet worden ist. Nach § 9 Abs. 1 der 5. ASpG-DV beträgt die genannte Frist 6 Monate, soweit der Gegenwert der früheren Sparanlage nach ihrer völligen oder teilweisen Beendigung ununterbrochen bis zur Begründung der späteren Sparanlage als Guthaben bei einem Geldinstitut geführt worden ist. In beiden Fällen wird also der Gegenwert einer am Währungsstichtag vorhandenen Sparanlage einer bereits zu Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt.

8

Die Kläger rügen mit Recht, das Landesverwaltungsgericht habe bei der Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts ihr eigenes Vorbringen nicht als Beweismittel gewertet. Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 19. März 1959 - BVerwG III B 185.58 - (RLA 1959 S. 319) ausgesprochen, das Altsparergesetz habe die Beweismittel nicht beschränkt und in dem Urteil vom 29. September 1959 - BVerwG III C 297.58 - (Wertpap.Mtlg. 1959 S. 1426 = NJW 1960 S. 165 = ZLA 1960 S. 43 [BVerwG 29.09.1959 - BVerwG III C 297.58]) hat er das für den hier in Betracht kommenden Fall der Umwandlung einer, bereits vor dem 1. Januar 1940 vorhanden gewesenen Sparanlage in eine spätere Sparanlage wiederholt. Er hat ausgeführt, sowohl § 4 der 2. ASpG-DV, den das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, als auch der inzwischen an seine Stelle getretene § 13 der 5. ASpG-DV regelten zwar das Beweisverfahren, bestimmten aber nicht, daß die in ihnen enthaltenen Grundsätze für die Festsetzung des Anspruchs nach Grund und Höhe allein maßgebend seien, wie das z.B. im § 8 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) der Fall ist. Sie enthielten zwar das besondere Erfordernis der Vorlegung einer Bescheinigung des Geldinstitutes, das die Spareinlage vor dem 1. Januar 1940 verwaltet habe, die an die Nicht Vorlegung geknüpften Folgen könnten aber jedenfalls dann nicht eintreten, wenn die Bescheinigung aus tatsächlichen Gründen - wie sie hier durch das Fehlen von Kontounterlagen der D. Bank, Filiale N., gegeben sind - nicht erteilt werden könne. Wenn die Berechtigung in diesen Fällen bereits wegen der nicht zu erlangenden Bescheinigung des Geldinstituts entfalle, würde dieser Umstand eine anspruchsvernichtende Bedeutung haben, die, wie die Entscheidung weiter ausführt, dem Willen des Gesetzes nicht entspreche. Deshalb könne der Beweis beim Fehlen von Urkunden durch jedes andere Beweismittel erbracht werden. Zu diesen anderen Beweismitteln gehört auch die Vernehmung der Kläger, über deren Glaubwürdigkeit das Gericht, nicht anders als bei anderen Beweismitteln, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (vgl. auch die Entscheidungen des Senats vom 1. März 1956 - BVerwG III C 90.55- vom 17. November 1960 - BVerwG III B 252/58/C 235.60 (Wertpap.Mtlg. 1961 S. 333); vom 2. März 1961 - BVerwG III C 333.59 - [S. 7] - und vom 22. März 1961 - BVerwG III C 5.61 - [S. 5]).

9

Hiernach durfte das Landesverwaltungsgericht die Klage nicht deshalb abweisen, weil die N. Bank keine unterlagen über das Depot der D. Bank, Filiale N., besitzt, sondern mußte versuchen, den Sachverhalt auf andere Weise, notfalls durch eine Vernehmung der Kläger, zu ermitteln. Damit dies nachgeholt werden kann, ist sein Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das nunmehr zuständige Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden; dieses erhält dadurch gleichzeitig Gelegenheit, die Bedeutung der von den Klägern im Verlaufe des Revisionsverfahrens vorgelegten Ablichtung zu prüfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für das Revisionsverfahren 500 DM.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lentz
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen