Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1959, Az.: BVerwG III C 297.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 297.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Aachen - 13.02.1958 - AZ: 2 KL 122/57
Rechtsgrundlagen
- §§ 8 ff. 5. ASpG-DV
- § 13 5. ASpG-DV
Fundstellen
- NJW 1960, 165-166 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1959, 1426
- ZLA 1960, 43
Amtlicher Leitsatz
Bei der Umwandlung einer Sparanlage oder gleichgestellter Vermögenswerte in eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende, jedoch nach dem 1. Januar 1940 begründete Sparanlage stellt das Gesetz keine Beweisgrundsätze auf. Die bezüglich der früheren Sparanlage und der früheren Schuldverschreibung aufgestellten Beweisanforderungen brauchen im Einzelfall der Beweisführung nach allgemeinen Beweisregeln nicht entgegenzustehen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1959 in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Aachen vom 13. Februar 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Aachen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Mit der Begründung, ein am ... Januar 1943 für ihren Vater eröffnetes, im Jahre 1947 schenkweise auf sie übertragenes Sparkonto von 5.000 RM habe aus dem Erlös eines von ihrem Großvater am 30. September 1940 verkauften Metallgießereibetriebes gestammt, den der Großvater zunächst auf ein Konto bei der ... Bank, Depositenkasse K... eingezahlt und am 26. Januar 1943 auf das Sparkonto ihres Vaters überwiesen habe, stellten die Kläger den Antrag, ihnen für dieses Konto, das am Währungsstichtage einen Bestand von 5.500 RM aufwies, Entschädigung nach dem Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 - jetzt in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 169) - (ASpGr) zu gewähren. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es sei nicht bewiesen, daß die Sparanlage der Kläger in der Zeit von 1941 bis 16. Januar 1943 als solche bestanden habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Beschwerdeausschuß zurück. Die Voraussetzungen einer Altsparerentschädigung lägen, so meinte er, deswegen nicht vor, weil nicht nachgewiesen sei, daß der Erlös aus der Veräußerung der Metallgießerei innerhalb von drei Monaten auf einem Sparkonto angelegt und dort bis zu seiner Überweisung auf das spätere Konto der Kläger verblieben sei.
Die Klage, mit der sich die Kläger gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden wandten, hatte keinen Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht wies die Kläger mit der Begründung ab, sie hätten die ihnen obliegenden Beweise nicht erbringen können. Der für eine Altsparerentschädigung notwendige Nachweis, der Erlös des großväterlichen Betriebes sei spätestens drei Monate nach dem Verkauf auf ein Sparkonto eingezahlt worden und dort bis zur Überweisung auf das spätere Konto der Kläger verblieben, könne nur durch eine Bescheinigung des Schuldnerinstituts geführt werden, weil andere Beweismittel gesetzlich ausgeschlossen seien. Da dieses Schuldnerinstitut alle erforderlichen Unterlagen durch Kriegseinwirkung verloren habe, sei der gesetzlich vorgeschriebene Urkundenbeweis nicht zu führen.
Nach Zulassung haben die Kläger gegen das klageabweisende Urteil Revision eingelegt mit dem aus der Revisionsbegründung zu entnehmenden Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der auf Aufhebung der abschlägigen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichteten Klage stattzugeben. Sie sind der Meinung, daß der für ihre Entschädigungsberechtigung erforderliche Nachweis nicht nur durch eine Bescheinigung des Schuldnerinstituts geführt werden könne, sondern daß auch andere Beweismittel zulässig sein müßten, und zwar jedenfalls dann, wenn die Unterlagen des Schuldnerinstituts durch Kriegseinwirkung verlorengegangen seien.
Der Beklagte meint, die Klage sei mit Recht abgewiesen worden, weil die Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht hätten beweisen können. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds hält die Frage, ob der Großvater der Kläger den Erlös aus dem Verkauf seines Betriebes in der Zeit vom 30. September 1940 bis 26. Januar 1943 auf einem Sparkonto gehalten habe, für noch weiter klärungsbedürftig und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Die Rüge der Kläger, das Landesverwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einer irrtümlichen Auffassung über die unabweisbare Notwendigkeit eines Urkundenbeweises ausgegangen, greift durch. In den Fällen der Umwandlung einer Sparanlage oder gleichgestellter Vermögenswerte (§§ 8 ff. der 5. ASpG-DV) in eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende, nach dem 1. Januar 1940 begründete Sparanlage bestehen für das von den Ausgleichsbehörden bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung anzuwendende Verfahren zwar besondere Vorschriften (§ 13 der 5. ASpG-DV, der den vom Landesverwaltungsgericht angewendeten § 4 der 2. ASpG-DV ohne wesentliche Änderungen verfahrensrechtlicher Art ersetzt hat). Diese Vorschriften enthalten auch im dritten Absatz des § 13 der 5. ASpG-DV Regelungen, die sich auf das Beweisverfahren beziehen. Diesen Regelungen kommt jedoch nicht die Bedeutung von Beweisgrundsätzen zu, die allein für die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe maßgebend sein sollen, wie sie z.B. § 8 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener (WAG) enthält. Sie stellen vielmehr nur für die beiden Fälle der Umwandlung einer früheren Sparanlage und einer früheren Schuldverschreibung das besondere Erfordernis der Vorlegung einer Bescheinigung des Schuldner- bzw. Verwahrerinstituts vom 1. Januar 1940 auf, um die Besorgnis einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der Altsparerentschädigung durch Umwandlungsfälle nach Möglichkeit zu verringern. In den beiden genannten Fällen, in denen das Schuldner- bzw. Verwahrerinstitut in die Geldanlage eingeschaltet ist, sollte die Möglichkeit, durch eine Bescheinigung des Instituts den Sachverhalt eindeutig klarzustellen, ausgeschöpft und der Gefahr wahrheitswidriger Angaben entgegengewirkt werden. Zur Sicherung dieser dem Institut regelmäßig möglichen Kontrolle wurde bestimmt, daß ohne diese Bescheinigung die Anerkennung eines Umwandlungsfalles in der Regel ausgeschlossen sein sollte (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung für den Lastenausgleich, Bem. 5 zu § 13 der 5. ASpG-DV). Aus dem Wesen der dem Institut auf diese Weise übertragenen Kontrollfunktion ergibt sich, daß die an die Vorlegung der Institutsbescheinigung geknüpften Folgen jedenfalls dann nicht eintreten können, wenn das Institut aus tatsächlichen Gründen an der Ausübung der Kontrolle und damit an der Erteilung der Bescheinigung gehindert ist. Wenn in diesen Fällen die Anspruchsberechtigung bereits wegen der nicht zu erlangenden Bescheinigung des Instituts entfallen müßte, würde dieser Urkunde eine durch die Kontrollfunktion nicht mehr gerechtfertigte, anspruchsvernichtende Bedeutung zukommen. Zudem würden die Gläubiger dieser Institute eindeutig schlechter gestellt sein als die Gläubiger, die am 1. Januar 1940 mit keinem Institut in Verbindung gestanden hatten. Für diese würde nämlich die Regelung des § 13 Abs. 3 der 5. ASpG-DV nicht anwendbar, ihnen damit der Weg zu den allgemeinen Beweisregeln des Altsparergesetzes, die dem Gläubiger sämtliche Beweismittel zubilligen, eröffnet sein. Daß eine derartige, von zufälligen Gegebenheiten abhängige Schlechterstellung von Institutsgläubigern nicht beabsichtigt war, liegt auf der Hand, zumal das Altsparergesetz seinem Wesen nach insgesamt den Kunden des Instituts begünstigt (vgl. Kühne-Wolff, a.a.O. Bem. 4). Aus der genannten Kontrollfunktion des Instituts ergibt sich vielmehr, daB die Fälle, in denen die Ausübung der Kontrolle an tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. Verlust sämtlicher Buchungsunterlagen) scheitert, nicht anders behandelt werden können als die Fälle, in denen am 1. Januar 1940 überhaupt kein Institut vorhanden ist. Für diese greift aber nach § 13 Abs. 4 der 5. ASpG-DV der allgemeine Grundsatz ein, daß hinsichtlich der Beweisführung nicht die besonderen Vorschriften des Abs. 3, sondern die allgemeinen Beweisregeln des Altsparergesetzes gelten. Der Sparer hat demnach, wenn ein Institut die Beweisführung aus tatsächlichen, über den Anspruch selbst nichts aussagenden Gründen nicht zu übernehmen vermag, durch beliebige Beweismittel zu beweisen, daß seine Behauptungen über das "Durchhalten der Sparanlage" zutreffen.
Hat somit das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, daß in dem hier zu entscheidenden Fall andere Beweismittel als der durch die Institutsbescheinigung zu führende Urkundenbeweis nicht zulässig seien, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Den Klägern muß Gelegenheit gegeben werden, die ihre Entschädigungsberechtigung ergebenden Voraussetzungen darzutun und mit den allgemein nach dem Altsparergesetz zulässigen Beweismitteln zu beweisen. Sie hätten demnach den Beweis zu erbringen, daß ihr Großvater am 1. Januar 1940 Eigentümer eines Betriebsvermögens gewesen wäre, das er, und zwar nicht im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes, am 30. September 1940 veräußert hatte (§ 10 Abs. 1 Ziffer 1 der 5. ASpG-DV). Der hierbei erzielte Verkaufserlös hätte dann entweder innerhalb von drei Monaten in einem Sparkonto angelegt sein (§ 8 Abs. 1 der 5. ASpG-DV) oder, falls er zunächst nicht auf ein Spar-, sondern auf ein anderes Konto eingezahlt worden wäre, innerhalb von sechs Monaten von diesem anderen Guthaben in eine Sparanlage umgewandelt sein müssen (§ 9 Abs. 1 der 5. ASpG-DV). Wenn das hierbei tätig gewordene Schuldnerinstitut den Verlust seiner Kontounterlagen bescheinigt, würde den Klägern die Führung des Beweises auf diese von § 13 Abs. 3 der 5. ASpG-DV abweichende Weise ermöglicht sein. Sie hätten alsdann, wenn insoweit Zweifel beständen, noch den Erwerb dieser Sparanlage des Großvaters durch ihre Großmutter - was sie in der Revisionsinstanz erstmalig vorgetragen haben -, durch ihren Vater sowie schließlich den eigenen Erwerb im Sinne des § 3 Abs. 2 ASpG darzutun und zu beweisen, wobei ihnen ebenso wie für die übrigen Beweise die in § 63 MRVO Nr. 165 bezeichneten Beweismittel zu Gebote ständen. Von dem Ergebnis der hiernach durchzuführenden Beweisaufnahme wird die Entscheidung über die Entschädigungsberechtigung der Kläger abhängen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 700 DM festgesetzt.
gez. Klein
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen