Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1961, Az.: BVerwG IV C 188.60
Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung nach Wohnungsverlust infolge Vertreibung; Schädlichkeit eines fehlenden förmlichen Antrags in der Revisionsbegründungsschrift; Höhe der Hausratentschädigung bei einem präkludierten Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.09.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 188.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 07.03.1960 - AZ: 3 KL 283/59
Rechtsgrundlagen
- § 293 Abs. 2 LAG
- § 360 LAG
- § 16 Abs. 3 FG
- § 41 FG
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
Fundstellen
- MDR 1962, 87
- MDR 1962, 81 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1962, 507-509 (Volltext mit amtl. LS)
- Mtbl BAA 1963, 566
- RLA 1962, 30
Amtlicher Leitsatz
- 1)
- 2)
Steht dem Antrag des einen Gatten auf Feststellung von Hausratverlust seine Ausschließung von der Schadensfeststellung entgegen, so ist der andere Gatte dadurch an einem solchen Antrag seinerseits nicht gehindert.
- 3)
Hausratentschädigung steht dem nichtausgeschlossenen Gatten indes nur in halber Höhe zu, es sei denn, daß Alleineigentum des einen oder anderen Gatten am verlorenen Hausrat bewiesen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden vom 7. März 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung. Sie und ihr Ehemann, mit dem sie in Allenstein (Ostpr.) in gemeinsamen Haushalt lebte, haben 1945 durch Vertreibung ihre Wohnungseinrichtung eingebüßt.
Dem 1952 gestellten Antrag des Ehemannes auf Feststellung des Wertreibungsschadens am Hausrat und Gewährung von Hausratentschädigung hatte das Ausgleichsamt 1955 stattgegeben. Wegen unrichtiger Angaben in seinem Antrag auf Feststellung des Vertreibungsschadens an Grundvermögen wurde der Ehemann 1957 durch das Landesausgleichsamt von der Schadensfeststellung und von sämtlichen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen. Unter dem 18. Juli 1958 beantragte daraufhin nochmals die Klägerin Feststellung von Hausratverlust und Gewährung von Hausratentschädigung. Die Ausgleichsbehörden lehnten ihren Antrag ab, weil das Antragsrecht verbraucht sei. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte dies durch Klagabweisung.
Gegen das Urteil hat die Klägerin die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung von § 16 Abs. 3 des Feststellungsgesetzes - FG - und § 293 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -. Sie meint, die Ansicht des Landesverwaltungsgerichts, die lastenausgleichsrechtliche Regelung der gemeinsamen Feststellung und Entschädigung des Ehegatten entstandenen Hausratverlustes solle die eheliche Schicksalsgemeinschaft berücksichtigen, nicht etwa bloß Beweisschwierigkeiten hintanhalten, laufe Art. 3 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - zuwider, der Ehegatten vemögensrechtlich unabhängig voneinander stelle. Eine Ausschließung bewirke ebenso wie eine Antragsrücknahme vor Bescheidung, daß der Antrag als nicht gestellt gelte. Es könne nicht der Sinn des Gesetzes sein, daß eine Verfehlung des einen Gatten den anderen um seinen Anspruch bringe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt Zurückweisung der Revision. Er meint, der zuerst gestellte Antrag eines Gatten auf Feststellung des Hausratverlustes und auf Gewährung von Hausratentschädigung hindere, gleich, wieüber ihn entschieden werde, einen solchen Antrag des anderen Gatten, auch hinsichtlich nur der Hälfte. Der Abschreckungszweck der Ausschließung stehe jedenfalls einem auf dieselbe Ausgleichsleistung gerichteten Vorgehen des anderen Gatten entgegen.
II.
Die Revision ist zulässig.
Zwar enthalten weder die Revisions- noch die Revisionsbegründungsschrift einen förmlichen Revisionsantrag. Die neue Vorschrift über die Förmlichkeiten der Revision in§ 139 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - (hier in Abs. 2 Satz 2) verlangt ebenso wie bisher § 57 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - einen "bestimmten Antrag". Für§ 57 BVerwGG hatte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Großer Senat: BVerwGE 1, 222) dies dahin ausgelegt, es genüge, daß das Ziel der Revision ohnehin ersichtlich sei. Diese Auslegung war vereinzelt als zu weitherzig, weil strenge Formvorschriften auflösend, bekämpft worden. Es wird mancherseits (so von Ule) gewünscht, das Bundesverwaltungsgericht möge die Gelegenheit des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsordnung wahrnehmen, Unebenheiten der bisherigen Handhabung des Verfahrensrechts zu glätten. Besinnung darauf, ob die weitherzige Auffassung beibehalten werden soll, ist hier insbesondere deshalb geboten, weil sie gerade darauf fußte, daß § 57 BVerwGG eigenartigerweise den bestimmten Antrag schon für die Revisionsschrift verlangte, hingegen nunmehr§ 139 VwGO, ähnlich wie für den bürgerlichen Rechtsstreit § 554 ZPO, ihn noch in der Revisionsbegründungsschrift gestattet. Während Ule (Anm. I 3, II 3), Klinger (Anm. E 2), Koehler (Anm. VIII 3) und Eyermann-Fröhler (Anm. II 4 a, sämtlich zu § 139 VwGO) kurzerhand die Auslegung der bisherigen Vorschrift für die neue Vorschrift übernehmen, gehen Redeker-v. Oertzen (Anm. 3 Abs. 2, 7 zu § 139 VwGO) auf die Gewichtsverschiebung ein, bejahen aber trotzdem Beibehaltung der weitherzigen Auffassung. Dem schließt sich der Senat an. Das Fehlen eines förmlichen Antrages ist hier demnach unschädlich, weil das Ziel der Revision eindeutig bereits aus der Tatsache der Einlegung ersichtlich ist.
Die Revision ist auch begründet.
1)
Dem Begehren der Klägerin braucht der Verlauf des Antrags ihres Ehemannes nicht entgegenzustehen.
Waren an einem Wirtschaftsgut im Schadenszeitpunkt mehrere Personen beteiligt, so wird jeder Mitberechtigte für sich betrachtet (§ 6 Abs. 1 FG); jeder betreibt völlig unabhängig von dem anderen seinen Anspruch einzeln für sich (ob die Bearbeitung bei einer einzigen Ausgleichsbehörde zusammengefaßt wird, ist hierfür unerheblich). Welchen Verlauf Anträge anderer Mitberechtigter nehmen, ist wegen der Unabhängigkeit des einzelnen Anspruchs jedes Mitberechtigten gleichgültig.
Wenn jeder der beiden Ehegatten in seiner Person die Voraussetzungen der Unterhaltshilfe (Schaden, Bedürftigkeit, Erwerbsunfähigkeit bzw. hohes Alter) erfüllt, wird diese (mit Zuschlag für den anderen Gatten) jedoch nur einmal gewährt (Urteil BVerwG IV C 95.54). Wer zuerst kommt, mahlt also zuerst. Sollte der Antrag des den Anspruch, zuerst betreibenden Gatten aus einem nur in seiner Person bestehenden Grunde abgelehnt und dieser Entscheid unanfechtbar geworden sein, so muß es dem anderen Gatten möglich sein, seinerseits Unterhaltshilfe zu beantragen und zu erhalten. Der verneinende Verlauf des ersten Antrags ist nicht hinderlich, weil jeder der Gatten aus einem anderen Sachverhalt seinen eigenen Anspruch herleitet.
Wird der Antrag eines Vaters, ihm zur Ausbildung seines Sohnes Ausbildungshilfe zu gewähren, aus einem in der Person des Vaters liegenden Grunde abgelehnt, so kann der Sohn seinerseits Antrag auf dieselbe Leistung stellen, da jeder von ihnen gleichmäßig antragsberechtigt ist (§ 3 der Weisung Ausbildungshilfe, Ziffer 1 DB Ausbildungshilfe). Obwohl es sich dabei um denselben Sachverhalt handelt, steht also der verneinende Ausgang des ersten Antrags dem zweiten nicht entgegen. Wenn der Pfandgläubiger den Feststellungs- und Entschädigungsanspruch des Verpfänders oder der Abtretungsenpfänger den des Abtretungsgebers betreibt, bildet nicht nur derselbe Sachverhalt die Anspruchsgrundlage, sondern es geht auch um ein und denselben Anspruch, allenfalls der Höhe nach in Teile zerlegt. Trotzdem muß es dem durch den Pfandgläubiger oder Abtretungsempfänger gleichsam verdrängten Verpfänder oder Abtretungsgeber zumindest nach Aufhebung der Verpfändung oder Abtretung möglich sein, seinerseits den Anspruch ungehindert durch den Verlauf des Antrags des Pfandgläubigers oder Abtretungsempfängers zu betreiben.
Bei Hausratverlusten von Ehegatten, die im Schadenszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebten, handelt es sich ebenfalls um ein und denselben Sachverhalt und nach der Regelung in § 16 Abs. 3 FG,§ 293 Abs. 2 LAG, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 5. April und 4. Mai 1960 (BVerfGE 11, 50 [BVerfG 05.04.1960 - 1 BvL 31/57] und 64) bindend bejaht hat, um ein und denselben Anspruch. Es fragt sich, welche Bedeutung dabei der Vorschrift in§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 FG zukommt: "Es kann jedoch nur ein Antrag gestellt werden."
Dies ist nicht eigentlich die in der Rechtsanwendung der Ausgleichsbehörden aufgeworfene Frage vom "Verbrauch" des Antrags. Diese im Gesetz nicht vorkommende Wendung ist vom Bundesausgleichsamt im KSchR-Sammelrundschreiben (Neufassung 6. Juni 1959 MtBl. BAA 1959 S. 284) - Nr. 55 Buchst. b "Erneute Antragstellung und Antragsverbrauch" - entwickelt und vom Schrifttum-Kühne-Wolff Anm. 1 zu§ 325 LAG - auch auf die Schadensfeststellung erstreckt worden. Hierbei ist Ausgangspunkt indes stets das Vorgehen ein und derselben Person gewesen, nicht die gemeinsame Berechtigung mehrerer Personen. Es ging dabei auch mehr darum, ob der alte Antrag noch Wirkungen äußern könne oder ob ein neuer Antrag zu stellen sei, der dann (z.B. hinsichtlich des Leistungsbeginns § 287 LAG) für sich zu betrachten sei. Darum aber, ob der von der einen Person gestellte erste Antrag noch irgendwelche Wirkungen auf einen später von einer anderen Person gestellten Antrag haben könne, geht es dabei nicht.
Der Satz, daß bei Hausratverlust eines Ehepaares, das im Schadenszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt lebte, nur ein einziger Antrag gestellt werden dürfe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 FG) klingt stärker als Sätze, die unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakten oder rechtskräftigen Gerichtsurteilen Wirkung über die Person, gegen die sie ergangen sind, hinaus beilegen. Sehen diese ungewöhnliche Tragweite, die dem zuerst gestellten Antrag des einen Gatten zukommen soll, nacht die Vorschrift trotz scheinbar eindeutigen Wortlauts auslegungsbedürftig. Was dieser Wortlaut alles decken würde, kann der Gesetzgeber niemals alles gewollt haben.
Hatte z.B. der eine Gatte einen solchen Antrag gestellt, aber aus irgendwelchen Gründen vor Bescheidung oder gar vor jeder Bearbeitung zurückgenommen, so kann die Tatsache, daß einmal ein solcher Antrag gestellt worden war, den anderen Gatten nicht hindern, seinerseits die Angelegenheit zu betreiben, d.h. seinerseits einen solchen Antrag zu stellen, der dann auch bearbeitet werden muß. Denn ein zurückgenommener Antrag muß als nicht gestellt gewesen behandelt werden (Urteil BVerwG III C 246.56 vom 19. Dezember 1957).
War der eine Gatte, der zuerst den Antrag stellte, zur Zeit der Antragstellung geisteskrank, so kann diese Antragstellung den anderen Gatten ebenfalls nicht hindern, seinerseits die Angelegenheit zu betreiben, d.h. seinerseits einen Antrag zu stellen, weil die Handlung eines Geisteskranken unwirksam ist, ein unwirksamer Antrag also so angesehen werden muß, als sei er nie gestellt worden.
Betreibt der eine Gatte wegen eines Ehezerwürfnisses, mag dieses nun nach dem 1. April 1952 zur Trennung oder Scheidung geführt haben oder nicht, den von ihm als ersten gestellten Antrag, indem er z.B. keinerlei Hinweis auf Beweismöglichkeiten gibt, absichtlich lässig, um den anderen Gatten, von dem etwa der weitaus überwiegende Teil des Hausrats herstammte, zu schädigen, so darf der andere Gatte dadurch nicht gehindert sein, die Angelegenheit seinerseits zu betreiben.
Aber auch bei ungetrübt weiterbestehender Ehe kann durch den ersten Antrag des einen Gatten der andere Gatte nicht in jedem Falle ausnahmslos gehindert sein, seinerseits die Angelegenheit, zu betreiben. Stand dem Antrag des zuerst die Hausratschadensfeststellung und -entschädigung betreibenden Gatten z.B. entgegen, daß er mangels deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit nicht als Vertriebener (§ 11 LAG) anerkannt werden konnte, so muß es möglich sein, daß der andere Gatte, der in seiner Person alle Voraussetzungen unbedenklich erfüllt, seinerseits Feststellung und Entschädigung des Hausratverlustes betreibt. Die von den Ausgleichsbehörden und vom Verwaltungsgericht gebrauchte Wendung von der ehelichen Schicksalsgemeinschaft, zu deren Überbetonung im Lastenausgleichsrecht verschiedentlich eine aus dem Gesetz nicht zu rechtfertigende Neigung besteht (zu vgl. Urteil des erkennenden Senats BVerwG IV C 63.56 vom 28. Juni 1957 - BVerwGE 5, 148 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 63/56]- und Beschluß BVerwG IV C 113.59 vom 13. Januar 1961 betr. Aufbaudarlehen an einen verheirateten Antragsteller), vermag eine uneingeschränkte Geltung des Satzes, es könne nur ein einziger Antrag auf Feststellung des im gemeinsamen Haushalt entstandenen Schadens gestellt werden, nicht zu begründen. Aus den vorerwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April und 4. Mai 1960, die§ 16 Abs. 3, Abs. 7 FG und § 293 Abs. 2 LAG für mit dem Grundgesetz vereinbar erklären, kommt Gesetzeskraft nur dem Ausspruch über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift zu, nicht aber jedem einzelnen Satz der Entscheidungsgründe. Ganz abgesehen von der Kritik, die die Entscheidungen im Schrifttum gefunden haben (ZLA 1960, 225), ist in ihnen aber auch kein Satz enthalten, der unbedingt zu der Schlußfolgerung nötigte, allein schon der Umstand, daß der eine Gatte einmal einen Antrag gestellt habe, hindere den anderen an der Verfolgung des Anspruchs. Die verneinende Erledigung des (ersten) von dem einen Ehegatten gestellten Antrags kann jedenfalls dann einem (zweiten) Antrag des anderen Ehegatten nicht entgegenstehen, wenn die zur Verneinung fahrenden Gründe lediglich die Person des ersten Antragstellers betreffen. Wird der von dem zuerst vorgehenden Gatten gestellte Antrag auf Feststellung des Hausratverlustes wegen dessen Ausschließung abgelehnt, so ist dies, wie sogleich noch aufzuführen ist, ein lediglich in seiner Person bestehender Grund; der andere Gatte ist dann nicht gehindert, seinerseits diese Schadensfeststellung zu betreiben. Nicht anders liegt es hier, wo der Feststellungsantrag des Ehemannes, dem zunächst stattgegeben worden war, später wegen dessen Ausschließung von der gesamten Schadensfeststellung im Endergebnis verneinend erledigt ist.
2)
Die Ausschließung des einen Gatten wirkt sich nicht auf den anderen Gatten aus.
Mit der Ausschließung wird nach § 360 LAG,§ 41 FG, § 13 WAG, § 25 ASpG belegt, "wer ... (getan) hat". Diese einer Strafmaßnahme ziemlich nahekommende Maßnahme (so: BVerwGE 9, 311[BVerwG 11.11.1959 - IV C 208/58] [312]) trifft also wie eine vom Strafgericht verhängte Strafe nur den Täter selbst, nicht auch seine Angehörigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das verpönte Verhalten des Familienmitgliedes mit dem Begehren des Angehörigen sachlich irgendwie zusammenhängt oder nicht. Keinerlei sachlicher Zusammenhang würde z.B. vorliegen, wenn der eine Gatte wegen unlauteren Verhaltens infremder Sache ausgeschlossen worden wäre; selbstverständlich wäre der andere Gatte dadurch nicht gehindert, den Hausratschaden des Ehepaares feststellen zu lassen und Hausratentschädigung dafür zu begehren. Ebensowenig würde ein sachlicher, sondern ebenfalls nur in dem Ehebunde bestehender Zusammenhang z.B. vorliegen, wenn jeder der Gatten eigenes Vermögen durch lastenausgleichsrechtlich erhebliche Schadensereignisse verloren hat und jeder selbständig dafür Schadensfeststellung sowie Hauptentschädigung betreibt; die Ausschließung des einen Gatten wegen eines bei seinem Begehren vorgekommenen Fehlverhaltens muß selbstverständlich auf das Begehren des anderen Gatten ohne jeden Einfluß bleiben. Aber such bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen dem verpönten Verhalten der einen Person und dem Begehren der anderen hindert die Ausschließung der einen nicht das Vorgehen der anderen. So hat der Senat in seinem Urteil BVerwG IV C 147.56 vom 10. Juli 1957 (BVerwGE 5, 193 [198]) ausgesprochen:
"Sollte ein Pfandgläubiger wirklich einmal ohne jedes Zutun des Verpfänders eine Schadensfeststellung oder Leistungsgewährung durch Täuschung oder Bestechung zu erreichen suchen, so dürfte die Ausschließung selbstverständlich nur den Pfandgläubiger, nicht auch den Verpfänder treffen. Das wäre dann nicht anders, als wenn von mehreren Mitberechtigten nur einer rechtswidrig vorgeht."
Hat etwa bei seinem Antrag auf Ausbildungshilfe für den Sohn der Vater in der Darstellung seiner eigenen Verhältnisse, auf die es für die Bewilligung ankam, falsche Angaben gemacht und ist deshalb ausgeschlossen werden, so steht diese Ausschließung einem auf das gleiche Ziel gerichteten Antrag des Sohnes nicht entgegen. Weder der Gedanke, die Ausschließung sei eine Sühne für das verpönte Verhalten - mag man dabei von "Verwirkung" sprechen (zuletzt Urteil BVerwG III C 363.59 vom 6. April 1961) oder nicht (Zschacks ZLA 1960, 321) -, noch der Gedanke, die Ausschließung solle andere Personen von solch verpöntem Verhalten abschrecken, vermögen ein Ausstrahlen der gegen die eine Person verhängten Ausschließung auf andere Personen zu rechtfertigen.
3)
Die Ausschließung des einen Gatten kann aber auch nicht ohne Einfluß auf die Hausratentschädigung des anderen Gatten bleiben. Ausdrücklich im Gesetz geregelt ist dieser Fall nicht.
Dem anderen Gatten ohne weiteres die volle Entschädigung zukommen zu lassen, etwa aus dem Gedanken heraus, der ausgeschlossene Gatte sei rechtlich am Bezug gehindert, so daß der nichtausgeschlossene zu der eigenen hinzu noch in die Stellung jenes einrücke, könnte der Gesetzgeber, wenn er den Fall bedacht hatte, nicht gewollt haben. Jene vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fälle (Urteile BVerwG III C 71.54 vom 12. Mai 1955, BVerwG IV C 195.57 vom 16. Januar 1959), in denen der nicht im Geltungsbereich des Lasteneusgleichsrechts lebende Gatte mangels Erfüllung des Stichtagserfordernisses den durch Vertreibung eingetretenen Hausratschaden nicht geltend machen konnte, liegen anders als der hier zu entscheidende Fall. Würde dem nichtausgeschlossehen Gatten ohne weiteres die volle Entschädigung zufließen, so würde damit der gänzlichen Ausschließung desjenigen Gatten, der sich die Verfehlung hat zuschulden kommen lassen, für den Bereich des Hausrats die Wirkung genommen. Ein solches Ergebnis kann deshalb nicht wohl rechtens sein. Die Hausratentschädigung ist zwar nicht zweckgebunden, aber doch zur Wiederbeschaffung von Hausrat gedacht. Sie kommt, selbst in der Hand des anderen Gatten, insbesondere wenn damit Hausrat beschafft wird, auch dem schuldigen Gatten zugute, dessen Antrag doch zu keinem Erfolg führen konnte. Den Gerichten obliegt es, diese Lücke auszufüllen.
Hätte der Gesetzgeber den Fall der Ausschließung des einen Gatten bedacht, so hätte er ihn nach der Überzeugung des Senats dem Fall gleichgestellt, daß die Gatten am 1. April 1952 getrennt lebten oder geschieden waren; für diesen Fall bestimmt § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG, daß dem einzelnen Gatten nur die Hälfte der Hausratentschädigung zusteht, es sei denn, daß das Alleineigentum des einen oder anderen Gatten feststehe. Demnach könnte hier die Klägerin von vornherein nur die halbe Hausratentschädigung beanspruchen; sollte indes bewiesen werden, daß sie Alleineigentümerin des verlorenen Hausrats war, hätte sie Anspruch auf die volle Entschädigung, sollte im Gegenteil bewiesen werden, daß der ausgeschlossene Ehemann Alleineigentümer des Hausrats war, stände der Klägerin keine Hausratentschädigung zu.
Der Gedanke der Revision, das Grundgesetz stelle Ehegatten vermögensrechtlich unabhängiger voneinander als früher, steht der vom Senat entwickelten Auffassung nicht entgegen.
Da bisher nicht geklärt ist, ob einer der Gatten Alleineigentümer des verlorenen Hausrats war, gegebenenfalls welcher der Gatten, war die Streitsache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.400 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Clauß