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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1959, Az.: BVerwG IV C 195.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1959
Aktenzeichen
BVerwG IV C 195.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 27.02.1957 - AZ: VII - 7311/55

Amtlicher Leitsatz

Eine Aufteilung des Hausratentschädigungsanspruchs von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten unter Wegfall einer Hälfte des Gesamtanspruchs ist unzulässig.

Amtlicher Leitsatz

Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Mai 1955 -- BVerwG III C 71.54 --.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 1959
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 1957 wird aufgehoben.

Der Beschluß des Beschwerdeausschusses München vom 28. Oktober 1955 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Schrobenhausen vom 28. Januar 1955 werden insoweit aufgehoben, als den Kläger die erste Rate der Hausrathilde nur in Höhe des halben Sockelbetrages zuerkannt worden ist.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, dem Kläger der vollen Sockelbetrag zuzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt in Schrobenhausen bewilligte dem Kläger durch Teilbescheid vom 28. Januar 1955 Hausratentschädigung, gewährte ihm jedoch nur den halben Sockelbetrag, weil er am 1. April 1952 von seiner Ehefrau getrennt gelebt habe. Der Beschwerdeausschuß wies die auf Gewährung auch der anderen Hälfte des Sockelbetrages gerichtete Beschwerde mit der Begründung zurück, die Ehefrau lebe nach wie vor in Wien und es bestehe keine Aussicht, daß sich der Kläger mit ihr wieder vereinige.

2

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es sei nicht der Nachweis erbracht, daß der Kläger Alleineigentümer des im Sudetenland verlorengegangenen Hausrats gewesen sei. Seine Ehefrau behaupte, ihr gehöre die Hälfte des Hausrats; sie habe Anspruch auf die Hälfte der Entschädigung. - Dem Kläger sei die volle Hausratentschädigung auch nicht zuzuerkennen, wenn man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 293 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - (Urteil vom 12. Mai 1955 - BVerwG III C 71.54 -) in Betracht ziehe. Wie dort ausgeführt, sei Voraussetzung für die Halbierung des Sockelbetrages, daß beide Ehegatten an sich feststellungs- und damit anspruchsberechtigt seien. Stehe dagegen fest, daß der andere Ehegatte ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aus einem sonstigen Grunde die lastenausgleichsrechtlichen Voraussetzungen überhaupt nicht erfülle, bestehe keine Veranlassung, dem antragstellenden Ehegatten die Hälfte der Entschädigung vorzuenthalten. - Der Sachverhalt liege hier gegenüber dem angeführten Urteil aber insofern entscheidend anders, als die Ehefrau des Klägers tatsächlich Vertriebene und durch die Vertreibung Geschädigte sei, während dort der andere Ehegatte im Vertreibungsgebiet verblieben sei und einen Vertreibungsschaden überhaupt nicht erlitten habe.

3

Gegen dieses Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, hat der Kläger Revision eingelegt. Er vertritt die Auffassung, seine Ehefrau werde kaum jemals mit Erfolg Ansprüche geltend machen können; ihr Miteigentum an dem Hausrat sei nicht nachweisbar; sie lebe seit 12 Jahren ununterbrochen in Wien, stamme aus Österreich und besitze aller Voraussicht nach die österreichische Staatsangehörigkeit. Jedenfalls müsse ihn die Ausgleichsbehörde so stellen wie einen Alleinstehenden.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht - VIA - stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu. Er sehe aber keinen sachlichen Unterschied zu dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Falle. Die bisherige Rechtsprechung sei bedenklich, weil sie zu Doppelzahlungen führen könne.

5

II.

Die Revision mußte Erfolg haben.

6

Dem VIA ist insoweit zuzustimmen, als er einen Unterschied im Sachverhalt zwischen dem durch Urteil vom 12. Mai 1955 entschiedenen Falle und dem hier vorliegenden nicht anzuerkennen vermag. In beiden Fällen wäre es unter gewissen Voraussetzungen denkbar, daß der außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsrechts lebende Ehegatte die besonderen Voraussetzungen des § 230 LAG nachträglich erfüllte und damit feststellungs- und entschädigungsberechtigt würde.

7

Entgegen der Auffassung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds besteht aber kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen. Wie in der Begründung des Urteils vom 12. Mai 1955 ausgeführt wird, steht an sich schon die Rechtsnatur des Anspruchs auf Hausratentschädigung für Eheleute als eines Gesamtanspruchs einer quotenmäßigen Aufteilung zwischen den beiden Gesamtanspruchsberechtigten entgegen. Eine enge Anwendung der Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 4 LAS ist damit geboten. Für die Vorschrift des Satzes 4 a.a.O. ist offensichtlich die Erwägung maßgebend gewesen, daß bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten nicht nur die persönlichen, sondern auch die bisherigen wirtschaftlichen Bande zwischen den Eheleuten gelöst sind, jeder der Ehegatten also seine Vermögensangelegenheiten nunmehr unabhängig von dem anderen besorgt und sich daher eine Aufteilung des bisherigen Gesamtanspruchs auf Hausratentschädigung als zweckmäßig erweist. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und zur Vermeidung schwieriger Auseinandersetzungen zwischen den entschädigungsberechtigten Eheleuten sieht das Gesetz eine Pauschalregelung vor; dabei wird nun vorausgesetzt, daß beide Ehegatten an sich feststellungs- und damit hausratentschädigungsberechtigt sind. Ist aber der andere Ehegatte ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse aus einem sonstigen Grunde überhaupt nicht befugt, in dem vorgeschriebenen Feststellungsverfahren eine Schadensfeststellung zu betreiben, so entfällt der Grund für die Aufteilung des Gesamtanspruchs und damit für die Verminderung des Anspruchs des entschädigungsberechtigten Ehegatten. Für den anderen, selbst nicht anspruchsberechtigten Ehegatten braucht dann auch nicht eine ihm zustehende Hälfte des Entschädigungsanspruchs zurückgehalten zu werden. Im Gesetz wird nicht auf die bloße Tatsache der Scheidung oder Trennung am Stichtag abgestellt, um dem das Verfahren betreibenden Ehegatten die Hälfte des Anspruchs abzuerkennen; es wird ein Anspruch beider Eheleute vorausgesetzt, wenn eine Aufteilung des Gesamtanspruchs vorgenommen werden soll. Es kann demnach aus der Gesetzesvorschrift auch nicht entnommen werden, daß die Hälfte für den geschiedenen oder den getrennt lebenden nichtanspruchsberechtigten Ehegatten ersatzlos in Wegfall kommt, etwa weil nach der Scheidung oder Trennung kein oder nur ein gemindertes Bedürfnis zur Ersatzbeschaffung von Hausrat bestehe. - Nur eine derartige Auslegung des § 293 Abs. 2 LAG trägt den ohnehin bestehenden Zweifeln Rechnung, ob diese Vorschrift nicht höherwertigen Rechtsnormen widerspricht. Der erkennende Senat hat in dem Vorlegebeschluß vom 10. Mai 1957 in dieser. Richtung Bedenken geäußert und ausgeführt, ohne die einschränkende Regelung des § 293 Abs. 2 LAG würde im Regelfall jedem der beiden Ehegatten eine Hausratentschädigung zustehen, die, ohne Rücksicht auf die Bemessung, nach den jeweiligen Einkommensstufen stets höher wäre als eine einzige Entschädigungsleistung für ein Ehepaar. Dies führe nach der bestehenden Gesetzeslage zu einer Beeinträchtigung der Ehegatten gegenüber Personen, die ohne Ehe zusammen leben. - Die Hausratentschädigung ist nicht eine Sozialleistung wie die Unterhaltshilfe, sondern eine echte Entschädigung. Gründe der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens könnten eine solche Regelung nicht rechtfertigen.

8

Kühne-Wolff schließen sich in der Anm. 4 zu § 293 LAG der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an. Wenn einer der Ehegatten überhaupt keinen Anspruch geltend mache, so wird bemerkt, müsse wohl dem anderen Ehegatten der volle Anspruch zuerkannt werden, da der andere Ehegatte dieselbe Rechtswirkung auch durch die bloße unwidersprochene Behauptung, er sei Alleineigentümer des verlorenen Hausrats gewesen, erreichen könne. - Der erkennende Senat hält zusammenfassend eine Aufteilung des Hausratentschädigungsanspruchs unter Wegfall einer Hälfte des Gesamtanspruchs für unzulässig. Da hiernach dem Kläger der volle Sockelbetrag zuzuerkennen ist, war der Senat trotz der bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 293 Abs. 2 Satz 4 LAG nicht daran gehindert, in dieser Sache zu entscheiden.

9

Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der in diesem Verfahren nicht anspruchsberechtigte Ehegatte später ebenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung eines Lastenausgleichs erfüllt, ist hier nicht zu entscheiden. Es kann also dahingestellt bleiben, ob ihm ein Ausgleichsanspruch gegen den in diesem Verfahren befriedigten Ehegatten zusteht (vgl. Harmening Anm. 15 zu § 293 LAG), ober ob und in welcher Höhe er den Ausgleichsfonds in Anspruch nehmen kann.

10

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß