Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1961, Az.: BVerwG VIII CB 152.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 152.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 14814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 30.05.1960 - AZ: V A 1427/58
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DVBl 1961, 913
Amtlicher Leitsatz
Voraussetzung für eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ist die schlüssige Rüge der Verfahrensmängel; die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring
und die Bundesrichter Vierhaus und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1960 sowie die Revision des Klägers gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1898 geborene Kläger war zu Beginn des Jahres 1933 Justizobersekretär; seine Dienstbezeichnung wurde 1934 in "Justizinspektor" geändert. 1940 wurde er zum Wehrdienst einberufen und geriet später in Kriegsgefangenschaft. Seit 1949 ist er wieder im Justizdienst tätig; er wurde 1950 zum Justizoberinspektor und 1952 zum Justizamtmann befördert.
Der Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Im Jahre 1953 hat er gegen die teilweise Ablehnung seiner Wiedergutmachungsansprüche Klage erhoben. In diesem Verfahren haben die Beteiligten am 15. April 1955 vor dem Landesverwaltungsgericht einen Vergleich abgeschlossen, in dem der Beklagte sich verpflichtet hat, das Besoldungsdienstalter des Klägers zu verbessern; der Kläger hat daraufhin seine Klage zurückgenommen.
Nach Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zum Bundeswiedergutmachungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) beantragte der Kläger erneut Wiedergutmachung durch Nachholung der unterbliebenen Beförderung zum Amtsrat.
Der Antrag, die Klage und die Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision und gegen die Nichtzulassung der Beschwerde vorsorglich Beschwerde eingelegt.
Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
Die Revision ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.
Nach § 133 VwGO bedarf es zur Einlegung der Revision einer Zulassung nur dann nicht, wenn die in der Vorschrift abschließend aufgeführten wesentlichen Mängel des Verfahrens gerügt werden (Beschlüsse vom 22. März 1961 - BVerwG I CB 130.60 - und vom 12. Mai 1961 - BVerwG VIII CB 178.60 -; Koehler, VwGO, Anm. V 1 zu § 133; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. II 1 und 2 zu § 133 VwGO).
Der Kläger beruft sich auf § 133 Nr. 2 VwGO; er ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier gegeben seien. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die bloße Behauptung einer der im § 133 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel noch nicht genügt, um einem Beteiligten eine ihm sonst verschlossene Revisionsmöglichkeit zu eröffnen. Vielmehr ist die Revision nur dann statthaft, wenn nach den zur Begründung der gerügten Mängel vorgebrachten Tatsachen, deren Richtigkeit unterstellt, überhaupt rechtlich bedeutsame Verfahrensmängel vorliegen (Beschluß vom 4. April 1961 - BVerwG I CB 126.60 -; vgl. hierzu auch BVerwGE 1, 281).
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß einer der im § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel vorliegt. Er hat vorgetragen, der Oberverwaltungsgerichtsrat Köppen, der bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sei seiner Ansicht nach von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen weil er als Landesverwaltungsgerichtsrat in der Verhandlung vom 15. April 1955 mitgewirkt habe, in der seinerzeit der Vergleich geschlossen worden wer. Gerade dieser Vergleich sei es aber, dessen Beseitigung mit der Klage begehrt werde. Nach § 41 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 54 VwGO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Oberverwaltungsgerichtsrat Köppen hat nicht bei dem Erlaß einer angefochtenen "Entscheidung" mitgewirkt. Seine Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs erfüllt nicht den Tatbestand des § 41 Nr. 6 ZPO (vgl. Wieczorek, ZPO, 1957, Anm. C II f zu § 41).
Das sonstige Vorbringen der Revision liegt außerhalb des Rahmens des § 133 VwGO. Sie war daher nach §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mehrfach in der Rechtsmittelschrift zum Ausdruck gebracht hat, daß die Beschwerde nur vorsorglich und hilfsweise eingelegt werde. Diese Erklärungen sind dahin zu verstehen, daß die Beschwerde nur für den Fall des Mißerfolges der Verfahrensrevision eingelegt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel, die nur hilfsweise eingelegt worden sind, unzulässig (vgl. hierzu Beschluß vom 17. Februar 1961 - BVerwG IV C 98.60/IV B 85.60 - und Beschluß vom 31. Mai 1961 - BVerwG VIII CB 62.60 -).
Die Beschwerde war daher ebenfalls als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf 1.600 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Vierhaus
Niesert