Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1961, Az.: BVerwG VIII CB 62.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 62.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 13388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 03.12.1959 - AZ: 1 C 41/58
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 54 Abs. 1 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1959 wird verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in demselben Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Gründe
Die im Jahre 1903 geborene Klägerin war Verwaltungsangestellte bei der Staatlichen Bade- und Brunnendirektion in Bad E. und wurde seit 1929 nach der Vergütungsgruppe VII des preußischen Angestelltentarifs - PAT -, später Gruppe VI b TO.A, vergütet, 1942 wurde sie durch eine Kriegsdienstbeorderung des Regierungspräsidenten in Wiesbaden an die Lehrerinnenbildungsanstalt in K./Taunus als Büroangestellte ohne Änderung ihrer Dienstbezüge abgeordnet. Dieses Dienstverhältnis endete im Mai 1945 mit der alliierten Besetzung durch Auflösung der Lehrerinnenbildungsanstalt. Nach dem Kriege war die Klägerin bei einer französischen Besatzungsbehörde und bei verschiedenen Finnen als Sekretärin tätig. Seit Oktober 1958 ist sie Angestellte des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung in der Vergütungsgruppe VII TO.A. Sie erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820). Zur Begründung behauptet sie, ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VIII PAT (V b TO.A) sei im Herbst 1933 und später aus politischen Gründen wegen ihrer Nichtzugehörigkeit zur NSDAP unterblieben. Nach K. sei sie ebenfalls nur aus politischen Gründen abgeordnet worden, weil sie sich geweigert habe, der NSDAP beizutreten. Sie beantragte Wiederanstellung in der Gruppe V b TO.A.
Der Beklagte lehnte den Wiedergutmachungsantrag ab. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und verfolgt mit dieser ihren in der Tatsacheninstanz gestellten Antrag. Hilfsweise hat sie das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und beantragt, die Revision zuzulassen. Beiden Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen.
Die Zulässigkeit der Revision und der Beschwerde und die Durchführung des Revisions- und Beschwerdeverfahrens richten sich gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 und 7 VwGO nach den bisher geltenden Vorschriften, weil die Revision und die Beschwerde beim Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung (1. April 1960) bereits anhängig gewesen sind.
Die Revision ist unzulässig.
Da das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der im § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Wenn also - wie hier - keine der im § 53 Abs. 2 Buchst. b BVerwGG genannten Bundesbehörden am Verfahren beteiligt ist, kann nach § 53 Abs. 2 BVerwGG die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eine Revision nur dann rechtfertigen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher für die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in einem Verfahren auf eine zulassungsfreie Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG enge Grenzen gesetzt. Die obengenannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind hier nicht gegeben.
Insbesondere ist die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Revision macht geltend, der Zeuge H. sei nicht vernommen worden und hierin liege eine Verletzung der Aufklärungspflicht und damit ein wesentlicher Verfahrensmangel. Es kann jedoch unerörtert bleiben, ob diese Rüge begründet ist; denn selbst wenn in der Nichtvernehmung des Zeugen eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu erblicken ist, beruht diese Verletzung nicht darauf, daß das Oberverwaltungsgericht eine rechtsgrundsätzliche Frage unrichtig beurteilt hat, die noch einer Klärung bedarf. Sonstige Fragen des formellen oder euch des materiellen Rechts, die bedeutungslos sind dafür, ob die allein geltend gemachte Verfahrensrüge begründet ist, können im Wege der zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nachgeprüft und geklärt werden; dies ergibt sich aus § 54 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 3 BVerwGG.
Die Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Denn sie ist nur hilfsweise, d.h. für den Fall des Mißerfolges der Verfahrensrevision, also unter einer Bedingung, eingelegt worden; die Prozeßhandlung der Rechtsmitteleinlegung verträgt aber im Interesse der Rechtssicherheit keine Bedingung(Beschluß vom 17. Februar 1961 - BVerwG (IV B 85.60)/(IV C 98.60) -).
Die Rechtsmittel waren daher als unzulässig zu verwerfen (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus