Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.08.1961, Az.: BVerwG IV B 276.59
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.08.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 276.59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 11941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München -27.08.1959 - AZ: Nr. 7097 - IV/59
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. August 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht einen Kriegssachschaden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens durch Verlust von Einrichtungsgegenständen einer Gastwirtschaft geltend. Die Sachen waren bei Eintritt des Bombenschadens im Februar 1945 in ihrer Nürnberger Wohnung untergebracht und gingen dort verloren. Sie dienten - infolge Erkrankung der Klägerin und ihres Ehemannes, der kurze Zeit später starb - nur bis zum Jahre 1936 dem Betriebe einer Gastwirtschaft. Seitdem waren sie in der Privatwohnung der Klägerin abgestellt. - Die Ausgleichsbehörden lehnten eine Schadensfeststellung ab, weil von dem Kriegssachschaden nicht Teile eines Betriebesvermögens getroffen worden seien. Die Gastwirtschaft sei im Jahre 1936 aufgegeben worden. - Das Verwaltungsgericht hob die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen auf und ließ die Revision nicht zu. Es führte aus, ein Gewerbebetrieb ende nicht schon mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit, sondern erst mit der Liquidation, nämlich der Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen oder mit deren Veräußerung. Von einer solchen Überführung könne nach dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht die Rede sein. Vielmehr sei nach den tatsächlichen Umständen der Wille der Klägerin erkennbar, sich auch in Zukunft mit Hilfe der Einrichtungsgegenstände am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Daß es sich im Jahre 1936 nur um eine vorübergehende Stillegung gehandelt habe und daß es nur infolge der Kriegsverhältnisse nicht mehr zur Übernahme einer anderen Gastwirtschaft gekommen sei, sei nach Lage dieses Falles augenscheinlich. Das ergebe sich insbesondere aus der Unterbringung der großen Menge von Gegenständen des Gastwirtschaftsbetriebes in der kleinen Privatwohnung. Die Klägerin habe die räumliche Beengung und ihre schlechte soziale Lage hingenommen. Sie habe das Inventar nicht veräußert, sondern daran festgehalten. Sie wäre jederzeit in der Lage gewesen, mit dem vorhandenen Inventar wiederum eine Gastwirtschaft zu betreiben. Sie sei eine erfahrene Gastwirtin und jederzeit in der Lage gewesen, sich weiterhin im Gastwirtschaftsgewerbe zu betätigen. Demnach habe die Vernichtung der Sachgüter Teile eines Betriebsvermögens betroffen. Daran ändere auch nichts die Nichtabgabe einer Vermögenserklärung am 1. Januar 1940.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Beschwerde eingelegt. Er greift im wesentlichen die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Seiner Meinung nach setze die Schadensfeststellung voraus, daß bei Eintritt des Schadens das Gewerbe tatsächlich ausgeübt worden ist. Ein Gewerbe bestehe nur solange, als die Fortführung möglich sei. Die Räumlichkeiten seien aber aufgegeben gewesen. Die Klägerin habe ihre Geschäftsverbindungen verloren. Sie habe zudem im Jahre 1936 wegen Krankheit den Betrieb aufgegeben. Daher müsse das Inventar ihrem "sonstigen Vermögen" zugerechnet werden. - Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht räumt ein, daß die Frage, ob Betriebsinventar seinen Charakter als Bestandteil eines Betriebsvermögens über eine vorübergehende Betriebsstillegung hinaus behalte, wenn die beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes aus kriegsbedingten Umständen scheitere, nicht notwendigerweise zur nochmaligen Entscheidung des Revisionsgerichts zu stellen sei. Klärungsbedürftig erscheine ihm jedoch, nach welchen Maßstäben ein langjähriges "Ruhen" für die Annahme eines Weiterbestehens eines Betriebes zu beurteilen sei. Hinzu komme die notwendige Klärung der Frage, ob die mangelnde Vermögenserklärung (zum Bewertungsstichtag) der Klägerin hinsichtlich der hier streitigen Gegenstände deren Behandlung als Betriebsvermögen hindere. Dies zu klären könne auch für eine Reihe anderer Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sein.
II.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ist die Revision nur zuzulassen, wenn der Sache eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, daß ein Gewerbebetrieb nicht schon mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit endet, sondern erst mit der Beendigung seiner Liquidation. Liquidiert werden kann ein Betrieb durch Veräußerung der Teile des Betriebsvermögens oder durch Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen des bisherigen Betriebsinhabers. - Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. - Das Verwaltungsgericht ist unter Würdigung der besonderen Umstände dieses Falles zu der Auffassung gelangt, daß der Betrieb noch nicht liquidiert war. Die Aufgabe der Gastwirtschaft sei - bedingt durch die Erkrankung der Eheleute - erfolgt in der erkennbaren Absicht, sie demnächst in anderen Räumen wieder zu eröffnen. Nur infolge des Krieges sei es nicht mehr zur Ausführung dieses Entschlusses gekommen. Eine Wiedereröffnung wäre nach den gegebenen Umständen auch jederzeit möglich gewesen. - Insoweit sind keine Fragen aufgeworfen, die noch grundsätzlicher Klärung bedürften. - Verwiesen wird zunächst auf die Urteile vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 404.58 - [RLA 1960, 22], vom 21. November 1958 - BVerwG IV C 29.57 - [RLA 1959, 168], vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - [RLA 1958, 329], vom 27. September 1957 - BVerwG IV C 240.55 - [RLA 1957, 365] und vom 3. Februar 1961 - BVerwG IV C 72.60 - [ZLA 1961, 214]. Nach diesen Erkenntnissen behält stillgelegtes Betriebsinventar den Charakter als Teil eines Betriebesvermögens, wenn der Betrieb ruht, auch wenn das Ruhen aus nichtkriegsbedingten Gründen erfolgte, wenn nur die Wiederaufnahme des Betriebes an kriegsbedingten Umständen scheiterte. Der Schadensfeststellung ist dann auch nicht hinderlich, daß das Ruhen mehrere Jahre hindurch dauerte. Es kommt dann, wie im vorliegenden Falle, auf die besonderen Umstände an, die eine Wiederinbetriebnahme unmöglich machten. Auch in dem Urteil vom 13. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - [BVerwGE 6, 188] wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem entschiedenen Falle abgestellt.
Ebensowenig erscheint die von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht angeschnittene Frage klärungsbedürftig, ob es der Schadensfeststellung hinderlich sei, daß die Klägerin keine Vermögenserklärung mehr abgegeben hatte. Die Nichtabgabe einer Vermögenserklärung zum Bewertungsstichtag - hier dem 1. Januar 1940 - steht der Feststellung des Verlustes von Gegenständen als Teile eines Betriebsvermögens grundsätzlich nicht entgegen. Das geht aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hervor, die besagen, daß das Bewertungsrecht und steuerliche Grundsätze nicht schlechthin für den Lastenausgleich anwendbar sind (vgl. Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG IV C 323.57- [RLA 1958, 236]). In dem Urteil vom 27. Juli 1959 - BVerwG IV C 47.59 - [RLA 1959, 365] wird zur Frage Stellung genommen, inwieweit § 22 des Feststellungsgesetzes die Schadensfeststellung in solchen Fällen zu beeinflussen vermag. Der Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen sind danach enge Grenzen gesetzt. Aus der angeführten Vorschrift geht eindeutig hervor, daß die Geschädigten an abgegebene Vermögenserklärungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gebunden sind. Die Nichtheranziehung eines Gewerbebetriebes zur Einheitswertfeststellung steht der Schadensfeststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Betrieb nur infolge seines Ruhens steuerlich nicht erfaßt worden ist.
Da hiernach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein würde, vielmehr die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den besonderen Umständen dieses Falles beruht, war, wie geschehen, zu beschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller