Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1959, Az.: BVerwG IV C 404.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 404.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt an der Weinstraße - 18.04.1958 - AZ: 2 K 255/57
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Ziff. 2 LAG
- § 339 LAG
Fundstelle
- RLA 1960, 22
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Anwendung des § 13 Abs. 1 Ziff. 1 LAG schließt regelmäßig die Heranziehung des § 13 Abs. 1 Ziff. 2 LAG aus und umgekehrt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des III. und IV. Senats).
- 2)
Die Feststellung des Werkzeugverlustes als Kriegssachschaden an Gegenständen, die der Berufsausübung dienten (§ 13 Abs. 1 Ziff. 2 LAG), ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Geschädigte nach fünfjähriger Selbständigkeit vor seiner Einziehung zur Wehrmacht etwa zwei Jahre auf seinem Arbeitsgebiet unselbständig tätig war. Entscheidend ist jedoch, daß der Geschädigte den festen Willen hatte, die Tätigkeit, für die er die verlorenen Gegenstände benötigte, nach einer bestimmten Zeit wiederaufzunehmen, und eine solche Wiederaufnahme nach den gesamten, tatsächlichen Umständen ohne weiteres - hier nach Ablegung der Meisterprüfungen und Beendigung des Wehrdienstes - möglich erschien.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1959
in Stuttgart
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Kniesch, Oswald und Clauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt/Weinstr. vom 18. April 1958, der Beschluß des Beschwerdeausschusses des Landesausgleichsamtes Rheinland-Pfalz in Neustadt/Weinstr. vom 17. Juli 1957 und der Bescheid des Ausgleichsamtes Landau/Pfalz vom 6. März 1957 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Verlustes an Gegenständen der Berufsausübung, die ihrem im zweiten Weltkrieg gefallenen ersten Ehemann Wilhelm F. gehört hatten. Es handelt sich um Werkzeuge für Autoreparaturen, deren Wert die Klägerin mit 4.600 RM angibt. Die Verwaltungsbehörden lehnten den Antrag ab. Auch die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin war erfolglos. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt.
Gemäß §§ 1, 4 des Feststellungsgesetzes (FG) und § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) könnten Kriegssachschäden an Betriebsvermögen oder an solchen Gegenständen festgestellt werden, die für die Berufsausübung oder für die wissenschaftliche Forschung erforderlich gewesen seien, wobei sich nach dem Wortlaut des Gesetzes diese beiden Schadensarten ausschlössen.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall könne nun zwar ohne weiteres unterstellt werden, daß bis zur Aufgabe der Reparaturwerkstätte durch den früheren Ehemann der Klägerin das Werkzeug zum Betriebsvermögen seines Handwerksbetriebes gehört habe. Der Ehemann der Klägerin habe aber laut vorliegendem Arbeitsbuch vom 12. Februar 1938 bis zum 11. März 1940 als unselbständiger Meister in einer Reihe von Betrieben gearbeitet, als Betriebsvermögen könnten die Werkzeuge also nicht mehr in Betracht kommen. Die Klägerin behaupte zwar, daß ihr Ehemann schon bei der Aufgabe seines früheren Reparaturbetriebes die Absicht gehabt habe, sich nach Ablegung der Meisterprüfungen wieder selbständig zu machen.
Dieses Vorbringen vermöge jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung des. Falles zu führen. Abgesehen davon, daß für eine Nachprüfung dieser Behauptung keine näheren Anhaltspunkte vorlägen, würde auch der Wille des Eigentümers der Werkzeuge, diese einmal später zur Berufsausübung zu verwenden, nicht ausreichen, um sie als Gegenstände der Berufsausübung im Sinne des Gesetzes anzusehen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts und die sie belastenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden aufzuheben.
Sie rügt unrichtige Anwendung des § 13 LAG in Verbindung mit den §§ 1, 4 FG. Das Gericht habe § 13 LAG insofern unrichtig angewandt, als es davon ausgegangen sei, die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LAG schließe die Heranziehung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LAG aus.
Der Feststellung eines Kriegssachschadens an den Werkzeugen als Gegenständen der Berufsausübung habe im übrigen keinesfalls entgegengestanden, daß der gefallene Ehemann der Klägerin sie vorübergehend zu seiner Berufsausübung nicht gebraucht habe.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, daß dem ersten Ehemann der Klägerin weder ein Kriegssachschaden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen gehörten, noch an solchen entstanden sei, die Gegenstände für die Berufsausübung waren.
II.
Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Das Bezirksverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Kriegssachschaden an einem Betriebsvermögen nicht festgestellt werden kann. Kriegsbedingtes Ruhen einer beruflichen Tätigkeit kann zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten des Geschädigten unberücksichtigt bleiben (z.B. BVerwG III C 398.56, BVerwGE 5, 245, RLA 1959, 107 und BVerwG IV C 179.56 in RLA 1958, 329, ZLA 1959, 41). Die gewerbepolizeiliche Abmeldung des Betriebes des ersten Ehemanns der Klägerin Anfang des Jahres 1938 erfolgte aber nicht aus kriegsbedingten Gründen, etwa weil der Betriebsinhaber der Einberufung zum Wehrdienst Folge leistete. Sie geschah vielmehr, weil der Ehemann der Klägerin in unselbständiger Stellung arbeiten wollte, um später Meisterprüfungen ablegen zu können. Von einem kriegsbedingten Ruhen des Betriebes kann also nicht gesprochen werden.
Die weiteren rechtlichen Erwägungen des Bezirksverwaltungsgerichts, die auch die Feststellung eines Kriegssachschadens an Gegenständen der Berufsausübung gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 2 a LAG verneinen, sind jedoch insofern nicht frei von Rechtsirrtum, als es den willen des Geschädigten, er habe die verlorenen Werkzeuge nach Ablegung seiner Prüfungen wieder zur Berufsausübung in einem eigenen Betrieb verwenden wollen, für unerheblich gehalten hat.
Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend. Der erkennende Senat hat vielmehr in seinemUrteil vom 29. August 1958 - BVerwG IV C 179.56 - ausgesprochen, daß eine vorübergehende Unterbrechung der lastenausgleichsrechtlich erheblichen Tätigkeit - hier fünfjährige Tätigkeit im eigenen Betrieb - der Feststellung dann nicht entgegensteht, wenn der Berechtigte den festen Willen hat, die Tätigkeit nach einer bestimmten Zeit - hier Beendigung der weiteren Berufsausbildung und Ablegung der entsprechenden Meisterprüfungen - wieder aufzunehmen, und nach den gesamten tatsächlichen Umständen, die bei Eintritt der Unterbrechung gegeben sind, eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zur beabsichtigten Zeit ohne weiteres möglich erscheint. Eine Bestätigung seiner Rechtsansicht bezüglich Unschädlichkeit relativ kurzfristiger Unterbrechungen des früheren Berufes sieht der erkennende Senat auch im Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Februar 1958 - BVerwG III C 1.57 - BVerwGE 6, 188, ZLA 1958, 183, RLA 1958, 299. In dieser Entscheidung ist erst die Einlagerung einer Werkstatteinrichtung für die Dauer von zehn Jahren als einer Schadensfeststellung entgegenstehend angesehen worden. Diese Erwägungen sind in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zwar in bezug auf die Gewährung von Kriegsschadenrente nach LAG ausgesprochen worden. Der erkennende Senat hat jedoch keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch für Rechtsstreitigkeiten gelten zu lassen, die sich auf eine Schadensfeststellung nach dem FG erstrecken.
Hiernach hätte der Sachverhalt im Hinblick auf die weiteren Berufsabsichten des ersten Ehemannes der Klägerin noch weiter aufgeklärt werden müssen.
Es mag dem Bezirksverwaltungsgericht zwar zugegeben werden, daß nach dem Tode des Ehemannes gewisse Schwierigkeiten für die Feststellung des entsprechenden Willens für die spätere Weiterbenutzung der Werkzeuge als Gegenstände der Berufsausübung bestehen. Diese sind aber nicht unüberwindbar. Außer der Erklärung der Klägerin zur Erforschung des Willens ihres verstorbenen ersten Ehemannes treten noch andere Gesichtspunkte hinzu, die insoweit für die Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin in erster Instanz sprechen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, wie der erkennende Senat gelegentlich auch in Streitsachen über die Ausbildungshilfe zum Ausdruck gebracht hat, entgegen der Ansicht des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, daß ein junger Mann danach strebt, alle beruflichen Ausbildungsstufen zu durchlaufen, die für den gewählten Beruf in Betracht kommen. Man kann also von einer dahin gehenden - wenn auch widerlegbaren - Vermutung ausgehen. Hier ergibt der Ablauf des beruflichen Werdeganges, daß der unmittelbar Geschädigte nach mehrjähriger Leitung einer Reparaturwerkstatt zusätzlich die notwendigen Befähigungsnachweise für eine vielseitige Ausbildung durch Ablegung entsprechender Meisterprüfungen erwarb, die in der Niederschrift über die Sitzung des Bezirksverwaltungsgerichts vom 18. April 1958 erwähnt sind.
Die Verwaltungsbehörden werden also nach Aufhebung ihrer Entscheidungen eine weitere Aufklärung unter Berücksichtigung vorstehender tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte vorzunehmen haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 65, 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.300 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Kniesch
Oswald
Clauß