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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.1961, Az.: BVerwG V C 139.60

Schäden i.S.v. § 3 Abs. 2 Abgeltungsgesetz (AbgG); Rechtmäßigkeit der Auslieferung eines Deutschen an das Ausland i.S.d. Abgeltungsgesetzes; Konkurrenz zwischen Abgeltungsgesetz und Bundesversorgungsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 139.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 15470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - AZ: II 66/60
VG Stuttgart

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 312 - 321
  • AS XI, 312
  • DVBl 1962, 608 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1962, 25-28 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 955
  • MDR 1962, 155-157 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Schäden im Sinne von § 3 Abs. 2 AbgG sind nur (typische) Schäden, die bei Anwendung einer allgemeinen Anordnung entstehen müssen, weil sie das Ziel und der Zweck der Anordnung oder wenigstens die zwangsläufige Folge des von der Anordnung erstrebten Zwecks und Ziels sind.

  2. 2.

    Die Auslieferung eines Deutschen an das Ausland ist im Sinne des Abgeltungsgesetzes rechtswidrig, wenn die besatzungsrechtlichen Auslieferungsvorschriften, insbesondere das KRG Nr. 10, nicht beachtet worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Verhandlung wird ausgesetzt bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die den Klägerinnen nach demBundesversorgungsgesetz zustehenden Ansprüche aus dem Tode des Erhard W..

Den Klägerinnen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats seit Zustellung dieses Beschlusses das Verwaltungsverfahren beim zuständigen Versorgungsamt anhängig zu machen.

Gründe

1

I.

Der 1907 geborene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerinnen zu 2) und 3), Dipl. Ing. Erhard W., war Mitinhaber der Firma S.. A. J. E. in H. und während des 2. Weltkrieges Betriebsführer dieser Firma. An 2. Oktober 1946 wurde er in H. verhaftet, in die Interniertenlager Darmstadt und Dachau gebracht und am 22. November 1946 an Polen ausgeliefert. Er starb am 20. September 1947 im Gefängnis in Mokotow/Warschau, ehe es zu einer Verhandlung oder Verurteilung gekommen war. Als Todesursache gab der Gefängnisarzt Diphtherie, insufficientia circulatoria an.

2

Am 29. Mai 1954 beantragte die Klägerin zu 1) für sich und namens der Klägerinnen zu 2) und 3) unter Berufung auf einen bereits im Oktober 1947 gestellten Antrag eine Entschädigung in Höhe von 250.000 RM als Ersatz für den Verlust ihrer Unterhaltsrechte und machte dazu geltend: Ihr Ehemann sei von einem polnischen Angehörigen einer Besatzungsdienststelle in H. nach einem fehlgeschlagenen Erpressungsversuch wahrheitswidrig beschuldigt worden, in H. polnische verschleppte Arbeiter mißhandelt und eine Polin zur Duldung einer Abtreibung gezwungen zu haben. Das Bürgermeisteramt Ulm erkannte eine Entschädigung dem Grunde nach den Klägerinnen zu. Das Regierungspräsidium Nordwürttemberg hob den Bescheid auf und lehnte den Entschädigungsanspruch ab.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdebescheid des Regierungspräsidiums aufgehoben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt aus:

4

Zwar sei der Antrag fristgemäß gestellt. Auch sei der Tod des W. die adäquate Folge der Auslieferung. Der daraus entstandene Schaden gelte jedoch nicht als Besatzungsschaden, weil W. ausgeliefert worden sei in Durchführung einer allgemeinen Anordnung der amerikanischen Besatzungsmacht, nach der Kriegsverbrecher möglichst schnell zu bestrafen und zu diesem Zweck nach dem Ermessen der Besatzungsbehörden in das Ausland zu überstellen seien.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragen die Klägerinnen,

unter Abänderung des Berufungsurteils den Beschwerdebescheid aufzuheben und festzustellen, daß den Klägerinnen dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht,

6

fürsorglich:

unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

8

II.

Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt von der Entscheidung des Versorgungsamtes über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen der Klägerinnen nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) - BVG - in der Fassung vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) ab. Das weitere Verfahren ist daher auszusetzen bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde.

9

1)

Der Tod des Erhard W. und damit der auf dem Tode beruhende Schaden der Klägerinnen ist im Sinne von § 2 des Gesetzesüber die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - durch die amerikanische Besatzungsmacht verursacht worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gilt für § 2 AbgG der allgemeine Ursachenbegriff der adäquaten Verursachung (Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1960 [BVerwGE 11, 156 [BVerwG 17.10.1960 - V C 28/60]]). Bei der Prüfung auf Adäquanz handelt es sich im Grunde um die Ermittlung der Grenze, bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann (BGHZ 3, 261); die Folge darf nicht von vornherein unwahrscheinlich sein, sie darf nicht jeder Erfahrung widersprochen. Im Jahre 1946 lag es durchaus im Bereich der Möglichkeit und war nicht unwahrscheinlich, daß ein deutscher Industrieunternehmer, der im Verdacht der Mißhandlung von polnischen Arbeitskräften stand und deshalb ausgeliefert worden war, in polnischen Gefängnissen angesichts der besonderen Verhältnisse der unmittelbaren Nachkriegszeit (kriegsbedingte Mangelzustände, insbesondere Hungersnot; schwere Kriegsschäden; der durch den Krieg genährte Deutschenhaß; ungenügende Fürsorge) ums Leben kommen konnte. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im vollen Umfange beizutreten. Der ausliefernden Stelle, die diese Verhältnisse kannte oder kennen mußte, ist auch billigerweise die Haftung für den Tod des W. zuzumuten. Der Ursachenzusammenhang wird auch nicht durch das Verhalten der polnischen Stellen unterbrochen, weil dieses nicht außerhalb des natürlichen Ablaufs der Dinge lag. Auch wäre W. offensichtlich nicht durch Gerichtsurteil zum Tode verurteilt worden.

10

Zu Unrecht beruft sich der Beklagte auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juli 1960 (BVerwG V CB 5.60), in welchem ausgeführt ist, daß der in einem deutschen Gefängnis während des von deutschen Stellen durchgeführten Strafvollzuges verursachte Gesundheitsschaden eines durch ein Gericht der Besatzungsmacht Verurteilten nicht der Besatzungsmacht zugerechnet werden könnte. Der Unterschied zum vorliegenden Falle liegt darin, daß ernste Erkrankungen oder gar der Tod von Untersuchungs- und Strafgefangenen nach Beendigung des Krieges in deutschen Gefängnissen mit deutschen Bewachungspersonal in aller Regel nicht die Folgen der Freiheitsentziehung waren. Beide Fälle sind Musterbeispiele dafür, welcher Fall diesseits und welcher jenseits der von der Adäquanz gezogenen Grenze liegt.

11

2)

Dem Berufungsgericht ist - soweit die aus dem Tode des W. herzuleitenden Schäden in Rede stehen - nicht zu folgen in der Ansicht, daß § 3 Abs. 2 AbgG durchgreife.

12

§ 3 Abs. 2 AbgG betrifft Schäden, die in Durchführung allgemeiner Anordnungen verursacht worden sind. Anders als nach § 2 AbgG werden in § 3 nicht alle im konkreten Falle adäquat verursachten Schäden erfaßt. Die in§ 3 AbgG genannten Schäden sind nämlich nur Schadenskategorien. Das hat der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht zwar bisher nur zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 AbgG ausdrücklich ausgesprochen (Urteil vom 29. Juni 1959 [BVerwGE 9, 63[BVerwG 29.06.1959 - V C 386/57]]). Die dort gemachten Ausführungen müssen aber auch für die übrigen Tatbestände des § 3 AbgG gelten, also auch für dessen Absatz 2. Absatz 2 will nur Lücken des in Absatz 1 aufgeführten Katalogs schließen und nicht selbst die beherrschende Generalklausel sein, für die Absatz 1 nur Beispiele aufzählt; andernfalls hätten die Absätze vertauscht sein müssen. Absatz 2 ist daher an Absatz 1 zu orientieren, und nicht umgekehrt. Wenn aber § 3 Abs. 2 AbgG eine Schadenskategorie bezeichnet, ist zunächst eine abstrakte Schadensbetrachtung notwendig. Sie beschränkt die in Betracht kommenden Schäden auf die typischen, auf die Schäden, die bei Anwendung einer allgemeinen Anordnung entstehen müssen, weil sie das Ziel und der Zweck der Anordnung oder wenigstens die zwangsläufige Folge des von der Anordnung erstrebten Zwecks und Zieles sind. Hieran schließt sich erst die konkrete Betrachtungsweise, ob ein solcher Schaden im Einzelfalle auch tatsächlich entstanden ist und auf der Anwendung der allgemeinen Anordnung beruht. Die Notwendigkeit dieser konkreten Betrachtungsweise ergibt sich aus der im Gesetzestext gewählten vollendeten Vergangenheit des Zeitwortes ("verursacht worden sind") und aus den Worten "in Durchführung".

13

"In Durchführung" bedeutet hier nicht den Gegensatz zu "bei Gelegenheit". "Schäden, die bei Gelegenheit allgemeiner Anordnungen verursacht worden sind" wäre ohne Sinn. "In Durchführung" ist vielmehr dasselbe wie "in Anwendung"; es ist damit die verfahrensgemäße Vollziehung, die Konkretisierung einer abstrakten Regelung durch Einzelmaßnahmen gemeint. Nur die von der abstrakten Regelung bezweckten und demgemäß nach Durchführung des Verfahrens im Einzelfall auch entstandenen Nachteile sind es, die von § 3 Abs. 2 erfaßt werden und nicht zu den Besatzungsschäden gehören.

14

Eine weite Auslegung dieser ohnehin schon schwer abgrenzbaren Bestimmung, die das Bundesfinanzministerium in Nr. 21 der zum Abgeltungsgesetz aufgestellten Richtlinien (MinBlFin. 1956, 320) für richtig hält, ist daher nicht vertretbar. Mit Recht tritt auch Dänzer-Vanotti (NJW 1960, 2079) dieser Auffassung entgegen.

15

Für die Abgrenzung der Schadenskategorien des§ 3 AbgG von anderen Schäden kommt es nicht auf das Merkmal der Rechtmäßigkeit an. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Klägerinnen verkennen den Sinn und Zweck dieser Bestimmung und die Systematik des Abgeltungsgesetzes. Die §§ 2 und 3 AbgG bestimmen durch positive und negative Merkmale den Begriff des Besatzungsschadens abschließend (Urteil vom 12. April 1961 - BVerwG V C 32/33.60 - [MDR 1961, 623 = DÖV 1961, 465 [BVerwG 12.04.1961 - V C 32/60] = DVBl. 1961, 555]). Wie§ 2 AbgG, der die positiven Merkmale enthält, alle Ursachen ohne Rücksicht darauf erfaßt, ob sie auch rechtswidrig sind, können die Ausschließungstatbestände des§ 3 AbgG, der die negativen Merkmale aufzählt, folgerichtig nicht auch noch das (ungeschriebene) Merkmal der Rechtmäßigkeit enthalten. Infolgedessen sind auch bei Prüfung der Voraussetzungen des§ 3 Abs. 2 weder die allgemeine Anordnung noch die zu ihrer Durchführung ergangenen Einzelmaßnahmen - vorausgesetzt, daß diese durch die Anordnung gedeckt sind - auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen, wie zutreffend das Berufungsgericht ausgeführt hat.

16

Unter "allgemeiner Anordnung" ist jede bindende abstrakte Regelung zu verstehen. Der weite Begriff "Anordnung" wurde im Hinblick auf die Rechtsetzungspraxis der Besatzungsmächte gewählt. Verkündete Gesetze und Verordnungen der Besatzungsmächte sind daher entgegen der Meinung der Klägerinnen die wichtigsten allgemeinen Anordnungen in diesem Sinne. Daher kommt hier auch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 - KRG Nr. 10 - vom 20. Dezember 1945 (KRABl. S. 50) als eine solche allgemeine Anordnung in Betracht. Beachtlich sind allerdings nur solche Anordnungen, die einwandfrei ermittelt werden können. Aus einer Übung der Besatzungsmächte, die ebensogut Willkür darstellen kann, ist nicht der Schluß gerechtfertigt, daß die Übung auf einer allgemeinen Anordnung beruhen müsse. Für Eingriffe in die Freiheit und das Vermögen des einzelnen sind in der Regel von den westlichen Besatzungsmächten auch in der Zeit unmittelbar nach dem Kriege schriftlich niedergelegte, meist auch verkündete Vorschriften erlassen worden, auf denen die schädigenden Eingriffe beruhten. Ist das nicht geschehen, so spricht die Vermutung für einen Eingriff, der nicht durch eine Anordnung im Sinne des § 3 Abs. 2 AbgG gedeckt war: Die Beweislast im Sinne des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts für das Vorhandensein einer allgemeinen Anordnung hat die Verwaltungsbehörde (vgl.Urteil vom 17. Mai 1961 - BVerwG V C 45.60 -).

17

3)

Auf den vorliegenden Fall übertragen heißt dies: Unter§ 3 Abs. 2 AbgG fallen die Schäden, die die gezielte oder zwangsläufige Folge bei Anwendung der Vorschriften über die Verhaftung und Auslieferung waren. Das sind hier nur die bis zum Tode des W. eingetretenen Vermögens schaden der Klägerinnen; sie sind keine Besatzungsschäden. Dagegen gab es keine allgemeine Anordnung, die den Tod eines Verhafteten oder Ausgelieferten ohne gerichtliches Verfahren bezweckte. Die aus dem Tod des W. entstandenen Schäden sind daher Besatzungsschäden.

18

4)

Soweit ein Besatzungsschaden vorliegt, sind auch die Voraussetzungen des § 4 AbgG in der Person des W. erfüllt. Die Gesundheit des W. ist verletzt worden; diese Verletzung hatte sogar den Tod zur Folge. Die maßgebliche Ursache, die Auslieferung, war widerrechtlich und schuldhaft. Die vor einer Auslieferung an das Ausland schützende Vorschrift des § 9 StGB war zwar durch das KRG Nr. 11 vom 30. Januar 1946 (KRABl. S. 55) aufgehoben worden, und an ihrer Stelle regelte das KRG Nr. 10 in seinem Artikel IV die Auslieferung. Diese Auslieferungsvorschriften des KRG Nr. 10 können freilich nicht als Schutzvorschriften für Deutsche angesehen worden. Für die Frage der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 4 AbgG genügt indessen ein Verstoß gegen objektives Recht. Nur bei dem weiteren Merkmal des§ 4 AbgG, daß ein bestimmtes Rechtsgut verletzt sein muß, kommt es darauf an, daß der Geschädigte auch in einem ihm zustehenden Recht, einem subjektiven Recht, verletzt ist.

19

Das KRG Nr. 10 ließ die Auslieferung des W. nicht zu. Nach diesem Gesetz war es grundsätzlich Aufgabe jeder einzelnen Besatzungsmacht, in ihrer Zone die Strafverfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechen, selbst durchzuführen. Demgemäß heißt es in Artikel III Nr. 1 Buchst. d auch nur: Die Besatzungsbehörden sind berechtigt, die in Haft genommenen und unter Anklage gestellten Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen, soweit nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde "nach Maßgabe dieses Gesetzes" erfolgt ist. Schon dieser Satz läßt auf eine abschließende Regelung der Auslieferung im KRG Nr. 10 schließen. Artikel IV bezeichnet dann die Auslieferungsvoraussetzungen. Nr. 1 Abs. 1 schränkt die Handlungsfreiheit der Zonenbefehlshaber ausdrücklich eins Sie macht die Auslieferung davon abhängig, daß dem Angeschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, das außerhalb Deutschlands oder in einer anderen Zone begangen wurde, und daß die Regierung des betreffenden Staates oder der Befehlshaber der betreffenden Zone an den Befehlshaber der Zone, in der sich der Angeschuldigte befindet, das Ersuchen richtet, diesen zu verhaften und an den Staat oder die Zone auszuliefern, in denen das Verbrechen begangen wurde. Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann nach Art. IV Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 KRG Nr. 10 in bestimmten Fällen das Justizdirektorium des Kontrollrats auf Anrufung des Zonenbefehlshabers die Auslieferung ablehnen. Art. V KRG Nr. 10 schreibt überdies vor, daß der Ausgelieferte auf Ersuchen des Befehlshabers der Zone, in der er sich vor seiner Auslieferung aufgehalten hat, wieder in diese Zone zurückgebracht werden soll, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten von dem Gericht der Zone oder des Landes, wohin er ausgeliefert wurde, verurteilt worden ist. Alle diese Vorschriften in Art. IV und V KRG Nr. 10 sind so umfassend, daß eine darüber hinausgehende Befugnis der Zonenbefehlshaber zur Auslieferung nach ihrem Ermessen ausgeschlossen erscheint. Demgegenüber greift der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt nicht durch, daß zur schnellen Bestrafung der Schuldigen - die auch in anderen Vereinbarungen und Vorschriften der Alliierten verlangt wurde - auch eine Auslieferung nach dem Ermessen der Zonenbefehlshaber gehöre.

20

Eine Auslieferung kann gerade eine schnelle Bestrafung vereiteln. So ist auch eine Auslieferung an das Ausland unter diesem Gesichtspunkt gänzlich unzweckmäßig, wenn - wie hier - Tatort und Zeugen sich in Deutschland befinden. Als förderlich in diesem Sinne wird eine Auslieferung nur in den Fällen angesehen werden können, die Art. IV Nr. 1 KRG Nr. 10 nennt. Das aber spricht wiederum für eine abschließende - Regelung. Aus der Formulierung in Art. III Nr. 1 unter Buchst. d, daß die Personen vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen seien, kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht entnommen werden, daß auch Gerichte anderer Zonen und Länder gemeint seien. Der Buchstabe d steht unter der allgemeinen Vorschrift dar Nr. 1 in Art. III. Danach wird das Recht zu den in Buchst. a bis d aufgeführten Maßnahmen den Besatzungsbehörden aber nur innerhalb ihrer Zonen gewährt; auch Nr. 2 bestätigt dies. Somit kam eine Auslieferung nur für die Fälle in Betracht, in welchen das Verbrechen außerhalb Deutschlands oder in einer anderen Zone begangen worden war. W. hatte - wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergibt - weder in Polen Verbrechen begangen, noch stand er im Verdacht, in Polen Verbrechen begangen zu haben. Waren die Voraussetzungen des Art. IV des Kontrollratsgesetzes zur Auslieferung nicht gegeben, bestand keine rechtliche Möglichkeit zur Auslieferung. Die verhafteten Personen hatte die Besatzungsmacht vielmehr selbst abzuurteilen (Art. III Nr. 1 Buchst. d). Erfolgte eine Auslieferung dennoch, so war sie gesetzwidrig und damit widerrechtlich, weil die Auslieferungsvorschriften nach den allein entscheidenden deutschen Beurteilungsmaßstäben als zwingendes Recht anzusehen sind.

21

Die Besatzungsmächte haben mitunter wohl die Ansicht vertreten, daß sie an kein Gesetz gebunden seien und ihr Wille das oberste Gesetz sei. Für eine Beurteilung der Rechtswidrigkeit nach§ 4 AbgG spielt dieser Machtstandpunkt jedoch keine Rolle. Müßte die Rechtswidrigkeit an der schrankenlosen Besatzungsgewalt gemessen werden, so gäbe es keine rechtswidrigen Handlungen und Unterlassungen der Besatzungsmächte. Wie der Senat in dem Urteil vom 17. Oktober 1960 (BVerwGE 11, 156 [BVerwG 17.10.1960 - V C 28/60]) ausgeführt hat, ist die Frage der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens nicht nach der Auffassung der Besatzungsmächte in der unmittelbaren Nachkriegszeit zu beurteilen, sondern aus heutiger deutscher Sicht - das Abgeltungsgesetz stammt aus der Feder des deutschen Gesetzgebers - nach dem Recht, das unter den damals obwaltenden Umständen zu berücksichtigen war. Auf jeden Fall ist daher auch davon auszugehen, daß die Besatzungsmächte an die von ihnen selbst erlassenen Vorschriften während ihrer Geltungsdauer gebunden waren, und es kommt hier nicht darauf an, daß die amerikanische Besatzungsmacht von niemand hätte gezwungen werden können, die Auslieferungsbestimmungen des KRG Nr. 10 zu beachten und eine Hiervon abweichende Übung zu unterlassen. Macht und Recht dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Aus dieser Sicht ergibt sich aber, daß die deutschen Staatsangehörigen auch in bezug auf die Auslieferung an das Ausland nicht "vogelfrei" waren. Nach Art. 46 der Haager Landkriegsordnung ist nämlich die Besatzungsmacht für das Leben der Bürger des besetzten Staates verantwortlich. Wohl ist auch deutscherseits die Ansicht vertreten worden, daß die Haager Landkriegsordnung nach dem 2. Weltkriege jedenfalls nicht im vollen Umfange auf Deutschland anwendbar sei. Was die humanitären Normen angeht, also die Vorschriften über den Schutz der Menschenrechte und über die Verpflichtung der Besatzungsmacht, sieöffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, sind diese jedoch aus deutscher Sicht - unbeschadet der Frage, inwieweit sich die Besatzungsmächte an die Haager Landkriegsordnung gebunden fühlten - auch für Deutschland als unverändert in Geltung anzusehen (von Schmoller-Maier-Tobler, "Handbuch des Besatzungsrechts" § 5 A II 3 b 1). Zumindest hieraus ergab sich das Gebot, von einer nicht zwingend vorgeschriebenen Auslieferung eines Gefangenen an das Ausland abzusehen. Daß die Auslieferung eines Gefangenen an das Ausland insbesondere dann die Menschenrechte verletzte, wenn - wie hier - Leben oder Gesundheit des Ausgelieferten aller Voraussicht nach durch die Auslieferung bedroht war, bedarf keiner näheren Begründung. Soweit die besatzungsrechtlichen Auslieferungsbestimmungen schweigen, bestand somit kein freies Ermessen der Zonenbefehlshaber hinsichtlich der Auslieferung. Die Auslieferung war vielmehr rechtlich nicht zulässig.

22

Die mit der Auslieferung betrauten Angehörigen der Besatzungsmacht haben die Bestimmungen des Kontrollrats gekannt oder hätten sie kennen müssen. Die Nichtbeachtung der Auslieferungsbestimmungen geschah daher auch schuldhaft.

23

Somit sind die Voraussetzungen des § 4 AbgG in der Person des W. erfüllt.

24

Die Ansprüche der Klägerinnen richten sich nach§ 16 Abs. 2 AbgG, wenn sie nicht nach § 81 PVG ausgeschlossen sind.

25

5)

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 1961 - BVerwG V C 97.60 - ausgeführt hat, besteht kein Rechtsanspruch nach dem Abgeltungsgesetz, wenn wegen derselben Schädigung Ansprüche nach demBundesversorgungsgesetz bestehen (§ 81 Satz 1 BVG). Nach dem Bundesversorgungsgesetz können den Klägerinnen Versorgungsansprüche zustehen (§ 1 Abs. 2 und Abs. 5). Auf § 1 Abs. 2 Buchst. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 Buchst. a BVG könnte ein Anspruch allerdings nicht gestützt werden, weil in jener Vorschrift nur die bis zum 31. Juli 1945 (vgl. § 2 AbgG) verursachten "Besatzungsschäden" geregelt werden, der Schaden im vorliegenden Falle aber erst nach diesem Zeitpunkt verursacht worden ist. Indessen ist § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG möglicherweise anwendbar, für den eine zeitliche Begrenzung nicht besteht. "Besondere" Gefahr in diesem Sinne ist eine Gefahr, die der militärischen Besatzung deutschen Gebietes unter Berücksichtigung ihrer zeitlichen und örtlichen Besonderheiten eigentümlich war (BSG 2, 99 [102]; 4, 234 [236]).

26

Nicht als besondere Gefahr werden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung angesehen, die auch unabhängige deutsche Stellen hatten treffen können, vor allen Maßnahmen zur Strafverfolgung, Verurteilung und Straf voll Streckung. Wenn die Gefahr dagegen mit Maßnahmen zusammenhängt, die von den Besatzungsmächten zur Aufrechterhaltung lediglich ihrer Macht oder zur Erreichung ihrer Ziele der Okkupation unter Anwendung oder Androhung militärischer Machtmittel getroffen worden sind, so handelt es sich um eine eigentümliche, um eine besondere Gefahr (BSG 4, 234 [236]). So ist die Internierung eines Minderbelasteten als die Folge einer der Besetzung eigentümlichen Gefahr angesehen worden, weil Minderbelastete, wenn deutsche Behörden von Anfang an die Befreiung vom Nationalsozialismus hätten durchführen können, grundsätzlich nicht interniert worden wären (BSG 4, 234 [237]). Ebenso sind zu den besonderen Gefahren Gewalttätigkeiten und Willkürakte gegen Einzelpersonen gerechnet worden (BSG 6, 288 [293]). W. wäre von deutschen Behörden nicht an Polen ausgeliefert worden, wenn zu jener Zeit deutsche Stellen die Strafverfolgung und Aburteilung der unter das Kontrollratsgesetz Nr. 10 fallenden Straftaten hätten durchführen dürfen. Insoweit konnte es sich einher auch hier um eine besondere Gefahr gehandelt haben, so daß Ansprüche nach demBundesversorgungsgesetz möglicherweise gegeben sind.

27

6)

Das Bundesverwaltungsgericht könnte diese Frage als Vortrage wohl mit entscheiden. Bindende Wirkung gegenüber den mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz betrauten Behörden hätte eine solche Entscheidung allerdings nicht. Für die Regelung des sich aus dem Bundesversorgungsgesetz ergebenden Rechtsverhältnisses der Klägerinnen sind andere Verwaltungsbehörden zuständig als die, welche im vorliegenden Falle entschieden haben. Die Entscheidungen jener Behörden können auch nicht Gegenstand eines Rechtsstreits vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten sein, weil dafür die Sozialgerichte zuständig sind (§ 51 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 [BGBl. I S. 1239]). Das sich aus dem Bundesversorgungsgesetz ergebende Rechtsverhältnis ist auch noch gar nicht geregelt. Es liegen daher die Voraussetzungen des § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) vor, wonach die Verhandlung bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde ausgesetzt werden kann. Der erkennende Senat erachtete eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Versorgungsamtes für geboten. Entgegen der Ansicht von Redeker (Kommentar zur VwGO § 94 Anm. 9) ist auch das Revisionsgericht zu einer Aussetzung befugt (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1953 - BVerwG IV C 017.53 - [MDR 1954, 13]).

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Zinser
Dr. Wolf
Dr. Gützkow