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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1961, Az.: BVerwG V C 32.60

Anwendbarkeit anderer Gesetze zur Erweiterung der Tatbestände im Bereich des Abgeltungsgesetzes zur Entschädigung von Rechtswohltaten; Erfassung von Besatzungsschäden nach§ 2 Abgeltungsgesetz (AbgG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG V C 32.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15762
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.01.1960 - AZ: III A 1159/55

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 181 - 186
  • DVBl 1961, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1961, 854 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1961, 465-466 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 623-624 (Volltext mit amtl. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 12.04.1961 - AZ: BVerwG V C 33.60

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Rechtswohltaten des Abgeltungsgesetzes richten sich nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes; die Heranziehung anderer Gesetze zur Erweiterung der Tatbestände, die eine Entschädigung begründen oder ausschließen, ist unzulässig, sofern das Abgeltungsgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

  2. 2.

    Besatzungsschäden sind Schäden, die unter§ 2 AbgG fallen und von § 3 AbgG nicht erfaßt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1961
durch den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und des Vertreters des Bundesinteresses gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1960 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe

1

I.

Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) war bei der britischen Besatzungsmacht als Arbeiter beschäftigt. Er wurde am 15. September 1953 bei einem Verkehrsunfall auf der Rückfahrt von seiner Arbeitsstelle, dem Truppenübungsplatz S., nach seinem Wohnsitz P. getötet. Den verunglückten Lastkraftwagen der britischen Besatzungsmacht führte der im Dienste der Besatzungsmacht stehende Jugoslawe P., der später wegen dieses Unfalls von einem britischen Gericht in Bielefeld wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Strafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.

2

Claims Office erkannte den Schaden als Besatzungsschaden an mit folgendem Zusatzs "Da der Getötete sich zur Zeit des Unfalls in Ausübung seines Dienstes bei der Besatzungsmacht befand, kann nur insoweit Entschädigung nach dem AHK-Gesetz Nr. 47 gezahlt werden, als der Schaden nicht von der Sozialversicherung gedeckt ist." Das Besatzungskostenamt stellte eine Entschädigung in Höhe von 175,35 DM fest. Die Erstattung der Beerdigungskosten und der Kosten für einen Grabstein wurde dagegen unter Hinweis auf die §§ 898, 899 RVO abgelehnt.

3

Die von den Klägern hiergegen erhobene Klage, mit der sie die Erstattung der Beerdigungskosten in Höhe von 750 DM abzüglich von der Unfallversicherung gezahlter 280 DM Sterbegeld und der Kosten für den Grabstein in Höhe von 480 DM begehren, ist vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Die Berufung hatte zum überwiegenden Teil Erfolg. Den Klägern wurden weitere 791,70 DM zugesprochen. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung wurde die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führt aus:

4

Der Bedienstete, der den Unfall verschuldet habe, sei weder Unternehmer noch Repräsentant im Sinne der Reichsversicherungsordnung. Der Entschädigungsanspruch richte sich auch nicht gegen die Besatzungsmacht oder den Schädiger persönlich, sondern gegen die Bundesrepublik, die für die rechtswidrige und schuldhafte Schadensverursachung eines Bediensteten der Besatzungsmacht einzustehen habe. Ob die Haftung entfalle, weil P. als Betriebs- oder Arbeitsaufseher anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, weil auf jeden Fall das Anerkenntnis des Claims Office die Wirkung habe, daß den Klägern ein Entschädigungsanspruch zustehe, soweit der Schaden durch die Leistungen der Sozialversicherung nicht gedeckt sei.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Vertreter des Bundesinteresses,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Ohne zunächst einen ausdrücklichen Antrag zu stellen, hat auch der Beklagte Revision eingelegt. Zur Begründung der Revision hat er nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist auf die Revisionsbegründung des Vertreters des Bundesinteresses Bezug genommen und den Antrag gestellt,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Später hat er noch den Antrag gestellt, ihm wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

8

Die Revisionskläger wenden sich gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Frage, inwieweit die §§ 398, 899 RVO im Bereich des Abgeltungsgesetzes anwendbar seien.

9

Die Kläger beantragen

Zurückweisung der Revision.

10

II.

Die Revisionen sind unbegründet.

11

1.

Der Beklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Gegenstand des Verfahrens sind ein das Begehren der Klägerin ablehnender Verwaltungsakt und ein Antrag auf Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Das sich aus diesem Verwaltungsakt ergebende Rechtsverhältnis zwischen den Klägern, dem Beklagten und dem Vertreter des Bundesinteresses kann nur einheitlich festgestellt werden, da sich die Rechtskraft eines Urteils in dieser Sache nicht nur auf die Kläger und auf den Beklagten, sondern auch auf den Vertreter des Bundesinteresses erstreckt. Dann aber liegt - der Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses treten in der Revisionsinstanz als Revisionskläger auf - ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft vor (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., § 62 Anm. 2 A). Im Falle notwendiger Streitgenossenschaft werden die säumigen Streitgenossen als durch die nichtsäumigen vertreten angesehen, wenn eine Frist (hier die Revisionsbegründungsfrist) nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird (§ 62 ZPO). Da der Vertreter des Bundesinteresses innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Revisionsbegründung eingereicht hat, muß auch der Beklagte insoweit als durch den. Vertreter des Bundesinteresses vertreten angesehen werden. Auch für ihn gilt dann die Begründungsfrist als gewahrt. Einer Einsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht.

12

2.

Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1959 (BVerwGE 9, 66[BVerwG 29.06.1959 - V C 321/58]) bereits angedeutet, daß es zweifelhaft erscheine, ob der in den §§ 898, 899 RVO vorgesehene Haftungsausschluß im Rahmen des Abgeltungsgesetzes durchgreife. Nach erneuter Prüfung ist er zu der Überzeugung gekommen, daß diese Frage schlechthin zu verneinen ist.

13

§ 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734) - AbgG - lautet: "Zum Ausgleich von Besatzungsschäden gewählt die Bundesrepublik nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes Entschädigungen, Härteausgleiche und Bundesdarlehen." Diese Vorschrift ist keine Präambel. Als solche wäre sie überflüssig; der Leser würde es auch ohne sie merken, daß das Gesetz für bestimmte Schäden bestimmte Rechtswohltaten gewährt, und als Auslegungsregel wäre sie überhaupt nicht ergiebig. Sie hat vielmehr materiellrechtliche Bedeutung; sie bestimmt, daß die zu gewährenden Rechtswohltaten sich ausschließlich nach dem Abgeltungsgesetz richten. Das hindert nicht, Lücken des Abgeltungsgesetzes nach allgemein anerkannten Regeln zu schließen, beispielsweise durch Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts. Unzulässig ist es aber auf jeden Fall, die die Entschädigung begründenden und die die Entschädigung ausschließenden Tatbestände zu erweitern durch Heranziehung anderer gesetzlicher Bestimmungen, soweit das Abgeltungsgesetz sie nicht ausdrücklich zuläßt. Eine solche Erweiterung führte letztlich nämlich zur Nichtanwendung des Abgeltungsgesetzes; warum die Heranziehung von außerhalb des Abgeltungsgesetzes stehenden Normen der erwähnten Art gerade nur auf die §§ 898, 899 RVO beschränkt bleiben soll, ist weder zu begründen versucht worden noch ersichtlich. Diese Ausschließlichkeitswirkung des § 1 AbgG findet ihre Bestätigung in der Eigenschaft der Entschädigung als einer öffentlich-rechtlichen Forderung.

14

Wenn auch die Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz an die Stelle eines nach deutschen Schadensersatzvorschriften nicht verfolgbaren Schadensersatzanspruchs getreten ist, so ist sie dennoch kein bürgerlich-rechtlicher Schadensersatzanspruch, sondern eine demöffentlichen Recht angehörende angemessene Entschädigung. Zur Ergänzung des Abgeltungsgesetzes können daher nicht ohne weiteres bürgerlichrechtliche Schadensersatzvorschriften, auf keinen Fall solche haftungsbegründender oder haftungsausschließender Art herangezogen werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 228.59 - (MDR 1961, 349 = DVBl. 1961, 380 [BVerwG 07.12.1960 - BVerwG V C 228/59]) ausgeführt hat, ist der Entschädigungsanspruch nach dem Abgeltungsgesetz einöffentlich-rechtlicher Anspruch und beurteilt sich deshalb ausschließlich nach dem öffentlichen Recht. Auch der Entschädigungsberechtigte kann sich nicht auf die bürgerlich-rechtliche Färbung des Entschädigungsanspruchs berufen und nicht etwa vollen Schadensersatz verlangen wie der Schadensersatzberechtigte; er hat Anspruch nur auf eine angemessene Entschädigung. Die §§ 898, 899 RVO sind aber auf den Bereich des Schadensersatzrechts zugeschnitten. § 898 RVO spricht vom Ersatz des Schadens, was dasselbe ist wie "Schadensersatz", zumal das dazu ergangene Gesetz vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) heißt: "Gesetz über die erweiterte Zulassung vonSchadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen." Die Heranziehung der §§ 898, 899 RVO im Bereich der Amtshaftung besagt insoweit nichts, da auch der Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz gerichtet ist.

15

Ein Haftungsausschluß auf Grund der §§ 898, 899 RVO käme daher nur in Betracht, wenn er im Abgeltungsgesetz insbesondere in den Ausschließungsvorschriften ausdrücklich Aufnahme gefunden hätte. Das ist aber nicht der Fall. Die Unanwendbarkeit der§§ 898, 899 RVO im Bereich des Abgeltungsgesetzes findet eine Bestätigung auch in § 33 Abs. 1 Nr. 1, der die hier interessierende Gruppe von Besatzungsbediensteten nicht erwähnt. Aus dieser negativ formulierten Bestimmung ist positiv folgende Regelung zu entnehmen: Eine Entschädigung wird auch gewährt für Besatzungsschäden, welche die nicht zu dem in § 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personenkreis gehörenden Besatzungsbediensteten in Ausführung einer Arbeits- oder Dienstverrichtung erlitten haben. Hätte das Abgeltungsgesetz für Arbeitsunfälle dieser Personen keine Entschädigung gewähren wollen, so hätte in § 33 Abs. 1 Nr. 1 auch die Nr. 5 noch erwähnt werden müssen. Diese gesetzestechnische Möglichkeit hätte noch außer der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 898, 899 RVO bestanden. Die Erwähnung der Nr. 5 hätte nicht etwa zur Folge gehabt, daß damit auch die anderen - außerhalb der Arbeits- oder Dienstverrichtung entstandenen - Entschädigungsansprüche dieser Personen ausgeschlossen worden wären.

16

3.

Der Arbeits- und Dienstunfall eines Besatzungsbediensteten fällt auch unter den Begriff des Besatzungsschadens. Das Abgeltungsgesetz zählt in § 2 die Schäden auf, die alsBesatzungsschäden anerkannt werden und schränkt in § 3 diesen Kreis von Schäden durch eine Reihe von Ausschlußtatbeständen ein. Die Aufzählung in beiden Bestimmungen bildet einen geschlossenen Katalog. Schäden, die von§ 2, nicht aber von § 3 erfaßt werden, sind Besatzungsschäden. Daneben gibt es keine anderen Merkmale. Eine die Bestimmungen des Abgeltungsgesetzes einschränkende Auslegung des Begriffs "Besatzungsschäden" aus dem allgemeinen oder völkerrechtlichen oder sonstigen Sprachgebrauch heraus - wie sie die Revisionskläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für richtig halten - ist nicht zu billigen. Der Begriff "Besatzungsschaden" läßt zahlreiche Deutungen zu, je nachdem, aus welchem Gesichtswinkel er beurteilt werden soll. Daß bei "weitester Fassung des Begriffs" - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz meint - nur dann von einem Besatzungsschaden gesprochen werden könne, wenn eine Schadenshandlung der Besatzungsmacht gegenüber dem besetzten Land oder dessen Einwohnern vorliegt, ist ebensowenig zwingend wie die Annahme, daß nur das Völkerrecht Beurteilungsmaßstab sein könne. Wenn die Besatzungmächte die Normen des Völkerrechts nicht ausnahmslos auf Deutschland angewandt haben, kann auch das Völkerrecht hier nicht alleiniger Maßstab für die Schadensregulierung sein, und beiweiter Auslegung kann unter Besatzungsschaden auch jeder Schaden verstanden werden, der in einem auch nur mittelbaren Zusammenhang mit der Besetzung Deutschlands steht. Mit der vom Abgeltungsgesetz losgelösten Betrachtung des Begriffs "Besatzungsschaden" ist daher nichts gewonnen. Sie ist nicht geeignet, an der Eigenschaft der §§ 2 und 3 AbgG als abschließender Regelung ernstliche Zweifel zu begründen. Wenn diese beiden Bestimmungen einen Katalog von Merkmalen enthalten, die zum einen Teil vorliegen müssen und zum anderen Teil nicht erfüllt sein dürfen, so hat eine solche Systematik schon die Vermutung einer abschließenden Aufzählung für sich. Zur Gewißheit wird diese Absicht des Gesetzes aber, wenn dazu noch§ 33 Abs. 1 Nr. 1 AbgG berücksichtigt wird. Er bestätigt, daß zu den Besatzungsschäden auch solche Schäden zahlen, die die als Verursacher in Betracht Kommenden selbst erlitten haben. Die §§ 2 und 3 AbgG sind daher als abschließende gesetzliche Definition anzusehen. Neben der gesetzlichen Definition des Begriffs "Besatzungsschäden" ist kein Raum mehr für eine ihr widersprechende Definition. Ein Besatzungsschaden ist danach ein Schaden, der unter § 2 AbgG fällt und von§ 3 AbgG nicht erfaßt wird.

17

4.

Ein Vergleich der deutschen Besatzungsbediensteten mit den Zivilbediensteten der deutschen Wehrmacht hinsichtlich ihrer Ansprüche aus Arbeitsunfällen fällt als Gegenargument gegen die dargelegte, zwingende Auslegung des Abgeltungsgesetzes nicht ins Gewicht. Da der Gesetzgeber Besatzungsschäden einem anderen Recht als dem des Schadensersatzrechts unterworfen hat und die Arbeitsunfälle bei der Besatzungsmacht unter den Begriff des Besatzungsschadens fallen, ist es nichts Außergewöhnliches, wenn die Regelungen voneinander abweichen. Zwar wirken sich die Schadensersatzvorschriften für den Berechtigten in der Regel günstiger aus. Das ist aber kein zwingender Grund, eine Regelung des Besatzungsschädenrechts, die ausnahmsweise einmal den Berechtigten besser stellt, als nicht gewollt anzusehen und als unbillig zu empfinden. Die §§ 898, 899 RVO sind ohnehin ein Fremdkörper im Schadensersatzrecht und nur aus den höherrangigen sozialen Gesichtspunkten und denen der Betriebsverbundenheit hinzunehmen. Da diese Gesichtspunkte im Anstellungsverhältnis bei der Besatzungsmacht nur eine geringe Bedeutung haben, liegt die Annahme näher, daß die günstigere Regelung im Abgeltungsgesetz nicht auf einem ungewollten Zufall beruht. Überdies kommt es bei der eindeutigen Regelung auf einen etwa hiervon abweichenden Villen des Gesetzgebers nicht an.

18

Ebensowenig ist die Rechtsprechung zu Art. 8 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1955 II S. 381) von Bedeutung (vgl. Urteil des BGH vom 24. Oktober 1960 - III ZR 142/59 - [NJW 1961, 457]). Die rechtlichen Voraussetzungen, unter welchen nach dieser Vorschrift eine Entschädigung zu zahlen ist, sind wesentlich andere.

19

5.

Auf die vom Berufungsgericht angeschnittene Frage, ob das "Haftungsanerkenntnis" der Besatzungsmacht von Bedeutung sei, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an. Der erkennende Senat hat deshalb auch keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung hierzu zuüberprüfen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 791,70 DM festgesetzt.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Freiherr von Stein