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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1960, Az.: BVerwG V CB 5.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.07.1960
Aktenzeichen
BVerwG V CB 5.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13504
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 23.09.1959 - AZ: Bf. III 15/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 12.750 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Anläßlich einer Gepäckkontrolle am 21. November 1948 auf der ... Chaussee in H. entdeckte der kontrollierende deutsche Kriminalbeamte bei dem Kläger einen geladenen Revolver. Bei dieser Kontrolle wurde der Kläger von dem Kriminalbeamten erheblich verletzt und in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die ambulant durchgeführte ärztliche Behandlung kam er in Untersuchungshaft und wurde vom High Court in H. wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu zehn Jahren Gefängnis verurteilt. Im Dezember 1955 wurde der Kläger aus der. Strafhaft entlassen. Im Juli 1958 beantragte er die Gewährung einer Haftentschädigung nach dem Abgeltungsgesetz in Höhe von 12.750 DM (monatlich 150 DM für die Dauer der Haft), weil er sich infolge der Haft Kreislaufstörungen mit hochgradiger Wassersucht und Herzschwächeanfällen zugezogen habe und weil er zu Unrecht verurteilt worden sei. Sein Begehren blieb im Verwaltungs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

2

Auf das Verhalten des deutschen Kriminalbeamten könne der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach dem Abgeltungsgesetz nicht stützen, weil dieser Beamte nicht zu dem Personenkreis des § 2 AbgG gehöre. Soweit der Kläger Entschädigung wegen der durch die Strafhaft erlittenen Schäden begehre, liege kein entschädigungsfähiger Besatzungsschaden vor. Nur soweit Gesundheitsschäden eines Häftlings der früheren Besatzungsmacht nicht lediglich Folgen der Haft, sondern dadurch verursacht worden seien, daß über das durch die Freiheitsentziehung zugefügte übel hinaus Mitglieder der Besatzungsmacht schuldhaft auf dessen Körper oder dessen Gesundheit eingewirkt hätten, käme ein entschädigungsfähiger Personenschaden in Betracht. Dafür fehle es aber an Anhaltspunkten. Der Kläger sei in einem deutschen Gefängnis in Haft gehalten und von deutschen Strafvollzugsbeamten überwacht und betreut worden. Der Kläger könne eine Entschädigung auch nicht im Wege der Härtebeihilfe auf Grund eines Runderlasses des Bundesministers der Finanzen erhalten. Fraglich sei es schon, ob die Inhaftierung des Klägers rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei. Auf jeden Fall sei der Antrag des Klägers verspätet gestellt worden und könne daher nach dem Runderlaß nur als einzelner Ausnahmefall vom Bundesminister der Finanzen selbst und nicht von der Beklagten als Härtefall entschieden werden.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, gegen das Berufungsurteil selbst die Revision.

4

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

5

Nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn - abgesehen von dem hier von vornherein ausscheidenden Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. b) BVerwGG - entweder im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

6

Soweit der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich, welche verfahrensrechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in einem künftigen Revisionsverfahren der Klärung zugeführt werden könnten. Im Gegenteil: Das Berufungsgericht hat sich an den allgemein anerkannten und daher nicht klärungsbedürftigen Grundsatz gehalten, daß es keiner Beweiserhebung bedarf, wenn die Klage nicht schlüssig ist. Daß die Klage schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben kann, auch wenn das Vorbringen als wahr unterstellt wird, hat das Berufungsgericht dabei zutreffend entschieden. Die insoweit erörterten Rechtsfragen beantworten sich entweder unmittelbar aus dem Gesetz und bedürfen deshalb keiner weiteren Klärung oder sind vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden und aus diesem Grunde nicht mehr klärungsbedürftig. Soweit es sich nicht um die Ausführung eines bindenden Besatzungsbefehls handelt, ist - wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. Oktober 1959 (BVerwGE 9, 225 [BVerwG 21.10.1959 - BVerwG V C 59/56] [229]) entschieden hat -, der von einem deutschen Amtsträger verursachte Schaden, auch wenn die Amtshandlung im Auftrage der Besatzungmacht vorgenommen worden ist, kein Besatzungsschaden. Daß auch für unschuldig erlittene Besatzungshaft kein Rechtsanspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz besteht und daß die Beantwortung dieser Frage sich bereits eindeutig aus den in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften ergibt, hat der erkennende Senat ebenfalls entschieden(Beschluß vom 23. November 1959 - BVerwG V B 56.59 -). Soweit durch den Strafvollzug Gesundheitsschaden entstehen, können sie in der Regel nicht mehr als adäquate Ursache der Verurteilung angesehen werden. Die Untersuchungs- und Strafhaft ist an einem Häftling so zu vollziehen, daß in der Regel kein Gesundheitsschaden entsteht; diesem Zweck dienen insbesondere die Bestimmungen über den Strafvollzug und die für den Vollzugsbeamten bestehenden Dienstvorschriften. In der Regel beruht daher ein dennoch eingetretener Gesundheitsschaden auf einer neuen Ursache.

7

Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind, die Strafe ausschließlich in einem deutschen Gefängnis und durch deutsche Gefängnisbeamte vollzogen werden ist, könnte die (neue) Ursache einer Gesundheitsschädigung nicht von den in § 2 des Abgeltungsgesetzes genannten Personen und Stellen herbeigeführt worden sein, so daß auch insoweit kein Besatzungsschaden vorliegen kann. Auch diese Fragen lassen sich ohne weiteres nach den allgemein bekannten Grundsätzen des Ursachenzusammenhangs beantworten und sind daher nicht klärungsbedürftig.

8

Soweit das Berufungsgericht noch geprüft hat, ob sich ein Anspruch aus den Härtebestimmungen ableiten lasse, tauchen ebenfalls keine klärungsbedürftigen Fragen grundsätzlicher Art auf. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß dieser Fall (wenn er überhaupt von den Härtebestimmugen erfaßt werde) ein Sonderfall sei, dessen Bescheidung dem Bundesminister der Finanzen vorbehalten sei. Die Entschädigungsbehörde hätte also von sich aus keine Härtebeihilfe gewähren dürfen, so daß auch insoweit die Versagung einer Entschädigung durch die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft sein kann. Die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers der Finanzen ergibt sich eindeutig aus dem vom Berufungsgericht zitierten Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 25. März 1957. Im übrigen wird die Richtigkeit dieser Annahme nunmehr dadurch bestätigt, daß die Beklagte - soweit es sich um die Entschädigung im Rahmen der Härteregelung handelt diesen Fall dem Bundesminister der Finanzen zur Entscheidung vorgelegt hat.

9

Auf die weiteren vom Kläger angeschnittenen Fragen, daß das Urteil des High Court ein Fehlurteil und damit rechtswidrig sei, und daß sich die Besatzungsgerichte erfahrungsgemäß grundsätzlich keine große Mühe gegeben hätten, einen "wirklich wahren" Tatbestand festzustellen, kommt es nicht an, wenn die Strafhaft des Klägers schon aus den vorher erörterten Gründen nicht entschädigungsfähig ist. Die Zulassung der Revision ist deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt.

10

Sonstige grundsätzliche materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Fragen, die klärungsbedürftig sein könnten, sind weder vom Kläger aufgeworfen worden noch ersichtlich, noch ist erkennbar, daß das Berufungsurteil von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

11

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

12

III.

Die Revision ist unzulässig.

13

Nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 1 BVerwGG bedarf es zur Einlegung der Revision nur dann keiner Zulassung, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und außerdem eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Da schon dieses letztere Erfordernis nicht erfüllt ist - insoweit wird auf die unter II erörterten Ausführungen verwiesen -, ist die Revision unabhängig davon, ob sie euch noch an weiteren formellen Mängeln leidet, zu verwerfen (§§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG).

14

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 12.750 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow