Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.04.1961, Az.: BVerwG III C 183.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 183.59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 02.02.1959 - AZ: III/26/57

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 186 - 189
  • AS XII, 186
  • DVBl 1961, 860
  • MDR 1961, 628 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1596-1597 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1961, 366
  • ZLA 1961, 262

Amtlicher Leitsatz

Auch in Lastenausgleichssachen kann die Untätigkeitsklage bei Nichtbescheidung eines Antrags dazu führen, daß das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung trifft, wenn die Sache spruchreif ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 1959 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht in Karlsruhe zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der vor dem Kriege in M. einen Betrieb für Rostschutzanstriche unterhielt und dort auch in einem 1934 erbauten Hause mit 10 Zimmern wohnte, verlegte im Jahre 1940 wesentliche Teile seines Betriebs nach B. im Sudetenland, wo er sich zwei Räume einer Wohnbaracke für Wohnzwecke mit den nötigen Möbeln aus seiner, von seiner Ehefrau weiterhin bewohnten Wohnung einrichtete. Der Kläger mußte 1945 das Sudetenland verlassen. Er begab sich zunächst nach M. und flüchtete 1948 in das Bundesgebiet. Sein Antrag auf Feststellung und Entschädigung des in B. erlittenen Hausratverlustes wurde durch das Ausgleichsamt abgelehnt, weil der Kläger infolge der Vertreibung weniger als 50 % seines Hausrats verloren habe. Der Beschwerdeausschuß entschied am 22. Juni 1956: "Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Hausratentschädigung ist zu gewähren."

2

Zu einer weiteren Entscheidung über die Hausratentschädigung seitens der Ausgleichsbehörden kam es nicht, da Zweifel an der Vertriebeneneigenschaft des Klägers entstanden waren. Dieser hatte zwar am 16. Juni 1954 den Ausweis B erhalten; dieser wurde ihm jedoch auf Weisung des Ministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte durch Bescheid des Landratsamts vom 16. September 1957 entzogen, weil der für den Kläger in den Jahren 1940 bis 1945 bestimmende Wohnsitz nicht B., sondern M. gewesen sei. Die von dem Kläger nach Zurückweisung des Einspruchs hiergegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig. Das Verfahren ist bis zur Entscheidung in dieser Sache ausgesetzt worden.

3

Der Kläger erhob am 20. Februar 1957, nachdem das Ausgleichsamt erklärt hatte, die Hausrathilfe bis zur Entscheidung über seine Vertriebeneneigenschaft nicht auszahlen zu können, Klage mit dem Antrage, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Hausratentschädigung zu gewähren. Am 2. Februar 1959 erging ein Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Antrage des Klägers. In den Gründen wird ausgeführt, daß die Klage gemäß § 35 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für Baden-Württemberg - VGG - zulässig sei, da ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Klägers nicht bestehe. Die Ausgleichsbehörde habe die Vertriebeneneigenschaft des Klägers selbständig prüfen und feststellen dürfen. Die in § 15 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung des 2. ÄndG BVFG vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1207) eingeführte Verbindlichkeit der Entscheidung über die Ausstellung des Vertriebenenausweises gelte nicht, wenn eine Einziehungsverfügung nach § 18 BVFG ergangen sei, jedenfalls nicht, solange das Einziehungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Eine Zurückstellung der. Entscheidung der Ausgleichsbehörde sei im vorliegenden Falle einmal wegen der bereits übermäßig langen Dauer des Verfahrens nicht vertretbar, sodann aber auch, weil für die Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft andere Gesichtspunkte maßgeblich seien als für die Einziehung des Ausweises. Außerdem bestreite der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in erster Linie den Anspruch des Klägers auf Hausratentschädigung deswegen, weil der Kläger unter Berücksichtigung der Einrichtungsgegenstände in M. weniger als 50 % seines Hausrats verloren habe.

4

Bestehe somit für die Ausgleichsbehörde kein Grund, die Entscheidung über die Hausratentschädigung auszusetzen, so sei darüber hinaus das Verwaltungsgericht in der Lage, über den Anspruch des Klägers auf Hausratentschädigung zu entscheiden. Der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 22. Juni 1956 sei lediglich als eine Zurückverweisung zu werten, die die Entscheidung für das Ausgleichsamt freigebe. Diese Entscheidung sei nunmehr vom Verwaltungsgericht zugunsten des Klägers zu treffen. Nach seinen glaubwürdigen Aussagen habe er im Sudetenland mehr als 50 % seines Hausrats verloren, auch wenn man zu dem Gesamthausrat diejenigen Gegenstände hinzurechne, die nach Freigabe der nach ihrem Einmarsch von den Russen beschlagnahmten Wohnung noch vorhanden, gewesen seien. Diese Einrichtung sei nicht nur durch Bombenangriffe in Mitleidenschaft gezogen worden, sondern auch - nach den Beobachtungen des Klägers nach seiner Rückkehr - zum großen Teil von den Russen verschleppt worden. Demnach kenne es sich bei den zurückgelassenen Einrichtungsgegenständen gegenüber dem im Sudetenland verlorengegangenen Hausrat nur um geringfügige Teile gehandelt haben.

5

Der Kläger sei als Vertriebener anzusehen. Er habe zwar einen mehrfachen Wohnsitz gehabt. Auch sei der Wohnsitz seiner Ehefrau bis zu ihrem Tode im Jahre 1944 M. gewesen. Jedoch könne § 11 Abs. 1 Satz 3 LAG hier keine Anwendung finden, da die Ehefrau des Klägers nur wegen ihres Krebsleidens in M. geblieben und mit ihrem Tode eine Familienbindung nach M. überhaupt fortgefallen sei. Demnach müsse B. als der für den Kläger bestimmende Wohnsitz angesehen werden, da dieser dorthin den Schwerpunkt seiner gesamten geschäftlichen Beziehungen verlegt habe mit der glaubhaften Absicht, sein Unternehmen endgültig nach dem Sudetenland zu verlegen. Die Unterhaltung eines Büros in M. sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung, zumal der Kläger dort nicht beheimatet gewesen, sondern in B. aufgewachsen sei.

6

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Beschwerde und weiterhin gegen das Urteil selbst Revision eingelegt.

7

Die Beschwerde hat zur Zulassung der Revision durch Beschluß des Senats vom 19. Januar 1961 geführt.

8

Mit Schriftsatz von 15. März 1960, auf den die Beteiligte nach Zulassung der Revision Bezug genommen hat, hat diese beantragt,

das angefochtene Urteil vom 2. Februar 1959 - III/26.57 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Tenor dahin abzuändern, daß das zuständige Ausgleichsamt nunmehr verpflichtet ist, über die Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Gewährung von Hausratentschädigung zu entscheiden.

9

Sie rügt, daß das Verwaltungsgericht, anstatt das Ausgleichsamt lediglich zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Hausratentschädigung zu verurteilen, in der Sache selbst entschieden habe. Das widerspreche sowohl dem § 332 und § 338 LAG, wie auch § 79 VGG. Dessen Absatz 3 sehe nur bei Versagung einer Amtshandlung eine Entscheidung in der Sache selbst vor. Hier sei jedoch eine Amtshandlung überhaupt nicht vorgenommen. Sehe man in § 79 Abs. 4 VGG die Erlaubnis, auf eine Untätigkeitsklage hin eine Verpflichtung der Behörde zu einer bestimmten Leistung auszusprechen, so gerate man in einen Widerspruch zu § 332 und § 338 LAG, Vorschriften, die als bundeseinheitliche Spezialvorschrift für das Lastenausgleichsverfahren der landesrechtlichen Vorschrift des § 79 VGG vorgingen. Im übrigen habe das Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem es feststelle, daß der Kläger mehr als 50 % seines Hausrats verloren habe, sich in Widerspruch zu der Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - (BVerwGE 5, 270[BVerwG 22.10.1957 - III C 279/56]) gesetzt.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

11

fürsorglich,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ausgleichsamt verpflichtet werde, über die Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Gewährung von Hausratentschädigung zu entscheiden.

12

Der Kläger weist darauf hin, daß mit der Revision das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit nicht angefochten worden sei, als der Untätigkeitsklage stattgegeben sei, so daß also das Urteil weder vollständig aufgehoben noch auch die Klage abgewiesen werden dürfe.

13

Auch in dem durch den Antrag eingeschränkten Umfange sei die Revision nicht begründet. In § 79 Abs. 4 Satz 2 VGG sei ausdrücklich auf § 79 Abs. 3 VGG verwiesen, so daß das Verwaltungsgericht auch im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung aussprechen könne, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache in jeder Weise spruchreif sei. Durch die Bestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes sei § 79 VGG nicht ausgeschlossen. Wenn insbesondere in § 338 LAG bestimmt sei, daß gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Anfechtungsklage erheben könnten, so stehe damit die in der Verfahrensvorschrift des § 79 VGG geregelte Möglichkeit, auch ohne einen solchen Beschluß zu einer Entscheidung zu gelangen, nicht entgegen.

14

In sachlicher Hinsicht sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Es habe klar zwischen dem verlorenen und dem in der Sowjetzone erhalten gebliebenen Hausrat unterschieden, und festgestellt, daß bei Rückkehr des Klägers nach Merseburg in den ersten Apriltagen 1945 kaum noch unbeschädigte Möbel vorhanden gewesen seien. Dieser geringe Hausrat, den der Kläger nachher durch die russische Besatzungsmacht verloren habe, habe weniger als die zwei Zimmer ausgemacht, die der Kläger in B. zurückgelassen habe. Da der Hausratverlust in der sowjetisch besetzten Zone nicht feststellungsfähig sei, müsse der entsprechende Hausrat auch als Rechnungsfaktor bei der Zugrundelegung des vorhanden gewesenen Gesamthausrats außer Betracht bleiben.

15

II.

1.

Trotz der unbeschränkten Zulassung der Revision ist der Senat nicht in der Lage, das angefochtene Urteil in seinem ganzen Umfange nachzuprüfen. Er ist vielmehr durch den Revisionsantrag gebunden, der nicht eine vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Abweisung der gesamten Klage zum Inhalt hat, sondern nur eine Abänderung des Urteils, d.h. also nur dessen teilweise Aufhebung, und eine teilweise Abweisung der Klage erstrebt.

16

Der Antrag der Revision geht nämlich dahin, daß das zuständige Ausgleichsamt verpflichtet sein solle, über die Anträge des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden und auf Gewährung von Hausratentschädigung zu entscheiden. Darin liegt gleichzeitig der Antrag, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Ausgleichsamt verpflichtet worden ist, dem Kläger Hausratentschädigung zu gewähren, und die Klage insoweit abzuweisen, als das Ausgleichsamt verpflichtet werden sollte, dem Kläger Hausratentschädigung zu gewähren.

17

2.

Infolge des beschränkten Umfanges der Revision kann es nicht zu einer Entscheidung über die Vertriebeneneigenschaft des Klägers kommen, insbesondere nicht darüber, ob gemäß § 15 Abs. 5 BVFG auch die Entscheidung über die Einziehung des Vertriebenenausweises, insbesondere wenn die Einziehung angeordnet ist, für die Beurteilung des Vertreibungstatbestandes durch die Ausgleichsbehörden bindend ist. Ebenfalls kann keine Stellung zu der Frage genommen werden, ob bei anhängigem Verfahren über die Erteilung oder die Einziehung eines Vertriebenenausweises das ebenfalls anhängige Lastenausgleichsverfahren auszusetzen sei. Die Beteiligte wendet sich nämlich ausdrücklich nicht dagegen, daß das Ausgleichsamt zu einer Entscheidung über die Anträge des Klägers auf Feststellung von Vertreibungsschäden und Gewährung von Hausratentschädigung verurteilt werde.

18

Auch zu der Frage, ob in Lastenausgleichssachen überhaupt eine Untätigkeitsklage zulässig sei, bedurfte es keiner eingehenden Stellungnahme. Es kann vielmehr auf das Urteil des erkennenden Senats vom 2. Oktober 1959 - BVerwG III C 166.57 - (Mtbl. BAA 1960 S. 342 = DVBl. 1960 S. 208) verwiesen werden, in dem zwar nicht die Spezialvorschrift des § 48 Abs. 2 MRVO Nr. 165 mit der dort gegebenen Frist für anwendbar erklärt, jedoch aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes die Folgerung gezogen worden ist, daß eine Entscheidung über einen Einspruch in angemessener Frist ergehen müsse. Auf demselben Wege wird man auch bei dem in § 35 Abs. 2 VGG gergelten Fall zu dem Ergebnis kommen, daß eine Klage zulässig ist, wenn über den Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden ist. Auch der IV. Senat hat ausgesprochen, daß gegen die Nichtbescheidung eines an eine Ausgleichsbehörde gerichteten Antrages eine Untätigkeitsklage gegen die Ausgleichsbehörde gegeben ist (Urteil vom 24. Februar 1961 - BVerwG IV C 111.60 -). Da insoweit ein Revisionsantrag nicht vorliegt, kann die im angefochtenen Urteil erörterte Frage, ob ein zureichender Grund, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hausratentschädigung nicht zu entscheiden, gegeben war, auf sich beruhen.

19

3.

Mit dem aufrechterhaltenen Angriff, daß das Verwaltungsgericht auch im Rahmen einer Untätigkeitsklage nicht in der Lage sei, über die Sache selbst zu entscheiden, kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß sich auch in Lastenausgleichssachen das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in erster Linie nach den für diese Gerichte geltenden allgemeinen Vorschriften zu richten habe und das Lastenausgleichsgesetz nur soweit vorgehe, als es ausdrücklich mit den allgemeinen Vorschriften nicht übereinstimmende Sonderregelungen enthalte (Beschluß vom 14. März 1957 - BVerwG III ER 409.56 - [MDR 1957 S. 315]; Beschluß vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 128.55 - [MDR 1958 S. 367]). Auf Grund dieser Auffassung hat der Senat beispielsweise die Frist in § 48 Abs. 2 MRVO Nr. 165 in Lastenausgleichssachen nicht als bestimmend angesehen. Es gibt jedoch keine Vorschrift des Lastenausgleichsgesetzes, die es verbietet, die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Untätigkeitsklage anzuwenden. Das gilt sowohl für das früher gültige, den vorliegenden Fall noch bestimmende Verwaltungsgerichtsgesetz für Baden-Württemberg, wie auch für die Verwaltungsgerichtsordnung, deren § 113 Abs. 4 inhaltlich mit § 79 VGG übereinstimmt. Dort ist in Abs. 4 der Fall geregelt, daß eine Klage gegen die Unterlassung einer beantragten Amtshandlung gerichtet ist. Diese Klage ist nach § 35 Abs. 2 VGG zulässig, wenn die Behörde den Antrag auf Vornahme der Amtshandlung ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat. Den gleichen Rechtssatz hat der erkennende Senat in dem oben angeführten Urteil vom 2. Oktober 1959 dem Artikel 19 Abs. 4 GG entnommen. In solchem Fall kann das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörden aussprechen, den Antrag zu bescheiden. Nach dem weiterhin in § 79 Abs. 4 Satz 2 VGG für entsprechend anwendbar erklärten Absatz 3 kann das Gericht auch hier eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aussprechen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn es die Sache in jeder Beziehung für spruchreif hält.

20

Wenn die Beteiligte vorträgt, daß es den Verwaltungsgerichten verwehrt sei, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, in der die Ausgleichsämter noch keine Entscheidung getroffen hatten, so ist demgegenüber auf die feststehende Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, nach der ein Verwaltungsgericht einen ihm unterbreiteten Sachverhalt durch eigene Ermittlungen und Beweiserhebungen spruchreif machen und daraus die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde herleiten kann, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen. Zwar geht diese Rechtsprechung von den Fällen aus, in denen unzureichende Ermittlungen durch die Ausgleichsbehörden getroffen worden waren und in denen die Verwaltungsgerichte verpflichtet waren, ihrerseits diese Ermittlungen nachzuholen und somit zu einer Sachentscheidung zu kommen. In seinem Urteil vom 12. Juni 1958 - BVerwG III C 197.56 - (BVerwGE 7, 100) hat der erkennende Senat aber dem Verwaltungsgericht die Befugnis, eine Sache "spruchreif" zu machen, auch dann zugesprochen, wenn die Verwaltungsbehörde die Beschwerde wegen Verspätung als unzulässig verworfen hatte. In selchen Fall war also keine, jedenfalls keine endgültige, Sachentscheidung der Behörde dem Urteil des Verwaltungsgerichts vorangegangen. Daß im vorliegenden Fall bereits ein Bescheid des Ausgleichsamtes und ein Beschluß des Beschwerdeausschusses vorgelegen hatten und es lediglich der Ausführung des Beschwerdebeschlusses bedurfte, um die Sache im Verwaltungsverfahren zu beenden, ist nicht erheblich. Mit Recht wird nämlich insoweit von der Beteiligten vorgetragen, daß der Beschluß des Beschwerdeausschusses keine Endentscheidung darstelle und den Klageweg nicht eröffnet habe. Es lag eine Rückverweisung vor, die einen neuen Bescheid des Ausgleichsamts erforderte, bevor von einer abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren geredet werden könnte. Indessen ist auch dieser Fall nicht anders zu beurteilen als derjenige, bei dem es an einer Sachentscheidung der Behörde fehlt, etwa weil eine Antrags- oder eine Rechtsmittelfrist zu Unrecht als nicht gewahrt angesehen worden ist.

21

Wenn die Verwaltungsgerichtsordnung, wie unbestritten ist, ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auch dann ermöglicht, wenn es wegen einer unbegründeten Untätigkeit der Behörde zu einem Vorverfahren nicht gekommen ist, muß es dem Verwaltungsgericht auch gestattet sein, eine Sachentscheidung zu treffen, zumal die Verurteilung der Behörde zur Bescheidung des Antragstellers nur einen unvollkommenen Ersatz für eine Sachentscheidung bildet und nach den Grundsätzen des Rechtsstaates nur dann vertretbar ist, wenn die Voraussetzungen für eine solche nicht gegeben sind, die Sache also nicht spruchreif ist oder nicht spruchreif gemacht werden kann. Sonach konnte die Revision nicht deswegen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht auf die Untätigkeitsklage hin zu einer Sachentscheidung gekommen ist. Ein Angriff gegen eine solche Sachentscheidung ist vielmehr nur dann schlüssig, wenn der Inhalt der Entscheidung angegriffen wird.

22

4.

Das hat die Beteiligte mit Erfolg durch den Hinweis darauf getan, daß das Verwaltungsgericht die Vorschriften über den Vergleich des verlorenen mit dem erhalten gebliebenen Hausrat nicht richtig angewandt habe. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Kläger nach seiner Flucht aus dem Sudetenland in den ersten Apriltagen 1945 festgestellt, daß seine Wohnung in M. und deren Einrichtungsgegenstände sehr stark bombenbeschädigt waren. Es wird dann weiter festgestellt, daß die Wohnung von den Russen unmittelbar nach ihrem Einmarsch beschlagnahmt werden sei, der Kläger während dieser Zeit zunächst bei seiner früheren Angestellten gewohnt habe und während der Beschlagnahme beobachtet habe, daß seine Möbel von den Russen verschleppt wurden. Das Gericht entnimmt diesem als glaubhaft hingestellten Sachverhalt, daß der Kläger mit dem Verlust des Hausrats im Sudetenland mehr als 50 v.H. des Hausrats verloren habe, auch wenn man zu dem Gesamthausrat im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 FG diejenigen Gegenstände hinzurechne, die nach Freigabe der Wohnung durch die Russen noch vorhanden gewesen seien. Da der Kläger die Einrichtung von zwei Räumen seiner Wohnung in M. nach B. geschafft habe, die gesamte Einrichtung 1945 durch Bombenangriffe sehr stärkt beschädigt, die Wohnung anschließend von den Russen benutzt worden und während dieser Zeit Mobiliar entfernt worden sei, könne es sich bei den nach Abzug der Russen zurückgelassenen Einrichtungsgegenständen gegenüber dem im Sudetenland verlorengegangenen Hausrat nur um geringfügige Teile gehandelt haben. Damit hat das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem die Beschlagnahme der Wohnung aufgehoben worden war und die Russen sich entfernt hatten. Es ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß bereits bei Rückkehr des Klägers der Hausrat im wesentlichen entfernt oder zerstört gewesen sei. Entscheidend kommt es jedoch, wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG III C 279.56 - (BVerwGE 5, 270[BVerwG 22.10.1957 - III C 279/56]) ausgeführt worden ist, für den Vergleich des Hausratverlustes mit dem erhalten gebliebenen Hausrat auf den Zeitpunkt des letzten feststellungsfähigen Verlustes an. Nach § 8 Abs. 1 FG ist der in Merseburg entstandene Verlust nicht feststellungsfähig. Die dort verlorenen Möbel sind daher, wie der Kläger mit Recht vermerkt, auch nicht als vorhanden dem Hausratverlust gegenüberzustellen. Las gilt jedoch nur für die Möbel, die im Zeitpunkt des letzten feststellungsfähigen Verlustes bereits vernichtet oder abhanden gekommen waren. Feststellungsfähig ist lediglich der Hausratverlust, den der Kläger im Vertreibungsgebiet erlitten hat. Dieser Verlust ist im Zeitpunkt der Vertreibung eingetreten. Dem Verlust ist der in diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesene Hausrat in Merseburg gegenüberzustellen. Dies ergibt sich nämlich aus dem angeführten Urteil zustellen. Dies ergibt sich nämlich aus dem angeführten Urteil des erkennenden Senats, daß Hausrat, soweit er in der sowjetisch besetzten Zone im Zeitpunkt des letzten feststellungsfähigen Schadens noch vorhanden war, dem Verlust gegenüberzustellen ist. Insoweit hat es das angefochtene Urteil an den erforderlichen Feststellungen fehlen lassen. Daher mußte es aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein