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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.04.1961, Az.: BVerwG VI C 126.60

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Nachzahlung einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe A 6 und A 8 des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 126.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 11242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.1960 - AZ: VI A 1336/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst
und die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1960 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die nach Ableben des ursprünglichen Klägers in den Rechtsstreit eingetretenen Kläger begehren für die Zeit vom 3. Januar 1956 bis 31. März 1957 die Nachzahlung einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe A 6 und A 8 des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 (GS.NW. S. 270) und die Aufhebung der diesen Anspruch ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten in Köln vom 31. Juli und vom 10. November 1956 und des Innenministers des beklagten Landes vom 2. November 1956 und 13. Februar 1957. Die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgreiche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wurde durch das Berufungsgericht abgewiesen. Die Revision wurde nach § 191 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 127 BRRG zugelassen. Das Urteil wurde den Klägern am 27. Juli 1960 zugestellt. Sie haben am 9. August 1960 Revision eingelegt und die Revision am 3. September 1960 begründet. Auf den Hinweis des Senats, daß § 127 BRRG nicht für Anfechtungsverfahren gelte, für die beim Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits eine Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage lief (§ 137 BRRG), und daß dies nach der Rechtsprechung des Senats auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gelte, blieben die Kläger bei ihrer Rechtsauffassung, daß die Revision nach den angeführten Bestimmungen zu Recht zugelassen worden sei. Der Beklagte hat zunächst Zurückweisung, dann Verwerfung der Revision beantragt.

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II.

Die Revision ist nicht statthaft. Außer in dem - hier nicht in Betracht kommenden - Fall der Verfahrensrevision im Sinne des § 133 VwGO bedarf die Revision, um statthaft zu sein, der Zulassung; § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine offensichtlich fehlerhafte Zulassung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch unbeachtlich.

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Das Berufungsgericht hat verkannt, daß, wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1960 - BVerwG VI C 108.60 - ausgesprochen hat, § 127 BRRG nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist. Der II. Senat hat dies in dem Beschluß vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - noch näher begründet. Dort heißt es:

"Die Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt in § 191 Abs. 2 ausdrücklich, daß § 127 BRRG unberührt bleibt. Damit ist klargestellt, daß diese Sondervorschrift für das Verfahren in Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis in den Grenzen ihres bisherigen zeitlichen und sachlichen Geltungsbereichs ungeachtet der Neuregelung der allgemeinen Verfahrensvorschriften weiteranzuwenden ist; einer besonderen Erwähnung der den Geltungsbereich abgrenzenden Übergangsregelung des § 137 BRRG bedurfte es also in diesem Zusammenhang nicht. Diese Übergangsregelung ist für das Revisionsverfahren auch nicht etwa dadurch hinfällig geworden, daß die Verwaltungsgerichtsordnung die nach § 137 BRRG weiterhin anzuwendenden bisherigen Vorschriften über die Revision, nämlich die §§ 53 ff. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, aufgehoben und durch die §§ 132 ff. VwGO ersetzt hat. § 137 BRRG will, soweit diese Vorschrift sich auf § 127 BRRG bezieht, die dort bestimmte allgemeine Zulassung der Revision und Einbeziehung auch anderer als bundesrechtlicher Normen in das revisible Recht für diejenigen Fälle ausschließen, in denen vor Inkrafttreten des § 127 BRRG ein - mit der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung versehener - Verwaltungsakt ergangen oder ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig geworden ist; dies hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Aus diesem Gesetzeszweck folgt zugleich, daß eine Änderung der allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision, welche die beamtenrechtliche Sonderregelung - wie in § 191 Abs. 2 VwGO - nur als solche bestehen läßt, nicht ohne weiteres zur Folge haben kann, daß die Regelung des § 127 BRRG nunmehr auch die ihr bisher durch § 137 BRRG vorenthaltenen Fälle erfaßt. Sie beweist lediglich, daß anstelle der bisherigen die nunmehr gültigen allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Revision anzuwenden sind."

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Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen.

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Danach durfte wegen der vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes - dem 1. September 1957 - erhobenen Klage die Revision nicht nach der hier unanwendbaren Vorschrift des § 127 BRRG zugelassen werden.

6

Die Revision könnte allerdings statthaft sein, wenn einer der Zulassungsgründe des - mit Rücksicht auf den Erlaß des Berufungsurteils nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwendenden - § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Dabei könnte nach Lage der Sache nur die Zulassungsalternative des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht kommen. Aber auch diese liegt nicht vor. Abgesehen von dem Fehlen der nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Begründung kann der in Rede stehende Zulassungsgrund deswegen nicht zum Zuge kommen, weil der Rechtsstreit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Denn auch für die Anwendung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gilt diese Voraussetzung; Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - und Beschluß vom 24. Februar 1961 - BVerwG II B 4.61 -. Auf dem Gebiete der nur streitigen materiellen Rechtsanwendung stellt sich eine klärungsfähige "grundsätzliche Frage deswegen nicht, weil nach dem - wegen der erörterten Unanwendbarkeit des § 127 BRRG maßgebenden - § 137 Abs. 1 VwGO nur Fragen des materiellen Bundesrechts im Revisionsverfahren entschieden werden könnten, der vorliegende, auf ein Landesbeamtenverhältnis bezügliche Rechtsstreit jedoch keine bundesrechtliche Rechtsfrage, sondern ausschließlich solche des Landesrechts, insbesondere des Landesbeamtenrechts ersehen läßt.

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Danach war die Revision so zu behandeln, wie wenn sie ohne Zulassung eingelegt worden wäre, und demgemäß nach § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig durch Besehluß zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertentscheidung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Dr. Waitz