Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1961, Az.: BVerwG VI C 393.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 393.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.10.1957 - AZ: V OVG A 123/56

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erhält als früherer Berufssoldat Ruhegehalt nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltsatzes von 65 % der nach der Besoldungsgruppe A 2 c 2 Stufe 7 bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Er nimmt einen Ruhegehaltsatz von 67 % u.a. mit der Begründung in Anspruch, daß er frühestens seit dem 1. April 1951 und nicht bereits am 1. Juli 1948, wie dies im Verwaltungsverfahren festgestellt worden sei, im Sinne des Beamtenrechts dienstunfähig gewesen sei, jedenfalls aber nicht auf einen früheren Zeitpunkt habe rückwirkend in den Ruhestand versetzt werden können. Seine nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, die er in der Berufungsinstanz als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage formulierte, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg.

2

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 29. Oktober 1957 beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Verwaltungsbehörde habe den Kläger mit Recht als Berufsoffizier behandelt, denn die Ergänzungsoffiziere, zu denen der Kläger zunächst gehört habe, hätten dadurch, daß sie zu Beginn des Jahres 1943 zusammen mit den regulären aktiven Offizieren in die Dienstalterslisten I und II aufgenommen worden seien, denselben Rechtsstand wie die aktiven Offiziere erlangt. Dem Kläger, der vor dem 8. Mai 1935 berufsmäßig in die Wehrmacht eingetreten sei, stehe nach § 53 G 131 Versorgung nach diesem Gesetz zu. Er könne jedoch nicht den von ihm erstrebten Ruhegehaltsatz beanspruchen. Die angefochtenen Bescheide des Pensionsamtes Kiel und des Landesfinanzministers seien nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß dieser Bescheide geführt habe, weise keine Mängel auf, insbesondere habe es keiner erneuten amtsärztlichen oder versorgungsärztlichen Untersuchung nach § 69 G 131 bedurft. Denn dafür, daß der Kläger bereits am 1. Juli 1948 im Sinne des § 53 G 131 dienstunfähig gewesen sei, sei zweifelsfreier Nachweis erbracht durch die seit dem genannten Zeitpunkt erfolgte Gewährung eines Unterhaltsbeitrags an ihn auf Grund des - den Verlust von mindestens zwei Drittel der Erwerbsfähigkeit durch Gesundheitsschäden voraussetzenden - Niedersächsischen Gesetzes über die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an berufsmäßige ehemalige Wehrmachtsangehörige und deren Hinterbliebene vom 22. September 1948 (GVBl. S. 79). Dieser Nachweis werde verstärkt durch die Ergebnisse der damaligen versorgungsärztlichen Untersuchung des Klägers, dessen damalige eigene negative Auffassung von seiner Dienstfähigkeit, seine dementsprechenden Eingaben gegenüber Behörden und Gerichten, auch durch seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 12. Mai 1951. Der Kläger verkenne den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 G 131. Nach dieser Regelung sei - anders als bei den Beamten nach § 42 Abs. 1 BBG - bei Berufssoldaten Dienstunfähigkeit bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel anzunehmen. Dabei sei unter Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit zu verstehen, sich auf dem Gebiete des Wirtschaftslebens einen Erwerb zu verschaffen. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es weder auf die Arbeitsunfähigkeit im rein medizinischen Sinne noch darauf an, daß der Kläger für sich eine, wenn auch beschränkte Einsatz- und Arbeitsfähigkeit in Anspruch nehme. In diesem Sinne habe beim Kläger am 1. Juli 1948 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um zwei Drittel vorgelegen. Das Pensionsamt K. habe mithin als ermächtigte nachgeordnete Behörde im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 durch seine Bescheide vom 22. Februar 1955 und 2. März 1956 den Eintritt der Dienstunfähigkeit des Klägers rückwirkend auf den 1. Juli 1948 feststellen können und müssen.

3

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 9. November 1957 zugestellte Urteil die im angefochtenen Urteil zugelassene Revision am 6. Dezember 1957 eingelegt und sie gleichzeitig begründet. Die Revision rügt Verletzung der §§ 35 und 53 G 131. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, daß eine Versetzung in den Ruhestand nach § 35 G 131 der Zustellung einer entsprechenden Verfügung bedürfe und daß eine solche Verfügung nicht vor ihrer Zustellung, jedenfalls nicht vor dem 1. April 1951 wirksam werden könne. Hinsichtlich des § 53 G 131 habe das Oberverwaltungsgericht den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 G 131 unrichtig im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes angewendet. Dieses Gesetz gelte für alle Bevölkerungskreise und -schichten, § 53 G 131 jedoch lediglich für Berufssoldaten, die ebenso wie Beamte Angehörige des öffentlichen Dienstes seien. Für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 53 G 131 dürfe daher nicht, wie dies dem Bundesversorgungsgesetz entspreche, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern müsse auf die speziellen Verhältnisse der Beamten und Berufssoldaten abgestellt werden. Wenn das Gesetz zu Art. 131 GG Beamte und Berufssoldaten hinsichtlich der Dienstunfähigkeit unterschiedlich behandle, so beziehe sich dies nur auf den Grad der Behinderung, die zur Dienstunfähigkeit geführt habe.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

5

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat auf die Verwendung des Begriffs der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in den auf die Militär- und Kriegsopferversorgung bezüglichen Nachkriegsgesetzen u.a. in Art. I Abs. 1 Nr. 1 des Bayer. Gesetzes vom 12. August 1948 (GVBl. S. 147) und § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes vom 21. Dezember 1948 (GVBl. 1949 S. 29), DV Nr. 6 zu § 1 vom 23. Februar 1949 (GVBl. S. 32) und auf § 30 des Bundesversorgungsgesetzes hingewiesen und ausgeführt, für die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht nur der gesundheitliche Zustand, wie er sich nach der Schädigung darstelle, sondern die angesichts der körperlichen Beeinträchtigung noch bestehende Aussicht eines Erwerbs maßgebend. Es handele, sich daher nicht um eine rein medizinische, unter dem ärztlichen Gesichtspunkt des Heilens zu beantwortende Frage, vielmehr müsse auch die Aussicht des. Beschädigten beurteilt werden, sich beruflich im Wettbewerb behaupten zu können, wobei jedoch nur die nach den Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Tätigkeiten zu berücksichtigen seien.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Die Parteien streiten über die Bedeutung, des Begriffs der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 G 131 und die rechtliche Möglichkeit der Verwaltungsbehörde, auf Grund des § 35 G 131 lediglich durch die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten z.Wv. mit Wirkung für einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG liegenden Zeitpunkt die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt herbeizuführen.

8

Entgegen der Auffassung der Revision wendet das angefochtene Urteil den Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 G 131 bei seiner Feststellung, daß der Kläger am 1. Juli 1948 im Sinne dieser Vorschrift dienstunfähig gewesen sei, zutreffend an. Auch die allgemeinen Ausführungen des angefochtenen Urteils über die Bedeutung dieses Begriffs stehen mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Schon in BVerwGE 2, 270 [271] ist darauf hingewiesen, daß die Begriffsbestimmung der Dienstunfähigkeit in § 53 G 131 eine im Gegensatz zu dem allgemeinen beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit stehende Sonderregelung darstelle. Im Beschluß des Senatsvom 29. April 1958 - BVerwG VI B 58.57 - ist ausgesprochen, daß dieser Begriff im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes auszulegen sei. Der Senat hat diese Auffassung in seinemUrteil vom 9. März 1960 - BVerwG VI C 156.57 - bestätigt. In diesem Urteil ist weiter ausgeführt, daß die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" im Sinne des § 53 G 131 ebenso wie in § 30 Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen und daher die Minderung der Erwerbsfähigkeit im rein medizinischen Sinne nicht entscheidend sei. Die Revision rügt daher zu Unrecht unrichtige Anwendung des in Rede stehenden Begriffs durch das Berufungsgericht insbesondere auch insoweit, als sie die im angefochtenen Urteil vorgenommene Gleichstellung des Begriffs der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 53 G 131 mit demjenigen im Sinne des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes bemängelt.

9

Wegen der im angefochtenen Urteil zum 1. Juli 1948 festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers um zwei Drittel im Sinne der vorstehenden Ausführungen war die Verwaltungsbehörde berechtigt und verpflichtet, den Eintritt seiner Dienstunfähigkeit mit Wirkung für diesen Zeitpunkt nach § 35 G 131 festzustellen.

10

Auch soweit die Revision geltend macht, die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers nach § 35 G 131 könne nicht mit Wirkung für einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG liegenden Zeitpunkt, also nicht rückwirkend getroffen werden, muß sie ohne Erfolg bleiben. Durch die Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Worte in § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131: "als von diesem Zeitpunkt ab" nicht mit den vorhergehenden Worten: "Inkrafttreten dieses Gesetzes" in Verbindung zu bringen sind, sondern mit dem im Nebensatz des Satzes 3 bezeichneten Ereignis, nämlich dem Eintritt des Versorgungsfalles vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG; so u.a.Beschluß vom 29. Mai 1959 - BVerwG II CB 245.57-, Urteil vom 10. September 1959 - BVerwG VI C 303.56 -. Berücksichtigt aber die Regelung des § 35 Abs. 1 G 131 auch einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG eingetretenen Versorgungsfall mit der Wirkung, daß der Beamte z.Wv. als vom Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles im Ruhestand befindlich zu gelten hat, dann muß, da der Begriff des Versorgungsfalles in § 35 Abs. 1 G 131, wie dessen Satze 1 und 2 zeigen, auch den Fall des Eintritts der Dienstunfähigkeit mit umfaßt, die nach Satz 2 a.a.O. zu treffende Feststellung der Dienstunfähigkeit notwendig auch mit Wirkung für einen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegenden Zeitpunkt und somit rückwirkend getroffen werden können. Auch § 69 G 131 bestätigt diese Auffassung. Denn in dieser Regelung wird vorausgesetzt, daß nach § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 der Eintritt eines Beamten z.Wv. in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG möglich ist.

11

Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, daß es neben der Feststellungsentscheidung im Sinne des § 35 Abs. 1 G 131 für den Eintritt des Beamten z.Wv. in den Ruhestand noch eines besonderen hierauf bezüglichen Verwaltungsaktes bedürfe. Das ist nicht der Fall, wie schon daraus hervorgeht, daß § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 Beamte z.Wv., bei denen der Versorgungsfall bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG eingetreten ist, als von diesem Zeitpunkt an - also vom Eintritt des Versorgungsfalles an - im Ruhestand befindlich fingiert. Hiermit in Einklang führen Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Auflage, zu § 35 in Anm. 2 Abs. 2 aus, daß sich an die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Eintritt in den Ruhestand als gesetzliche Folge knüpfe, die mit der Zustellung der Feststellungsentscheidung zu dem in dieser festgestellten Zeitpunkt wirksam werde. Auch die Verwaltungsvorschriften zu § 35 G 131 Nr. 3 Abs. 2 stellen lediglich auf die Entscheidung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit ab mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß der in der Feststellungsentscheidung bestimmte Zeitpunkt bei Beamten z.Wv. für den Eintritt in den Ruhestand maßgebend sei (vgl. hierzu auch dasUrteil des erkennenden Senats vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 212.56 -).

12

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker