Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.12.1960, Az.: BVerwG III B 139.58; BVerwG III C 150.58
Anforderungen an das Vorliegen eines lastenausgleichsgesetzlichen Anspruchs auf Gewährung einer Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 139.58; BVerwG III C 150.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Koblenz - 20.12.1957 - AZ: 2 K 190/56
- nachfolgend
- BVerwG - 11.04.1961 - AZ: BVerwG III B 139.58; BVerwG III C 150.58
Rechtsgrundlage
- § 339 Abs. 1 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts in ... vom 20. Dezember 1957 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Beteiligten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.400 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde ist unbegründet. Ob die Klägerin noch imstande ist, durch eine Tätigkeit, die ihren Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres bisherigen Berufs zugemutet werden kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Menschen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und gibt daher zu einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung, wie sie die Zulassung der Revision nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erfordere, keine Veranlassung (Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1955 - BVerwG III B 69.54 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 9 zu § 339 LAG]).
Die Frage, ob gegenüber einer in einem Lastenausgleichsverfahren erfolgten und vom Geschädigten nicht angegriffenen Feststellung eines Sachverhalts (hier dem Fehlen einer Erwerbsminderung von mehr als 50 v.H.) ein Gegenbeweis durch eine Glaubhaftmachung geführt werden kann, ist unerheblich. Die Klägerin hat zwar in ihrem Antrag auf Unterhaltshilfe vom 8. Januar 1953 nicht ausdrücklich behauptet, daß sie erwerbsunfähig sei; dieser Antrag ist aber nicht im Streit. Mit der Klage angefochten sind vielmehr die Entscheidungen der Ausgleichsbehörden vom 23. März 1956 und 28. Juni 1956, die zu der, Antrage der Klägerin vom 9. Dezember 1955 ergangen sind. Da die Ausgleichsbehörden auf diesen Antrag hin die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erneut geprüft haben, ist der Rechtsmittelweg gegen diese Entscheidungen erneut eröffnet worden (Entscheidung des Senats vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 83.58 -). Überdies ist rechtsgrundsätzlich bereits geklärt, daß für die rückwirkende Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eine der Glaubhaftmachung entsprechende Wahrscheinlichkeit genügt, wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1957 - BVerwG IV B 19.56 - hervorgeht.
2.
Die Revision ist zulässig (1).
Das Bezirksverwaltungsgericht hat die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben, weil es im Anschluß an das fachinternistische Obergutachten der medizinischen Klinik der J. Universität in M. vom 21. Mai 1957 - die dazu erstatteten und im Obergutachten berücksichtigten Zusatzgutachten der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik, der Augenklinik, der Frauenklinik, des Röntgen- und Strahleninstitutes und der chirurgischen Klinik - sowie schließlich auf Grund eines fachinternischen Zusatzgutachtens der Universität vom 21. September 1957, das sich mit den zu dem ersten Gutachten gerichteten Einwendungen des Beschwerde Ausschusses und der Beteiligten auseinandersetzt, zu dem Ergebnis gelangt ist, die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 265 Abs. 1 LAG sei am gesetzlichen Stichtage, dem 31. August 1953, vorhanden gewesen. Das Obergutachten ist seinem Inhalte nach ein gründliches und erschöpfendes Fachgutachten, das, wie in ihm hervorgehoben wird, erst nach reiflicher Abwägung des Für und Wider erstattet worden ist. Wenn die Verwaltungsgerichte einem solchen Gutachten gefolgt sind, liegt ein Aufklärungsmangel in der Regel nicht vor (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 1957 - BVerwG IV C 35.56 -). Daß dieser Mangel gleichwohl vorläge, hat die Revision nicht schlüssig dargetan.
Die Rüge, das Bezirksverwaltungsgericht habe die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen hören müssen, ist nicht schlüssig, weil die Ärzte, die angeblich hätten vernommen werden müssen, nicht unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet worden sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1956 - BVerwG II C 175.54 - [Buchholz a.a.O. 321 Nr. 9 zu § 57 BVerwGG]). Doch mag das dahingestellt bleiben, da sich diese Rüge in Wahrheit als Angriff gegen die Beweiswürdigung darstellt, bei der - zumal nach dem eingehenden die Akten und damit auch die ärztlichen Zeugnisse zugrunde legenden Universitäsgutachten - nicht jeder einzelne sonst möglicherweise in Frage kommende Umstand berücksichtigt oder erwähnt zu werden brauchte.
Die allgemein gehaltene Behauptung, das Bezirksverwaltungsgericht habe die Widersprüche nicht aufgeklärt, die sich aus dem Vorbringen der Klägerin und den ärztlichen Äußerungen ergäben, läßt nicht erkennen, welche Angaben der Klägerin und welche ärztlichen Äußerungen gemeint sind, und entbehrt daher der nach § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG erforderlichen Bezeichnung von Tatsachen. Nicht schlüssig ist auch die Meinung, der Umstand, daß die Arthrosis deformans der Klägerin zwar in dem Gutachten der chirurgischen Klinik, nicht aber in dem privatärztlichen Zeugnis vom 31. Dezember 1952 und in der amtsärztlichen Bescheinigung vom 12. März 1954 erwähnt sei, rechtfertige weder denkgesetzlich noch erfahrungsmäßig den Schluß, daß die Begutachtung der chirurgischen Klinik den Vorzug verdiene. Es kann dahinstehen, ob sich dieser Schluß mit Notwendigkeit ergibt; denn das ist auch bei dem entgegenstehenden Schluß nicht der Fall. Allein hierauf aber kommt es bei einer Rüge, die sich gegen die Beweiswürdigung richtet, an. Mit dem Einwand, das Obergutachten habe gegen die Denkgesetze verstoßen, weil es die Unfälle der Klägerin aus den Jahren 1947 und 1955 berücksichtigt habe, hat sich bereits das Bezirksverwaltungsgericht zutreffend auseinandergesetzt. Die Rüge, das Bezirksverwaltungsgericht habe "Personen aus der Umgebung der Klägerin" darüber hören müssen, welche Arbeiten die Klägerin im Jahre 1953 noch, geleistet habe, überläßt - wenn es überhaupt hierauf ankommen sollte - die Auswahl der zu hörenden Zeugen dem Revisionsgericht, gibt daher nicht die Beweismittel im Sinne des § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 57 BVerwGG an und entbehrt daher gleichfalls der Schlüssigkeit. Dasselbe gilt für die Rüge, das Bezirksverwaltungsgericht habe "die Feststellung von Beweismitteln, die zur Sachaufklärung geeignet und notwendig sind", unterlassen.
Alles andere, was die Revision sonst noch vorträgt, ist entweder ein weiterer unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Bezirksverwaltungsgerichts, der nicht erkennen läßt, inwieweit das Bezirksverwaltungsgericht gegen die Denkgesetze, allgemein anerkannte Erfahrungssätze oder sagen Regeln der Beweiswürdigung verstoßen hätte, oder entbehrt deshalb der Schlüssigkeit, weil die Beteiligte bei der wiederholten Beweiserhebung des Bezirksverwaltungsgerichts hätte beantragen können, daß alles das, was sie jetzt bei der Sachaufklärung des Bezirksverwaltungsgerichts vermißt, noch geklärt werde; sie hat aber außer dem Antrage vom 23. Juli 1957, der Anlaß zu den Beweisbeschlüssen vom 9. August 1957 und dem dazu erstatteten Zusatzgutachten der medizinischen Klinik der Johannes-Gutenberg-Universität gegeben hat, keine entsprechenden Anträge gestellt und rügt daher jetzt die Unterlassung einer Aufklärung, die sie selbst im ersten Rechtszuge nicht für notwendig gehalten hat; auch das nimmt ihrer Rüge die Schlüssigkeit (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1959 - BVerwG III C 133.57 - [BVerwGE 8, 149]).
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 BVerwGG. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG festgesetzt worden.
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
(1) Red. Anm.: