Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1957, Az.: BVerwG IV C 35.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 35.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 23.09.1955 - AZ: A VI 40/55
Rechtsgrundlagen
- § 339 LAG
- § 265 LAG
Fundstelle
- RLA 23.09.1955, 250
Verfahrensgegenstand
Kriegsschadenrente
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Lentz und Oswald
ohne mündliche Verhandlung
am 15. Mai 1957
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover - Sechste Kammer Hannover - vom 23. September 1955 - Az.: A VI 40/55 - wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.
Gründe
Die am ... März 1915 geborene und seit 1942 verwitwete Klägerin begehrt als Vertriebene Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -. Bis zum 31. März 1954 war ihr die Unterhaltshilfe von den Ausgleichsbehörden vorläufig bewilligt, dann aber verweigert worden, weil sie nur zu weniger als 50 % erwerbsbeschränkt sei. Ihre Klage hiergegen blieb erfolglos; auch nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. September 1955 - in dem eine Revision nicht zugelassen ist - ist die Klägerin nicht als erwerbsunfähig im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes (§ 265 LAG) anzusehen. Die Feststellungen des Urteils gründen sich auf verschiedene von den Parteien vorgelegte medizinische Beurteilungen, insbesondere aber auf ein vom Gericht selbst eingeholtes Gutachten des ...-Krankenhauses in Hannover vom 20. Juli 1955, das sich mit den schon anderweit vorliegenden Gutachten ausführlich auseinandersetzt, insbesondere auch mit den von der Klägerin selbst eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen. Dem Gutachten des Nordstadt-Krankenhauses, das die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin auf nicht mehr als 35 % - unter Ausschluß schwerer Arbeiten - beziffert, ist nach Ansicht des Vorderurteils gegenüber den anderen, die Erwerbsbeschränkung der Klägerin höher veranschlagenden Gutachten ihrer eigenen Ärzte der Vorzug zu geben.
Mit der Revision, in der sie zugleich um Bewilligung des Armenrechts bittet, macht die Klägerin geltend, die Untersuchung im Krankenhaus ... sei "unfair" gewesen. Bei der Urinprobe seien der behandelnden Schwester Fehler unterlaufen; die Temperaturen seien nicht ordnungsmäßig ermittelt worden. Die Behandlung durch den Assistenzarzt Dr. S. sei rücksichtslos und unsachgemäß gewesen; bei der Gallenuntersuchung habe er ihr eine Spritze gegeben, die einen Ohnmachtsanfall ausgelöst habe.
Die Revision der Klägerin ist an sich auch ohne Zulassung statthaft, da sie offensichtlich wesentliche Verfahrensmängel rügen will (§ 339 Abs. 1 LAG). Verfahrensrügen können insbesondere auch dahin erhoben werden, daß das Vordergericht nicht einwandfrei zu seinen tatsächlichen Feststellungen gelangt ist, an die sonst das Revisionsgericht gebunden sein würde (§ 56 Abs. 2 a.E. des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). In der Begründung der Revision müssen dann aber die Tatsachen und Beweismittel, die solche Verfahrensmängel ergeben sollen, bezeichnet werden (§ 57 Abs. 2 Satz 2 a.E. BVerwGG). Hieran gebricht es beim Revisionsvorbringen der Klägerin, das keine Tatsachen oder Beweismittel enthält, die einen Mangel hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts ergeben könnten.
Das von der Klägerin angegriffene Gutachten des Nordstadt-Krankenhauses, das über acht Seiten lang ist, kann durch das Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert werden. Das Gutachten setzt sich nicht nur mit den einzelnen eigenen Untersuchungen des Krankenhauses auseinander, sondern auch mit der nicht unerheblichen Anzahl von Vorgutachten und ärztlichen Bescheinigungen; das Gutachten ist "unter Berücksichtigung der Beschwerden und der bereits in dem aufgeführten Vorgutachten festgelegten Befunde erstellt worden". Daß ihre Körpertemperatur dabei nicht richtig gemessen worden sei, hatte die Klägerin bereits im ersten Rechtszuge beanstandet. Das Vordergericht hat diese Äußerung nicht unberücksichtigt gelassen und noch einmal bei dem Krankenhaus ... nachgefragt. In einem Schreiben des Krankenhauses vom 10. September 1955 wird von dem leitenden Arzt Professor Dr. T. und dem Oberarzt erklärt, daß die Beanstandungen der Klägerin - die gegenüber den festgestellten Werten zweimal nur Temperaturen von 35,5 bzw. 35,4 Grad gehabt haben will - nach allen ärztlich-wissenschaftlichen Erfahrungen unmöglich zutreffen könnten; die von der Klägerin behaupteten geringen Temperaturen seien nur bei einem Zustand unmittelbar vor dem Tode denkbar. Auch die sonstigen Unterlassungen und Behandlungsmethoden, die die Klägerin rügt, können die Ausführlichkeit, Gründlichkeit und Ordnungsgemäßheit des Gutachtens nicht beeinträchtigen. Selbst wenn eine der Klägerin unangenehme Behandlung vorgelegen haben sollte, kann kein Aufklärungsmangel des Gerichts darin liegen, daß es sich entscheidend auf dieses Gutachten stützte. Auch die nach dem Gutachten noch von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 22. und 23. August 1955 der Ärzte Dr. H. und Dr. B. nennen keine Beschwerden, mit denen sich das Gutachten nicht schon auseinandergesetzt hätte, und brauchten deshalb das Vordergericht von dem Gutachten nicht abzubringen. Das Gutachten des Krankenhauses ... ist schließlich auch insofern nicht zu beanstanden, als es nicht von dem Leiter der medizinischen Abteilung, Professor Dr. T., sondern von dem Oberarzt Dr. G. "für den Leiter der Abteilung" und von einem Assistenzarzt Dr. S. unterzeichnet ist. Wie der Senat bereits verschiedentlich ausgeführt hat, kann kein Mangel darin erblickt werden, wenn der stellvertretende Leiter der betreffenden Abteilung, in diesem Falle der zuständige Oberarzt, das Gutachten sich zu eigen gemacht und stellvertretend unterzeichnet hat. In keiner Hinsicht war somit nach dem Revisionsvorbringen ein Verfahrensfehler darin zu erblicken, daß das Vordergericht dem fraglichen Gutachten gefolgt ist und den Vorzug gegenüber anderen gutachtlichen Äußerungen gegeben hat.
Mangels gehöriger Begründung, wie in § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG vorgeschrieben, war daher die Revision gemäß § 62 BVerwGG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen und zugleich das begehrte Armenrecht zu versagen. Die. Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 65, 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.
Lentz
Oswald