Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.09.1960, Az.: BVerwG III C 165.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 165.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 25.07.1957 - AZ: 7 K 504/56
BVerwG - 23.03.1959 - AZ: BVerwG III B 300.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Pütz
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil der VII. Kammer des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 25. Juli 1957 ist unwirksam.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

Dem Kläger war auf Grund eines Antrages vom 12. Dezember 1955 als Vertriebenem Unterhaltshilfe wegen Erwerbsunfähigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1956 bewilligt worden. Nach Zurückweisung seiner Beschwerde, mit der er bat, ihm vom 1. Juli 1953 ab Unterhaltshilfe zu gewähren, erhob er Klage und trug mit dieser vor, er habe zunächst Soforthilfe beantragt und in diesem Verfahren erst am 27. Oktober 1955 ein Urteil auf Grund eines Gutachtens über seine Erwerbsminderung erhalten. Bereits im Dezember 1952 habe sein Vater bei dem Amt in B. vorgesprochen, um Antragsvordrucke für den Kläger zu erhalten, jedoch sei ihm von dem Sachbearbeiter erklärt worden, daß der Kläger nicht unmittelbar Geschädigter sei und deshalb auch keine Anträge stellen könne; er könne höchstens als Mitglied der Familie in dem Antrage seines Vaters aufgeführt werden. Trotz seiner Bitte sei seinem Vater ein Vordruck nicht ausgehändigt worden. Daher habe dieser den Kläger zunächst in seinem eigenen Antrag als Zuschlagsberechtigten aufgeführt.

2

Die nach Abweisung der Klage gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde führte zur Zulassung der Revision durch Beschluß des Senats vom 23. März 1959 zur Klärung der Frage, ob es für die Datierung eines später formgerecht eingereichten Antrages genügt, wenn der Geschädigte sich erkennbar, aber vergeblich um die Aushändigung von Antragsformularen bemüht hat.

3

Der Kläger hat die zugelassene Revision rechtzeitig eingelegt. Durch Bescheid vom 28. Juni 1960 ist ihm für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1955 Unterhaltshilfe gewährt worden, unter Anrechnung von Soforthilfezahlungen bis zum 30. Juni 1953 und Fürsorgeleistungen vom 1. Juli 1953 bis zum 31. Dezember 1955. Dem Kläger sind sonach 1.638 DM auszuzahlen. Darauf haben sämtliche Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung gebeten.

4

Nach Erledigung der Hauptsache war das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für unwirksam zu erklären.

5

Die Kosten waren gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Der Sachvortrag des Klägers hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie sich aus demUrteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 53.59 - und des IV. Senatsvom 22. November 1957 - BVerwG IV C 286.56 - ergibt, zu einer Zuerkennung von Unterhaltshilfe mit Wirkung vom 1. April 1952 an führen müssen, wenn er sich nach Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bestätigt hätte. Da der Vortrag des Klägers von dem Beklagten und dem Beteiligten nicht bestritten worden ist, vielmehr zum Erlaß des Bescheides vom 28. Juni 1960 geführt hat, kann davon ausgegangen werden, daß der Rechtsstreit zugunsten des Klägers entschieden worden wäre. Dieser Sach- und Rechtslage entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Für die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes war maßgebend, daß sich dieser nach der ständigen Übung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Kriegsschadenrente nach dem einjährigen Bezüge richtet. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine laufende Rente oder um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum handelt. Jedoch ist in solchem Falle der nach der damaligen Gesetzeslage in Frage kommende Monatsbetrag maßgebend. Dieser war 100 DM, so daß sich ein Streitwert von 1.200 DM ergibt. Die anzurechnenden Fürsorgeleistungen konnten, dabei unberücksichtigt bleiben.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Pütz