Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.08.1960, Az.: BVerwG II C 140.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 140.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.07.1958 - AZ: I A 1565/56

Fundstellen

  • Bay.VBl. 1961, 379
  • NDBZ 1961, 18

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 1960
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1889 geborene Kläger war vor dem Zusammenbruch Oberzollsekretär in Ostpreußen. Im Jahre 1946 wurde er in Niedersachsen wieder in den Zolldienst eingestellt. Im Jahre 1949 sollte der Kläger von Rinteln, wo er eine Dienstwohnung innehatte, nach Hannover versetzt werden. Auf seine hiergegen erhobenen Vorstellungen wurde die Versetzung bis zum 1. April 1950 hinausgeschoben. Er trat am 3. April 1950 seinen Dienst in Hannover an. Im November 1950 wurde er erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Ab 1. September 1951 wurde die Trennungsentschädigung auf 6 DM täglich erhöht.

2

Nachdem der Kläger im Januar 1953 eine Dreizimmerwohnung als zu groß und zu teuer abgelehnt hatte, teilte er der Oberfinanzdirektion durch Schreiben vom 25. Februar 1953 folgendes mit:

"Infolge meines bedenklichen Gesundheitszustandes und vorgeschrittenen Alters muß ich mich nach reiflicher Überlegung entschließen, auf Zuweisung einer Wohnung in Hannover - zugunsten der jüngeren Kollegen - zu verzichten und vorläufig in Rinteln verbleiben. Da ich nach meiner Gesundung die doch nur kurze Dienstzeit wieder aufnehmen möchte, muß ich mein Zimmer in Hannover beibehalten..."

3

Auf Anweisung der Oberfinanzdirektion wurde die Zahlung der Trennungsentschädigung ab 26. Februar 1953 eingestellt. Am 31. August 1954 trat der Kläger in den Ruhestand.

4

Die auf Weiterzahlung der Trennungsentschädigung für die Zeit vom 26. Februar 1953 bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand gerichtete Klage hat das Landesverwaltungsgericht abgewiesen.

5

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 3. Juli 1958 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

6

Gemäß § 11 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) - UKG - in Verbindung mit Nr. 25 der Durchführungsverordnung vom 7. Mai 1935 (RGBl. S. 40) in der Fassung vom 30. April 1953 (BGBl. I S. 191) - DEVO - könne ein Beamter, der aus Anlaß einer Versetzung genötigt sei, einen getrennten Haushalt zu führen, unter bestimmten Voraussetzungen Trennungsentschädigung erhalten. Einem entsprechenden Antrag sei, möge die Entscheidung auch im durch die Fürsorgepflicht eingeschränkten Ermessen des Dienstherrn liegen, in der Regel zu entsprechen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und nicht besondere Gründe die Ablehnung geböten. Die Erklärung des Klägers vom 23. Februar 1953 habe der Dienstherr, obwohl in ihr das Wort "vorläufig" stehe, bei ordnungsmäßiger Würdigung des gesamten Verhaltens des Klägers nur dahin verstehen können, daß der Kläger es endgültig ablehne, nach Hannover umzuziehen. Dafür spreche der Hinweis auf den Gesundheitszustand, auf das vorgerückte Alter und auf die kurze restliche Dienstzeit bis zur Pensionierung. Hinzu komme, daß der Kläger unter dem 2. März 1953 eine weitere Wohnung (Mozartstraße 1) mit einem Mietpreis von 65 DM ohne Einwendungen gegen diese Wohnung, sondern nur unter Hinweis auf sein vorheriges Schreiben vom 23. Februar 1953 abgelehnt habe. Stehe mithin fest, daß der Kläger jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht mehr die ernste Absicht gehabt habe, umzuziehen, so sei die sofortige Entziehung der Trennungsentschädigung nicht ermessensfehlerhaft gewesen. Nach Nr. 25 Abs. 1 DVO könne nur derjenige Trennungsentschädigung erhalten, der wegen Wohnungsmangels am Umzug verhindert ist. Dabei sei es nach Nr. 25 Abs. 8 DVO Pflicht des Beamten, sich um die Beschaffung einer eigenen Wohnung am Dienstort fortgesetzt ernstlich zu bemühen; werde eine Wohnung, die nach der dienstlichen Stellung des Beamten und nach seinem Dienst einkommen als angemessen zu erachten ist, zurückgewiesen, so sei die Zahlung der Trennungsentschädigung von dem Tage an einzustellen, von dem ab die Wohnung hätte bezogen werden können. Schon hiernach hätte die Zahlung also jedenfalls zu dem Tage eingestellt werden können, an dem der Kläger die Wohnung Mozartstraße 1 hätte beziehen können. Es sei angesichts der eindeutigen Erklärung des Klägers, überhaupt nicht nach Hannover umziehen zu wollen, aber auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, daß die Zahlung sofort eingestellt worden sei. Die Einstellung der Zahlung sei nämlich gerechtfertigt, wenn erkennbar sei, daß der Beamte aus persönlichen Gründen einen Umzug überhaupt nicht beabsichtige.

7

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Trennungsentschädigung in Höhe von 6 DM täglich für die Zeit vom 25. Februar 1953 bis 31. August 1954 zu zahlen.

8

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und macht geltend, wenn das Berufungsgericht die in den Schriftsätzen vom 24. Dezember 1956 und 27. April 1957 angebotenen Beweise erhoben hatte, wäre festgestellt worden,

  1. 1)

    daß der Kläger noch unter dem 20. Januar 1953 an seine Dienststelle einen Brief geschrieben habe, der die Feststellung des Berufungsgerichts erschüttere, der spätere Brief vom 25. Februar 1953 sei dahin zu verstehen, daß der Kläger einen Umzug endgültig ablehne,

  2. 2)

    daß der Kläger seinen Umzugswillen noch auf andere Weise (Eintragung in die Dringlichkeitsliste beim Wohnungsamt, Eintritt in eine Siedlungsgenossenschaft, Antrag auf Arbeitgeberdarlehen) bekundet habe,

  3. 3)

    daß eine dem Kläger angebotene Staatsbedienstetenwohnung (Meterstraße) anderweitig vergeben worden sei, weil man wegen seines Gesundheitszustandes mit baldiger Pensionierung des Klägers rechnete,

  4. 4)

    daß die vorgesetzte Dienststelle dem Kläger unter dem 8. Juni 1953 eröffnet habe, sie beabsichtige, die Zwangspensionierung des Klägers zu beantragen. Dieses Schreiben erschüttere die Feststellung des Berufungsgerichts, es liege kein Ermessensmißbrauch vor, denn das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 1953, auf das die Entziehung der Trennungsentschädigung gestützt werde, gehe vom gleichen medizinischen Sachverhalt aus,

  5. 5)

    daß der Kläger vom 11. Februar bis 30. Juni 1953 krank gewesen sei und daher bis zum 5. März 1953 die verlangte bindende Zusage für die Wohnung Mozartstraße nicht habe geben können,

  6. 6)

    daß der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt habe, indem er die Wohnung Stolzestraße nicht dem Kläger anbot, sondern der sechsköpfigen Familie des Zollsekretärs Thadewald, statt dessen dem Kläger aber die bisher von Thadewald bewohnte Wohnung Soltauer Straße, die diesem zu teuer gewesen sei,

  7. 7)

    daß der Beklagte seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt habe, daß er ihn in den unzuträglichen Großstadtdienst versetzte und dadurch eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes herbeiführte, der dem Beklagten andererseits zur Androhung der Zwangspensionierung genügt habe. In der Trennungsentschädigungssache sei das Ermessen des Beklagten daher aus der sittlichen Pflicht zur Wiedergutmachung erheblich eingeschränkt gewesen. Tatsächlich habe der Beklagte in der Erkenntnis ihrer Unbilligkeit die Versetzung auch wieder rückgängig machen wollen,

  8. 8)

    daß der Vorschlag des Klägers vom 25. Februar 1953, auf die Zuteilung einer Wohnung verzichten zu dürfen, dem Interesse von 60 auf eine Wohnung wartenden jüngeren Kollegen entsprochen habe,

  9. 9)

    daß dem Kläger von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines außerordentlich gewissenhaften und fleißigen Beamten ausgestellt worden sei, so daß ihm der pflichtwidrige Mangel an Umzugswillen nicht zu unterstellen gewesen sei, während die Zusammenstellung der Zeugnisse übergeordneter Dienststellen im Schriftsatz vom 27. April 1957 auf eine Animosität gegen den Kläger schließen lasse und damit eine Erklärung für die ermessenswidrige Einstellung der Zahlung gebe.

9

Im übrigen rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Vorschrift der Nr. 25 Abs. 8 DVO als bindend angesehen hat. Sie hält es auch für rechtsirrig, anzunehmen, daß die Einstellung der Zahlung unabhängig davon gerechtfertigt sei, aus welchen persönlichen Gründen der Beamte den Umzug nicht beabsichtigt. Es komme - so führt die Revision aus - auf Art. und Gewicht dieser Gründe an und auf eine Abwägung dieser Gründe gegen die fiskalischen Interessen. Auch sei der Begriff des freien Ermessens verkannt. Das Berufungsgericht habe diesen nicht hinreichend durch die Fürsorgepflicht abgegrenzt sowie durch vernünftige Erwägungen, die über das Verhältnis zu dem einzelnen Beamten hinaus an dem Gesamtinteresse des in Frage kommenden Verwaltungssektors ausgerichtet werden müßten.

10

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

11

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.

12

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

13

Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, sind zulässige Verfahrensrügen nicht erhoben, denn der Kläger sagt nicht, welche Beweise das Berufungsgericht hätte erheben müssen. Mit der bloßen Bezugnahme auf die "unter Beweis gestellten Behauptungen in den Schriftsätzen ... vom 24. Dezember 1956 und 27. April 1957" ist den an die Zulässigkeit einer Aufklärungsrüge zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]).

14

Soweit sich die Tatsachen, die nach Ansicht der Revision hätten verwertet werden müssen, aus den Akten, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben, ergeben, erweist sich das Vorbringen der Revision als Angriff gegen die Beweiswürdigung, nämlich als Vorwurf, daß das Berufungsgericht den Akteninhalt unrichtig gewürdigt habe (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1959 - BVerwG II C 228.57 -). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind jedoch für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Solche Revisionsgründe sind weder vorgebracht noch ersichtlich; insbesondere läßt das Berufungsurteil weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch von allgemeinen Erfahrungssätzen erkennen. Das Berufungsgericht ist auch nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Schriftstück auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 324.57 -).

15

Auch im übrigen ist die Revision unbegründet; das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

16

Zutreffend hat das Berufungsgericht aus dem festgestellten Sachverhalt gefolgert, daß der Beklagte sich mit der alsbaldigen Einstellung der Trennungsentschädigung wegen fehlenden ernstlichen Umzugswillens des Klägers im Rahmen seines sich aus Nr. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DVO ergebenden Ermessens gehalten habe. Wenn der Beamte nicht nur vorübergehend, sondern endgültig entschlossen ist, nicht umzuziehen, kann es darauf, ob eine Wohnung vorhanden ist, nicht mehr ankommen, insbesondere auch nicht darauf, aus welchen Gründen der Beamte nicht umziehen will, mögen diese Gründe auch den fehlenden Umzugswillen menschlich verständlich erscheinen lassen.

17

Die Entziehung der Trennungsentschädigung könnte allenfalls dann ermessensfehlerhaft sein, wenn der Beamte nur vorübergehend und aus "zwingenden" Gründen nicht umzugswillig ist (Nr. 25 Abs. 8 Satz 3 DVO). Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben, weil der Kläger nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen endgültig abgelehnt hat, umzuziehen. Der Kläger hat seine Versetzung nicht angefochten. Darauf, ob es dienstlich geboten war, den Kläger noch in die Großstadt zu versetzen - hiergegen will sich der Kläger anscheinend mit seiner Rüge der "Willkür", der "Fürsorgepflichtverletzung" und des "Erinessensmißbrauchs" wenden -, kann es daher nicht ankommen. Ist eine Versetzungsverfügung unanfechtbar und ist der Beamte nicht gewillt, die getrennte Haushaltsführung - deren Mehrkosten die Trennungsentschädigung auszugleichen bestimmt ist - aufzugehen, so ist der Dienstherr jedenfalls dann berechtigt, die Zahlung der Trennungsentschädigung einzustellen, wenn der Beamte den Umzug nicht nur vorübergehend aus "zwingenden" Gründen, sondern endgültig ablehnt.

18

Hiernach ist die Revision unbegründet und gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.100 DM festgesetzt.

gez. Dr. Meyer Bundesrichter Dr. Otto ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel