Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.01.1960, Az.: BVerwG II C 324.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 324.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.10.1956 - AZ: OS I 167/54
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 57 Abs. 2 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger (geboren 1903) trat im Jahre 1920 als Arbeiter in den Dienst der Eisenbahn und wurde bis zum 13. Januar 1928 im Telegrafendienst beschäftigt. Er bestand im Jahre 1922 die Vorprüfung zum Betriebsassistenten und wurde 1926 in die Bewerberliste für die Betriebsassistentenlaufbahn übernommen. Seit dem 1. Februar 1928 wurde er im Fahrdienstleiterdienst ausgebildet. Die formlose Prüfung als Fahrdienstleiter bestand er nach Wiederholung im Jahre 1928. Seinem im Jahre 1930 gestellten Antrag auf Ausbildung zum Betriebsassistenten und übernähme in das Beamtenverhältnis wurde nicht entsprochen; er wurde jedoch auf Antrag in die Nebenliste für die Betriebsassistentenlaufbahn aufgenommen. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Hemmschuhleger in den Jahren 1930/31 wurde der Kläger am 1. Juni 1931 als Fahrdienstleiter im äußeren Betriebsdienst verwendet. Vom 1. August 1934 bis Ende Februar 1935 wurde er zum Betriebsassistenten ausgebildet; nach Beendigung der Ausbildung wurde ihm die volle praktische Befähigung für den Dienst eines Betriebsassistenten im Betriebs- und Verkehrsdienst zuerkannt. Am 10. Mai 1935 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Reichsbahnbetriebsassistenten ernannt. Im Jahre 1936 wurde er vom Bahnhof N. zum Personalbüro bei der Reichsbahndirektion K. versetzt. Vom 29. September 1936 an war er bei der Obersten Bauleitung K. der Reichsautobahnen beschäftigt. Am 25. März 1937 wurde er unter Befreiung von der Vorprüfung zum gehobenen Dienst zugelassen. Nachdem er am 7. September 1937 die Prüfung zum nichttechnischen Inspektor bestanden hatte, wurde er mit Wirkung vom 1. September 1937 zum Reichsbahnassistenten und am 1. September 1938 zum Reichsbahninspektor befördert. Bei Kriegsbeginn wurde er von der Reichsautobahn zur Organisation Todt abgeordnet. Am 1. Mai 1942 wurde er zum Reichsbahnoberinspektor und am 1. Dezember 1943 zum Reichsbahnamtmann befördert.
Der Kläger gehörte der NSDAP seit dem 1. Dezember 1931 an; seit demselben Zeitpunkt war er in der NS-Beamten-Abteilung Kassenleiter. Nach der "Machtübernahme" verwaltete er das Amt eines Kreisabteilungs- bzw. Kreishauptstellenleiters.
Am 29. Juni 1953 entschied der Vorstand der Beklagten gemäß § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor und Reichsbahnamtmann unberücksichtigt bleiben; gleichzeitig setzte er den Tag der Ernennung zum Reichsbahnbetriebsassistenten auf den 1. Juli 1938, den Tag der Beförderung zum Reichsbahnassistenten auf den 1. August 1942 und den Tag der Beförderung zum Reichsbahninspektor auf den 1. August 1943 fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 11. Januar 1954 zurück.
Die Klage mit dem Antrage,
die Entscheidung vom 29. Juni 1953 und den Einspruchsbescheid vom 11. Januar 1954 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main durch Urteil vom 24. Mai 1954 abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 26. Oktober 1956 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Als Mitglied der NSDAP von 1931 sei der Kläger als in enger Verbindung zum Nationalsozialismus stehend angesehen worden; seine politischen Verdienste seien ihm auch ausdrücklich bestätigt worden. Überwiegend hierauf beruhten seine Ernennung zum Beamten im Jahre 1935 und seine weiteren Beförderungen, wie sich aus den Personalakten ergebe.
Der Kläger, sei zunächst wegen seiner engen Verbindung zur NSDAP ungefähr drei Jahre früher als bei normaler Entwicklung seiner Laufbahn Betriebsassistent geworden. Diese Bevorzugung ergebe sich daraus, daß die NSDAP ausweislich der Personalakten wiederholt die bevorzugte Anstellung des Klägers befürwortet habe, sowie aus einem auf der Berechnung des Besoldungsdienstalters des Klägers befindlichen Vermerk des Inhalts, daß die Anstellung auf Grund der zugunsten "alter Kämpfer" ergangenen Verfügung vom 11. Juli 1934 vorgenommen worden sei. Die Bevorzugung des. Klägers ergebe sich auch aus einem Vergleich seiner Laufbahn mit der der Eisenbahnbeamten von M. und S. die beide erst 1938 Betriebsassistent geworden, seien, obwohl sie ebenso wie der Kläger im Jahre 1920 in den Dienst der Eisenbahn getreten und im Jahre 1931 in die Nebenliste der Betriebsassistenten aufgenommen worden seien.
Aus den gleichen unsachlichen Erwägungen sei der Kläger gegenüber einer normalen beruflichen Entwicklung wesentlich verfrüht zur Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes zugelassen und zum Reichsbahnassistenten und zum -inspektor befördert worden. Eingeleitet sei diese weitere politische Forderung mit der am 20. Januar 1936 erfolgten Versetzung vom Bahnhof N. zur Reichsbahndirektion K. als Vertrauensmann für Beamte; hier habe der Kläger eine rein politische Tätigkeit ausgeübt. Schon bald nach dieser Versetzung habe am 30. Juni 1936 die Reichsbahndirektion K. bei der Hauptverwaltung in Berlin beantragt, sieben "alte Kämpfer", darunter den Kläger, unter Verzicht auf die Ablegung der Vorprüfung zur Laufbahn des gehobenen mittleren Dienst es zuzulassen. Die Hauptverwaltung habe sich am 6. Juli 1936 damit einverstanden erklärt, den Kläger und die sechs übrigen Beamten von der Vorprüfung zu befreien, wenn auch ausdrücklich betont worden sei, daß von dem Erfordernis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Betriebsassistent nicht abgesehen werden könne. Am 29. September 1936 sei dann dem Kläger in seiner Eigenschaft als "alter Kämpfer" bei der Obersten Bauleitung Köln der Reichsautobahnen die Dienststellung eines Sozialbeauftragten übertragen worden, ein Posten, für den nach Weisung der Direktion der Reichsautobahnen ausdrücklich "ein alter Kämpfer" angefordert worden sei. Im Rahmen dieser politischen Aktion sei der Kläger dann am 13. Mai 1937 auf seinen Antrag unter Befreiung von der Vorprüfung bevorzugt zum gehobenen Dienst zugelassen worden; die Befreiung von der Vorprüfung sei aus unsachlichen Gründen erfolgt (zu vgl. Bl. 74 der Personalakten). Nach einem Vorbereitungsdienst von nur einem Monat habe der Kläger die Prüfung zum nichttechnischen Reichsbahninspektor mit "genügend" bestanden und sei alsdann mit Wirkung vom 1. September 1937 zum Reichsbahnassistenten befördert worden. Diese bevorzugte Behandlung des Klägers beruhe nicht nur darauf, daß er aus politischen Gründen um Jahre zu früh in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei; sie sei auch selbst nur wegen der politischen Betätigung des Klägers erfolgt.
Das treffe auch für die nun folgende Beförderung zum Inspektor zu. Die Tatsache, daß der Kläger die Inspektorenprüfung abgelegt und im Beförderungsvorschlag vom 25. November 1957 auffallend gut beurteilt worden sei, rechtfertige nicht die Feststellung, daß bei dieser Beförderung die sachlichen Erwägungen die politischen überwogen hätten. Das Examen habe der Kläger nur ablegen können, weil er aus rein politischen Gründen ohne Vorprüfung zur Laufbahn und nach einer abgekürzten Ausbildungszeit von nur einem Monat zur Prüfung zugelassen worden sei. Seine Tätigkeit als Sozialbeauftragter sei stark politisch beeinflußt gewesen, und die Fassung des Berichtes vom 25. November 1937 zeige, daß gerade seine Bewährung als alter Nationalsozialist zu einer, guten Beurteilung geführt habe. Die darauf erfolgte Ernennung nach Ablauf der Mindestwartezeit könne also nur im Zusammenhang mit der politischen Bevorzugung gesehen werden; sie sei überwiegend hierauf zurückzuführen. Schließlich ergebe sich die "zeitliche Bevorzugung" des Klägers bei seiner Beförderung zum Inspektor aus einem Vergleich mit dem Beamten von M., der erst 1943 die Inspektorenprüfung abgelegt habe und 1944 Inspektor geworden sei.
Auch die Beförderungen des Klägers Zinn Oberinspektor und zum Amtmann beruhten auf seiner unsachlichen politischen Bevorzugung. Die fehlerhaften Erstbeförderungen begründeten die Vermutung, daß auch bei den späteren darauf aufgebauten Beförderungen das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen habe. Diese Vermutung sei nicht widerlegt. Insbesondere bestätige das Schreiben des Gauverbindungsmannes der Reichsbahndirektion K. vom 5. Dezember 1941, daß auch bei der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor der Schwerpunkt im politischen Bereich gelegen habe. Auch diese Beförderung könne im übrigen nicht außerhalb des Rahmens der die ganze Beamtenlaufbahn des Klägers bestimmenden politischen Forderung gesehen werden. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Kläger erst im Jahre 1938 ohne Ablegung der Vorprüfung bevorzugt zum Inspektor befördert worden sei und daß die normale Wartezeit zwischen der Beförderung zum Inspektor und zum Oberinspektor in der damaligen Zeit jedenfalls länger als vier Jahre betragen, vielmehr in der Regel zwischen sechs und zwanzig Jahren gelegen habe.
Die Beförderung des Klägers zum Amtmann sei durch einen Bericht der Reichsbahndirektion an den Reichsverkehrsminister vom 8. September 1943 eingeleitet worden. Am Anfang dieses Berichtes stehe der Hinweis, daß der Kläger Mitglied der NSDAP seit dem 1. Dezember 1931 sei und sich um die nationale Erhebung besonders verdient gemacht habe. Ferner werde in diesem Bericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um eine bevorzugte. Beförderung handele. Nach der Vorschrift für die Laufbahn der Beamten des gehobenen nichttechnischen Reichsbahndienstes, Abschnitt I, Organisation und Laufbahn der Reichsbahnamtmänner, hätten in die Stellen der Reichsbahnamtmänner nur "hervorragend bewährte Beamte" aufrücken können; der Bericht vom 8. September 1943 vermöge nicht die Überzeugung zu begründen, daß der - auf einem für die Laufbahn untypischen Posten verwendete - Kläger ein fachlich so "hervorragend bewährter Beamter" gewesen sei, daß die bevorzugte Beförderung zum Amtmann unter Überspringen zahlreicher Vordermänner aus sachlichen Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Somit reichten die Umstände, die zur Beförderung zum Amtmann geführt hatten, auch hier nicht aus, die Vermutung zu widerlegen, daß auch bei dieser Beförderung politische Überlegungen im Vordergrund gestanden hätten.
Darauf, ob der Kläger schon im Jahre 1942 Amtmann geworden wäre, wenn er bei der Autobahn geblieben wäre, komme es nicht an. Maßgebend seien die Beförderungsverhältnisse bei der Reichsbahn, der der Kläger angehörte und auf deren Planstellen er geführt worden sei. Insoweit gäben die Laufbahnverhältnisse der Vergleichsbeamten von Mengden und Strauch genügend Auskunft. Gegen die zeitliche Verschiebung der Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnbetriebsassistenten, zum Reichsbahnassistenten und zum Reichsbahninspektor bestünden keine Bedenken; sie erscheine unter Berücksichtigung der Laufbahnen der vergleichbaren Beamten gerechtfertigt.
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des ersten Rechtszuges die Entscheidung der Deutschen Bundesbahn vom 29. Juni 1953 und den Einspruchsbescheid vom 11. Januar 1954 aufzuheben.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht im wesentlichen folgendes geltend:
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger aus überwiegend politischen Gründen drei Jahre früher als bei normaler Laufbahnentwicklung Betriebsassistent geworden sei, beruhe auf einem Vergleich der Laufbahn des Klägers mit den Laufbahnen der Eisenbahnbeamten von Mengden und Strauch. Die aus diesem Vergleich gezogene Folgerung sei nicht schlüssig. Außerdem genüge es nicht, die Laufbahnen von nur zwei Vergleichsbeamten mit der des Klägers zu vergleichen. Insoweit sei das Berufungsgericht seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen.
Auch die Erwägungen, auf denen die Feststellung beruhe, daß der Kläger aus unsachlichen Gründen wesentlich verfrüht zur Laufbahn des gehobenen mittleren Dienstes zugelassen und zum Reichsbahnassistenten und -inspektor befördert worden sei, seien mit den Gesetzen der Logik nicht vereinbar. Das Berufungsgericht habe überdies in bezug auf die Beförderung zum Reichsbahnassistenten den Tatbestand nicht ausgeschöpft. Es habe sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Bericht der Reichsbahndirektion Köln vom 8. September 1943 auseinandergesetzt. Es habe außerdem nicht berücksichtigt, daß nach dem Vortrag des Klägers der Posten des Sozialbeauftragten bei der Obersten Bauleitung Köln der Reichsautobahnen nur von einem alten Parteigenossen hätte ausgefüllt werden können, daß also die Versetzung auf diesen Posten eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte überdies die von dem Kläger dafür benannten Zeugen vernehmen müssen.
Im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Inspektor sei das Berufungsgericht bei der Würdigung des Beförderungsberichts vom 25. November 1937 zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt, weil es dabei im Auge behalten habe, daß der Kläger zu früh Beamter geworden und daß seine Tätigkeit als Sozialbeauftragter stark politisch beeinflußt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe also die Beförderung zum Inspektor fehlerhafterweise nicht gesondert gewürdigt. Für die Feststellung, daß die Tätigkeit des Klägers als Sozialbeauftragter stark politisch gewesen sei, fehle es überdies an jeder Begründung. Der Vergleich der Laufbahn des Klägers mit der Laufbahn des Beamten von Mengden sei in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht schlüssig, weil von M. - anders als der Kläger - stets nur bei der Eisenbahn Dienst geleistet habe. Nur Laufbahnen von Beamten, die wie der Kläger bei der Reichsautobahn tätig gewesen seien und dort wie dieser Außergewöhnliches geleistet hätten, dürften zum Vergleich herangezogen werden. Denn es sei bekannt und habe daher vom Berufungsgericht berücksichtigt werden müssen, daß bei dem Aufbau neuer Behörden die Beförderung tüchtiger Beamter wesentlich schneller als sonst erfolge. Das Berufungsgericht habe sich überdies nicht auf den Vergleich mit der Laufbahn nur eines Beamten beschränken dürfen. Es hätte vielmehr die von dem Kläger benannten Zeugen vernehmen müssen.
Im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor sei unberücksichtigt geblieben, daß der Kläger bei der Organisation Todt einen Regierungsratsposten innegehabt habe und daß er bei einem Übertritt dorthin auf Grund seiner überdurchschnittlichen Leistungen zum Regierungsrat befördert worden wäre. Der Übertritt sei nur deswegen unterblieben, weil der Kläger sich mit der Reichsbahn verbunden gefühlt habe und nicht endgültig aus deren Diensten habe ausscheiden wollen. Auch dieser Gesichtspunkt, der mit der Verbindung des Klägers zur NSDAP nicht in Verbindung gebracht worden könne, habe nach der Lebenserfahrung zu seiner Beförderung beigetragen. Dies habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Die Tatsache, daß die Anregung zu dieser Beförderung von dem Gauverbindungsmann ausgegangen sei, der dafür übrigens fast ausschließlich sachliche Gründe vorgetragen habe, trete demgegenüber stark zurück.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Beförderung des Klägers zum Amtmann, vor allem die Würdigung des Berichts vom 8. September 1943, bezeichnet die Revision als widerspruchsvoll und nicht schlüssig.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des materiellen Bundesrechts oder des Verfahrensrechts (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).
Die sachlich-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen einen Rechtsfehler, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat die zweite Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131, vor allem den Begriff "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus", zutreffend angewendet. Es ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 ff.) davon ausgegangen, daß die enge Verbindung des Betroffenen zum Nationalsozialismus das ausschließliche oder überwiegende Motiv der streitigen Ernennungen und Beförderungen gewesen sein muß. Das Berufungsgericht hat auch jede der streitigen Ernennungen und Beförderungen gesondert gewürdigt (BVerwGE 3, 110 ff.). Dies wird von der Revision in bezug auf die Beförderung des Klägers zum Reichsbahninspektor zu Unrecht in Frage gestellt. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Ungunsten des Klägers als gewichtige Beweisanzeichen u.a. berücksichtigt, daß sich die Beamtenlaufbahn des Klägers bis zu dieser Beförderung infolge seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus außergewöhnlich günstig entwickelt und daß seine Tätigkeit als Sozialbeauftragter ihm wegen ihres stark politischen Einschlags die Möglichkeit zur Bewährung geboten hatte. Die Berücksichtigung dieser - vom Berufungsgericht mit Bindungskraft für das Revisionsgericht festgestellten - Umstände ist indessen nicht rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 eine Rückschau auf die Entwicklung der Laufbahn des Betroffenen seit der nationalsozialistischen "Machtübernahme" in der Regel sogar geboten (BVerwGE 2, 10 [19]). Auch die in dem angefochtenen Urteil zum Ausdruck gelangte Auffassung, daß politische Beweggründe, die bei einer früheren beamtenrechtlichen Ernennung überwiegend wirksam gewesen sind, eine tatsächliche - widerlegbare - Vermutung dafür begründen, daß die auf dieser Ernennung fußenden Beförderungen ebenfalls auf überwiegend politische Erwägungen zurückzuführen sind, stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (BVerwGE 3, 110 [115]). Die Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Entscheidung, daß nur die Ernennung des Klägers zum Reichsbahnbetriebsassistenten und seine Beförderungen zum Reichsbahnassistenten und Reichsbahninspektor von einen späteren Zeitpunkt an berücksichtigt werden dürfen, lassen schließlich ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Auch die gegen die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gerichteten Revisionsangriffe gehen fehl. Soweit sich die Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen wendet, verkennt sie die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 BVerwGG an den von dem Tatrichter festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Daran fehlt es hier.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich bei der Prüfung, ob der Kläger überwiegend aus politischen Gründen zu früh Betriebsassistent geworden ist, nicht auf den Vergleich der Laufbahn des Klägers mit den Laufbahnen von nur zwei Vergleichsbeamten beschränken dürfen, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG muß die Revisionsbegründung die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Verfahrensmangel ergeben. Um diesem Erfordernis zu genügen, hätte die Revision dartun müssen, daß es sich dem Berufungsgericht aufdrängen mußte, weitere Vergleiche anzustellen oder andere - von der Revision im einzelnen zu bezeichnende - Beweise zu erheben. Eine weitere Beweiserhebung hätte nahegelegen, wenn das Berufungsgericht Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß die Vergleichsbeamten von Mengden und Strauch erheblich später zu Betriebsassistenten ernannt worden sind als die übrigen ebenfalls im Jahre 1920 in den Dienst der Eisenbahn getretenen und 1931 in die Nebenliste der Betriebsassistenten aufgenommenen, aber nicht aus politischen Gründen bevorzugten Beamten. Hierzu hat die Revision jedoch nichts vorgetragen; auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. Die hiermit im Zusammenhang stehende Rüge, daß die Schlußfeststellung, die das Berufungsgericht aus dem Vergleich hergeleitet habe, unschlüssig sei, greift ebenfalls nicht durch. Es kann zugunsten der Revision unterstellt werden, daß Verschiedenheit im Aufstieg sich aus der Verschiedenheit der Kenntnisse, der Fähigkeiten und Tätigkeit des einzelnen Beamten ergeben können. Es ist aber gleichwohl denkgesetzlich nicht unmöglich, aus einem Vergleich der Laufbahn des Klägers mit den Laufbahnen von Beamten, die gleichzeitig mit dem Kläger in den Dienst der Reichsbahn getreten und in die Nebenliste der Betriebsassistenten aufgenommen worden sind, die in dem angefochtenen Urteil getroffene Schlußfolgerung zu ziehen. Hiernach erweist sich die in Rede stehende Rüge als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung; denn die Denkgesetze sind in einer der Nachprüfung im Revisionsverfahren zugänglichen Weise nur dann verletzt, wenn die tatsächlichen Schlüsse schlechterdings unmöglich sind, also nicht schon dann, wenn diese nicht zwingend oder nicht überzeugend sind.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß - nach dem Vortrag des Klägers - die Versetzung zur Obersten Bauleitung Köln der Reichsautobahnen eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme gewesen sei, weil der Posten des Sozialbeauftragten bei der Obersten Bauleitung Köln nur von einem alten Parteigenossen ausgefüllt werden konnte, ist unbegründet. Dem Berufungsgericht kam es ersichtlich nicht auf die Feststellung an, welche Erwägungen dieser Versetzung oder Abordnung zugrunde lagen, zumal diese Maßnahme keine "Ernennung" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 darstellt. Dem Berufungsgericht kam es vielmehr nur auf die Feststellung an, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Obersten Bauleitung "stark politisch beeinflußt" war; dies ergibt sich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf Bl. 74 der Personalakte und aus seinen weiteren Darlegungen auf S. 10 bis 12 der Urteilsausfertigung. Nicht aus den Erwägungen, die zu der Versetzung oder Abordnung führten, sondern aus der Art der Tätigkeit des Klägers bei der Obersten Bauleitung u.a. hat das Berufungsgericht seine Überzeugung hergeleitet, daß der Befreiung des Klägers von der Vorprüfung sowie seiner Beförderung zum Reichsbahnassistenten überwiegend politische Erwägungen zugrunde lagen und daß die gute Beurteilung des Klägers in dem Bericht vom 25. November 1937 nicht auf seine fachlichen Leistungen, sondern lediglich darauf zurückzuführen sei, daß er sich als alter Nationalsozialist den vorwiegend parteipolitischen Anforderungen seines Amtes gewachsen gezeigt habe. Daß seine Tätigkeit als Sozialbeauftragter bei der Obersten Bauleitung Köln einen starken parteipolitischen Einschlag hatte, hat jedoch der Kläger - wie dem Revisionsvorbringen zu entnehmen ist - selbst in der Tatsacheninstanz vorgetragen, indem er behauptet hat, den Posten habe nur ein alter Parteigenosse wahrnehmen können. Dieses Vorbringen ist also nicht unberücksichtigt geblieben; das Berufungsgericht hat es vielmehr für zutreffend erachtet, aber daran - in rechtlich einwandfreier Weise - andere tatsächliche Schlüsse als der Kläger geknüpft. Hiernach brauchte sich in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht - entgegen dem Revisionsvorbringen - die Vernehmung von Zeugen nicht aufzudrängen. Im übrigen hat die Revision auch hier die Zeugen, die nach ihrer Meinung hätten vernommen werden müssen, sowie die in ihr Wissen gestellten Tatsachen nicht bezeichnet.
Ebenfalls zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht sich bei der Feststellung der Gründe für die Zulassung des Klägers zur Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht mit dem Bericht der Reichsbahndirektion K. vom 8. September 1943 auseinandergesetzt hat. Der Tatrichter muß sich nicht mit jedem einzelnen - wenn auch erheblichen - Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 305.56 -). Den Bericht aus dem Jahre 1943 brauchte das Berufungsgericht zudem nicht einmal für erheblich zu halten, weil er erst lange Zeit nach der fraglichen Zulassung erstattet worden ist und nur eine Würdigung zurückliegender Umstände enthält.
Die im Zusammenhang mit der Beförderung des Klägers zum Inspektor erhobene Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht habe die Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen nicht ablehnen dürfen, wenn ihm nur der Vergleich mit einem einzigen Beamten zur Verfügung gestanden habe, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Auch hier fehlt die Bezeichnung der Zeugen, deren Vernehmung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und die Angabe der in ihr Wissen gestellten Tatsachen. Daß und aus welchen Gründen der Zeuge Niemann nicht als Vergleichsbeamter in Betracht gezogen werden kann, hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei dargetan.
Auch das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht habe die Laufbahn des Klägers nur mit den Laufbahnen derjenigen Beamten vergleichen dürfen, die ebenso wie der Kläger bei der Reichsautobahn tätig gewesen seien und dort ebenfalls Außergewöhnliches geleistet hätten, entspricht nicht den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG. Die Revision hat insoweit nicht klargestellt, daß dem Tatrichter vorgetragen worden ist, die bei der Reichsautobahn beschäftigten Reichsbahnbeamten seien ebenso häufig befördert worden wie die bei dieser "neuen Behörde" Angestellten. Dies hätte aber vorgetragen werden müssen, weil aus dem Revisionsvorbringen schlüssig hervorgehen muß, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruht oder doch jedenfalls beruhen kann (BVerwGE 5, 11 f. [BVerwG 07.09.1956 - BVerwG II C 197.54][BVerwG 07.09.1956 - II C 197/54]). Es ist nicht angängig, dem Revisionsvorbringen diesen Sinn beizulegen; denn die mit dem Aufbau neuer Behörden verbundenen günstigen Beförderungsmöglichkeiten sind in der Regel nur denjenigen Personen eröffnet, die dieser Behörde angehören.
Alle übrigen Revisionsrügen, vor allem die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Beförderungen des Klägers zum Reichsbahnoberinspektor und Reichsbahnamtmann gerichteten, sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Dies gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei Übertritt zur Organisation Todt zum Regierungsrat befördert worden wäre. Dieser Rüge könnte Erheblichkeit allenfalls dann zuerkannt werden, wenn es der Reichsbahn darum zu tun gewesen wäre, den Kläger als Beamten zu behalten, wenn sie ihm also deswegen bessere Beförderungsmöglichkeiten eröffnet hätte. Hierzu hat die Revision indessen nichts vorgetragen.
Die Revision ist nach alledem gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel