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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1959, Az.: BVerwG II C 228.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.04.1959
Aktenzeichen
BVerwG II C 228.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 12416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 11.10.1956 - AZ: I A 619/55

In der Verwaltungsstreitsache
[...]
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1959
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 1. November 1934 unter Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Telegrafenleitungsaufseher ernannt, nachdem zuvor der Reichspostminister durch Verfügung vom 25. Oktober 1934 der Reichspostdirektion Landshut mitgeteilt hatte, daß der Kläger von der Betriebsgemeinschaft Verkehr und öffentliche Betriebe als Bearbeiter für Arbeiterangelegenheiten vorgeschlagen sei. Am 1. August 1935 wurde der Kläger zum Postassistenten, am 1. Dezember 1936 zum Postsekretär, am 1. Dezember 1937 zum Postinspektor und am 1. Juni 1941 zum Oberpostinspektor befördert. Am 23. September 1937 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen.

2

Der parteipolitische Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt: Im Oktober 1924 war er dem Völkischen Block beigetreten; seit Anfang 1926 gehörte er unter der Mitgliedsnummer ... der NSDAP an. Im Jahre 1927 trat er aus ihr aus und trat ihr erst wieder zum 30. Januar 1933 bei. Trotz dieser Unterbrechung erhielt er am 14. April 1940 die Dienstauszeichnungen der NSDAP für zehn- und fünfzehnjährige aktive Mitgliedschaft. In der Deutschen Arbeitsfront war der Kläger vom 13. August 1933 bis zum 16. Dezember 1934 als Kreiswalter tätig, und zwar unter Beurlaubung vom Dienst ohne. Fortzahlung der Dienstbezüge.

3

Durch Bescheid vom 19. November 1953 entschied der Beklagte auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Ernennungen des Klägers zum Postassistenten, zum Postsekretär, zum Postinspektor und zum Oberpostinspektor unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Kläger habe - so heißt es in dem Bescheid weiter - im Rahmen dieses Gesetzes die Rechtsstellung eines Telegrafenbetriebswarts a.D. mit der Maßgabe erlangt, daß als Tag der Einweisung in die Planstelle A 9 a RBO der 1. Juni 1944 gelte; die Anstellung als Telegrafenleitungsaufseher werde zum 1. Juli 1939 und die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum 1. Juli 1944 unterstellt.

4

Der im wesentlichen auf Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1953 gerichteten Anfechtungsklage des Klägers hat das Landesverwaltungsgericht in Köln durch Urteil vom 25. Januar 1955 teilweise stattgegeben; es hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als der Beklagte die Berücksichtigung der Ernennung des Klägers zum Telegrafenleitungsaufseher mit Wirkung vom 1. November 1934 verweigert hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

5

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 11. Oktober 1956 das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als das Landesverwaltungsgericht ihr stattgegeben hatte. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt:

6

Die Frage, ob die streitigen Personalmaßnahmen gegen beamtenrechtliche Vorschriften verstoßen hätten, brauche nicht weiter erörtert zu werden; denn jedenfalls seien sie wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus vorgenommen und hätten aus diesem Grunde unberücksichtigt zu bleiben. Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 G 131 seien im vorliegenden Fall schon nach der "Beweisangabe des ersten Anscheins" erfüllt. Der Kläger sei durch die Verfügung des Reichspostministers vom 25. Oktober 1934 zum Beauftragten von Arbeiterangelegenheiten bei der Reichspostdirektion Landshut bestellt worden; diese Verfügung habe die Umstellung der Deutschen Reichspost nach nationalsozialistischen Grundsätzen angeordnet. Auf Grund der weiteren Verfügung des Reichspostministers vom 13. Juli 1935 seien die Bearbeiter von Arbeiterangelegenheiten ohne Ablegung der Postassistentenprüfung zum Postassistenten befördert worden, um schon nach reichlich einem Jahr Postsekretär zu werden. Eine weitere Förderung hätten sie im Jahre 1937 dadurch erhalten, daß sie ohne Ablegung der damals allgemein geltenden Verwaltungsprüfung in die gehobene Laufbahn hätten aufsteigen dürfen; sie hätten nur an einer eigens für sie veranstalteten erleichterten Verwaltungsprüfung im Schulungslager Zeesen teilzunehmen gehabt. Dieser Aufstieg der Bearbeiter von Arbeiterangelegenheiten innerhalb von drei Jahren vom Postschaffner zum Postinspektor sei ganz ungewöhnlich, sowohl hinsichtlich der kurzen Zeitdauer als auch hinsichtlich des Aufstiegs in die mittlere und gehobene Laufbahn ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen. Nach dem Zwecke der Sonderaktion bestehe kein Zweifel, daß dieser Personenkreis Überwiegend, wenn nicht gar ausschließlich, nach parteipolitischen Erwägungen ausgesucht und befördert worden sei.

7

Diese allgemeinen Erwägungen träfen auch auf den Kläger zu. Der Verfügung des Reichspostministers vom 25. Oktober 1934 sei zu entnehmen, daß er von der Betriebsgemeinschaft Verkehr und öffentliche Betriebe für den Posten des Bearbeiters von Arbeiterangelegenheiten namhaft gemacht worden sei. Aus seinen Personalakten gehe nicht hervor, wie es zu diesem Vorschlag gekommen sei. Es sei aber als sicher anzunehmen, daß er seine Benennung dem Umstände zu verdanken habe, daß er als Kreiswalter der Deutschen Arbeitsfront tätig gewesen sei. In politischer Hinsicht habe der Kläger den Anforderungen der Verfügung des Reichspostministers entsprochen.

8

Eine Überprüfung der einzelnen streitigen Personalmaßnahmen ergebe folgendes: Schon die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als Telegrafenleitungsaufseher mit Wirkung vom 1. November 1934 sei überwiegend parteipolitisch bedingt gewesen. Ohne politische Bevorzugung wäre er, der erst am 10. August 1934 die Telegrafenbauhandwerkerprüfung abgelegt habe, für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis noch nicht an der Reihe gewesen. Wie sich aus der Verfügung der Reichspostdirektion Landshut vom 22. Juni 1936 ergebe, seien Telegrafenbauhandwerker, die erst im Jahre 1934 die Telegrafenbauhandwerkerprüfung abgelegt hätten, vorerst für eine Überführung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht gekommen. Damit werde bestätigt, daß die Ernennung des Klägers zum Telegrafenleitungsaufseher zum 1. November 1934 zumindest verfrüht und überwiegend politisch bedingt gewesen sei.

9

Dasselbe gelte für den Aufstieg des Klägers in die mittlere Laufbahn. Es sei ganz ungewöhnlich und mit der Verwaltungspraxis der Reichspostverwaltung nicht vereinbar gewesen, einen Beamten der einfachen Laufbahn schon nach achtmonatiger Tätigkeit zum Postassistenten zu ernennen. Dem Landesverwaltungsgericht sei darin beizutreten, daß die ungewöhnliche Darstellung des Klägers über die Ablegung der Postassistentenprüfung nicht bewiesen sei.

10

Ebenso ungewöhnlich sei die weitere Beförderung des Klägers zum Postsekretär gewesen, die schön sechzehn Monate nach seiner Ernennung zum Postassistenten vorgenommen worden sei. Auch dieser schnelle Aufstieg sei überwiegend auf die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zurückzuführen. Der Erlaß des Reichspostministers vom 28. Oktober 1936, der die Berufung des Klägers zum Postsekretär ab 1. Dezember 1936 anordne, betone zwar ausdrücklich, es handle sich hierbei nicht um eine Vorzugsbeförderung wegen politischer Verdienste, die allgemein als abgeschlossen gelte, sondern um eine Maßnahme im dienstlichen Interesse. Dieser Hinweis sei aber nur unter Berücksichtigung der Verhältnisse der damaligen Zeit zu verstehen. Es habe damit eine Berufung "alter Kämpfer" ausgeschlossen werden sollen, für die die allgemeine Beförderungsaktion als abgeschlossen gegolten habe. Wenn die Beförderung der Bearbeiter von Arbeiterangelegenheiten zum Postsekretär als eine Maßnahme im dienstlichen Interesse bezeichnet worden sei, so habe damit herausgehoben werden sollen, daß diese Beamten in der Beamtenhierarchie eine höhere Stellung erhalten sollten, um der Bedeutung ihrer Arbeit ein größeres Gewicht zu geben. Diese Posten seien aber nach der Zielsetzung der Verfügung vom 25. Oktober 1934 überwiegend parteipolitisch bedingt gewesen.

11

Dasselbe sei von der Beförderung des Klägers zum Postinspektor zu sagen. Auch sie sei ungewöhnlich schnell erfolgt, und zwar schon ein Jahr nach der Beförderung zum Postsekretär und ohne Ablegung der damals allgemein vorgeschriebenen Verwaltungsprüfung. Der Würdigung des Landesverwaltungsgerichts, die es der erleichterten Verwaltungsprüfung im Schulungslager Zeesen habe angedeihen lassen, sei beizutreten; schon die Zulassung zu einer erleichterten Sonderprüfung für die Bearbeiter von Arbeiterangelegenheiten lasse die überwiegend parteipolitischen Beweggründe des Dienstherrn deutlich erkennen.

12

Auch die weitere Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor beruhe auf überwiegend parteipolitischen Gründen. Ihr sei der Vorschlag der Reichspostdirektion vom 7. Mai 1940 vorausgegangen, der die politische Bedeutung der Stellung des Klägers deutlich in Erscheinung treten lasse. Wenn dieser Bericht, demzufolge der Kläger nach seinen Leistungen wie nach seiner politischen Betätigung eine weitere dienstliche Förderung verdient habe, auch nicht alsbald die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor zur Folge gehabt habe, so habe der Reichspostminister die Beauftragten für Arbeiterangelegenheiten schon "allgemein für die Beförderung außer der Reihe ... in Aussicht genommen". Bei dieser Sachlage sei auch die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor überwiegend als parteipolitische Maßnahme gekennzeichnet, zumal auch sämtliche vorangegangenen Ernennungen und Beförderungen überwiegend parteipolitisch bedingt gewesen seien.

13

Das Berufungsgericht hat schließlich geprüft, welche Rechtsstellung der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne parteipolitische Bevorzugung erreicht hätte, und dazu dargelegt:

14

Die Annahme des Beklagten, der Kläger habe im Regelwege unter Berücksichtigung seines Dienstalters und des Zeitpunktes der Ablegung der Telegrafenbauhandwerkerprüfung frühestens am 1. Juli 1939 auf Grund der Verfügung des Reichspostministers vom 5. Juni 1939 zum Telegrafenleitungsaufseher ernannt werden und dementsprechend zum 1. Juli 1944 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden können, sei nach Lage der Sache nicht zu beanstanden. Weitere Beförderungen hätte der Kläger bis zum 8. Mai 1945 nicht erlangen können. Insbesondere sei er für einen Aufstieg in die mittlere Laufbahn nicht in Betracht gekommen, und zwar weniger deshalb, weil er die Postassistentenprüfung nicht abgelegt habe, sondern weil er infolge seiner aus schließlichen Betätigung als Bearbeiter von Arbeiterangelegenheiten keine Erfahrung auf einem Dienstposten als Postassistent oder Postsekretär erworben habe und sich infolgedessen nicht habe bewähren können.

15

Mit der Revision beantragt der Kläger,

den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1956 und das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 1955 unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten hiergegen mit der Maßgabe aufzuheben, daß der Bescheid des Beklagten vom 19. November 1953 in vollem Umfange außer Kraft gesetzt werde.

16

Die Revision rügt die Verletzung von materiellem Bundesrecht und von Verfahrensrecht.

17

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet die Revision vor allem, daß das Berufungsgericht sich bei der Prüfung, ob § 7 G 131 anwendbar sei, an die zeitliche Folge der Ernennungen und Beförderungen des Klägers gehalten hat. Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe bei Überprüfung der vom Kläger zuletzt innegehabten Rechtsstellung eines Oberpostinspektors den Begriff der Ursächlichkeit verkannt. Dem Berufungsgericht könne auch nicht darin gefolgt werden, daß man schon aus der allgemeinen Förderung der Beauftragten für Arbeiterangelegenheiten auf den überwiegend parteipolitischen Charakter der zugunsten des Klägers getroffenen Maßnahme schließen könne. Der angefochtene Bescheid habe dabei außer acht gelassen, daß der Kläger sich durch seine fachlich guten Leistungen, durch Fleiß und praktische Bewährung die für eine Beförderung erforderliche fachliche Qualifikation erworben habe.

18

Das gelte auch hinsichtlich der Beförderung des Klägers zum Postinspektor. Das Berufungsgericht habe überdies aufklären müssen, ob die vom Kläger seinerzeit im Schulungslager Zeesen abgelegte Prüfung nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltungsprüfung gleichgestellt werden müsse. Dem Berufungsgericht könne auch insoweit nicht beigepflichtet werden, als es feststelle, daß schon die Zulassung zu einer erleichterten Sonderprüfung die überwiegend parteipolitischen Beweggründe des Dienstherrn deutlich erkennen lasse.

19

Die Feststellungen zur Beförderung des Klägers zum Postsekretär enthielten einen Verstoß gegen den Inhalt der Akten.

20

Bei Überprüfung der Ernennung des Klägers zum Telegrafenleitungsaufseher im Jahre 1934 habe das Berufungsgericht dadurch die Denkgesetze verletzt, daß es die überwiegend politische Bedingtheit dieser Ernennung aus einer Verfügung aus dem Jahre 1936 hergeleitet habe. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt; es habe unberücksichtigt gelassen, daß neben der fachlichen Bewährung des Klägers auch seine 30 % ige Kriegsbeschädigung ursächlich für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sei, wie sie auch schon für seine Zulassung zur Telegrafenbauhandwerkerprüfung ausschlaggebend gewesen sei.

21

Einen weiteren Verstoß gegen die Denkgesetze erblickt die Revision darin, daß das Berufungsgericht zu seiner Feststellung, daß der Kläger in politischer Beziehung die Voraussetzungen für den ihm angetragenen Posten erfüllt habe, durch Rückschlüsse aus Schreiben des zuständigen Kreisleiters vom 31. August 1936 und vom 29. Juli 1938 sowie aus der Verleihung der Dienstauszeichnung der HSDAP vom 14. April 1940 gelangt ist.

22

Die Revision trägt schließlich vor, der Kläger habe nicht erst im Jahre 1939, sondern zumindest auch schon 1937 die Rechtsstellung eines Telegrafenleitungsaufsehers erlangen können; das ergebe sich aus dem Erlaß des Reichspostministers vom 16. Januar 1937, in dem die Reichspostdirektion Landshut ermächtigt werde, zwei Telegrafenbauhandwerker zum 1. Februar 1937 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Voraussetzungen dieses Erlasses habe der Kläger erfüllt.

23

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

24

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

25

Die Parteien verzichten auf mündliche Verhandlung.

26

II.

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

27

Der angefochtene Bescheid beruht nicht auf einer Verletzung des materiellen Bundesrechts oder des Verfahrensrechts (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Insbesondere verletzt er nicht § 7 G 131.

28

Das Berufungsgericht hat zwar nicht zunächst die letzte am 8. Mai 1945 innegehabte - beamtenrechtliche Rechtsstellung des Klägers darauf geprüft, ob sie wegen enger Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus begründet wurde, sondern ist bei seiner Prüfung der zeitlichen Entwicklung der Laufbahn des Klägers gefolgt. Die hierauf gestützte Revisionsrüge ist jedoch unbegründet; denn nach der Rechtsprechung der beamtenrechtlichen Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht nur zulässig, sondern in der Regel sogar geboten, bei dieser Prüfung der zeitlichen Entwicklung der Dienstlaufbahn zu folgen (vgl. BVerwGE 2, 10 [19]). Allerdings darf die der zuletzt innegehabten Rechtsstellung zeitlich vorausgegangene Rechtsstellung unter den Voraussetzungen des § 7 G 131 nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die letzte Rechtsstellung unberücksichtigt zu bleiben hat u.s.f.

29

Die gegen die Ausführungen und Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den einzelnen Ernennungen des Klägers gerichteten Angriffe der Revision sind ebenfalls unbegründet. Bei Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 auf die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor am 1. Juni 1941 hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß es entscheidend darauf ankommt, ob für die Ernennungsbehörde politische Motive überwiegend ursächlich gewesen sind. Der von der Revision beanstandete Satz des Berufungsbescheides, der dieser Beförderung vorausgegangene Vorschlag der Reichspostdirektion vom 7. Mai 1940 lasse die politische Bedeutung der Stellung des Klägers deutlich in Erscheinung treten, enthält noch nicht die entscheidenden Erwägungen des Berufungsgerichts zu dieser Beförderung. Daß die streitige Beförderung "überwiegend als parteipolitische Maßnahme gekennzeichnet" sei, hat das Berufungsgericht vielmehr aus drei Umständen geschlossen, nämlich einmal aus dem erwähnten Vorschlag, alsdann aus der Absicht des Reichspostministers, die Beauftragten für Arbeiterangelegenheiten außer der Reihe zu befördern, und schließlich aus dem Fortwirken der durch den politischen Charakter aller vorausgegangenen Ernennungen und Beförderungen ausgelösten Vermutung. Hieraus ergibt sich eindeutig, daß das Berufungsgericht den Begriff der Ursächlichkeit bei Anwendung des § 7 G 131 nicht verkannt hat. Es hat auch nicht etwa übersehen, daß die fachlichen Leistungen des Klägers für die Beförderung mitursächlich waren, denn der angefochtene Bescheid erwähnt ausdrücklich, daß der Kläger nach dem Bericht vom 7. Mai 1940 "nach seinen Leistungen wie nach seiner politischen Betätigung" eine weitere dienstliche Förderung verdiene. Die Revision rügt daher zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die fachliche Qualifikation des Klägers außer acht gelassen habe. Die von der Revision weiter vertretene Auffassung, das Berufungsgericht habe zumindest weiter aufklären und prüfen müssen, ob nicht die Ernennungsbehörde die Beförderung des Klägers zum Oberpostinspektor gerade auf Grund seiner besonderen fachlichen Qualifikation ausgesprochen habe, enthält hiernach lediglich einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung, insbesondere gegen die Bewertung der obenerwähnten drei für die Erheblichkeit politischer Motive sprechenden Feststellungen.

30

Die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 7 G 131 auf die Beförderung des Klägers zum Postinspektor am 1. Dezember 1937 gehen ebenfalls fehl. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsgemäß erhoben; denn sie enthält keine Angaben darüber, welche Beweismittel sich für die Richtigkeit der Behauptung, daß die in Zeesen abgeleistete Prüfung einer ordnungsmäßigen Prüfung gleichzustellen sei, dem Tatrichter aufgedrängt haben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Die vom Berufungsgericht aus der Zulassung des Klägers zu einer erleichterten Sonderprüfung gezogenen Schlüsse auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde sind Feststellungen tatsächlicher Art und daher für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).

31

Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei Überprüfung der Beförderung des Klägers zum Postsekretär am 1. Dezember 1936 wider den klaren Inhalt der Akten verstoßen, stellt in Wirklichkeit einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung dar. Eine Aktenwidrigkeit liegt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht vor; denn das Berufungsgericht hat den Erlaß des Reichspostministers in seinem maßgeblichen Wortlaut seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat ihn - ohne Verletzung der Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze - lediglich anders gewürdigt, als es die Revision für geboten hält.

32

Die Anwendung des § 7 G 131 auf die Ernennung des Klägers zum Postassistenten am 1. August 1935 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit sind Revisionsrügen materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art nicht erhoben.

33

Bei ihren Angriffen auf die Nichtberücksichtigung des Zeitpunkts der Ernennung des Klägers zum Telegrafenleitungsaufseher übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht die Verfügung der Reichspostdirektion Landshut vom 22. Juni 1936 nur hilfsweise herangezogen hat, wie aus den Worten hervorgeht, hierdurch werde "bestätigt", daß die Ernennung des Klägers zum Telegrafenleitungsaufseher zum 1. November 1934 "zum mindesten verfrüht und überwiegend politisch bedingt" gewesen sei. Der entscheidende Grund für die Bejahung der politischen Alternative des § 7 G 131 bei dieser Ernennung liegt erkennbar darin, daß der Kläger für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis noch nicht an der Reihe gewesen sei, weil er erst am 10. August 1934 die Telegrafenbauhandwerkerprüfung abgelegt habe. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt daher insoweit nicht vor.

34

Einen solchen Verstoß enthalten auch nicht die Rückschlüsse, die das Berufungsgericht aus den Stellungnahmen des zuständigen Kreisleiters vom 31. August 1936 und vom 29. Juli 1938 sowie aus der Verleihung der Dienstauszeichnungen der NSDAP für zehn- und fünfzehnjährige Dienstzeit am 14. April 1940 gezogen hat. Die Schlußfeststellung des angefochtenen Bescheides, für die Ernennung des Klägers zum Bearbeiter der Arbeiterangelegenheiten seien überwiegend politische Erwägungen maßgebend gewesen, wird überdies schon durch die Feststellungen getragen, der Kläger sei für dieses Amt, wie sich aus der Verfügung des Reichspostministers vom 25. Oktober 1934 ergebe, von der Betriebsgemeinschaft Verkehr und öffentliche Betriebe namhaft gemacht worden, und es sei als sicher anzunehmen, daß er diese Benennung seiner Tätigkeit als Kreiswalter der Deutschen Arbeitsfront in der Zeit vom 13. August 1933 bis zum 16. Dezember 1934 zu verdanken habe.

35

Die Rüge, bei Überprüfung der Ernennung des Klägers zum Telegrafenleitungsaufseher und der gleichzeitigen Übernahme in das Beamtenverhältnis habe das Berufungsgericht die 30 % ige Kriegsbeschädigung des Klägers unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Die Verfügung des Reichspostministers vom 25. Oktober 1934 enthält hierüber nichts. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der von der Revision angegebenen Richtung bestand daher kein Anlaß.

36

Die Darlegungen des Berufungsgerichts zur Frage, welche Rechtsstellung der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne parteipolitische Bevorzugung hätte erlangen können, stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Der Hinweis auf einen Erlaß des Reichspostministers vom 16. Januar 1937, der die Ermächtigung zur Übernahme von zwei Telegrafenbauhandwerkern in das Beamtenverhältnis zum 1. Februar 1937 enthalten haben soll, enthält neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 56 Abs. 2 BVerwGG).

37

Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie ist gemäß § 63 Abs. 2 BVerwGG zurückzuweisen.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.700 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel