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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1960, Az.: BVerwG II C 139.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 139.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 04.06.1958 - AZ: VII B 50.57

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juni 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger (geb. 1908) schied als Gerichtsreferendar Anfang 1939 aus dem Justizdienst aus und wurde am 15. August 1939 als Kriminalkommissaranwärter zur Kriminalpolizeileitstelle Berlin einberufen. Dort wurde er am 29. Februar 1942 zum Kriminalkommissar auf Probe ernannt und am 15. August 1942 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Kriminalkommissar planmäßig angestellt. Am 1. Januar 1944 wurde er zum Kriminalrat (Besoldungsgruppe A 3 b der Reichsbesoldungsordnung) ernannt. In der hierdurch begründeten Rechtsstellung befand er sich am 8. Mai 1945. Seit dem 1. September 1942 war der Kläger von der Kriminalpolizeileitstelle Berlin zum Reichssicherheitshauptamt - Amt VI - abgeordnet und im Oktober 1943 mit der Leitung der Abteilung VI beim Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes für Belgien und Nordfrankfeich betraut worden, wo er bis zum 15. Juli 1944 blieb.

2

Der Kläger meldete im Jahre 1950 beim Badischen Ministerium des Innern Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - an und erhielt Übergangsgehalt. Wegen der beantragten Ausstellung eines Unterbringungsscheines wurde er durch Bescheid vom 29. Juli 1952 unter Hinweis auf § 63 G 131 an das Land Berlin verwiesen. Der beklagte Senator für Inneres in Berlin erkannte den Kläger als einheimischen Beamten an und übernahm vom 1. Januar 1953 ab die Zahlung des Übergangsgehalts. Am 6. Juli 1953 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übertragung eines Amtes gemäß § 172 Abs. 2 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG -. Der Beklagte übersandte dem Polizeipräsidenten am 20. Mai 1954 eine Rechtsstandsbescheinigung, in der er feststellte, daß der Kläger in Berlin unterzubringen sei. Auf Wunsch des Klägers, der noch die zweite juristische Staatsprüfung ablegen wollte, wurde die Wiederverwendung verschoben und schließlich im Einvernehmen mit dem Beklagten auf den 1. März 1955 festgesetzt; hierbei wurde bemerkt, der Tag der Einberufung werde dem Kläger zu gegebener Zeit mitgeteilt werden. Am 1. Februar 1955 bestand der Kläger die Große juristische Staatsprüfung. Mit Schreiben vom 11. Februar 1955 teilte der Polizeipräsident dem Kläger nochmals mit, der Tag der Wiederaufnahme des Dienstes werde ihm besonders mitgeteilt werden. Die Einberufung unterblieb jedoch; mit Schreiben vom 12. April 1955 eröffnete der Polizeipräsident der. Kläger, von der Wiederverwendung müsse abgesehen werden, bis die Ermittlungen zu § 7 G 131 abgeschlossen seien.

3

Darauf erhob der Kläger am 10. Mai 1955 Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag,

den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm - dem Kläger - mit Wirkung vom 1. Juli 1954 auf Grund des § 172 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 b (Kriminalrat) zu übertragen.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nach § 3 Nr. 4 G 131 keine Rechte nach diesem Gesetz, eine Entscheidung nach § 67 G 131 sei nicht ergangen.

5

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers durch Urteil vom 4. Juni 1958 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 63 Abs. 1 und 2 G 131 und hätte nach § 172 Abs. 2 LBG einen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einem Amt im Dienst der Stadt Berlin, wenn dem nicht die Vorschriften der §§ 3 Nr. 4 und 7 G 131 entgegenständen. Der Kläger falle unter § 3 Nr. 4 G 131, denn das Amt VI des Reichssicherheitshauptamts, zu welchem er abgeordnet worden sei, habe typisch nationalsozialistische Aufgaben der Geheimen Staatspolizei erfüllt, und schon die tatsächliche Beschäftigung des Klägers bei dieser Dienststelle sei ein Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131. Er könne deshalb nur im Rahmen des § 67 G 131 in der Fassung des inzwischen ergangenen zweiten Änderungsgesetzes vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) Rechte geltend machen. Die oberste Dienstbehörde habe jedoch noch nicht die hierfür erforderliche Entscheidung getroffen, daß der Kläger zum Reichssicherheitshauptamt von Amts wegen versetzt worden sei und daß seine Beförderung zum Kriminalrat anerkannt werden könne. Außerdem laufe ein Verfahren nach § 7 G 131, das noch nicht abgeschlossen sei. Solange die Anwendbarkeit der §§ 67 und 7 G 131 nicht geklärt sei, könne der Vornahmeklage nicht stattgegeben werden. Eine besondere Verpflichtung zur Wiedereinstellung habe der Beklagte - entgegen der Annahme des Klägers - nicht übernommen. Die Schreiben des Polizeipräsidenten vom 26. Mai und 2. Dezember 1954, auf welche der Kläger sich berufe, enthielten im wesentlichen nur die Mitteilung, daß die Einberufung zum Dienstantritt später erfolgen solle, aber nicht die Verpflichtung der Behörde, den Kläger überhaupt einzustellen; auf die Geltendmachung von sonstigen gegen die Einstellung sprechenden Bedenken sei in den Schreiben nicht verzichtet worden.

6

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Berufungsurteils den Beklagten zu verurteilen, die Übertragung eines gleichwertigen Amtes im Dienste des Landes Berlin (Dienstbereich des Polizeipräsidenten in Berlin - Abteilung K -) ab 1. Juli 1954 an ihn, den Kläger, vorzunehmen.

7

Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe seine Belehrungs- und Betreuungspflicht verletzt und gegen den Grundsatz der Prozeßökonomie verstoßen; es hätte den Beklagten anhalten müssen, die zur abschließenden gerichtlichen Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Im übrigen macht die Revision im wesentlichen geltend: Der Beklagte dürfe die Vorschriften der §§ 3 Nr. 4 und 7 G 131 auf das Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwenden; denn die Rechtsstandsbescheinigung des Beklagten vom 20. Mai 1954 und die Schreiben des Polizeipräsidenten vom 26. Mai und 2. Dezember 1954 enthielten begünstigende Verwaltungsakte, von denen der Beklagte allein auf Grund einer Änderung in der Beurteilung der Rechts- und Sachlage nicht mehr habe abweichen dürfen, weil er die Anwendung der genannten Vorschriften verwirkt habe. Auch enthielten die Schreiben eine verbindliche Zusicherung zur Einstellung des Klägers; hieran sei der Beklagte nach Treu und Glauben gebunden. Das Berufungsgericht habe außerdem § 3 Nr. 4 G 131 verletzt, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht gegeben. Das Amt VI des Reichssicherheitshauptamtes sei keine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei gewesen. Da das Amt VI keine Planstellen für. Beamte gehabt habe, habe ein Beamter dorthin nicht mit dem Ziel einer Versetzung abgeordnet werden können.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er ist der Auffassung, das Amt VI des Reichssicherheitshauptamtes sei zwar keine Dienststelle der Geheimen Staatspolizei, sondern eine nichtstaatliche Dienststelle der SS gewesen. Da der Kläger aber zu dieser Dienststelle unter Begründung eines dauernden hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnisses abgeordnet worden sei, gehöre er überhaupt nicht zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht.

10

II.

Die Revision muß zum Erfolg führen.

11

Das angefochtene Urteil beruht auf fehlerhafter Rechtsanwendung, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Kläger könne - vorbehaltlich der Anwendung des § 7 G 131 - allenfalls die aus § 67 G 131 sich ergebenden Rechte haben, weil er am 8. Mai 1945 im Sinne des § 3 Nr. 4 G 131 in einem Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei gestanden habe.

12

Bei der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß jede "rein tatsächliche" Beschäftigung bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei schon ein "Dienstverhältnis" im Sinne dieser Vorschrift darstelle; es hat daraus hergeleitet, daß der unstreitig zum Reichssicherheitshauptamt abgeordnete Kläger dort in einem "Dienstverhältnis" gestanden habe. Diesen Ausführungen kann nicht uneingeschränkt beigepflichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt zwar in ständiger Rechtsprechung (u.a. BVerwGE 7, 228) die Auffassung, die Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 sei nicht auf Beamte beschränkt, welche bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei infolge Ernennung oder Versetzung eine Planstelle innehatten; diese Vorschrift sei vielmehr auch auf Beamte anzuwenden, die zu einer solchen Dienststelle nur abgeordnet waren. Jedoch gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat festhält, nur mit der Einschränkung, daß im Einzelfall trotz bloßer Abordnung ein dauerndes und hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis - von vornherein oder auch erst nachträglich - begründet wurde. Daß im vorliegenden Falle durch die Abordnung des Klägers an das Reichssicherheitshauptamt ein dauerndes und hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis begründet wurde, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt.

13

Das angefochtene Urteil kann zudem deswegen nicht Bestand haben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, in welchem Umfang das Reichssicherheitshauptamt eine "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 8, 20 [23]) war das Reichssicherheitshauptamt als Träger der Gesamtaufgaben der Führungsbehörde der politischen Polizei "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" für alle Bediensteten seines Amtes IV und außerdem für alle diejenigen Bediensteten, die innerhalb eines der übrigen Ämter eine Amtsstelle innehatten oder versahen, welche nach Aufgabenbereich und (oder) Herkunft mit dem Amt IV oder den diesem unterstellten Dienststellen der Geheimen Staatspolizei eng verbunden war. Dies hat der erkennende Senatim Urteil vom 11. September 1958 - BVerwG II C 56.58 - (insoweit nicht veröffentlicht) auch für das hier in Frage kommende Amt VI ausdrücklich ausgesprochen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, im Amt VI habe man mit der "Erkundung weltanschaulicher Gegner im Ausland" eine "typisch nationalsozialistische Aufgabe der Geheimen Staatspolizei wahrgenommen, die mit den sonstigen Polizeifunktionen nichts zu tun hatte", reicht allein für die Entscheidung nicht, aus, daß der Kläger bei einer "Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei" beschäftigt war; sie ist auf das Amt VI insgesamt abgestellt und vernachlässigt die Möglichkeit, daß innerhalb des Amtes VI eine weitere organisatorische Aufgliederung bestand mit der Folge, daß der Amtsstelle des Klägers die vorerwähnte enge Verbindung fehlte. Das Berufungsgericht hätte den Aufgabenbereich sowie die Herkunft und den organisatorischen Zusammenhang der vom Kläger im Amt VI wahrgenommenen Amtsstelle feststellen müssen. - Die Ansicht des Beklagten, der Kläger gehöre infolge seiner Abordnung zu dem aus dem Sicherheitsdienst der SS, also einer reinen Parteiorganisation, hervorgegangenen Amt VI des Reichssicherheitshauptamtes überhaupt nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG, ist abwegig. Der Kläger hatte nach dem festgestellten Sachverhalt am 8. Mai 1945 als Kriminalrat eine Planstelle inne, er war Beamter der Reichspolizeiverwaltung. Eine "Abordnung" zur Dienstverrichtung bei einer Korporation ohne Dienstherrneigenschaft hätte daran ebensowenig etwas ändern können wie etwa eine Beurlaubung ohne Gehalt zu Studienzwecken.

14

Auf den aufgezeigten Mängeln der Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 beruht das Berufungsurteil. Es wird zwar auch von der Erwägung getragen, die Vornahmeklage sei jedenfalls so lange unbegründet, bis der Beklagte das nach § 7 G 131 eingeleitete Verfahren zum Abschluß gebracht habe. Auch diese Erwägung ist aber rechtsfehlerhaft. Die Entscheidung darüber, ob Ernennungen und Beförderungen beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechen oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sind und deshalb bei der Regelung der Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG unberücksichtigt bleiben, hat zwar die oberste Dienstbehörde zu treffen (§ 7 Abs. 2 G 131); diese Entscheidung kann nicht durch ein Verwaltungsgericht ersetzt werden. Solange die oberste Dienstbehörde diese Entscheidung nicht getroffen hat, müssen jedoch die nachgewiesenen Ernennungen und Beförderungen berücksichtigt werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1960 - BVerwG II C 138.57 -), zumal die oberste Dienstbehörde nicht gehalten ist, ausdrücklich zu entscheiden, daß die Voraussetzungen des § 7 G 131 - erste und zweite Alternative - nicht vorliegen (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, Gesetz zu Artikel 131 GG, Erl. 1 und Fußnote 4 zu § 7 auf S. 64). Die Erfüllung von Ansprüchen aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG und den hierzu etwa ergangenen günstigeren landesrechtlichen Vorschriften - so hier § 172 Abs. 2 LBG - kann mit dem Hinweis auf § 7 G 131 also solange nicht verweigert werden, wie die oberste Dienstbehörde nicht die entsprechende Entscheidung getroffen hat. Der Beklagte hat hier zudem nicht einmal geltend gemacht, daß er bestimmte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der beiden Alternativen des § 7 G 131 habe, aber eine Aufklärung bisher noch nicht möglich gewesen sei; insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen der Beklagte eine Entscheidung nach § 7 G 131 bisher nicht hat treffen können, obgleich ihm die näheren Umstände des vorliegenden Falls sehen seit Ende 1952 bekannt sein dürften.

15

Das mit der Revision angefochtene Urteil muß schon hiernach aufgehoben werden. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Revisionsgericht selbst nicht die nach den vorstehenden Ausführungen für eine Anwendung des § 3 Nr. 4 G 131 noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen darf. Sollte das Berufungsgericht auf Grund dieser weiteren Feststellungen zu der Entscheidung gelangen, daß der Kläger zu dem Personenkreis gehört, auf den § 3 Nr. 4 G 131 anzuwenden ist, dann wird er unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vertrauensschutz (vgl. insbesondere BVerwGE 9, 155 [160] [BVerwG 24.09.1959 - BVerwG II C 405.57] und die dort zitierten Entscheidungen) darüber befinden müssen, ob der Kläger sich mit Recht darauf beruft, daß für ihn durch das Verhalten des Beklagten ein das öffentliche Interesse überwiegendes Vertrauensinteresse an der Übertragung des begehrten Amtes begründet worden sei.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 8.700 DM festgesetzt.

gez. Schmitt mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Meyer durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch
gez. Dr. Idel