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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1960, Az.: BVerwG III C 164.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 164.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVG Koblenz - 26.03.1958 - AZ: 1 K 305.57

Fundstellen

  • IFLA 1960, 194
  • RLA 1960, 301

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der 1. Kammer des Bezirksverwaltungsgerichts Koblenz vom 26. März 1958 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der aus Elbing vertriebene Kläger begehrt eine Ausbildungshilfe für seine im Jahre 1938 geborene Tochter Angela, die in einem Bonner Säuglingsheim und Kinderkrankenhaus zur Säuglingsschwester ausgebildet wurde. Sein Antrag wurde durch Bescheid vom 31. Januar 1957 zurückgewiesen, da er sich nach seiner Vertreibung ein Eigenheim erstellt habe, zur Zeit ein höheres Monatseinkommen als vor der Vertreibung beziehe und für erlittenen Hausratverlust eine Entschädigung von 1.400 DM erhalten habe. Somit sei der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Vertreibungsschaden und der behaupteten Bedürftigkeit nicht gegeben. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. In dem Tenor des Urteils befindet sich weiterhin der Satz:

"Das beklagte Landratsamt wird angewiesen, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungshilfe vom 28. Oktober 1956 nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen abzulehnen."

2

Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil beruht auf der Begründung, daß zwar der Vertreibungsschaden, insoweit er die berufliche Existenzgrundlage betroffen habe, wieder ausgeglichen sei, nicht jedoch der Hausratschaden des Klägers. Insoweit sei ein Nachholbedarf entstanden, auf den das Unvermögen des Klägers, für die Ausbildungskosten seiner Tochter zu sorgen, zumindest teilweise zurückzuführen sei.

3

Gegen das Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bezirksverwaltungsgericht Koblenz nach Zulassung Revision eingelegt. In der Begründung wird zunächst gerügt, daß im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils das Landratsamt angewiesen sei, den Antrag des Klägers nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen abzulehnen. Das könne zu Zweifeln Anlaß geben; denn in den angefochtenen Entscheidungen sei der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit verneint. Nach dem Urteil solle jedoch der ursächliche Zusammenhang zwischen Schädigung und Bedürftigkeit in vollem Umfang bejaht werden.

4

Wegen eines Hausratverlustes und der wirtschaftlichen Belastung durch Wiederbeschaffung dringend benötigten Hausrats sei eine Ausbildungshilfe in den seltensten Fällen überhaupt erforderlich. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht ausdrücklich untersucht worden. Vielmehr sei in der mündlichen Verhandlung lediglich der Kläger über den Zustand seines Hausrats vor und nach der Vertreibung informatorisch gehört und daraufhin die Feststellung des Sachverhalts getroffen worden. Das sei nicht zulässig, da der Kläger Zeugen über den Umfang seines Haushalts hätte benennen müssen. Es sei auch nichts über die Höhe des Nachholbedarfs und seine Dringlichkeit festgestellt worden. Das habe jedoch leicht durch eine Augenscheinseinnahme geschehen können. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, für Hausratbeschaffung Schulden eingegangen zu sein, sei auch die Annahme eines Nachholbedarfs nicht schlüssig. Da der Kläger vor der Vertreibung nur 2 1/2 Zimmer bewohnt und nunmehr ein Haus mit 6 Zimmern errichtet habe, so beruhe sein Nachholbedarf, wenn er überhaupt noch bestehe, im wesentlichen hierauf und auf seinen veränderten Familienverhältnissen. Da außerdem seine Kriegsbeschädigung sowie die Errichtung seines Eigenheims und die damit verbundenen wirtschaftlichen Anstrengungen im Ablauf des Geschehens eine Rolle gespielt hätten, so lasse sich der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Hausratverlust des Klägers und seiner Bedürftigkeit in Wahrheit nicht mehr herstellen. Es sei außerdem nicht geprüft worden, ob die Auszubildende das Berufsziel erreichen könne. Auch hierzu seien seitens des Bezirksverwaltungsgerichts die erforderlichen Ermittlungen anzustellen gewesen.

5

Der Kläger hat gegenüber der Revision ausgeführt, daß er noch nicht wieder eingegliedert sei. Ein Hausrat sei noch nicht wiederbeschafft, was jederzeit durch Augenscheinseinnahme bewiesen werden könne. Das Eigenheim habe er erstellen müssen, um überhaupt eine Wohnung zu haben, da er andernfalls keinen Zuzug nach Neuwied erhalten hätte. Von den Räumen sei einer an seine Mutter und Schwester vermietet. Im übrigen seien fast sämtliche Arbeiten bei der Errichtung des Eigenheims von seiner Familie und seinen Verwandten verrichtet worden. Die Zinslast sei geringer als die Miete für eine angemessene Wohnung.

6

II.

Die Revision muß zum Erfolg führen.

7

1)

Zwar ist die Rüge der Beteiligten insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Tenor des angefochtenen Urteils richtet. Da es sich bei der Ausbildungshilfe um eine Leistung ohne Rechtsanspruch handelt, mußte das Verwaltungsgericht sich mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide begnügen. Wenn es noch hinzufügte, daß das Ausgleichsamt die Gründe des angefochtenen Urteils zu beachten habe, so ist damit nur etwas sich aus der Bindungswirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 70 rh.-pf.VGG, jetzt § 121 VwGO) von selbst Ergebendes, also Unschädliches hinzugefügt. Die Frage, ob eine vertreibungsbedingte Unfähigkeit des Klägers vorlag, die Ausbildungskosten für seine Tochter zu tragen, unterlag nämlich der Nachprüfung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange. Im übrigen erledigt sich diese Rüge dadurch, daß das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufgehoben wird.

8

2)

Daß auch ein Hausratschaden ein Vermögens schaden sei und eine Ausbildungshilfe rechtfertigen könne, hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18. September 1959 - BVerwG IV C 350.58 - entschieden. Er hat dabei ausgesprochen, daß das nicht nur dann der Fall sei, wenn durch den eingetretenen Verlust die Existenzgrundlage des Geschädigten verlorengegangen sei. Es genüge, wenn die jeweils begehrte Leistung wegen des Schadens nicht aus eigenen Mitteln des Geschädigten erbracht werden könne. Somit sei bei der Ausbildungshilfe durch Verlust von Vermögenswerten, aus denen die Ausbildung hätte bestritten werden können, dem Erfordernis der Ursächlichkeit genügt.

9

Diese Ursächlichkeit wird durch die gewährte Hausratentschädigung nicht aufgehoben. Die Hausratentschädigung stellt keine dem Schaden angepaßte Ersatzleistung dar, sondern sie ist in ihrer Ausgestaltung weitgehend eine soziale Maßnahme zur Wiederbeschaffung von Hausrat. Sie braucht weder den Schaden in voller Höhe ersetzt zu haben noch für die Wiederbeschaffung des notwendigen Hausrats ausreichend zu sein. Durch die Hausratentschädigung kann also der sogenannte Nachholbedarf befriedigt worden sein, jedoch ist das nicht notwendigerweise der Fall.

10

3)

Ist es somit denkbar, daß durch Hausratverluste der Geschädigte außerstand gesetzt wurde, eine. Ausbildung für seine Kinder zu bezahlen, so muß andererseits diese Ursächlichkeit auch festgestellt werden. Nach dem bereits erwähnten Urteil des IV. Senats wird der. Verlust von Hausrat nicht die regelmäßige Ursache der hier erforderten besonderen Notlage sein. Für möglich wird angesehen, daß die Ausbildungskosten durch die Verwertung entbehrlichen Hausrats hätten bestritten werden können, was insbesonders bei Vorhandensein luxuriöser Gegenstände der Fall sein könnte. Ebenfalls wäre bei Untervermietung mit dem Wegfall des Hausrats auch ein Wegfall von Einnahmen verbunden gewesen, die die Ausbildung ganz oder zum. Teil hätten tragen können. Auch kann ein wirklicher ungedeckter Nachhol- oder Ergänzungsbedarf dazu führen, daß die früher gegebene Möglichkeit, Ausbildungskosten seiner Kinder zu übernehmen, dem Geschädigten nunmehr verlorengegangen ist.

11

4)

In dieser Hinsicht fehlt es dem angefochtenen Urteil an den erforderlichen Feststellungen. Die ursächliche Verbindung von Hausratverlust und der noch bestehenden Notlage wird nur mit den Angaben des Klägers über die ungenügende Ausstattung seiner Wohnung begründet, auf die zumindest teilweise der noch ungedeckte Nachholbedarf des Klägers zurückzuführen sei. Der Beteiligten ist zuzustimmen, wenn sie insoweit mangelhafte Aufklärung rügt.

12

a)

Das Gericht hätte sich von der Einrichtung der Wohnung des Klägers ohne Schwierigkeiten ein eigenes Bild machen können und daher machen müssen, wenn es von einem Nachholbedarf des Klägers ausging. Das ist nicht geschehen. Zwar ist wiederholt vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt worden, daß die Verwaltungsgerichte in der Wahl der Beweismittel und in der Würdigung des Beweisergebnisses völlig frei sind (Urteil vom 17. Juli 1958 - BVerwG III B 123.57 - [BVerwGE 7, 179[BVerwG 17.07.1958 - III B 123/57]]). Auch die Parteivernehmung kann daher nicht als Beweismittel ausgeschlossen werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 1956 - BVerwG IV CB 08.56 - [BVerwGE 3, 346 [BVerwG 22.06.1956 - IV CB 8/56]]). Im vorliegenden Fall lag es jedoch nahe, zur Bestätigung der Parteiangaben einen Augenschein einzunehmen und an substantiierten Feststellungen den tatsächlichen Nachholbedarf des Klägers zu schätzen. Das Gericht durfte auch nicht zu dem Ergebnis kommen, daß das Unvermögen des Klägers, die Ausbildungskosten für seine Tochter aufzubringen, zumindest teilweise auf den noch ungedeckten Nachholbedarf des Klägers zurückzuführen sei. Der Nachholbedarf mußte vielmehr dem Umfang nach ermittelt und unter Umständen in den Posten "Eigenbedarf ... der Familie" eingesetzt werden.

13

b)

In dem angefochtenen Urteil wird auch nicht geprüft, ob der Kläger ohne den Hausratverlust in der Lage gewesen wäre, die Ausbildung seiner Tochter zu übernehmen. Daran hätte sich der Ursachenzusammenhang eindeutig erwiesen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1958 - BVerwG III C 267.57 - [Mtbl.BAA 1959 S. 27]). Dazu bedurfte es der Feststellung, über welche Einrichtung der Kläger vor der Vertreibung verfügte, welche Mittel ihm damals zur Verfügung standen, ob sein Bedarf an Möbeln jetzt größer ist als früher und aus welchen Gründen.

14

c)

Es hätte schließlich der Prüfung bedurft, ob die Bedürftigkeit des Klägers durch die Inanspruchnahme seiner. Mittel für den Bau seines Hauses entstanden war, wobei weiterhin zu berücksichtigen wäre, ob die Errichtung des Eigenheims für den Kläger notwendig war, um überhaupt eine Existenzgrundlage zu finden, und ob dadurch erhöhte Mietzahlungen und sonstige Aufwendungen für die Beschaffung von Wohnraum vermieden wurden (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 1959 - BVerwG III C 216.57 -).

15

Da das angefochtene Urteil somit an unzureichender Aufklärung des Sachverhalts leidet, war es deswegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 360 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Buchholz ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
Dr. Sieveking
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein