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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1959, Az.: BVerwG III C 216.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 216.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 16564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 07.02.1957 - AZ: 6425 - IV/56

Fundstelle

  • ZLA 1959, 347

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Lullies, Dr. Sieveking und Pütz
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der IV. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Anabach vom 7. Februar 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische Vewaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger besaß in Nürnberg ein Einfamilienhaus, das durch Kriegseinwirkung total zerstört wurde. Mit Hilfe von staatlichen Baudarlehen, Aufbaudarlehen nach dem Soforthilferecht und von privater Seite wurde das Haus in den Jahren 1950 bis 1951 mit drei Wohnungen und einem Laden aufgebaut und seit den 1. Mai 1952 von dem Kläger bewohnt bzw. vermietet. Auf Grund seines Antrages vom 5. September 1952 wurde ihn vom 1. September 1952 bis 31. März 1953 eine Ausbildungshilfe für seinen im Jahre 1937 geborenen Sohn Dieter aus Mitteln des Jugendhilfeprogramms in Höhe von 60 DM monatlich gewährt. Anschließend erhielt der Kläger auf seinen Antrag nach dem Lastenausgleichsgesetz für seinen Sohn eine laufende Ausbildungshilfe in Höhe von 30 DM monatlich. Dabei wurden die Ausbildungskosten mit 76 DM angesetzt und eine Bedürftigkeitsgrenze von 212 DM bei einem Nettolohn von 350 DM, von dem eine Belastung für "Zinsen und Rückzahlungen" von 95 DM abgezogen wurde, zugrunde gelegt. Am 1. April 1954 wurde die Ausbildungshilfe auf 20 DM herabgesetzt, weil das Einkommen des Klägers auf 387 DM gestiegen war. Dabei wurde eine Belastung von 100 DM für Darlehnszinsen und von 10 DM für Straßenbahn abgesetzt.

2

Nachdem das Ausgleichsamt festgestellt hatte, daß der Kläger das von ihm wiederaufgebaute Haus nicht allein bewohnte, sondern aus der Vermietung der übrigen Wohnungen und eines Ladens Einnahmen erzielte, stellte der Leiter des Ausgleichsamtes mit Wirkung vom 1. Oktober 1954 die Zahlungen ein und forderte mit Bescheid vom 21. März 1955 die geleisteten Zahlungen in Höhe von 900 DM zurück, weil der Kläger auf Grund der Mieteinnahmen von 148,50 DM nicht mehr als bedürftig angesehen werden könne und weil er diese Einnahmen verschwiegen habe. Mit einem nach Rückverweisung im Beschwerdeverfahren ergangenen weiteren Bescheid vom 29. November 1955 wurde der Kläger von neuem zur Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Ausbildungshilfe in Höhe von 900 DM aufgefordert. Dabei wurde dem Bedürftigkeitssatz lediglich ein Betrag von 25 DM als Nietwert für die eigene Wohnung hinzugerechnet, ohne daß weitere Abzüge gemacht wurden. Daraus ergab sich, daß aus der Differenz zwischen Einkommen und Lebensbedarf jeweils die Ausbildungskosten des Sohnes zu decken gewesen wären, so daß in der Zeit vom 1. September 1952 bis 31. März 1955 eine Ausbildungshilfe nicht habe bewilligt werden können.

3

Auch die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Beschwerdeausschuß stellte in seinem Beschluß vom 19. Januar 1956 zwar fest, die Mieteinkünfte dürften nicht als Einkommen bei der Berechnung der Einkünfte des Klägers berücksichtigt werden, da sie insgesamt zur Bezahlung der noch vorhandenen Bauschulden aufgebraucht würden. Die noch nicht zurückgezahlten Bauschulden stünden aber in keinem Zusammenhang mit der Erzielung eines Arbeitseinkommens. Die zur Abzahlung dieser Schulden aufgewendeten Beträge könnten daher nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Wenn das Ausgleichsamt bis zu dem Augenblick, in dem es von den Mieteinnahmen Kenntnis erhalten habe, einen Freibetrag wegen der Belastung durch den Hausbau gewährt habe, so sei es dabei sehr großzügig verfahren, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Da der Kläger seine wahren Einkommensverhältnisse verschwiegen und seine Lage schlechter geschildert habe, als sie tatsächlich gewesen sei, sei ihm dieser Freibetrag gewährt worden, was bei Kenntnis des Sachverhalts nicht geschehen wäre. Daher sei die Einstellung der Ausbildungshilfe auch für die Vergangenheit gerechtfertigt und der Kläger verpflichtet, die zu Unrecht bezogene Ausbildungshilfe in vollem Umfange zurückzuzahlen.

4

Mit der Klage trug der Kläger vor, die Belastungen, die er zur Behebung des eingetretenen Schadensfalles, d.h. zum Wiederaufbau des Hauses, auf sich genommen habe, süßten voll angerechnet werden, da die Beschaffung einer Wohnung eine zwingende Voraussetzung zur Ausübung seines Berufs sei. Er habe seine Verhältnisse nicht falsch dargestellt. Das Ausgleichsamt habe aus den Angaben Über die Rückzahlung für Mieterdarlehen ersehen können, daß er auch Mieteinnahmen erzielt habe. Im übrigen habe er seine Lage nicht schlechter geschildert, als sie tatsächlich gewesen sei denn nicht nur, daß seine Mieteinnahmen durch die Belastungen aufgezehrt würden, er müsse auch noch von seinem Gehalt einen Betrag von 121,20 DM aufbringen, um den sich sein Einkommen verringere. Von einem arglistigen Verschweigen könne nicht die Rede sein.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klare durch Urteil vom 7. Februar 1957 abgewiesen. Es geht gleichfalls davon aus, daß die Mieteinnahmen zur Tilgung der durch die Wiederaufrichtung seines zerstörten Wohnhauses entstandenen Bauschulden benötigt werden und ein Überschuß nicht ersielt worden sei, so daß nur von dem monatlichen Lohneinkommen des Klägers auszugeben sei. Das Gericht setzt dann zur Errechnung des Eigenbedarfs, anders als der Beschwerdeausschuß, statt der von diesen angesetzten 25 DM Miete für Eigenwohnung die Aufwendungen an, die für die Errichtung und Erhaltung des wiedererrichteten Eigenheims notwendig seien. Es geht hierbei von den Belastungen des Eigenheims aus, die sich nach den Angaben des Klägers auf 19.100 DM beliefen. Bei einer normalen Verzinsung von 4 % ergebe sich daraus ohne Berücksichtigung der Tilgungszahlungen ein monatlicher Betrag von 63 DM und ein Eigenbedarf des Klägers von 265,75 DM Für die Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Juli 1954 sei somit bei einem Einkommen von 350 DM ein Betrag von 84,25 DM überschüssig, mit dem die Ausbildungskosten des Sohnes zu decken gewesen seien. Für die Folgezeit komme bei einem zur Verfügung stehenden Betrag von 387,50 minus 265,75 = 121,75 DM noch ein Überschuß von 35,75 DM über den Ausbildungsbedarf von 86 DM heraus. Wenn der Kläger demgegenüber behaupte, er müsse außer seinen Mieteinnahmen noch einen Betrag von 121,20 DM monatlich aufbringen, so gehe er von der irrigen Ansicht aus, daß Tilgungszahlungen berücksichtigt werden müßten. Das sei aber nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts nicht möglich. Der Kläger habe somit eine Ausbildungshilfe nicht erhalten können.

6

Der Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen -Ausbildungshilfe beruhe darauf, daß der Kläger an dem Zustandekommen der fehlerhaften Bescheide schuld sei, weil er die Mieteinnahmen ab 1. Hai 1952 trotz wiederholter Anfragen nach seinen Einkommensverhältnissen nicht angegeben habe, Er habe auch später zum Ausdruck gebracht, daß keine Veränderungen eingetreten seien, und in seinem Ergänzungsantrag vom 4. April 1954 die Frage nach sonstigem Einkommen unbeantwortet gelassen. Darin sei zumindest eine Fahrlässigkeit zu sehen, welche die Rücknahme der gegen das Gesetz verstoßenden bewilligenden Bescheide mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertige.

7

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt und diese mit der Rüge folgender Verfahrensmängel begründet:

  1. 1.

    Obwohl in der mündlichen Verhandlung klargestellt sei. daß er als Kläger keine Kosten erheben werde und der Beklagten keine entstanden seien, sei er zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt worden. Das sei nur hinsichtlich der Gerichtsgebühren berechtigt.

  2. 2.

    Obwohl in der mündlichen Verhandlung dem Ausgleichsamt der Vorwurf gemacht worden sei, seine Angaben nicht sorgfältig überprüft und keine Rückfragen gehalten zu haben, und ihm deswegen auferlegt worden sei, die Ausbildungshilre nur in allerkleinsten Raten zurückzufordern, sei von dieser Mitschuld und den Ratenzahlungen im Urteil nichts erwähnt. Es sei auch übersehen worden, daß der Kläger das Ausgleichsamt wiederholt gebeten habe, die Unterlagen für seinen Anspruch zu prüfen. Außerdem sei nicht berücksichtigt, daß nach dem Beschwerdebeschluß vom 19. Januar. 1956 die Mieteinnahmen keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Ausbildungshilfe finden dürften.

  3. 3.

    In der mündlichen Verhandlung sei nicht davon gesprochen, daß anstelle der Mietausgaben die für die Errichtung und Erhaltung des Eigenheims notwendigen Aufwendungen zu treten hätten. Der Kläger habe daher keine sachdienlichen Angaben hierzu machen können, sondern sich lediglich über den "heutigen Stand" der Lasten erklärt. Der Finanzierungsplan ergehe aber eine Belastung von 25.260, wenn nicht 31.382 DM zuzüglich unbezahlter Rechnungen von 275 DM. Bei einer Verzinsung dieser Aufwendungen mit nur 4 % ergehe sich eine Bedürftigkeit von 307,75 DM und damit immer noch ein ungedeckter Ausbildungsbedarf. Hinzu komme, daß die Annahme eines Ausbildungsbedarfs von 76 bis 86 DM in keinem Verhältnis zu den wirklichen Auslagen stehe.

8

Die Beklagte und der Beteiligte beantragen,

die Revision zurückzuweisen,

9

und beziehen sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger ungenügende oder irreführende Angaben gemacht habe und daß bei Kenntnis des Sachverhalts die Ausbildungshilfe nicht hätte bewilligt werden können.

10

II.

Die Revision des Klägers ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie enthält zwar nur den Antrag auf Revision, jedoch ergibt sich zwanglos, daß der Kläger damit Aufhebung des angefochtenen Urteils meint.

11

Die Revision kann mangels Zulassung nur auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt werden. Ob solche Rügen in den Hinweisen auf die Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung überhaupt in schlüssiger Weise vorgebracht sind, kann dahinstehen. Es kann auch auf sich beruhen, ob der Kläger einen inneren Widerspruch und damit Verstoß gegen die Denkgesetze mit Recht darin erblickt, daß im Beschwerdebeschluß wie auch im Urteil zwar davon ausgegangen wird, daß seine Mieteinnahmen bei der Berechnung der Einkünfte nicht zu berücksichtigen seien, ihm andererseits der Vorwurf gemacht wird, er habe über sein Einkommen unrichtige Angaben gemacht. Die Revision des Klägers greift nämlich schon insofern durch, als er in bezug auf die ihm anzurechnenden Belastungen zwar nicht Versagung rechtlichen Gehörs - er hat ausreichende Gelegenheit gehabt und diese auch wahrgenommen, seine Belastungen einschließlich der Tilgungszahlungen anzugeben -, sondern mangelnde Aufklärung rügt.

12

Das angefochtene Urteil geht zu Recht davon aus, daß dem Kläger nicht eine Miete von 25 DM in Rechnung zu stellen sei, sondern die Aufwendungen, die er für Errichtung und Erhaltung seines Eigenheims zu machen hat. Das sind nun aber nicht nur die - effektiven - Zinsen der von dem Kläger angegebenen Darlehnsbeträge, die nicht einmal vollständig berücksichtigt worden sind, sondern unter Umständen auch die Tilgungsbeträge und die laufenden Aufwendungen des Klägers für öffentliche Lasten, Instandsetzung, Strom und Wasser. Was die Tilgungsbeträge anlangt, so vermehren solche zwar das Vermögen, indem sie bestehende Schulden mindern. Jedoch hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 17. November 1953 - BVerwG III A 134.53 - (Buchholz BVerwG 427.1 § 35 SHG Nr. 16) ausgeführt, daß dieser Vermögenszuwachs - im dort gegebenen Fall für den Bewerber um eine Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz - nicht greifbar sei, mithin schmälerten die Tilgungsbeträge die derzeitigen Einkünfte. Das gleiche gilt auch für die Berechnung der Einkünfte zur Feststellung der Bedürftigkeit im Sinne der Weisung über die Ausbildungshilfe. § 4 Abs. 4 der Weisung stellt lediglich auf das Unvermögen des (Auszubildenden und) Unterhaltsverpflichteten, die Kosten für die Ausbildung aufzubringen, ab. Daraus ergibt sich, daß es auch nur auf die tatsächlich verfügbaren Einkommensbeträge ankommen kann, Wenn nun nach Nr. 10 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen das Einkommen sich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes errechnen soll und diese Bestimmung sich im Rahmen des durch § 302 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - gegebenen Ermessensspielraumes hält, so verkennt das angefochtene Urteil doch, daß Tilgungsbeträge sehr wohl zu den Erhaltungskosten eines Hauses gehören können.

13

Richtig ist weiterhin, daß der Kläger in seinem Hause nicht allein wohnt, die Baukosten also nicht lediglich der Errichtung seines Heimes dienten. Es fragt sich jedoch, wieweit der Kläger auch Mietwohnungen in seinem Hause einbauen mußte, um die Finanzierung durch Mieteinnahmen möglich zu machen.

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Somit rügt der Kläger mit Recht, daß das Verwaltungsgericht, wenn es auch methodisch richtig vorgegangen ist, die von seinem Einkommen abzugsfähigen Belastungen nur mangelhaft ermittelt und in Rechnung gestellt hat. Er hat in seinen Schriftsätzen hinreichende Anhaltspunkte für seine Belastungen gegeben, denen das Verwaltungsgericht hätte nachgehen müssen.

15

Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Sollte die nachgeholte Ermittlung und erneute Berechnung ergeben, daß bei dem Kläger eine Bedürftigkeit gegeben war, so verstieß die Gewährung der Ausbildungshilfe objektiv nicht gegen die Weisung über die Ausbildungshilfe und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Daraus würde dann die 5'olgerung zu ziehen sein, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, ohne daß für diesen Fall zu prüfen wäre, ob etwaige Ungenauigkeiten in den Angaben im Antrage dem Ausgleichsamt im Rahmen seines Ermessens die Möglichkeit gegeben hätten, die Ausbildungshilfe zu versagen oder nach Gewährung zurückzunehmen.

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Für den Fall, daß die erneute Berechnung eine Bedürftigkeit des Klägers nicht ergeben sollte, steht die Frage zur Entscheidung, ob die Gewährung der Ausbildungshilfe als rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit und der daraus folgenden Pflicht zur Rückzahlung der Leistungen zurückgenommen werden kann. Hierbei wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilenvom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - (BVerwGe 6, 1), vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56 - (BVerwGE 5, 312) undvom 9. Mai 1958 - BVerwG III C 42.57 - (MDR 1958 S. 710) zu berücksichtigen sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz