Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1960, Az.: BVerwG II C 67.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 67.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 13737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.11.1957 - AZ: I A 680.56
Rechtsgrundlagen
- § 66 MRVO 165
- § 161 ZPO
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind die Hinterbliebenen des früheren Gesandten Erster Klasse H... L... Dieser war zunächst Reichswehroffizier. Am 1. Oktober 1930 trat er der NSDAP bei. Seit Juli 1931 war er hauptamtlich in der SA tätig und stieg bis zum Führer der SA-Gruppe ... mit dem Range eines SA-Obergruppenführers auf. Seit 1932 war er Reichstagsabgeordneter. Am zweiten Weltkrieg nahm er - zuletzt als Hauptmann der Reserve - bis Dezember 1940 teil.
Am 27. Dezember 1940 wurde der Kläger zum Gesandten in P... ernannt und am 20. Dezember 1941 zum Gesandten Erster Klasse befördert. Nach dem Zusammenbruch wurde er von den Amerikanern interniert, an die Tschechoslowakei ausgeliefert und dort im Dezember 1947 hingerichtet.
Den Antrag der Kläger auf Versorgung hat der Beklagte durch Bescheid vom 15. Januar 1952, durch Einspruchsbescheid vom 2. November 1953 und durch Berichtigungsbescheid vom 8. Februar 1955 mit der Begründung abgelehnt, daß die Ernennungen des Klägers auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Landesverwaltungsgericht Köln abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit dem Antrage,
den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ab 1. September 1951 die ihnen als Hinterbliebenen des zuletzt in der Besoldungsgruppe B 4 eingestuften Gesandten Erster Klasse L... nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Versorgungsbezüge nebst Zinsen zu zahlen,
hilfsweise,
die gesamten Bescheide aufzuheben,
durch Urteil vom 28. November 1957 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 7 G 131, auf den die angefochtenen Bescheide gestützt seien, bestünden keine Bedenken. Der Anwendbarkeit der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 stehe auch nicht entgegen, daß es sich im vorliegenden Fall um Berufungen in politische Beamtenstellungen gehandelt habe.
Nach der Fassung der Anstellungsurkunde sei der Gesandte Ludin Beamter auf Widerruf gewesen; eine Anstellung auf Lebenszeit habe nicht festgestellt werden können. Im übrigen komme es für die nach § 7 G 131 vorzunehmende Prüfung nicht entscheidend darauf an, ob L... noch nachträglich zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden sei, weil einer solchen Ernennung im Rahmen dieser Prüfung keine selbständige Bedeutung zukomme.
Die enge Verbindung L... mit dem Nationalsozialismus bedürfe, da L... einer der höchsten SA-Führer gewesen sei, keiner weiteren Begründung. Die enge Verbindung sei auch die weitaus überwiegende, wenn nicht gar alleinige Ursache für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen. Für seine Tätigkeit als Gesandter in P... hätten ihm schon fachliche Voraussetzungen, vor allem die Kenntnis einer slawischen Sprache, gefehlt. Nach der Aussage des Zeugen S... habe der Reichsaußenminister selbst mit seiner politischen Abteilung L... ausgewählt; er habe damals einige ältere (Berufs-)Diplomaten durch jüngere Leute ersetzen wollen. Die Tatsache, daß die Ersternennung wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden sei, begründe die Vermutung, daß auch bei der Beförderung das Schwergewicht der Beweggründe im politischen Bereich gelegen habe. Eine solche Vermutung werde nicht schon durch die Feststellung ausgeräumt, daß der Betroffene anläßlich einer aus sachlichen Gründen vorgenommenen Höherstufung seines Amtes befördert worden sei. In diesen Fällen sei vielmehr der Nachweis erforderlich, daß die Behörde wie bei "normalen" Beförderungen die gesamte bisherige Laufbahn des Amtsinhabers in den Kreis ihrer Erwägungen einbezog, als sie ihn beförderte. Hinsichtlich der Beförderung L... zum Gesandten Erster Klasse sei die Vermutung nicht ausgeräumt. Nach den Zeugenaussagen sei die deutsche Gesandtschaft in P... wegen der wachsenden Bedeutung der Slowakei und auch deshalb zur Gesandtschaft Erster Klasse erhoben worden, weil der deutsche Vertreter die erste Rolle im Diplomatischen Korps in P... habe spielen sollen. Daß L... auf diesem Posten auch noch nach dessen Hebung blieb, habe allerdings auch in der Person des Gesandten liegende Gründe gehabt. L... habe sich als deutscher Vertreter in P... durchaus bewährt. Bewährt habe er sich dort aber auch als Exponent des Nationalsozialismus, wie übrigens auch seine zahlreichen mit "SA-Obergruppenführer" unterzeichneten, zu den Personalakten gelangten Telegramme zeigten. Das Berufungsgericht sei auf Grund des gesamten Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, daß die sachlichen Gründe für die Beförderung L... auch nicht annähernd das gleiche Gewicht erreicht hätten wie seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus.
Es bestehe kein ausreichender Anhalt für die Feststellung, daß L... ohne seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus überhaupt in den höheren Dienst gelangt wäre. Es könne somit nicht festgestellt werden, daß er eine der streitigen Rechtsstellungen nur zu früh erlangt habe.
Gegen dieses am 20. Januar 1958 zugestellte Urteil haben die Kläger am 10. Februar 1958 die zugelassene Revision eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet:
Das angefochtene Urteil beruhe auf der Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Bundesrecht. Es werde die fehlende objektive Schilderung und offenbar unzutreffende Würdigung des Beweisergebnisses gerügt. Da der Erfolg der Berufung entscheidend von dem Ergebnis der Beweisaufnahme abhängig gewesen sei, hätten die wesentlichen Aussagen der Zeugen angeführt werden müssen. Die Aussage des Zeugen S... sei zudem nicht wörtlich aufgenommen worden, sondern es sei erst nach Schluß der Verhandlung in Abwesenheit dieses Zeugen über dessen Aussage eine Anlage zur Sitzungsniederschrift gefertigt worden; der Zeuge habe noch viel klarer, als es sich aus der später erstellten Niederschrift ergebe, ausgesagt, daß nur sachliche Motive zur Beförderung L... zum Gesandten Erster Klasse geführt hätten und daß sachliche Motive wahrscheinlich auch bei seiner Einstellung vorgeherrscht hätten. Das Berufungsgericht habe willkürlich nur einen Ausschnitt aus den Personalakten erwähnt, nämlich nur die mit dem Dienstgrad "SA-Obergruppenführer" unterzeichneten Telegramme. Unhaltbar sei die Beweiswürdigung bezüglich der Motive der Ernennungsbehörde und bezüglich der Frage, ob L... Beamter auf Widerruf oder Beamter auf Lebenszeit gewesen sei. Die schriftlichen Zeugenerklärungen (Dipl.Ing. K..., Dr. D..., Dr. Dr. S..., Dr. H..., Prof. Dr. Dr. R..., Dr. K..., Dr. von E..., G... und von S...) habe das Berufungsgericht entweder überhaupt nicht oder unzutreffend gewürdigt.- Als Verstöße gegen das materielle Recht seien die Verletzung der Art. 3 und 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - und des § 7 G 131 anzuführen.
In weiteren am 7. und 28. Mai 1958, am 12. Januar und 26. März 1960 eingegangenen Schriftsätzen rügen die Kläger ferner die Verletzung der Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 und 2, 31, 32 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung (VOBl. BZ 1948 S. 263) - MRVO 165 -, der §§ 160 Abs. 2 Satz 3, 162, 163, 163 a ZPO und des § 169 Abs. 1 GVG sowie des Art. 103 GG.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Berufungsurteils und des Urteils des ersten Rechtszuges den Beklagten für verpflichtet zu erklären,
- a)
die Bescheide vom 15. Januar 1952, 2. November 1953 und 8. Februar 1955 aufzuheben,
- b)
ihnen, den Klägern, ab 1. September 1951 die ihnen als Hinterbliebenen des zuletzt in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuften Gesandten Erster Klasse H... L... nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustehenden Versorgungsbezüge nebst Zinsen zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof Stuttgart zu verweisen.
Das beklagte Auswärtige Amt beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Zulässigkeit der von der Revision geltend gemachten Rügen, einschließlich der Ordnungsmäßigkeit der Erhebung dieser Rügen, ist nach dem bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen, also nach den Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - (vergl. § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO). Auch die Frage, ob die Verfahrensrügen begründet sind, ist - entgegen der Ansicht der Revision - nach den Vorschriften zu entscheiden, die vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gegolten haben, hier also nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung; denn die Rechtmäßigkeit eines Verfahrens kann sich nur nach den zur Zeit seiner Durchführung geltenden Vorschriften richten.
Die von der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen gehen fehl.
Die Rüge, daß das Berufungsgericht entgegen § 66 Abs. 1 MRVO 165 die Aussage des Zeugen S... nicht protokolliert habe, greift nicht durch. Aus den Gründen, die bereits Werner (Deutsches Verwaltungsblatt 1954, 300) überzeugend dargelegt hat, gilt § 66 Abs. 1 MRVO 165 nur für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht; im Berufungsverfahren ist hingegen § 161 ZPO entsprechend anzuwenden (zur entsprechenden Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung im Geltungsbereich der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 1960 - BVerwG IV C 316.59 -). Werner hat ausgeführt, daß für die Regelung des § 66 Abs. 1 MRVO 165 nur zwei Motive anzuführen seien, daß aber diesen beiden Motiven im Berufungsverfahren keine Bedeutung zukomme. Die Protokollierung der Zeugenaussagen habe einmal den Zweck, dem Berufungsgericht, das die protokollierten Zeugenaussagen verlesen und verwerten dürfe, die Wiederholung der Zeugenvernehmung zu ersparen; eine Verlesung der Zeugenaussagen scheide im Revisionsverfahren schon deswegen aus, weil das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden sei. Die weitere Bedeutung der protokollierten Zeugenaussagen liege in der Möglichkeit, auf ihren Inhalt Rechtsmittel zu stützen; diese Bedeutung des Protokolls entfalle im Revisionsverfahren, weil Gegenstand dieses Verfahrens das angefochtene Urteil und nicht das Protokoll sei. In diesem Zusammenhang wird zudem den Belangen der Prozeßbeteiligten dadurch Rechnung getragen, daß das Berufungsgericht nach feststehender Rechtsprechung (RGZ 145, 390) nicht protokollierte Zeugenaussagen im Berufungsurteil inhaltlich wiedergeben muß, und zwar in einer Weise, die klar erkennen läßt; was zur Feststellung der Zeugenaussagen und was zu ihrer Würdigung gehört (OGH BZ 1, 169).- Abgesehen hiervon hätte die Rüge, § 66 Abs. 1 MRVO 165 sei verletzt, nur durchgreifen können, wenn die Kläger den Mangel der Protokollierung der Aussage des Zeugen S... schon vor Abschluß der Berufungsinstanz gerügt und dies im Revisionsverfahren vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen hätten. Denn auf die Protokollierung einer Zeugenaussage können die Prozeßparteien wirksam verzichten, und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren muß die Verletzung einer Vorschrift, auf deren Befolgung verzichtet werden kann, mindestens bis zum Abschluß der Instanz gerügt werden (so auch BVerwGE 8, 149). Daß letzteres hier durch die Kläger geschehen sei, die bei der Vernehmung des Zeugen S... und der anschließenden Verhandlung über die Berufung durch ihren Prozeßbevollmächtigten vertreten waren, ist von der Revision nicht vorgetragen worden.
Die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, die wesentlichen Aussagen der Zeugen im angefochtenen Urteil anzuführen, es hätte sich nicht auf die Bemerkung beschränken dürfen, "auf die Beweisergebnisse wird verwiesen", ist hinsichtlich der nicht protokollierten Aussage des Zeugen S... insoweit berechtigt, als es an einer ordnungsgemäßen Einbeziehung dieser Aussage in die Darstellung des Sach- und Streitstandes fehlt.
Der Revision ist in diesem Zusammenhang zunächst darin beizupflichten, daß die inhaltliche Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht protokolliert worden sind, im Berufungsurteil unerläßlich ist, weil ein Urteil nach Maßgabe der §§ 82, 77 MRVO 165 eine, wenn auch gedrängte Darstellung des am Schluß der mündlichen Verhandlung bestehenden Sach- und Streitstandes enthalten muß (so auch Klinger, Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone, 1953, Anm. C 5 zu § 77). Andernfalls könnten die Parteien und das Revisionsgericht dem Urteil nicht entnehmen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen es beruht, und dem Revisionsgericht wäre damit die Möglichkeit entzogen zu prüfen, ob dem Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Die Wiedergabe der Zeugenaussagen kann jedoch - dies hat die Revision übersehen - durch die Bezugnahme auf einen Vermerk des Berichterstatters über den Inhalt der Zeugenaussage ersetzt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. Oktober 1956 - II ZR 153, 55 - [NJW 1956, 1878] undvom 8. November 1951 - IV ZR 55.51 - [Zeitschrift für Zivilprozeß 65, 267]). Im vorliegenden Fall ist dies durch den im angefochtenen Urteil enthaltenen Satz geschehen: "Auf die Beweisergebnisse wird verwiesen." Dieser Hinweis kann allerdings nicht als eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf den Vermerk des Berichterstatters anerkannt werden. Er bezieht sich zwar auch auf den als Anlage zur Sitzungsniederschrift in die Prozeßakten gebrachten Vermerk des Berichterstatters über die Aussage des Zeugen S.... Dies ist jedoch nur für das Revisionsgericht, dem die Prozeßakten des Berufungsgerichts vorliegen, in gerade noch ausreichender Weise klargestellt. Der Hinweis reicht indessen nicht aus, um auch die Prozeßbeteiligten darüber zu unterrichten, daß dem angefochtenen Urteil u.a. ein Vermerk des Berichterstatters über die Aussage des Zeugen S... zugrunde liegt. Daß auch die Parteien über die in die Urteilsgründe einbezogenen Beweisergebnisse durch deren deutliche Kennzeichnung im Urteil zu unterrichten sind, ergibt sich bereits aus dem Recht der Parteien, nach § 79 Satz 2 MRVO 165 in Verbindung mit § 320 ZPO eine Berichtigung des Tatbestandes hinsichtlich der darin wiedergegebenen Zeugenaussagen zu verlangen (vgl. RGZ 145, 390 [393]; 149, 312). Dieses Recht ist vor allem wegen der Fristen, innerhalb derer es auszuüben ist, beeinträchtigt, wenn die Parteien - wie hier - dem Urteil nicht entnehmen können, welche Zeugenaussagen ihm zugrunde liegen.
Die hiernach von der Revision zu Recht gerügte Unzulänglichkeit der Bezugnahme auf den Vermerk über die Aussage des Zeugen S... kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils wäre nur dann gerechtfertigt, wenn es sich bei dem eben festgestellten Mangel um einen solchen von wesentlicher Bedeutung handeln würde. Da der hier festgestellte Mangel nicht von § 54 Abs. 2 Buchst. f BVerwGG erfaßt wird, hätte mithin die Revision nach Maßgabe des § 57 BVerwGG substantiiert dartun müssen, daß das angefochtene Urteil auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruht (BVerwGE 5, 12 [BVerwG 09.11.1956 - BVerwG II C 175.54]). Sie hätte also etwa dartun müssen, daß der Vermerk des Berichterstatters Unrichtigkeiten im Sinne des § 320 ZPO enthält und däß das Vorbringen, auf das der wegen Fristablaufs nicht mehr mögliche Berichtigungsantrag gestützt worden wäre, zu einer den Klägern günstigeren Entscheidung geführt hätte oder doch jedenfalls hätte führen können (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Januar 1960 - II ZR 22.59 - [NJW 1960, 868 [BGH 25.01.1960 - II ZR 22/59]]). Die Revisionsbegründung läßt jedoch die Angabe solcher Tatsachen vermissen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß das angefochtene Urteil auf dem festgestellten Mangel beruht oder beruhen kann. Schon hieran muß die in Rede stehende Verfahrensrüge scheitern. Die Revisionsbegründung läßt darüber hinaus erkennen, daß die Kläger in ihrem Recht aus § 79 MRVO 165 in Verbindung mit § 320 ZPO nicht beeinträchtigt sein können; denn aus dem in diesem Zusammenhang allein beachtlichen - weil innerhalb der Revisionbegründungsfrist eingegangenen - Schriftsatz vom 8. Februar 1958 ergibt sich, daß die Revision den Vermerk des Berichterstatters nicht etwa für unrichtig hält, sondern lediglich geltend macht, der Zeuge Schroeder habe deutlicher, als es der Vermerk des Berichterstatters erkennen lasse, zum Ausdruck gebracht, daß die Beförderung Ludins überwiegend aus sachlichen Gründen vorgenommen worden sei und daß dies vermutlich auch für die Einstellung zu gelten habe.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die Revision erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, also verspätet, gerügt. Im übrigen würde die Rüge selbst bei rechtzeitiger Geltendmachung nicht durchgreifen, weil die Kläger Gelegenheit hatten, sich gegenüber dem Berufungsgericht zur Vernehmung des Zeugen S... die im Beisein ihres Prozeßbevollmächtigten durchgeführt worden ist, zu äußern.
Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht alle Zeugenaussagen gewürdigt, wird anscheinend aus der Tatsache hergeleitet, daß das Berufungsgericht sich nicht mit jeder der von der Revision bezeichneten Zeugenerklärungen im einzelnen auseinandergesetzt hat. Diese Rüge geht - abgesehen davon, daß fraglich ist, ob sie überhaupt den Erfordernissen des § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG entspricht - fehl, weil die Gründe eines Urteils sich nicht mit jeder Einzelheit des festgestellten Sachverhalts, die zugunsten der einen oder der anderen Partei spricht, ausdrücklich auseinandersetzen müssen (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 6. Mai 1958 - BVerwG VI C 305.56 - undvom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 322.57 -); es genügt, wenn die ablehnende Würdigung sich aus der Gesamtheit der Gründe ergibt (BGH, Urteil vom 27. September 1951 - IV ZR 155.50 - [NJW 1952, 23]; auch Wieczorek, § 286 ZPO Anm. D III b 2). Allein daraus, daß das angefochtene Urteil die von der Revision bezeichneten Zeugenaussagen nicht im einzelnen anführt, geht also noch nicht hervor, daß das Berufungsgericht sie nicht gewürdigt hat, zumal das Urteil die Feststellung enthält, das Berufungsgericht sei nach dem "gesamten" Beweisergebnis der Überzeugung, daß die sachlichen Gründe bei der Beförderung L... auch nicht annähernd das gleiche Gewicht erreicht haben wie seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus.
Die Rüge, das Beweisergebnis sei in den Urteilsgründen nicht "objektiv" wiedergegeben worden, scheitert bereits daran, daß die angeblich dadurch verletzte Verfahrensvorschrift weder von der Revision bezeichnet (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG) noch sonst ersichtlich ist. Dieser Revisionsangriff ist ebenso wie die Rüge, daß die Beweiswürdigung unhaltbar sei, in Wahrheit ein im Revisionsverfahren unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. Bas gleiche muß für die Rüge gelten, daß das Berufungsgericht in willkürlichem Ausschnitt Telegramme erwähne, die die Unterschrift "SA-Obergruppenführer" tragen; denn die Telegramme hat das Berufungsgericht als ein Indiz für seine vorerwähnte Überzeugung angeführt, und ein Indiz ist stets nur ein Ausschnitt aus dem einer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht steht das angefochtene Urteil im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe in rechtlicher Hinsicht die Bedeutung der Stellenhebung verkannt. Das Berufungsgericht hat, wie die Gründe des angefochtenen Urteils erkennen lassen, in bezug auf die Beweggründe, welche der Beförderung zum Gesandten Erster Klasse zugrunde lagen, sowohl den Umstand berücksichtigt, daß die Stellenhebung auf außerhalb der Person L... liegende sachliche Gründe zurückzuführen ist, als auch den Umstand, daß L... sich in seinem Amt durchaus bewährt hatte. Wenn es gleichwohl nicht die Überzeugung erlangen konnte, daß L... aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Gründen zum Gesandten Erster Klasse befördert worden ist, so liegt dies im Rahmen der - den Tatgerichten vorbehaltenen - Beweiswürdigung. Daß bei dieser Beweiswürdigung die Zugehörigkeit L... zum Kreis der "alten Kämpfer" eine aus Rechtsgründen zu beanstandende Rolle gespielt hat, ist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Der Ausdruck "alter Kämpfer", der übrigens nur die bis zum 14. September 1930 der NSDAP beigetretenen Personen erfaßt, ist in den Urteilsgründen nicht zu finden. Die Vermutung, daß auch bei der Beförderung L... zum Gesandten Erster Klasse politische Erwägungen das Übergewicht hatten, hat das Berufungsgericht auch nicht etwa daraus hergeleitet, daß es L... für einen "alten Kämpfer" hielt, sondern aus der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache, daß die Einstellung L... - also die erste Ernennung - überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist. Daß diese Vermutung in der Regel nur durch Gründe ausgeräumt werden kann, die in der Person des Betroffenen liegen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [114/115]). Die auf sachlichen Erwägungen beruhende Stellenhebung hat das Berufungsgericht somit zutreffend nicht als einen Grund anerkannt, der geeignet ist, die vorerwähnte Vermutung auszuräumen.
Hiernach erweist sich zugleich die Rüge, das Berufungsgericht habe Art. 3 GG verletzt, als unbegründet. Diese Rüge wird von der Revision ausschließlich auf die Behauptung gestützt, das Berufungsgericht habe nur deswegen die sachlichen Erwägungen, die der Beförderung L... zugrunde lagen, geringer bewertet als bei anderen Beamten, weil L... "alter Kämpfer" gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet, weil dem angefochtenen Urteil, wie schon dargelegt worden ist, nichts für die Richtigkeit der vorerwähnten Behauptung zu entnehmen ist.
Die von der Revision geltend gemachte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG durch Vernachlässigung der Fürsorgepflicht gegenüber den Hinterbliebenen eines Beamten liegt schon deshalb nicht vor, weil § 7 G 131 von der obersten Dienstbehörde angewendet werden muß, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind (BVerwGE 3, 97 [BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54]). Das beklagte Auswärtige Amt mußte daher die Ernennungen L... unberücksichtigt lassen, nachdem es festgestellt hatte, daß sie die Voraussetzungen für die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 erfüllen; es war also nicht befugt, aus Gründen der Fürsorge für dessen Hinterbliebene und im Hinblick auf dessen persönliches Schicksal von der Anwendung des Gesetzes abzusehen.
Soweit das Revisionsvorbringen sich auf die Frage bezieht, ob L... Beamter auf Lebenszeit war oder nicht, und insoweit Verkennung der (materiellen) Beweislast durch das Berufungsgericht rügt, bedarf es keiner Erörterung; denn die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit müßte zwangsläufig schon deswegen unberücksichtigt bleiben, weil das Berufungsgericht in rechtlich bedenkenfreier Weise festgestellt hat, daß L... "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" zum Gesandten und zum Gesandten Erster Klasse ernannt worden ist (BVerwGE 5, 61).
Das sonstige Vorbringen der Revision zur Anwendung des § 7 G 131 enthält lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die Revision verkennt anscheinend die engen Grenzen, die dem Revisionsgericht gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO); es ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch seine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Es darf nur prüfen, ob die Beweiswürdigung frei von Verstößen gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze und Beweisgrundsätze ist. Mängel dieser Art enthält das angefochtene Urteil jedoch nicht. Daß das Berufungsgericht bei der tatsächlichen Würdigung Schlüsse gezogen hat, die nicht zwingend oder - wie die Revision meint - nicht überzeugend sind, ist kein denkgesetzlicher Fehler. Ein solcher Fehler läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht Schlußfolgerungen gezogen hätte, die aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sind.
Die Revision ist hiernach unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel