Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1960, Az.: BVerwG VI C 357.56
Wechsel der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 60 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131); Bedeutung der Bewährung im Amt für die Widerlegung einer nach der Lebenserfahrung für eine überwiegend politisch motivierte Ernennung oder Beförderung sprechenden tatsächlichen Vermutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 357.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 25.04.1956 - AZ: V OVG A 163/54
Rechtsgrundlagen
- § 7 G 131
- § 60 G 131
Fundstelle
- DVBl 1960, 487-488 (Volltext mit red./amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Wechsel der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 60 G 131.
- 2.
Zur Bedeutung der Bewährung im Amt für die Widerlegung einer nach der Lebenserfahrung für eine überwiegend politisch motivierte Ernennung oder Beförderung sprechenden tatsächlichen Vermutung.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und
Dr. Nehlert ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. April 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der Kläger wurde im Jahre 1929 zum Gerichtsassessor und mit Wirkung vom 1. Juni 1933 zum Amts- und Landgerichtsrat beim Landgericht in A... ernannt. Ab 14. Juli 1934 wurde er auf die Dauer von fünf Jahren für die Beschäftigung am Volksgerichtshof aus dem preußischen Justizdienst beurlaubt, 1935 zum Landgerichtsdirektor in A... und am 29. März 1938 zum Volksgerichtsrat unter Einweisung in eine Planstelle der Bes.Gr. B 7 a RBesO ernannt. Diese Stelle hatte er bis zum Zusammenbruch inne.
Der Kläger gehörte seit dem 1. Dezember 1931 der NSDAP und seit dem 1. November 1932 der SA als Mitglied an. In der SA erreichte er als Rechtsreferent einer SA-Gruppe den Dienstgrad eines Sturmführers. Im SS-Hauptamt stieg er später zum SS-Sturmbannführer auf.
Vom 1. Februar 1949 an erhielt der Kläger Vorschüsse auf seine Versorgungsbezüge in Höhe von 300 DM monatlich, in den Jahren 1950 und 1951 zeitweise Überbrückungshilfe, bei deren Berechnung von der Bes.Gr. B 7 a ausgegangen wurde. Im Jahre 1952 setzte die Pensionsabteilung beim Versorgungsamt Kiel das Ruhegehalt des Klägers nach dem Gesetz zu Art. 131 GG auf der Grundlage der Bes.Gr. A 2 b fest, weil die Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat nach § 31 G 131 (F. 1951) nicht berücksichtigt werden konnte. Auf die Vorstellung des Klägers erkannte ihm jedoch das Pensionsamt in Kiel mit Bescheid vom 30. April 1952 mit Wirkung vom 1. April 1951 an die Versorgungsbezüge aus der Bes.Gr. B 7 a zu.
Mit Bescheid vom 2. Mai 1953 entschied der Beklagte, daß die Beförderungen des Klägers zum Landgerichtsdirektor und zum Volksgerichtsrat nach der zweiten Alternative des § 7 G 131 nicht zu berücksichtigen seien, weil der Kläger, wie die Prüfung der Akten ergeben hätte, wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus an den Volksgerichtshof berufen und aus diesem Grunde vorzeitig zum Landgerichtsdirektor und zum Volksgerichtsrat befördert worden sei.
Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Anfechtungsklage wurde durch Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig abgewiesenm, drang jedoch vor dem Oberverwaltungsgericht teilweise mit der Maßgabe durch, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, soweit danach die Beförderung des Klägers zum Landgerichtsdirektor für die Zeit nach dem 31. Dezember 1939 unberücksichtigt zu bleiben hat. In dem Urteil führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus: Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für den Erlaß des angefochtenen Bescheides sei nach § 60 G 131 gegeben, denn der Kläger habe seinen Wohnsitz in Kiel neben dem von ihm in der Zwischenzeit begründeten Wohnsitz in Hamburg beibehalten. Es läge mithin kein Wohnungswechsel im Sinne der Aufgabe des alten Wohnsitzes vor, wie § 60 G 131 (a.F.) nach seiner Zweckbestimmung, ausschließliche Zuständigkeiten abzugrenzen, aber auch die, die Rechtslage auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 klarstellende Fassung dieser Vorschrift durch die erste Novelle zum Gesetz zuArt. 131 GG für den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit voraussetzten. Unbedenklich sei auch, daß der angefochtene Bescheid einer Begründung ermangele, sei doch dem Kläger, wie die Verwaltungsvorgänge ergäben, von vornherein klar gewesen, auf welche Tatsachen der angefochtene Bescheid gestützt gewesen sei, so daß er auch durch die fehlende Begründung des Bescheides nicht in seinem Rechtsschutz habe verkürzt werden können. Der angefochtene Bescheid widerrufe auch nicht unzulässig einen begünstigenden Verwaltungsakt. Vor Erlaß des Bescheides sei eine Äußerung zur Anwendung des § 7 G 131 weder seitens der Pensionsbehörde noch seitens der hierfür allein zuständigen obersten Dienstbehörde gegenüber dem Kläger ergangen. Auch der Umstand, daß diesem durch die Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses in Bad Segeberg vom 30. September 1948 das ungekürzte Ruhegehalt zugestanden worden sei, habe den Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht gehindert. Diese Entnazifizierungsentscheidung sei in einem gesetzlich vorgesehenen Verfahren durch den Landesausschuß aufgehoben worden. Die spätere Entscheidung des Entnazifizierungshauptausschusses in Kiel vom 31. August 1949 enthalte weder eine Ermächtigung zur Zahlung des vollen Ruhegehalts noch eine der früheren Entscheidung entsprechende Begründung. Selbst wenn aber die Begründung der Entscheidung vom 30. September 1948 auf die Entscheidung vom 31. August 1949 bezogen werden könnte, würde dies dem Erlaß des angefochtenen Bescheides wegen der verschiedenen Zwecke des Entnazifizierungsverfahrens einerseits und des Verfahrens nach § 7 G 131 andererseits nicht entgegengestanden haben. Der Kläger, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG stets nur in begrenzter Höhe Vorschüsse auf die aus der Regelung dieses Gesetzes erwarteten Versorgungsbezüge erhalten habe, sei keineswegs, wie er meine, schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder voll in seine Beamtenrechte eingesetzt worden. Auf § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 könne er sich in diesem Zusammenhang auch deswegen nicht berufen, weil er nicht zum Personenkreis des § 63 G 131 gehöre.
Bei der Anwendung des verfassungsmäßig unbedenklichen § 7 G 131 habe der Beklagte zutreffend angenommen, daß der Kläger wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus im März 1938 zum Volksgerichtsrat befördert worden sei. Der Kläger sei damals, so legt das Berufungsgericht eingehend dar, mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen, und er sei auch überwiegend wegen dieser engen Verbindung Volksgerichtsrat geworden. Der Kläger versuche vergeblich die politische Motivierung dieser Beförderung auch durch die Frage in Zweifel zu ziehen, was denn der Reichsjustizminister im Jahre 1938 anderes hätte tun können, als ihn in eine Planstelle bei dem Volksgerichtshof einzuweisen, nachdem der Kläger fast vier Jahre lang die Geschäfte eines Richters an diesem Gericht fachlich zufriedenstellend geführt gehabt habe. Hierauf komme es nicht an. Es brauche nicht geprüft zu werden, ob der Kläger damals nach seinen Fähigkeiten und seinem beruflichen Werdegang die Eignung für das Amt eines Richters an einem höchsten Gericht aufzuweisen gehabt habe. Daß der Kläger in jedem Fall überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus in dieses Amt gelangt sei, folge schon aus dem besonderen Charakter des Volksgerichtshofs, der nicht, wie der Kläger behaupte, lediglich als selbständiger Spruchkörper des Reichsgerichts das überkommene Hoch- und Landesverratsrecht zu pflegen gehabt habe, vielmehr von der nationalsozialistischen Staatsführung, die dem Reichsgericht und seiner objektiven Rechtsprechung mißtraut habe, von vornherein für die Aufgabe eingerichtet worden sei, die strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen, die der Nationalsozialismus als Staatsfeinde angesehen habe, nach nationalsozialistischen Vorstellungen zu betreiben. Die Erfüllung dieser Aufgabe habe durch zweckentsprechende Besetzung des Gerichts gewährleistet werden sollen; Kern, Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts 1954 S. 205. Die nichtberuflichen Mitglieder seien entweder hohe Führer der NSDAP oder ihrer Gliederungen oder politisch zuverlässige Offiziere gewesen (Bekanntmachung DJ 1934 S. 927) Dieser Auswahl habe der damalige Staatssekretär im Reichsjustizministerium Dr. F... im Jahre 1936 nachgerühmt, daß sie im Vergleich zur Auswahl der Schöffen die weitaus größere Gewähr für die nationalsozialistische Durchdringung der Rechtspflege biete (DJ 1936 S. 656). Wenn der Kläger vorbringe, diese unbestreitbare nationalsozialistische Einflußnahme auf die Rechtsprechung des Volksgerichtshofs habe vor den Berufsrichtern haltgemacht und es sei der damaligen Staatsführung im Gegenteil darauf angekommen, hochbefähigte Richter für dieses Gericht zu gewinnen, so sei daran nur soviel richtig, daß bei einzelnen Mitgliedern des Volksgerichtshofs die fachliche Befähigung den Ausschlag für die Berufung gegeben habe. Dies stehe jedoch nicht der allein entscheidenden Feststellung entgegen, daß die damalige Staatsführung bei der Besetzung des Volksgerichtshofs allgemein darauf bedacht gewesen sei, ein vom nationalsozialistischen Gedankengut durchdrungenes Richterkorps zu schaffen. Der Kläger sei, als er im Jahre 1934 an den Volksgerichtshof berufen worden sei, erst ein Jahr als Amts- und Landgerichtsrat tätig gewesen. Er sei zwar schon als Gerichtsassessor überdurchschnittlich beurteilt worden, habe jedoch außergewöhnliche Leistungen nicht aufgewiesen. Dem Prüfungsergebnis - vollbefriedigend - im Zweiten juristischen Staatsexamen entsprechend, sei er in den Jahren bis 1933 auch nicht im Wege der außerordentlichen Beförderung fest angestellt worden. Diesem Leistungsstand habe es entsprochen, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers, der Landgerichtspräsident in A..., auf ein Bewerbungsgesuch des Klägers im Jahre 1934 berichtet habe, daß dieser ein Jahr nach der Einstellung noch nicht zur Beförderung geeignet erscheine. Etwas anderes könne aus dieser Beurteilung auch nicht deswegen herausgelesen werden, weil der Landgerichtspräsident seine ablehnende Stellungnahme damit erklärt habe, er habe den Kläger nur kurze Zeit beobachten können. Wenn der Kläger dessenungeachtet an den Volksgerichtshof berufen worden sei, so könne dabei nicht seine fachliche Eignung den Ausschlag gegeben haben. Habe er noch nicht die berufliche Reife für die Beförderung zum Landgerichtsdirektor besessen, so habe es ihm erst recht an der Eignung für ein höchstes Richteramt gemangelt. Die Berufung des Klägers an den Volksgerichtshof könne daher nur von der Erwägung getragen worden sein, den Kläger als einen der wenigen Richter, die sich schon früh zum Nationalsozialismus bekannt hätten, zur Stärkung des nationalsozialistischen Geistes dieses neuen Gerichts heranzuziehen. Daß dabei die Erwartung mitgespielt habe, der Kläger werde als gut befähigter Richter in dieses Amt hineinwachsen, sei möglich, stehe aber nicht der Annahme entgegen, daß er vornehmlich wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus an das Gericht berufen worden sei. Daraus folge, daß der Kläger im Jahre 1934 zur Mitarbeit am Volksgerichtshof herangezogen worden sei, damit er später nach Etatisierung des Gerichts als bewährter Nationalsozialist und allerdings auch als befähigter Jurist in die Stelle eines Volksgerichtsrats einrücken konnte. Die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus habe bei der Berufung durchaus im Vordergrund gestanden. Nichts spreche dafür, daß sie in dem Maße, in dem der Kläger sich die Eignung für ein höchstes Richteramt erworben habe, in den Hintergrund getreten wäre. Ein Brief des Klägers an Dr. T... vom 3. September 1942 beweise, daß dem Kläger selbst daran gelegen gewesen sei, vor allem als bewährter Nationalsozialist zu gelten. Nach Auffassung des am 20. August 1942 in das Amt des Reichsjustizministers berufenen Präsidenten des Volksgerichtshofs Dr. T... habe sich die deutsche Justiz in der Zeit in einer Krise befunden (Antrittserlaß vom 24. August 1942 - DR 1942 S. 1202). In weiteren Aufsätzen und Reden habe der Reichsjustizminister den Richtern vorgeworfen, sie seien nur zum kleinen Teil mit der nationalsozialistischen Bewegung mitgegangen. Der größere Teil habe sich zurückgehalten und die Brücke zur Partei nicht gefunden. Mit der neuen Besetzung des Reichsjustizministeriums sei der Grund zur Behebung der Krise gelegt worden. Dieses werde die Reformen nur im engsten Einvernehmen mit der Partei und der SS durchführen. Zunächst seien Personalveränderungen in den Spitzenstellen, also bei den Oberlandesgerichtspräsidenten und den Generalstaatsanwälten vorgesehen (Kern a.a.O. S. 268 mit Nachweisen). Wenn der Kläger bei dieser Sachlage mit dem erwähnten Brief vom 3. September 1942 Dr. T... gebeten habe, ihm die Stelle des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamburg zu übertragen, er sei durch die Schule des neuen Reichsjustizministers gegangen und werde dessen Wünsche und Weisungen zum Aufbau einer starken nationalsozialistischen Rechtspflege stets mit allem erforderlichen Nachdruck durchsetzen, so komme dies einer Berufung darauf gleich, daß er sich als Richter am Volksgerichtshof in erster Linie als bewährter Nationalsozialist, jedenfalls nicht als qualifizierter Richter im hergebrachten Sinne erwiesen habe.
Der Kläger sei aber auch überwiegend wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus im Jahre 1935 zum Landgerichtsdirektor befördert worden. Der Kläger habe in diesem Jahre nach Fähigkeit und Leistung noch nicht zu einer solchen Beförderung herangestanden; das erweise die vom Landgerichtspräsidenten in Altona im September 1934 über ihn abgegebene Beurteilung, vor allem aber die vom Landesverwaltungsgericht herbeigeführte Auskunft des Bundesjustizministers vom 28. Mai 1954, wonach ein Richter, der nach seinen Prüfungsergebnissen und seiner Bewährung für die Beförderung zum Landgerichtsdirektor bevorzugt in Betracht gekommen sei, mit einer solchen Beförderung allerfrühestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Einweisung in eine Planstelle der Eingangsstufe habe rechnen können.
Der Kläger wäre jedoch - so führt das Berufungsgericht weiter aus - nach seinen Fähigkeiten, seinen Leistungen und seiner Persönlichkeit zu einem späteren Zeitpunkt für die Ernennung zum Landgerichtsdirektor in Betracht gekommen. Er habe am 1. Weltkrieg teilgenommen, Erfahrungen aus der freien Wirtschaft in den Richterberuf mit eingebracht und sei mit der Bevölkerung und dem Rechtswesen Schleswig-Holsteins vertraut gewesen. Danach dürfe angenommen werden, daß der Kläger schon etwa sieben Jahre nach seiner Ernennung zum Amts- und Landgerichtsrat im Lebensalter von ca. 42 Jahren zum Landgerichtsdirektor befördert worden wäre. Diese Beförderung des Klägers dürfe daher für die Zeit nach dem 31. Dezember 1939 nicht unberücksichtigt bleiben.
Gegen das ihm am 16. Mai 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Juni 1956 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt, das Urteil aufzuheben, soweit die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen worden ist, sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 1953 in vollem Umfange aufzuheben. Der Kläger trägt vor, das Berufungsgericht hätte den angefochtenen Bescheid schon wegen der fehlenden Begründung aufheben müssen, beanstandet aber vor allem, daß das Berufungsgericht die Motive der Ernennungsbehörde für die Beförderung des Klägers zum Landgerichtsdirektor und zum Volksgerichtsrat unrichtig gewürdigt habe. Für die Annahme einer überwiegend politischen Motivierung der Beförderung zum Volksgerichtsrat fehlten hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Auch habe hier das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Stellvertreter des Führers im Jahre 1934 oder 1935 gegen die Beschäftigung des Klägers beim Volksgerichtshof Einspruch erhoben habe, daß der Kläger 1934 als Hilfsrichter bei diesem Gericht sich habe bewähren können und auch bewährt habe und daß die vom Reichsjustizminister Dr. T... im September 1942 beabsichtigte Ernennung des Klägers zum Oberlandesgerichtspräsidenten in H... unterblieben sei. Das beweise, daß damals gewichtige politische Gründe gegen den Kläger vorgelegen haben müßten. Diese fehlerhafte Motivwürdigung hätte das Berufungsgericht vermieden, wenn es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hätte. Es wäre dann notwendig zur Anerkennung der fachlichen Motive als für die Beförderung des Klägers zumindest gleichgewichtig gelangt, zumal es selbst davon ausgehe, daß der Kläger in seine Aufgabe als Richter beim Volksgerichtshof hineingewachsen sei. Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Ernennung des Klägers zum Volksgerichtsrat nicht möglicherweise nur zu früh vorgenommen worden sei. Was die Ernennung zum Landgerichtsdirektor angehe, so liege hierin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Beförderung, denn der Kläger sei durch diese Ernennung nicht in eine andere Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt gelangt. In diesem Zusammenhang habe das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß die von ihm zuungunsten des Klägers bewertete dienstliche Beurteilung des Landgerichtspräsidenten in Altona vom 24. September 1934 einerseits nach der Verwendung des Klägers beim Volksgerichtshof und andererseits lange vor dessen Ernennung zum Landgerichtsdirektor am 1. Juli 1935 abgegeben worden sei. Die Würdigung dieser Beurteilung stehe zudem mit den früheren dienstlichen Beurteilungen des Klägers und mit seiner günstigen fachlichen Beurteilung an anderer Stelle des angefochtenen Urteils in Widerspruch. Wie wenig die Würdigung des Streitfalles durch das Berufungsgericht zutreffen könne, insbesondere bezüglich der Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat, zeige der Umstand, daß§ 7 G 131 auf kein anderes in der Bundesrepublik lebendes Mitglied des Volksgerichtshofs angewendet worden sei.
Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, nämlich am 22. April 1959, hat die Revision Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Ein so schwerwiegender Verfahrensmangel sei nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 27, 163 ff. von Amts wegen zu beachten.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Die Parteien haben auf mündliche. Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung ergeht nach § 61 i.V. mit § 35 Satz 2 BVerwGG im schriftlichen Verfahren.
Die Revision ist nicht begründet.
Mit der erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhobenen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs kann der Kläger nicht gehört werden. Sie ist verspätet, und es handelt sich auch nicht um einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel, denn er gehört unbeschadet des Verfassungsranges des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Art. 103 Abs. 1 GG - und der Qualifizierung der Verletzung des rechtlichen Gehörs als eines absoluten Revisionsgrundes in § 54 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG weder zu den unverzichtbaren Verfahrensmängeln noch betrifft er die formellen Grundlagen des Verfahrens vor dem Revisionsgericht. Von dieser Auffassung geht entgegen dem Vorbringen der Revision auch die von ihr angeführte, in BGHZ 27, 163 ff. veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dem Erlaß einer Entscheidung auf Grund der zweiten Alternative des § 7 G 131 durch den Beklagten - abgesehen von tatbestandsmäßigen - Hindernisse rechtlicher Art nicht entgegengestanden haben.
Es hat zunächst zutreffend die Zuständigkeit des Beklagten als der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 7 Abs. 2 G 131 im vorliegenden Fall gemäß § 60 G 131 bejaht. Auch nach Auffassung des Senats kann nur ein mit der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes verbundener Wohnungswechsel in ein anderes Bundesland die einmal begründete Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde beeinflussen. Die einmal begründete Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 60 G 131 wird bei Aufrechterhaltung des bisherigen Wohnsitzes durch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes in einem anderen Bundesland jedenfalls so lange nicht berührt, als nicht der Versorgungsfall an die oberste Dienstbehörde des anderen Bundeslandes abgegeben worden ist. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich dies aus dem der Abgrenzung ausschließlicher Zuständigkeiten dienenden Zweck des § 60 G 131 ergibt und daß die durch die erste Novelle eingeführte Regelung für den Fall des Wohnsitzwechsels auch für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1953 nur klarstellende Bedeutung hat. Da der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides seinen Wohnsitz in Kiel nicht aufgegeben hatte und der Beklagte sich mit der Sache weiter befaßt hat, ist die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlaß des angefochtenen Bescheides zu bejahen.
Der Senat ist auch mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß die mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Falle keinen Anlaß zu seiner Aufhebung gibt. Der Senat kann der Ansicht der Revision, im Hinblick auf die vielfach einschneidenden Wirkungen der Entscheidungen nach § 7 G 131 sei in allen diesen Fällen die Begründung einer solchen Entscheidung unerläßlich, jedenfalls dann nicht folgen, wenn dem Betroffenen die Gründe für einen solchen Bescheid, wie dies beim Kläger der Fall war, bereits im Verwaltungsverfahren von vornherein bekannt und klar waren. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger bei dieser Sachlage durch das Fehlen einer näheren Begründung des angefochtenen Bescheides in der Wahrung seiner Rechte nicht beeinträchtigt worden ist.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß der angefochtene Bescheid nicht einen unzulässigen Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes enthält. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht darauf berufen, daß gegenüber dem Kläger vor Erlaß des angefochtenen Bescheides keine Äußerung der für die Anwendung des § 7 G 131 allein zuständigen obersten Dienstbehörde ergangen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nur die oberste Dienstbehörde selbst sich in bezug auf eine Entscheidung nach § J G 131 binden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1956 - BVerwG II C 115.54 -, vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 - [Buchholz BVerwG, 234 § 7 G 131 Nr. 39] und vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -). Dementsprechend kommt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend darauf an, ob die oberste Dienstbehörde gegenüber dem Betroffenen die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf die fragliche Rechtsstellung verneint hat (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -).
Mit Recht ist ferner das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Leistung von Versorgungszahlungen nach dem Gesetz zuArt. 131 GG an den Kläger die Anwendung des § 7 G 131 nicht hinderte. Die Rechtsstellung des Beamten z.Wv. und des Beamten a.D. nach dem Gesetz zu Art. 131 GG ergibt sich, wie der Senat in dem angeführten Urteil vom 9. Oktober 1959 ausgeführt hat, von der durch die oberste Dienstbehörde nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 festzustellenden Dienstunfähigkeit abgesehen, ohne weiteres aus dem Gesetz, so daß der Beklagte die Ansprüche nach dem Gesetz zu erfüllen hatte, solange nicht eine ausdrückliche Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen war.
In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die rechtliche Beurteilung der Entscheidung des Entnazifizierungsausschusses für den Landkreis Hamburg vom 30. September 1948, durch die dem Kläger das ungekürzte Ruhegehalt zugestanden worden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schmälern oder beseitigen Entnazifizierungsentscheidungen wegen der Verschiedenheit der rechtspolitischen Zielsetzung des Entnazifizierungsverfahrens einerseits und des Verfahrens nach § 7 G 131 andererseits nicht die Befugnisse der obersten Dienstbehörde, eine Entscheidung nach dieser Vorschrift zu treffen; BVerwGE 2,10[BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [16].
Es ist auch richtig, daß der Kläger sich hinsichtlich der an ihn geleisteten fürsorgerischen Versorgungszahlungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG und der in seinem Falle ergangenen Entnazifizierungsentscheidungen schon deswegen nicht auf § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131 berufen kann, weil er als früheres Mitglied des Volksgerichtshofs nicht zum Personenkreis der sogenannten einheimischen Beamten im Sinne des § 63 G 131 gehört.
Soweit sich die Revisionsangriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Beweggründe für die Ernennung und Beförderung des Klägers zum Landgerichtsdirektor und Volksgerichtsrat richten, verkennt der Kläger die engen Grenzen, die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung der vorinstanzlichen tatsächlichen Würdigung durch die grundsätzliche Bindung des Revisionsgerichts an diese - § 56 Abs. 2 BVerwGG - gezogen sind. Von hier nicht erhobenen Verfahrensrügen abgesehen, kann gegen diese, die Beurteilung der Einzelumstände und die hieraus gezogenen Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht umfassende Würdigung in der Revisionsinstanz überhaupt nur vorgebracht werden, daß die Würdigung gegen die Grundsätze der tatsächlichen Beurteilung verstoße, insbesondere denkgesetzlich schlechterdings nicht möglich sei oder der allgemeinen Lebenserfahrung zuwiderlaufe. Mängel von so grundsätzlicher Art und Tragweite sind weder ersichtlich noch den Darlegungen der Revision zu entnehmen. Hinsichtlich der Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat sind insofern besonders auch die Hinweise der Revision auf den angeblichen Einspruch des Stellvertreters des Führers im Jahre 1934 oder 1935 gegen die Beschäftigung des Klägers am Volksgerichtshof und auf das Fehlschlagen der Bewerbung des Klägers um die Stelle des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamburg im Jahre 1942 untaugliche Angriffe. Daß das Berufungsgericht, wie der erkennende Senat dem Gesamtzusammenhang seiner Darlegungen entnimmt, dem erwähnten angeblichen Einspruch keine Beweiskraft im Vergleich zu den übrigen von ihm erörterten Umständen beigemessen hat, war schon deswegen vertretbar, weil nach den von der Revision unwidersprochenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder bei den Parteistellen noch bei den Vorgesetzten die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zweifelhaft war.
Auch damit, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat sei überwiegend politisch bedingt gewesen, auf unzulänglicher Ermittlung des Sachverhalts beruhe, kann die Revision nicht durchdringen. Nach der Feststellung des angefochtenen Urteils fußte die Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat auf der überwiegend politisch motivierten dienstrechtlichen Maßnahme seiner Verwendung beim Volksgerichtshof als Hilfsrichter. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Maßnahmen ist dadurch gekennzeichnet, daß die zweite, die Beförderung zum Volksgerichtsrat, auf eine von vornherein von der Ernennungsbehörde wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus gefaßte, erst damit voll verwirklichte Grundabsicht in bezug auf dessen beruflichen Werdegang zurückgeht. Bei anerkannten Parteigängern gilt in solchen Fällen nach der Rechtsprechung beider Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts die tatsächliche Vermutung eines fortwirkenden Übergewichts der politischen Motive bei der nachfolgenden Ernennung oder Beförderung, also hier bei der Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat. Danach war es Sache des Klägers, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, daß diese Beförderung von der Ernennungsbehörde aus mindestens gleichgewichtigen sachlichen Gründen vorgenommen worden ist.
Auch die Tatsache, daß das Berufungsgericht die Frage der Bewährung des Klägers als Hilfsrichter beim Volksgerichtshof als nicht letztlich entscheidend offengelassen hat, ist im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Klägers nicht fehlerhaft. Zwar ist nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 die Möglichkeit nicht außer acht zu lassen, daß der zunächst aus überwiegend politischen Gründen in eine Stellung Gelangte sich für das streitige Amt, in das er dann ernannt oder befördert worden ist, als befähigt erwiesen und bewährt hat und daß im Hinblick hierauf bei der Entscheidung über die streitige Ernennung oder Beförderung die sachlichen Motive beherrschenden oder mindestens gleichwertigen Rang im Verhältnis zu den politischen Motiven gewonnen haben; BVerwGE 2, 10[BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [19, 20]. Diesen Gesichtspunkt hält der Senat jedenfalls in Fällen, in denen er sich nach den Umständen des Einzelfalles dem Tatrichter aufdrängen mußte, für so bedeutungsvoll, daß eine nicht hinreichende Auseinandersetzung damit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. Die bloße Möglichkeit eines Motivwandels allein reicht jedoch nicht aus, sie widerlegt nicht die tatsächliche Vermutung der überwiegend politischen Motivierung der folgenden Ernennung oder Beförderung; der Motivwandel muß erwiesen sein. Das gilt auch für Fälle, in denen die Befähigung für das Amt von der Ernennungsbehörde als unerläßlich angesehen wurde, denn die geforderte Befähigung schließt weder denkgesetzlich noch nach der Lebenserfahrung die Annahme einer überwiegenden politischen Motivierung der Ernennung oder Beförderung aus, besonders dann, wenn fachlich ebenso oder sogar noch besser geeignete Bewerber aus politischen Gründen für das Amt nicht in Betracht gekommen sind. Das trifft in besonderem Maße zu, wenn es sich um eine höhere oder sogar in der Öffentlichkeit herausgehobene Stellung oder um eine Stellung handelt, an deren Besetzung der damaligen Staatsführung politisch besonders gelegen sein mußte. Daß gerade die letzteren Voraussetzungen bei der Berufung zum Mitglied des damaligen Volksgerichtshofs vorliegen, bedarf keiner Begründung. Wenn daher das Berufungsgericht, das ersichtlich auch für den Fall der Bewährung des Klägers im Amte an einem Wandel der Motive bei der Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat gezweifelt und die Bewährung unter diesen Umständen nicht als entscheidend angesehen hat, so liegt darin kein Rechtsverstoß, zumal angesichts des vom Berufungsgericht eingehend gekennzeichneten Charakters des Volksgerichtshofs als einer mit dem Herrschaftssystem des Nationalsozialismus eng verbundenen und dieses Herrschaftssystem tragenden Institution, der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Tendenz der damaligen Staatsführung, bei der Besetzung des Volksgerichtshofs ein vom "nationalsozialistischen Gedankengut" durchdrungenes Richterkorps zu schaffen, und des Umstandes, daß der Kläger, der noch, nicht im Amte eines hohen oder höchsten Richters tätig gewesen war, einer der wenigen Richter war, die sich frühzeitig zum Nationalsozialismus bekannt hatten.
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beförderung des Klägers zum Landgerichtsdirektor überwiegend politisch motiviert war, ist für das Revisionsgericht bindend, weil keine im Sinne des § 56 Abs. 2 BVerwGG beachtlichen Mängel zu erkennen
sind. Wenn die Revision hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung des Klägers durch den Landgerichtspräsidenten in Altona vom 24. September 1934 vorbringt, der Kläger sei bei der Abgabe dieser Beurteilung schon drei Monate beim Volksgerichtshof eingesetzt gewesen und seine Bewerbung um die Stelle eines Landgerichtsdirektors, auf welche sich die Beurteilung bezog, sei zunächst fehlgeschlagen, der Beurteilung seien überdies günstige oder günstigere dienstliche Beurteilungen des Klägers vorausgegangen und schließlich habe das Berufungsgericht selbst die dienstliche Eignung und Fähigkeit des Klägers zum 31. Dezember 1939 gut beurteilt, so könnten diese Ausführungen möglicherweise dazu hinreichen darzutun, daß das Berufungsgericht die streitige dienstliche Beurteilung in einem für den Kläger günstigeren Sinne hätte würdigen können, nicht aber, daß es dies nach den allgemeinen Erfahrungssätzen oder denkgesetzlich hätte tun müssen.
Die vom Berufungsgericht nach allem für das Revisionsgericht verbindlich getroffenen Feststellungen tragen die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 auf die in Rede stehenden Beförderungen des Klägers. Diese Rechtsanwendung ist entgegen der Auffassung der Revision auch insofern zutreffend, als die "Ernennung" des. Klägers zum Landgerichtsdirektor unter Einweisung in die entsprechende Planstelle als Beförderung im beamtenrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, weil trotz unveränderter Besoldungsgruppe das Endgrundgehalt durch die mit dieser Stelle verbundene ruhegehaltfähige. Zulage erhöht wurde. Auch ist nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, in bezug auf die Beförderung des Klägers zum Volksgerichtsrat der Frage der zeitlichen Verschiebung nachzugehen. Nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts ist die Prüfung der Anwendbarkeit dieses Grundatzes durch den Tatrichter nur geboten, wenn die Sachlage die Annahme nahelegt, daß die Beförderung unter normalen Verhältnissen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit noch vor dem 8. Mai 1945 vorgenommen worden wäre. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Schließlich ist auch der Hinweis der Revision darauf unerheblich, daß auf kein früheres Mitglied des Volksgerichtshofs § 7 G 131 angewendet worden sei. Damit soll wohl geltend gemacht werden, daß hiernach die Anwendung des § 7 G 131 auf den Kläger gegen den Gleichheitssatz verstoße. Indessen kann eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Unterlassung der Anwendung der zwingenden Vorschrift des § 7 G 131 eine Berufung auf den Gleichheitssatz nicht rechtfertigen.
Mit dieser Entscheidung ist nicht zu dem erst mit Wirkung vom 14. September 1957 in Kraft getretenen § 3 Ziff. 3 a G 131 Stellung genommen, zu dem auch noch keine Verwaltungsentscheidung vorliegt.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.700 DM festgesetzt.