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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.02.1960, Az.: BVerwG III C 95.59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 95.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14562
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 19.11.1956 - AZ: 5 KL 172/56
BVerwG - 24.01.1959 - AZ: BVerwG III B 85.57

Fundstellen

  • DVBl 1960, 780 (Volltext mit amtl. LS)
  • Kommun. Steuer Ztschr 1960, 123

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking und Freiherr von Stein
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Köln von 19. November 1956 wird unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwerfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der vor dem Kriege alleiniger, persönlich haftender Gesellschafter einer Holzgroßhandlung in M. und Eigentümer eines in der Nähe von L. gelegenen Mühlenbetriebes gewesen war und auch nach dem Kriege in M. ein Sägewerk unterhielt, fand nach seiner Flucht in die Bundesrepublik eine Anstellung als Geschäftsführer bei einer Holz- und Baubedarfsfirma mit einem monatlichen Gehalt von 1.400 DM nach einem Vertrage, der bis zum Jahre 1959 lief.

2

Am 22. November 1954 beantragte der Kläger als Sowjetzonenflüchtling die Gewährung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft aus dem Härtefonds in Höhe von 35.000 DM zur Schaffung einer selbständigen Existenz, und zwar zur Errichtung eines Schuhgeschäftes in K. mit dem Alleinverkaufsrecht der Erzeugnisse der Firma Salamander. Der Antrag wurde durch Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 1956 abgelehnt, weil eine Existenzgefährdung des Klägers nicht begründet sei. Auch der Einspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 21. März 1956 aus dem gleichen Grunde zurückgewiesen. In dem die Klage abweisenden Urteil vom 19. November 1956 wurde ausgeführt, daß der Beklagte im vorliegenden Falle keine Ermessensentscheidung getroffen, sondern die Gewährung des Darlehens aus dem rechtlich in vollem Umfange nachprüfbaren, zutreffenden Grunde abgelehnt habe, daß der Kläger sich nicht in einer Notlage befinde, wie es die Voraussetzung der Anwendung von § 301 Abs. 1 LAG sei.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger durch Schriftsatz vom 16. Februar 1957 Beschwerde und gleichzeitig "zur Fristwahrung für den Fall der Zulassung der Revision" Revision eingelegt mit dem Antrag,

4

das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden Bescheide aufzuheben.

5

Durch Beschluß vom 24. Januar 1959 hat der Senat die Revision zugelassen, da das angefochtene Urteil sowohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 301 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - a.F. wie auch der eindeutigen Regelung des § 301 a LAG widerspreche. Gegenüber der Behauptung des Beklagten, daß sich die Hauptsache erledigt habe, weil das von dem Kläger genannte Vorhaben nicht mehr verwirklicht werden könne, hat das Gericht auf Grund des Vertrages des Klägers, daß ihm ein entsprechendes anderes Geschäft in Aussicht gestellt worden sei, ein Rechtsschutzinteresse für die Revision für gegeben gehalten.

6

Der Beschluß über die Zulassung der Revision ist dem Kläger, am 7. Februar 1959 mit der Belehrung zugestellt worden, daß die Revision beim Landesverwaltungsgericht in K. eingelegt werden müsse. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat durch Schriftsatz, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 6. März 1959 und nach Weiterleitung beim Landesverwaltungsgericht K. am 9. März 1959, Revision eingelegt. Mit einem am 10. März 1959 beim Landesverwaltungsgericht K. eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers noch einmal Revision eingelegt mit dem Antrag,

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das angefochtene Urteil und die zugrunde liegenden Entscheidungen aufzuheben und die Sache an das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Gleichzeitig hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers

9

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

10

beantragt, da er von der Auffassung ausgegangen sei, die am 16. Februar 1957 zur Fristwahrung eingelegte Revision sei ausreichend. An demselben Tage hat der Kläger ferner die Revision damit begründet, daß seine fachliche Eignung niemals in Zweifel gezogen sei, vielmehr durch die Bereitwilligkeit der Firma Salamander, dem Kläger eine Vertretung anzuvertrauen, bestätigt werde.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

12

hilfsweise,

13

die Hauptsache für erledigt zu erklären oder die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Er führt aus, daß die Revision verspätet eingereicht worden sei, da die nur für den Fall der Zulassung eingereichte Revision nicht als eine gültige angesehen werden könne, insbesondere, da sie nicht in der vorgeschriebenen Zeit begründet worden sei. Im übrigen sei die Hauptsache im Zeitpunkt der Einlegung der Revision bereits erledigt gewesen, da die dem Kläger in Aussicht gestellte Filiale der Firma Salamander in K. anderweitig vergeben sei. Die Gewährung eines Aufbaudarlehens bedürfe aber des Nachweises eines bestimmten Vorhabens. Davon hänge auch die Zuständigkeit des betreffenden Ausgleichsamtes ab. Auch deswegen rechtfertige sich die Verwerfung der Revision, zumindest die Erklärung der Hauptsache als erledigt. Endlich müsse die Revision auch deswegen erfolglos bleiben, weil der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Aufbaudarlehens nicht erfülle.

15

Der Beteiligte beantragt,

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,

16

da nach Wegfall des in Aussicht genommenen Vorhabens über den Antrag des Klägers nicht entschieden werden könne. Bei einem Verkaufsgeschäft müsse zumindest feststehen, wo es betrieben werden solle, damit beurteilt werden könne, welche Branchenkenntnisse erforderlich seien. Da der Antrag des Klägers bisher an seiner Wiedereingliederung gescheitert sei, die übrigen Voraussetzungen jedoch nicht geprüft seien, könne eine Entscheidung des Gerichts ohnehin nicht ergehen.

17

II.

Die Revision ist verspätet eingelegt und daher als unzulässig zu verwerfen.

18

Wie dem Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist, hätte die Revision innerhalb eines Monats beim Landesverwaltungsgericht in K. eingelegt werden müssen. Das ist nicht geschehen, da die an das Bundesverwaltungsgericht geleitete Revision erst zwei Tage nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Landesverwaltungsgericht in K. eingegangen ist.

19

Die am 19. Februar 1957 zugleich mit der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht K. eingegangene Revision kann nicht als solche angesehen werden, da sie nur für den Fall der Zulassung, mithin unter einer Bedingung eingelegt ist. Zwar ist gelegentlich eine nur "hilfsweise" eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als gültig angesehen worden, wenn sie neben der Revision eingelegt werden sollte (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1959 - BVerwG IV C 389.59/IV B 300.59 - unter Bezugnahme auf weitere Beschlüsse des IV. Senats). Das gilt jedoch nicht bei einer echten Bedingung, und besonders nicht für eine nur für den Fall der Zulassung eingelegte Revision. Diese sollte hier offensichtlich nicht unbedingt eingelegt werden, d.h. wenn die Beschwerde keinen Erfolg haben sollte, nicht einer kostenpflichtigen Verwerfung unterliegen. Eine derartig bedingte Revision wird in ständiger Rechtsprechung für unzulässig gehalten (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 353.57 - mit weiteren Hinweisen, und des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1951 [BGHZ 4, 54[BGH 20.11.1951 - IV ZB 68/51]]).

20

Eine Wiedereinsetzung für die verspätete Einreichung der vom 5. März 1959 datierten Revision ist nicht begründet. Wiedereinsetzung kann nach § 22 BVerwGG nur gewährt werden, wenn der Rechtsmittelkläger oder sein Prozeßbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Da der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen ist, daß die Revision beim Landesverwaltungsgericht in K. einzulegen ist, wie das auch schon in dem angefochtenen Urteil geschah, außerdem die feststehende Rechtsprechung der höchsten Gerichte dahin geht, daß eine bedingte Revisionseinlegung nicht zulässig ist, so kann der Prozeßbevollmächtigte des Klägers von einem Verschulden nicht freigesprochen werden. Dieses muß aber der Kläger gegen sich gelten lassen.

21

Die Revision war daher zu verwerfen.

22

Damit ist der Kläger sachlich in seinen Rechten nicht beeinträchtigt. Daß das Urteil des Landesverwaltungsgerichts fälschlich auf eine Notlage des Klägers abgestellt hat, ist in dem Beschluß des Senats vom 24. Januar 1959 eindeutig zum Ausdruck gekommen und wird auch von den übrigen Beteiligten nicht bestritten. Daß der Kläger die fachliche Eignung für das von ihm geplante Vorhaben besaß, mag sein. Das kann jedoch immer nur im Einblick auf ein konkretes Vorhaben ausgesprochen werden, wie es zur Zeit offensichtlich nicht vorliegt. Hierüber hätte, zunächst das zuständige Ausgleichsamt von neuem zu entscheiden, sobald der Kläger ein geeignetes Vorhaben in Aussicht hat. Auch das Landesverwaltungsgericht wäre im Falle einer Zurückverweisung nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, die dem Kläger die Voraussetzung für die Gewährung eines Aufbaudarlehens schafft.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 74 BVerwGG festgesetzt worden.

Lentz
Dr. Sieveking
Freiherr von Stein