Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.1959, Az.: BVerwG III B 85.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 85.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 11476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 19.11.1956 - AZ: 5 KL 172/56
- nachfolgend
- BVerwG - 12.02.1960 - AZ: BVerwG III C 95.59
Rechtsgrundlagen
- § 301 a LAG
- § 254 LAG
In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Januar 1959
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Lullies und Dr. Sieveking
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Köln, 5. Kammer, über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. November 1956 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Gerichtsgebühren werden für diese Entscheidung nicht erhoben.
Gründe
In dem angefochtenen Urteil ist die Versagung eines von dem Kläger als Sowjetzonenflüchtling beantragten Aufbaudarlehns allein damit gerechtfertigt worden, daß der Kläger sich nicht in einer Notlage befinde; damit hat das Landesverwaltungsgericht die Bedeutung des durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) eingefügten Satz 3 zu Absatz 3 von § 301 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - verkannt. Durch diese Vorschrift, die inzwischen durch § 301 a LAG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes inhaltsgleich ersetzt worden ist, ist eindeutig bestimmt, daß Sowjetzonenflüchtlinge Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen und Grundsätzen, die für vergleichbare Leistungen Geschädigter im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes gelten, erhalten. Damit ist auch für die Gewährung eines Aufbaudarlehns an Sowjetzonenflüchtlinge nicht auf eine Notlage abzustellen. Der Kläger hat aber schlüssig vorgetragen, daß er eine seiner früheren Lebensstellung vergleichbare Tätigkeit nicht gefunden habe.
Da das angefochtene Urteil sowohl der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 301 Abs. 3 LAG a.F. wie auch der eindeutigen Regelung des § 301 a LAG widerspricht, war die Revision im Interesse der Erhaltung der Rechtseinheit zuzulassen. Dem steht auch nicht die Behauptung des Beklagten entgegen, daß sich die Hauptsache erledigt habe, weil das von dem Kläger genannte Vorhaben nicht mehr in der ursprünglichen Form verwirklicht werden könne. Der Kläger hat demgegenüber schlüssig vorgetragen, daß das lediglich auf die bisherige Ablehnung des Darlehnsantrages zurückzuführen und ihm ein entsprechendes anderes Geschäft in Aussicht gestellt worden sei. Es wäre gegebenenfalls Sache des Landesverwaltungsgerichts, nach Rückverweisung darüber zu entscheiden, ob ein geeignetes Vorhaben gegeben ist und ob es dabei auf eine Branchenkenntnis so entscheidend ankommt, wie der Beklagte meint.
Lullies
Dr. Sieveking