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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1958, Az.: BVerwG VI CB 353.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 353.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 11786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.03.1957 - AZ: VIII A 269/54

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1957 - VIII A 269/54 - wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für diese Verfahren 2.500 DM.

Gründe

1

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Revision mit Recht nicht zugelassen; denn es ist keine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben (§ 53 Abs. 2 BVerwGG; §§ 127, 137 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]). Insbesondere ist die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nicht zu erwarten, weil das Urteil des Berufungsgerichts, soweit materielles Recht angewendet ist, nicht auf Bundesrecht beruht und die aufgeworfenen Fragen des Verfahrensrechts weder grundsätzlich sind noch weiterer Klärung bedürfen.

2

Die Revision ist unzulässig, weil sie bedingt, nämlich für den Fall, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werde, eingelegt ist. Daß Rechtsmittel wirksam nur eingelegt werden können, wenn sie an keine Bedingung geknüpft sind, ist allgemeine Meinung (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtsvom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53-, vom 11. April 1956 - BVerwG II B 1.55-, vom 23. Februar 1956 - BVerwG IV B 77.54-, vom 15. Oktober 1955 - BVerwG IV B 111.54-, vom 7. Juni 1955 - BVerwG V B 229.54/V C 231.54 -, vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55 -) Die Revision ist im übrigen auch deshalb unzulässig, weil eine ohne Zulassung eingelegte Revision nach § 54 Abs. 1 BVerwGG nur statthaft ist, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 Abs. 2 BVerwGG bezeichneten Voraussetzungen vorliegt, hier aber keine der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 gegeben ist.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt für diese Verfahren 2.500 DM.

Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Dr. Waitz