Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1956, Az.: BVerwG II B 1.55
Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ; Auslegung des § 81 a Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131); Normierung einer Beweisregel; Beschränkung der Beweismittel auf den Urkundenbeweis; Prozessrechtliche Stellung des Sachverständigen ; Anspruch einer Partei auf Anhörung eines von ihr benannten Sachverständigen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 1.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 81a G 131
- § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Wichert als Vorsitzenden,
der Bundesrichterin Schmitt und
des Bundesrichters Dr. Otto
am 11. April 1956
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. September 1954 - II OVG - A 56/53 - wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 3800 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. b oder c des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht erfüllt sind, kann die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann Erfolg haben, wenn von der Durchführung der Revision die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Dies ist nicht der Fall.
Die Auslegung des § 81 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des G 131 vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) durch das Berufungsgericht bietet zur Erörterung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung keinen Anlaß. Bereits aus dem Wortlaut des § 81 a G 131 ergibt sich, daß diese Vorschrift lediglich dazu dient, der Beweisnot, in der sich zahlreiche Antragsteller befinden, abzuhelfen, indem sie für den Nachweis der Anspruchsberechtigung einen geringeren als den höchstmöglichen Grad von Wahrscheinlichkeit genügen läßt (vgl. Anders, Kommentar zum Gesetz zu Artikel 131 GG, 3. Aufl. 1954 S. 334 Erl. 1 zu § 81 a). Im übrigen enthält § 81 a G 131 keine die freie Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte nach § 72 Abs. 1 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung für die britische Besatzungszone vom 15. September 1948 (VBl. f.d. brit. Zone 1948 S. 263) - MRVO 165 - einschränkende Beweisregel, insbesondere keine Beschränkung der Beweismittel auf den Urkundenbeweis. Das Berufungsgericht war daher bereits nach dem Wortlaut und Zweck des § 81 a G 131 nicht gehindert, auf andere Beweismittel zurückzugreifen, wenn ihm die Beweiskraft der vom Beklagten vorgelegten Gebührniskarte der Heeresstandortgebührniskasse Hannover für 1945 nicht ausreichend erschien, um ihm eine bestimmte Überzeugung zu vermitteln. Ist eine Rechtsfrage bereits durch das Gesetz eindeutig beantwortet, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deren Klärung bei Durchführung der Revision nicht zu erwarten.
Auch die Rüge des Beklagten, entgegen seinem Antrage sei der Sachverständige Bardenhagen vom Berufungsgericht nicht gehört worden, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der erkennende Senat hat zur Frage der prozeßrechtlichen Stellung des Sachverständigen bereits Stellung genommen und entschieden, daß keine Partei einen Anspruch auf Anhörung eines von ihr benannten Sachverständigen hat, sondern das Gericht nach seinem Ermessen über die Erhebung des Sachverständigenbeweises, die Auswahl und die Zahl der anzuhörenden Sachverständigen befindet (BVerwG, Urteil vom 18. November 1955 - BVerwG II C 180.54 -).
Schließlich wirft auch = von § 81 a G 131 abgesehen - die Art der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG auf. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beweiswürdigung im Rahmen des ihm nach § 72 Abs. 1 MRVO 165 zustehenden Ermessens gehalten; ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung ist nicht erkennbar.
Die Nichtzulassungsbeschwerde war aus diesen Gründen zurückzuweisen (§ 53 Abs. 5 Satz 2 BVerwGG).
Die Revision hat der Beklagte mit dem Vorbehalt, "falls der Beschwerde stattgegeben wird", mithin bedingt eingelegt. Eine solche Revision ist unzulässig (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1954 - BVerwG II B 41.53 - NJW 1954 S. 365 = DÖV 1954 S. 254, vom 19. April 1955 - BVerwG V B 40.55/ V C 86.55 - und vom 25. Oktober 1955 - BVerwG V C 196.55-). Sie war daher nach § 62 und § 63 Abs. 3 BVerwGG zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht beruht auf § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 3800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Beschwerde- und Streitwertes folgt aus § 74 BVerwGG.
Schmitt
Dr. Otto